I. Die Berufung der Kläger zu 1. bis 3. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen, die der Kläger zu 4. und 5. als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat den Klägern ein Zehntel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2018, insbesondere hinsichtlich der Bedarfe für ihre Unterkunft.
Die Klägerin zu 4., geboren 1976, ist die Mutter der Klägerin zu 1., geboren 2003, des Klägers zu 2., geboren 2009, des Klägers zu 3., geboren 2011, und des Klägers zu 5., geboren 1997. Die Kläger zu 1. bis 3. und 5. sind deutsche Staatsbürger, die Klägerin zu 4. türkische Staatsbürgerin. Die Klägerin zu 4. war im streitgegenständlichen Zeitraum – bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern – mit wechselndem Einkommen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auf die Entgeltabrechnungen für die Monate November 2017 bis April 2018 – das Entgelt wurde jeweils nachträglich abgerechnet – wird verwiesen (Bl. 273 ff. der Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – sowie die Zusammenstellung, LA Bl. 344). Zudem erhielt die Klägerin zu 4. Kindergeld in Höhe von monatlich 789,- Euro. Für die Kläger zu 2. und 3. wurden ab Juni 2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils monatlich 201,- Euro, für die Klägerin zu 1. ab Dezember 2017 monatlich 268,- Euro ausgezahlt.
Im Herbst 2016 hatte sich die Klägerin zu 4. von ihrem Ehemann, mit dem die Kläger zuvor in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen erhalten hatten, getrennt; dieser zog im Oktober 2016 aus der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung aus. Für diese fielen nach dem Mietvertrag aus dem September 2014, geändert am 28. Januar 2015, monatlich eine Nettomiete von 900,- Euro sowie Vorauszahlungen auf die Nebenkosten (ohne Strom, Gas und Warmwassererzeugung) von 150,- Euro an; auf den Mietvertrag (Bl. 32 LA) sowie die Mietbescheinigung (LA Bl. 40) wird Bezug genommen. Die Höhe der von den Klägern unmittelbar an das Versorgungsunternehmen zu erbringenden Aufwendungen für Heizung und Warmwassererzeugung gaben diese – in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Abrechnung der Fa. Lichtblick vom 7. Januar 2016 – im Herbst 2016 mit 83,50 Euro monatlich an.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Absenkung ihrer Unterkunftskosten auf. Die angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten belaufe sich bei fünf Personen auf 825,- Euro monatlich. Die derzeitige Miete von 1050,- Euro sei daher nicht angemessen. Die Kläger seien verpflichtet, Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Ab dem 1. Juni 2017 würden andernfalls nur noch die angemessenen Kosten bei der Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 72 ff. Bezug genommen.
Für den streitigen Zeitraum beantragten die Kläger – nach vorangegangener Leistungsbewilligung bis 30. November 2017 – mit Fortzahlungsantrag vom 23. Oktober 2017 (LA Bl. 181 ff.) die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 13. November 2017 bewilligte der Beklagte ihnen daraufhin vorläufig Leistungen für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 in Höhe von 735,- Euro für Dezember 2017 und monatlich 727,- Euro für Januar bis Mai 2018; wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 190 ff. Bezug genommen. Dabei berücksichtigte er – wie bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat zum Aktenzeichen L 6 AS 80/21 ist – Aufwendungen für die Miete und die sogenannten kalten Nebenkosten (nur) in einem Umfang von 825,- Euro monatlich; die Heizkosten übernahm er in der von den Klägern angegebenen tatsächlichen Höhe von 83,50 Euro monatlich. Später änderte er die weiterhin vorläufige Bewilligung mit Rücksicht auf die Aufnahme von Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch Bescheid vom 16. November 2017 auf 467,- Euro für Dezember 2017 und monatlich 454,- Euro für Januar bis Mai 2018. Auf LA Bl. 209 ff. wird verwiesen.
Mit Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraums schieden die Kläger, soweit ersichtlich, aus dem Leistungsbezug aus.
