1. Ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen steht einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nicht entgegen, wenn der nicht geschützte Betrag den monatlichen Bedarf nicht vollständig deckt, sondern mindert ihn in jedem Monat um diesen Betrag.
2. Vermögen aus Rentenzahlungen einer am Ende des Vormonats zugeflossenen Rente ist im Sozialhilferecht nicht unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte geschützt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
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Im Streit ist ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe ‑ (SGB XII) für die Zeit vom 1.5.2018 bis zum 30.9.2018.
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Die 1932 geborene Klägerin wohnte zunächst in einer eigenen Wohnung im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises und lebt seit dem 16.3.2017 in einer nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch ‑ Soziale Pflegeversicherung ‑ (SGB XI) zugelassenen vertragsgebundenen stationären Pflegeeinrichtung der Beigeladenen. Nach dem Heimvertrag schuldete sie im streitigen Zeitraum eine monatliche Vergütung in Höhe von 4281,60 Euro. Hierin enthalten war ein Anteil von zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 173,09 Euro. Sie erhielt monatliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (nach der Pflegestufe 4) in Höhe von 1775 Euro als Pflegesachleistungen in vollstationären Einrichtungen sowie eine Betreuungspauschale für zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 43b SGB XI in Höhe von 173,09 Euro. Daneben bezog sie eine Witwenrente (ab dem 1.7.2017 monatlich 754,61 Euro und ab dem 1.7.2018 monatlich 778,91 Euro) und eine Altersrente (ab dem 1.7.2017 monatlich 644,11 Euro und ab dem 1.7.2018 monatlich 664,85 Euro). Für eine private Haftpflichtversicherung zahlte sie jährlich einmalig 102,76 Euro. Das Kontoguthaben belief sich zum 28.2.2018 auf 8118,87 Euro, zum 1.3.2018 auf 8869,22 Euro, zum 1.4.2018 auf 8170,77 Euro, zum 1.5.2018 auf 6905,81 Euro, zum 1.6.2018 auf 5515,28 Euro, zum 1.7.2018 auf 5273,91 Euro, zum 1.8.2018 auf 5301,11 Euro und zum 1.9.2018 auf 5283,33 Euro. Für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte entrichtete sie am 15.5.2018 eine Gebühr in Höhe von 1217 Euro.
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Den Antrag auf Hilfe zur Pflege (vom 27.2.2018) lehnte der Beklagte ab, weil die Vermögensfreigrenze um 1490,91 Euro überschritten sei (Bescheid vom 7.8.2018). Für die Zeit ab Oktober 2018 bewilligte er Leistungen und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Teilabhilfebescheid vom 20.12.2018; Widerspruchsbescheid vom 21.12.2018).
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Während das Sozialgericht (SG) Mannheim die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hat (Urteil vom 8.10.2019), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG und der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Hilfe zur Pflege für Juni 2018 in Höhe von 540,39 Euro, für Juli 2018 in Höhe von 736,72 Euro, für August 2018 in Höhe von 709,52 Euro und für September 2018 in Höhe von 727,30 Euro zu gewähren; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.11.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei (nur) bis zum 31.5.2018 in der Lage gewesen, ihren Bedarf vollständig durch Vermögen zu decken. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts am Urnenwahlgrab im Laufe des Mai 2018 gehöre dieses vom Folgemonat an zum Schonvermögen. Von Juni bis September 2018 stehe dem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 2445,83 Euro Einkommen in Höhe von 1398,72 Euro bzw ab dem 1.7.2018 in Höhe von 1443,76 Euro gegenüber; von den Rentenleistungen seien dabei monatliche Kosten für die Haftpflichtversicherung abzusetzen. Das den Schonbetrag von 5000 Euro noch übersteigende Vermögen sei in keinem Monat bedarfsdeckend gewesen. Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege entfalle deshalb nicht, sondern sei in jedem Monat um den nicht geschützt gewesenen Betrag zu vermindern.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin noch einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe für Pflege für Mai 2018 und höhere Leistungen für Juni bis September 2018 geltend. Sie rügt eine Verletzung des § 90 Abs 3 SGB XII. Einkommen aus Renten, das am letzten Bankarbeitstag gezahlt werde und daher im Zuflussmonat Einkommen sei, dürfe nicht am folgenden Monatsersten als Vermögen berücksichtigt werden. Zudem lägen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, weil sie durch den Beklagten falsch beraten worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2020 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihrer weiteren Schuld gegenüber der Beigeladenen in Höhe von 1863,46 Euro beizutreten und diesen Betrag an diese zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Bedarf, zum Einkommen der Klägerin sowie zu dem für die Vermögensprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bedarfsanfalls. Entgegen der klägerischen Auffassung ist die vom LSG durchgeführte Vermögensprüfung aber im Grundsatz zutreffend.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 7.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2018 (§ 95 SGG), vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte abweichend von § 116 Abs 2 SGB XII nicht zu beteiligen waren (vgl § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII <AGSGB XII> vom 1.7.2004, GBl Baden-Württemberg 469, 534). Mit diesem Bescheid hat der Beklagte Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 28.2.2018 abgelehnt, nach entsprechender Teilabhilfe mit Bescheid vom 20.12.2018 zeitlich begrenzt für die Zeit bis zum 30.9.2018. Den ursprünglich anhängig gemachten Streitgegenstand (Leistungen der Hilfe zur Pflege vom 28.2.2018 bis zum 30.9.2018) hat die Klägerin einerseits in der Revisionsinstanz auf die Zeit ab dem 1.5.2018 weiter begrenzt und die Klage für Zeiten davor zurückgenommen. Andererseits ist nach entsprechender Verurteilung des LSG, die der Beklagte nicht angegriffen hat, wegen der Zeit vom 1.6.2018 bis zum 30.9.2018 nur noch die Höhe der Leistung streitig.
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Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Das Verpflichtungsbegehren ist darauf gerichtet, einen Bescheid über den weitergehenden Beitritt zur Schuld der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu erlassen (stRspr seit Bundessozialgericht <BSG> vom 28.10.2008 ‑ B 8 SO 22/07 R ‑ BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 10 ff; zuletzt BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R ‑ BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr 1, RdNr 13). Hierzu hat das LSG den Beklagten trotz der von ihm gewählten Urteilsformel (…"der Klägerin … Hilfe zur Pflege … zu gewähren") auch verurteilt. Den Entscheidungsgründen, die zur Ergänzung oder Konkretisierung der Urteilsformel heranzuziehen sind (BSG vom 9.12.2016 ‑ B 8 SO 15/15 R ‑ SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 18 mwN), ist zu entnehmen, dass das LSG die Erforderlichkeit eines Schuldbeitritts des Beklagten zur Verbindlichkeit gegenüber der Beigeladenen erkannt und dementsprechend für die Zeit vom 1.6.2018 bis zum 30.9.2018 ausgesprochen hat.
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Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII (idF vom 1.7.2004, GBl 469) und § 1 Abs 1 AGSGB XII (idF des Gesetzes vom 13.12.2011, GBl 548 f). Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs 2 Satz 1 iVm § 13 Abs 2 SGB XII, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ Allgemeiner Teil ‑ <SGB I>) vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte.
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Der geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 Abs 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <RBEG 2011>, BGBl I 453) iVm § 61 Satz 1 SGB XII (idF des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drittes Pflegestärkungsgesetz <PSG III> vom 23.12.2016, BGBl I 3191). Danach haben Personen, die pflegebedürftig iS des § 61a SGB XII sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Hiervon ist ua auch stationäre Pflege umfasst (§ 63 Abs 1 Nr 5, § 65 SGB XII). Die Klägerin ist dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne dieser Vorschriften. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist sie pflegebedürftig nach Pflegegrad 4 (§ 15 Abs 3 Satz 4 Nr 4 SGB XI) und bedurfte deshalb dauerhaft der Hilfe zur stationären Pflege, die in einer zugelassenen Einrichtung der Beigeladenen erbracht worden ist. Die Frage, ob angesichts ihres Einkommens und Vermögens für Mai 2018 überhaupt ein Anspruch und für die übrige Zeit ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, kann der Senat gleichwohl nicht abschließend beurteilen.