Nachdem sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31. August 2018 zunächst die Überprüfung des Bescheides vom 16. November 2017 beantragt hatten, setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 durch Bescheid vom 5. September 2018 endgültig fest, und zwar in Höhe von 805,44 Euro für Dezember 2017 sowie monatlich 813,96 Euro für Januar bis Mai 2018. Insgesamt bewilligte er damit weitere Leistungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende) in einem Umfang von 2.043,24 Euro für den gesamten Streitzeitraum. Dabei berücksichtigte er weiterhin nur die nach seiner Auffassung angemessenen Aufwendungen für Miete und Betriebskosten in Höhe von 825,- Euro sowie Heizkosten in Höhe von 83,50 Euro monatlich. Auf LA Bl. 347 ff. wird Bezug genommen.
Am 4. Oktober 2018 legten die Kläger – vertreten durch die Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein, da die Bruttomiete von 1.133,50 Euro nicht unangemessen sei. Zudem gebe es keine freien Wohnungen für fünf Personen. Auf LA Bl. 371 wird verwiesen.
Der Beklagte forderte die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2018 auf, Nachweise über ihre Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigte teilte hierzu am 3. Dezember 2018 mit, dass die Unterkunftskosten „so oder so angemessen“ seien.
Der Beklagte gewährte den Klägern danach zunächst mit Teilabhilfebescheid vom 2. August 2019 weitere Leistungen in Höhe von 74,90 Euro für Dezember 2017 (unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 983,40 Euro) und von monatlich 71,60 Euro für die Zeit von Januar bis Mai 2018 (unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 980,10 Euro). Er ging dabei von einer sogenannten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II aus und bezog in diese nicht die tatsächlichen, sondern höhere Aufwendungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung ein, die er anhand des Bundesheizkostenspiegels berechnete. Auf LA Bl. 391 ff. wird verwiesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 wies er sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. September 2018 zurück, soweit er diesem nicht mit Bescheid vom 2. August 2019 abgeholfen hatte. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf LA Bl. 442ff. Bezug genommen.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19. Dezember 2019 haben die Kläger am 20. Januar 2020, einem Montag, Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Dabei hat die für sie auftretende Prozessbevollmächtigte als Anträge zur Hauptsache formuliert, „den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2018 in Fassung des Teilabhilfebescheid vom 02.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen, den Beklagten zu verurteilen einen transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll zu erteilen, den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens in voller Höhe zu übernehmen.“
Zur Begründung haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, die Bruttomiete sei nicht unangemessen, da es „bekanntlich sowieso keine freien verfügbaren vergleichbaren billigeren Wohnungen für fünf Personen“ gebe, die zudem sozial schwache Ausländer seien, die es schwer hätten, Vermieter zu finden, die ihnen Wohnungen vermieten wollten. Eine sofort freie vergleichbare Wohnung für fünf Personen sei nicht vorhanden.
Das Sozialgericht hat die Kläger aufgefordert, eine Erklärung des weiteren gesetzlichen Vertreters der Kläger zu 1. bis 3., dass dieser mit der Erhebung der Klage einverstanden sei, oder einen Nachweis für das alleinige Sorgerecht der Klägerin zu 4. vorzulegen. Zudem hat es den Klägern – unter Fristsetzung nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) – aufgegeben mitzuteilen, ob sie sich um anderweitigen Wohnraum bemüht hätten, und, wenn ja, sämtliche Nachweise hierfür zu übersenden. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte erklärt, die Klägerin zu 4. habe sich „umgehört“ und Mietangebote gelesen, soweit ihr dies möglich gewesen sei. Es gebe keinen freien, sofort verfügbaren Wohnraum für die vom Beklagten behauptete angemessene Miethöhe für die Kläger, andernfalls möge der Beklagte diese sofort benennen. Nach „der Liste“ des Beklagten sei „eine Miete kalt inklusive kalter Nebenkosten bereits EUR 825,- angemessen“, hinzu kämen Verbrauchskosten für fünf Personen, so dass 1.133,50 Euro „so oder so angemessen“ seien.
Das Sozialgericht hat die Klage durch den angegriffenen Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klage der Klägerin zu 4. und des Klägers zu 5. sei zulässig, aber nicht begründet. Diese hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch im streitigen Zeitraum. Insbesondere hätten sie keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung als die in der Bedarfsberechnung berücksichtigen 899,90 Euro (im Dezember 2017) beziehungsweise 896,60 Euro (monatlich von Januar bis Mai 2018).
Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 22 SGB II. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Weiter bestimme Absatz 1 Satz 3, dass, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den den Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, sie als Bedarf so lange anzuerkennen seien, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach § 22 Abs. 10 Satz 1 SGB II sei die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zulässig. Dabei könne nach Satz 2 für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe der Beklagte eine Gesamtangemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 Abs. 10 SGB II gebildet. Zwar habe er dafür keine eigenen Berechnungen angestellt und kein Konzept erstellt beziehungsweise erstellen lassen, mit dem er die Angemessenheit bestimme, sondern greife auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurück. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich dabei nicht um ein „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele, wären im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze begrenzt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 2. August 2016 – L 9 AS 489/16 B ER –, juris). Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGG vom 2. Oktober 2015 sei A-Stadt [der Wohnort der Kläger] der Mietenstufe III zugeordnet. Bei fünf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ergebe sich nach § 12 WoGG daher ein Höchstbetrag (Kaltmiete einschließlich Umlagen ohne Heizkosten, vgl. § 9 WoGG) von 825,- Euro (750,- Euro zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages von 75,- Euro).
Der Beklagte habe sich an den im Jahr 2017 geltenden Werten aus dem Wohngeldgesetz für einen fünfköpfigen Haushalt (750,- Euro) nebst einem Sicherheitszuschlag (75,- Euro) sowie dem höchsten Wert aus dem Bundesheizkostenspiegel 2016 (dessen Werte sogar höher gewesen seien als die für den Abrechnungszeitraum 2017) orientiert. Für letzteren komme er [neben den bereits einbezogenen tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen] zu einem zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von 74,90 Euro (99qm [da dies die für fünf Personen angemessene Wohnfläche gemäß § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG – i.V.m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung, Hessischer StAnz Nr. 32 vom 4. August 2014, Satz 645 f. – Wohnraumfördererlass – sei] x 19,20 Euro [der höchste Wert für Erdgas ausweislich des Heizkostenspiegels] ./. 12 Monate = 158,40 Euro abzüglich der tatsächlichen berücksichtigten Heizkosten in Höhe von 83,50 Euro).
Für Januar bis Mai 2018 habe sich der Beklagte an den im Jahr 2018 geltenden Werten aus dem Wohngeldgesetz für einen fünfköpfigen Haushalt (750,- Euro) nebst einem Sicherheitszuschlag (75,- Euro) sowie dem höchsten Wert aus dem Bundesheizkostenspiegel 2017 orientiert. Für letzteren komme er zu einem zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von 71,60 Euro (99 qm x 18,80 Euro – der höchste Wert für Erdgas ausweislich des Heizspiegels – ./. 12 Monate = 155,10 Euro abzüglich der bereits berücksichtigten Heizkosten in Höhe von 83,50 Euro).
Der Beklagte habe im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht die tatsächlichen beziehungsweise die zuvor berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen gehabt. Denn er habe die Kläger mit Schreiben vom 17. November 2016 eindeutig aufgefordert, nach dem Umzug des Ehemannes die Kosten weiter zu senken. Nachweise darüber, dass die Kläger keine Wohnung hätten finden oder ihre Kosten nicht auf andere Weise hätten senken können, seien im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Im Klageverfahren sei nach Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG die Mitteilung erfolgt, dass die Klägerin zu 4. „sich umgehört“ und, soweit es ihr möglich gewesen sei, Mietangebote gelesen habe. Dies genüge nach Auffassung der Kammer in keiner Weise den erforderlichen Suchbemühungen. Ernsthafte Wohnungssuchbemühungen erforderten – wie jedem bewusst sei, der bereits einmal auf der Suche nach einer Wohnung gewesen sei und nur beschränkte Mittel zur Verfügung habe oder nur bereit sei, beschränkte Mittel seines Einkommens zur Anmietung einer Wohnung auszugeben – ein gewisses Maß an Aktivität. Dazu gehöre auch, dass man sich auf Inserate hin melde und angebotene Besichtigungen wahrnehme und versuche, einen Mietvertrag abzuschließen. Derartige Bemühungen hätten die Kläger weder vorgetragen noch dargelegt. Soweit es der Klägerin zu 4. aufgrund etwaiger Sprachunkenntnisse nicht möglich gewesen sei, sich um Wohnraum zu bemühen, hätte sie die Hilfe des Klägers zu 5. in Anspruch nehmen können. Sicherlich sei es nicht einfach, eine Wohnung zu finden. Alleine ein Umhören genüge aber nicht.
Ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass der Beklagte von den Klägern ausweislich des Schreibens vom 17. Juni 2016 gerade nicht einen sofortigen Umzug gefordert habe. Vielmehr seien sie auf die Unangemessenheit hingewiesen und ihnen zur Suche eine sechsmonatige Frist gesetzt worden, in der sie Zeit gehabt hätten, eine Wohnung zu suchen. Statt diese Gelegenheit und den sechsmonatigen Aufschub zu nutzen und sich aktiv um eine angemessen teure Wohnung zu bemühen, habe sich die Klägerin zu 4. nach dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten aber lediglich passiv umgehört. Dies stelle keine ausreichenden Suchbemühungen dar.
Eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines „transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll[s]“ bestehe nicht.
Das Gericht könne es dahingestellt lassen, ob die Klage der Kläger zu 1. bis 3. zulässig sei. Eine Erklärung des Vaters (G. A.) oder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht der Klägerin zu 4. seien nicht vorgelegt worden. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Auf die Ausführungen zu den Ansprüchen der Klägerin zu 4. und des Klägers zu 5. werde hingewiesen.
Die für die Kläger auftretende Bevollmächtigte hat – nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei ihr am 22. Januar 2021 – am 15. Februar 2021 im Namen der Kläger Berufung eingelegt, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihre Begehren weiterverfolgen.
Prozessual hat die anwaltliche Bevollmächtigte der Kläger geltend gemacht, sie habe Berufung eingelegt, hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt, und daran anknüpfend die Frage aufgeworfen, ob eine Entscheidung des Senats überhaupt ergehen könne oder die nach § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG vorrangige mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht durchzuführen sei.
In der Sache haben die Kläger insbesondere daran festgehalten, dass der Beklagte die Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten unzutreffend ermittelt habe. Das Sozialgericht habe die Produkttheorie des Bundessozialgerichts verkannt. Es fehle zudem an einem schlüssigen Konzept, das den Anforderungen des Bundessozialgerichts, etwa aus der Entscheidung zum Aktenzeichen B 14 AS 37/19 R, genüge. Der Beklagte habe zudem nicht beachtet, dass die Mieten in den letzten Jahren ständig gestiegen seien.
Die Unterkunftskosten seien im Übrigen in jedem Fall angemessen, so dass die Orientierung des Beklagten an den Werten aus dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines zehnprozentigen Zuschlages nicht akzeptabel sei. Im Übrigen habe der Beklagte die Beweislast dafür, dass die von ihm angesetzte Mietobergrenze angemessen sei. Dem habe der Beklagte nicht genügt und das Gericht sich nicht um Aufklärung bemüht.
Zudem sei die Kostensenkungsaufforderung unwirksam und „unbrauchbar“. Das ergebe sich ebenfalls bereits daraus, dass der Beklagte kein schlüssiges Konzept habe. Außerdem ließen sich die kalten Nebenkosten nicht absenken. Schon daraus folge, dass aus der Kostensenkungsaufforderung keine Nachteile für sie hergeleitet werden dürften.
Weiter hätten auf dem Wohnungsmarkt „keine sofort freien verfügbaren günstigeren Wohnungen für einen Fünf-Personen-Haushalt“ zur Verfügung gestanden; dies gelte für sie nur umso mehr, als es sich bei ihnen um eine sozial schwache und kinderreiche Familie handele und bekanntermaßen Vermieter nicht gerne Wohnungen an Ausländer und Bezieher von Grundsicherungsleistungen vermieteten. Der Beklagte habe eine sofort zur Verfügung stehende Wohnung auch nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, nachgewiesen.