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Die Leistungen der Hilfe zur Pflege bei stationärer Unterbringung unterscheiden zwischen den Kosten für den inkludierten Lebensunterhalt, dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt und den sonstigen Maßnahmekosten. Die Bedürftigkeitsprüfung spaltet sich entsprechend in die beiden unterschiedlichen Teile der Kosten für den notwendigen (inkludierten und weiteren) Lebensunterhalt einerseits und die restlichen Kosten der Maßnahme andererseits auf, wobei sich eine mehrfache Berücksichtigung des Einkommens verbietet (§ 89 Abs 1 SGB XII). Das Einkommen und Vermögen wird zunächst beim inkludierten Lebensunterhalt (§§ 43, 27b Abs 1 SGB XII) gemäß §§ 43, 82 bis 84, 90 SGB XII, § 92a SGB XII (hier in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) berücksichtigt; bleibt Einkommen und Vermögen darüber hinaus frei, wird dieses beim zu zahlenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b Abs 2 SGB XII) gemäß §§ 82 bis 84, 90 SGB XII berücksichtigt. Nur ein danach noch verbleibender Überschuss ist schließlich für die Fachleistung nach §§ 85 bis 88, 90 SGB XII zu berücksichtigen (vgl grundlegend BSG vom 23.3.2021 ‑ B 8 SO 16/19 R ‑ BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2, RdNr 20).
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Das LSG hat den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt als in die stationäre Leistung eingeschlossenen Bedarf gemäß § 27b Abs 1 SGB XII (idF des RBEG 2011), insbesondere die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht festgestellt. Dieser Bedarf entspricht als Rechenposten insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <RBEG 2016>, BGBl I 3159; hierzu BSG vom 23.3.2021 ‑ B 8 SO 16/19 R ‑ BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2, RdNr 21). Allerdings kann angesichts des Renteneinkommens der Klägerin davon ausgegangen werden, dass nach Berücksichtigung des Einkommens zunächst bei diesem Bedarf ein Einkommensüberhang besteht, der bei dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b Abs 2 SGB XII in vollem Umfang einzusetzen ist.
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Auch die Prüfung des Bedarfs für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt lässt sich vom Senat nicht abschließend durchführen. Dieser Bedarf umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII), der bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII) und damit 112,32 Euro für das Jahr 2018 (Regelbedarfsstufe 1: 416 Euro) beträgt. Allerdings hat das LSG den Bedarf an notwendiger Bekleidung unberücksichtigt gelassen, der im hier streitgegenständlichen Zeitraum als einrichtungstypischer Bedarf der Heimbewohner noch einzelfallbezogen zu ermitteln und jedenfalls nicht auf den Barbetrag anzurechnen ist (vgl BSG vom 23.3.2021 ‑ B 8 SO 16/19 R ‑ BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2, RdNr 30).
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Zutreffend hat das LSG den Fachleistungsbedarf bestimmt. Dabei war nicht zu entscheiden, ob die Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung (vgl § 43b SGB XI) einen Bedarf der Leistungen der stationären Pflege iS des § 65 SGB XII darstellen können (so Schweigler, SozSich 2018, 376, 381; Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, § 65 RdNr 9 Stand 7/2021; aA Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl 2020, § 65 RdNr 11); jedenfalls sind diese Kosten hier durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gedeckt.