Die Klägerbevollmächtigte weist weiter darauf hin, dass eine Absenkung auch deswegen nicht zulässig sei, weil der Umzug für ihre Mandantschaft nicht zumutbar gewesen wäre, namentlich wegen der sozialen Verwurzelung der Familie und der Kinder vor Ort. Außerdem wäre ein Umzug zu teuer geworden und hätte sich nicht rentiert. Das sei vom Beklagten nicht beachtet worden, auch deswegen sei sein Bescheid unzulässig.
In diesem Zusammenhang haben die Kläger im hiesigen Verfahren zwei und im Parallelverfahren L 6 AS 80/21 einen weiteren Beweisantrag – der, wenn ihm zu folgen wäre, für das hiesige Verfahren in gleicher Weise von Relevanz wäre – gestellt, nämlich
• „zum Beweis der Tatsache, dass der Quadratmeter-Mietpreis 7,- Euro beträgt, Einholung eines Sachverständigengutachtens“,
• „zum Beweis der Tatsache, dass es auf dem Angebotsmarkt keine sofort frei verfügbare Wohnung für fünf Personen zu einem Kaltmietpreis (inklusive kalter Nebenkosten) von 825,- Euro gibt, Einholung eines Sachverständigengutachtens“ und
• „zum Beweis der Tatsache, dass die Angebotsmieten seit Jahren gestiegen sind und weiter steigen und dass daher die Wohngeldtabelle nicht aussagekräftig ist und nicht anwendbar ist, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens“.
Zur Rechtslage haben die Kläger schließlich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/12 und 1 BvL 1/09, wegen des alleinigen Sorgerechts der Klägerin zu 4. für die Kläger zu 1. bis 3. auf ein angeblich bei den Akten des Beklagten befindliches Scheidungsurteil hingewiesen.
Sie beantragen,
„den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt 12.01.2021 Az.: S 19 AS 51/20, aufzuheben und beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2018 in Fassung des Teilabhilfebescheides vom 02.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2019 aufzuheben soweit nicht vollumfänglich abgeholfen wurde,
2. den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen soweit nicht geschehen, die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen,
3. den Beklagten zu verurteilen einen transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll zu erteilen,
4. den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens zu weiteren 68/100 zu tragen“.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid sowie seine Bescheide.
Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 4. Mai 2021 gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch zum Parallelverfahren L 6 AS 80/21) sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem der Senat die Berufung auf der Rechtsgrundlage von § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss vom 4. Mai 2021 auf den Berichterstatter übertragen hat. Die Kritik der Prozessbevollmächtigten der Kläger an diesem Vorgehen bleibt ebenso pauschal wie bereits die an der Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nachdem die Übertragung auf den Berichterstatter von der Zustimmung der Beteiligten nicht abhängt und sich aus dem Vorbringen der Klägerseite keine konkreten, gegen dieses Vorgehen sprechenden Argumente ergeben und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, hat der Senat von dieser in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne dass nachfolgend ein Grund für eine Rückübertragung ersichtlich geworden wäre.
Der Senat war – anders als die Klägerbevollmächtigte meint – durch den von ihr hilfsweise formulierten Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gehindert, das hiesige Verfahren durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Im Gegenteil würde, wenn die Klägerbevollmächtigte mit ihrer Argumentation Recht hätte, die von ihr vorgenommene Verbindung von Berufung und hilfsweise gestelltem Antrag auf mündliche Verhandlung in eine perplexe Situation führen: Der Senat dürfte sein Verfahren wegen des Vorrangs der mündlichen Verhandlung aus § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG nicht abschließen, das Sozialgericht diese nicht durchführen, weil sie nur hilfsweise beantragt ist und daher nur zum Zuge kommen kann, wenn die Berufung abgearbeitet ist. Schon dies zeigt, dass die Argumentation der Klägerbevollmächtigten nicht zutreffen kann. Überdies kann ein Rechtsbehelf nicht hilfsweise geltend gemacht werden, so dass der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt durch den unzulässigen Hilfsantrag nicht an einer Entscheidung gehindert war.