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Soweit Einkommen (in der oben dargestellten Reihenfolge) zu berücksichtigen ist, ist das LSG richtigerweise von der Anwendbarkeit des Monatsprinzips ausgegangen. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut des § 85 Abs 1 SGB XII entnehmen ("monatliches Einkommen"). Zu vergleichen ist das erzielte Einkommen im Monat der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers. Es hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen monatlichen Einkommen und der jeweiligen Rechnungsbeträge zu erfolgen (vgl bereits BSG vom 4.4.2019 ‑ B 8 SO 10/18 R ‑ SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 22 zu Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des SGB XII). Dabei wird das LSG wegen der jährlich einmaligen Zahlung der privaten Haftpflichtversicherung allerdings noch feststellen müssen, in welchem Monat die Kosten der Haftpflichtversicherung tatsächlich und rechtlich angefallen sind und diese ggf (nur) im Monat der Fälligkeit vom Einkommen abzusetzen haben. Eine Aufteilung der Kosten auf zwölf Monate, wie sie das LSG bisher vorgenommen hat, ist bei der Absetzung von Versicherungsbeiträgen auf Grundlage von § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII nach wie vor nicht vorgesehen (vgl BSG vom 4.4.2019 ‑ B 8 SO 10/18 R ‑ SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 23 mwN).
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Neben dem zu berücksichtigenden Einkommen ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs 1 SGB XII). Bei der Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens ist dabei jeweils auf den Zeitpunkt des Bedarfsanfalls, hier auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der (hier monatlichen) Forderung des Leistungserbringers abzustellen (BSG vom 20.9.2012 ‑ B 8 SO 20/11 R ‑ SozR 4-3500 § 19 Nr 4 RdNr 17; BSG vom 5.9.2019 ‑ B 8 SO 20/18 R ‑ SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 18). Die Übernahme der Unterbringungskosten (im Wege eines Schuldbeitritts), die als sozialhilferechtlicher Bedarf zu decken sind, setzt an der Entstehung dieser Schuld an, mithin ihrer Fälligkeit. Für die Vermögensprüfung ist allein dieser Zeitpunkt maßgeblich, obwohl von der Einrichtung die existenznotwendigen Bedarfe an jedem Tag des Monats gedeckt werden. Anders als für die Berücksichtigung von Einkommen fehlt eine abweichende Zuordnungsregel für Vermögen, sodass Veränderungen im Vermögensbestand nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit unerheblich sind. Davon ist auch das LSG ausgegangen, hat jedoch den Tag der Fälligkeit bislang nicht festgestellt; dies wird es nachzuholen haben, damit die Bedürftigkeitsprüfung bezogen auf diesen Zeitpunkt durchgeführt werden kann (dazu später). Die von ihm angelegten Maßstäbe bei der Vermögensprüfung erweisen sich im Übrigen als zutreffend.
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Zum Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers gehört das Guthaben auf ihren Konten. Darunter fallen auch die Rentenzahlungen aus dem Vormonat, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verbraucht waren. Dies entspricht den Grundsätzen der modifizierten Zuflusstheorie, wonach Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl nur BSG vom 19.5.2009 ‑ B 8 SO 35/07 R ‑ SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 mwN); eine abweichende Regelung ist nicht ersichtlich. Das Kontoguthaben unterfällt keinem der in § 90 Abs 2 Nr 1 bis 8 SGB XII genannten Tatbestände, nach denen Vermögen ausnahmsweise geschützt ist; der auf Grundlage von § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII zustehende Freibetrag nach § 1 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII (hier idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.3.2017, BGBl I 519) beträgt 5000 Euro.
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Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 30.4.2020 ‑ B 8 SO 12/18 R ‑ SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 14; BSG vom 28.8.2018 ‑ B 8 SO 1/17 R ‑ BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr 9, RdNr 18 mwN). Die Verwertbarkeit des Kontoguthabens steht danach außer Zweifel. Ob das Nutzungsrecht für das Urnenwahlgrab verwertbares Vermögen ist, kann dahinstehen, weil dessen Verwertung jedenfalls eine Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darstellt (dazu sogleich).
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Nach § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl BSG vom 30.4.2020 ‑ B 8 SO 12/18 R ‑ SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 ‑ B 8/9b SO 20/06 R ‑ SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15 mwN). § 90 Abs 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl BSG vom 30.4.2020 ‑ B 8 SO 12/18 R ‑ SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 ‑ B 8/9b SO 20/06 R ‑ SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15; so bereits zu § 88 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> BVerwG vom 26.1.1966 ‑ V C 88.64 ‑ BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42).
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Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Verwertung des im Mai 2018 erworbenen Nutzungsrechts für das Urnenwahlgrab eine solche Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darstellt. Dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, ist Rechnung zu tragen und Vermögen sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege ist als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen (vgl bereits BSG vom 18.3.2008 ‑ B 8/9b SO 9/06 R ‑ BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 22). Dieser Wunsch ist angesichts des Lebensalters der Klägerin auch vorliegend ohne Weiteres nachvollziehbar und lässt eine Absicht, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen (anders als der Beklagte dies ursprünglich entschieden hatte), nicht erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist die Veränderung im Vermögensbestand durch die Verwirklichung eines Härtefalltatbestands nach Kauf eines Urnenwahlgrabs für die Bedarfsprüfung im Mai 2018 allerdings dann noch unerheblich, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist.
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Zutreffend hat das LSG aber auch entschieden, dass wegen des Einsatzes der im Vormonat an die Klägerin gezahlten Renten nicht deshalb ein Härtefall vorliegt, weil es aus Rentenzahlungen stammt, die bereits im Vormonat als Einkommen berücksichtigt worden sind. Diese Folge des Zuflussprinzips stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Nach § 118 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ‑ Gesetzliche Rentenversicherung ‑ (SGB VI) werden laufende Geldleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt. Dabei hat der Gesetzgeber auf die im Jahr 2004 bewirkte Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes der Renten um einen ganzen Monat (dazu Körner in Kasseler Komm, SGB VI, § 118 RdNr 3, Stand Dezember 2021) im Hinblick auf eine drohende Bedarfsunterdeckung bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nach dem SGB XII mit der Einfügung des § 37a SGB XII (zum 1.7.2017 mit dem RBEG 2016) reagiert, wonach insbesondere beim erstmaligen Zufluss einer Rente am Monatsende ein Darlehen zu gewähren ist. Er hat dabei ausdrücklich auf die gesetzlich angeordnete Einkommensberücksichtigung im Zuflussmonat Bezug genommen (vgl BT-Drucks 18/10519 S 23). Soweit der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen hatte, Einnahmen abweichend vom Zuflussprinzip (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) erst im Folgemonat normativ als Einkommen zu berücksichtigen (BT-Drucks 18/6284 S 41 f), ist der Gesetzgeber dem nicht gefolgt (vgl insoweit die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu aaO S 50). Hat der Gesetzgeber aber nur für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel überhaupt die Notwendigkeit einer ergänzenden Regelung bei Rentenzahlungen am Ende des Monats gesehen und entschieden, tatsächlich entstehende Bedarfslücken lediglich durch ein Darlehen zu schließen, macht dies im Übrigen die Wertung deutlich, dass die am Monatsende zugeflossene Rente wie jedes Einkommen im nächsten Monat nicht über den Schonbetrag hinaus vor der Berücksichtigung als Vermögen geschützt ist. Die Behauptung der Klägerin, dass ihr so das Existenzminimum genommen worden sei, weil sie von der Beigeladenen zivilrechtlich wegen der entstandenen Schulden in Anspruch genommen werde, ist nicht nachvollziehbar. Sie hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, ihr Vermögen bereits zu einem früheren Zeitpunkt für Zahlungen an die Beigeladene einzusetzen und damit in den Folgemonaten einen (höheren) Leistungsanspruch zu erhalten.
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Schließlich ist die Klägerin ‑ anders als sie meint ‑ auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als habe sie das Vermögen bereits früher verbraucht. Die Verwertung des Vermögens kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als tatsächlicher Umstand, dem eine gestaltende Entscheidung der Klägerin zugrunde liegt, weder fingiert noch nachgeholt werden (vgl nur BSG vom 31.10.2007 ‑ B 14/11b AS 63/06 R ‑ SozR 4‑1200 § 14 Nr 10 RdNr 17 mwN).
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Sollte die Forderung des Leistungserbringers jeweils zum Monatsersten fällig geworden sein ‑ wovon das LSG bislang wohl ausgegangen ist, was aber noch zu ermitteln sein wird ‑, kommt unter zusätzlicher Berücksichtigung des Bedarfes für Kleidung im Rahmen des § 27b Abs 2 Satz 1 SGB XII sowie bei Zuordnung des Absetzbetrages für die Haftpflichtversicherung nur im Monat der Fälligkeit des Jahresbeitrags ein Anspruch der Klägerin für Mai 2018 bzw ein höherer Anspruch für die Folgemonate dann in Betracht, wenn das den Vermögensfreibetrag von 5000 Euro überschreitende Kontoguthaben nicht bedarfsdeckend ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut sowohl in § 19 Abs 3 SGB XII als auch in § 61 Satz 1 SGB XII, wonach Hilfe zur Pflege geleistet wird, "soweit" den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Insoweit muss im Rahmen des § 61 Satz 1 SGB XII das einzusetzende Vermögen monatlich den Bedarf der Klägerin übersteigen, damit Hilfebedürftigkeit gänzlich ausscheidet (zu § 28 BSHG bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 19.12.1997 ‑ 5 C 7/96 ‑ BVerwGE 106, 105 = juris RdNr 33 ff und 48; vgl auch BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R ‑ BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 24). Das den Freibetrag übersteigende Vermögen ist dem Leistungsanspruch jeden Monat erneut entgegenzuhalten, soweit es noch vorhanden ist. Ein fiktiver Vermögensverbrauch findet nicht statt (vgl nur BSG vom 20.9.2012 ‑ B 8 SO 20/11 R ‑ SozR 4-3500 § 19 Nr 4 RdNr 15).
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Eine solche Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des 14. Senats des BSG zu § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitsuchende ‑ (SGB II; BSG vom 20.2.2020 ‑ B 14 AS 52/18 R ‑ SozR 4-4200 § 12 Nr 32). Nach dieser Rechtsprechung steht den Freibetrag übersteigendes Vermögen dem Leistungsanspruch im Sinne eines "Alles-oder-nichts" entgegen und lässt einen Anspruch unabhängig von dem im Kalendermonat bestehenden Bedarf entfallen (BSG vom 20.2.2020 ‑ B 14 AS 52/18 R ‑ SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 32 ff). Wie dargestellt ist der Anspruch nach § 61 SGB XII aber gänzlich anders ausgestaltet als derjenige für Leistungen nach dem SGB II. Während § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch pro Kalendertag bestimmt, was nach der zitierten Rechtsprechung maßgeblicher Grund dafür ist, dass auch Vermögensveränderungen im laufenden Monat zu berücksichtigen sind (BSG vom 20.2.2020 ‑ B 14 AS 52/18 R ‑ SozR 4‑4200 § 12 Nr 32 RdNr 34 ff), ist dies nach §§ 61, 63 Abs 1 Nr 5 SGB XII wie oben ausgeführt nicht der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensprüfung ist allein der Bedarfsanfall, hier also der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers. Eine spätere Änderung des Vermögens im laufenden Monat führt im Rahmen der Hilfe zur Pflege gerade nicht zu einem anteiligen, tageweisen Anspruch, wie das LSG zutreffend erkannt hat.
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Das LSG wird gegebenenfalls auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.