I. Mit ihrem zu den Ziffern 1 und 2 der Berufungsanträge formulierten Begehren machen die Kläger im Wege der – statthaften – kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Streitzeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2018 geltend. Der in diesem Rahmen gestellte Antrag auf ein Grundurteil im Höhenstreit ist zulässig. Eine Begrenzung der geltend gemachten Ansprüche auf die Leistungen wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist nicht ersichtlich, auch wenn diese im Vordergrund der Auseinandersetzung stehen.
Die Kläger haben ihren Antrag richtigerweise auf den Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung vom 5. September 2018, geändert durch den Teilabhilfebescheid vom 2. August 2019 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 beschränkt. Die vorangegangenen Bescheide über die vorläufige Bewilligung von Leistungen haben sich durch die endgültige Leistungsfestsetzung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt.
Weiter haben die Kläger einen Antrag auf Zinsen gestellt und – wie in vielen von ihrer Prozessbevollmächtigten betreuten Verfahren – einen Antrag auf Erteilung eines „transparenten Differenz-Berechnungsprotokolls“ sowie zur Hauptsache formulierte Anträge wegen der Kosten des Vorverfahrens gestellt.
II. Nur die Berufung der Klägerin zu 4. und des Klägers zu 5. ist zulässig.
1. Die Berufung ist allerdings insgesamt statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und genügt den Frist- und Formvorgaben aus § 151 Abs. 1 SGG.
Sie ist jedoch nicht zulässig, soweit sie für die Kläger zu 1. bis 3. eingelegt worden ist. Diese waren bei der Berufungseinlegung nicht volljährig; eine ausreichende Grundlage für eine wirksame Vertretung allein durch die Klägerin zu 4. und eine von dieser (auch) für die Kläger zu 1. bis 3. erteilten Vollmacht an die für die Kläger auftretende Rechtsanwältin ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist die Vertretung eines Kindes im gerichtlichen Verfahren Teil der elterlichen Sorge (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB –); dabei vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, sofern sie beide sorgeberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 4. allein sorgeberechtigt wäre, sind nicht ersichtlich; die Trennung der Eltern ist hierfür nicht ausreichend. Die anwaltliche Prozessbevollmächtigte hat hierzu, nachdem sie sowohl in erster Instanz als auch vom Senat aufgefordert worden war, entweder eine Genehmigung des Vaters hinsichtlich der Vertretung der Kläger zu 1. bis 3. im hiesigen Verfahren allein durch die Klägerin zu 4. oder einen Beleg für deren alleiniges Sorgerecht beizubringen, auf ein vermeintlich bei den Akten des Beklagten befindliches Scheidungsurteil verwiesen. Tatsächlich ist ein Scheidungsurteil, noch dazu eines, das eine Regelung des Sorgerechts enthielte, in den dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten nicht ersichtlich und von der Klägerbevollmächtigten auch nach Akteneinsicht nicht bezeichnet worden; ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein entsprechendes Urteil nicht von Klägerseite selbst hätte vorgelegt werden können, wenn es denn existierte. Auch ist eine sonstige Grundlage für eine Vertretung der Kläger zu 1. bis 3. allein durch die Mutter nicht ersichtlich; namentlich wirkt die Vollmachtsvermutung aus § 38 SGB II anerkanntermaßen nicht im gerichtlichen Verfahren.
Auch könnte zumindest der Kläger zu 1. im gerichtlichen Verfahren bereits selbst handeln (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]; inzwischen ist er sogar volljährig geworden). Die anwaltliche Bevollmächtigte der Kläger hat aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, von diesem selbst bevollmächtigt worden zu sein, sondern hat sich anlässlich der die Frage der Vertretung thematisierenden gerichtlichen Schreiben – soweit sie auf diese überhaupt reagiert hat – auf das vermeintlich alleinige Sorgerecht der Klägerin zu 4. für die Kläger zu 1. bis 3. berufen und daraus ihre eigene Befugnis, (auch) für diese aufzutreten, abgeleitet.
Nach allem ist eine wirksame Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten, die ihr ermöglichte, auch für die Kläger zu 1. bis 3. wirksam Berufung einzulegen, nicht belegt, so dass es bereits an einer zulässigen Berufung – und im Übrigen auch einer zulässigen Klage – fehlt, nachdem auch eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung (durch den Kläger zu 1., soweit seine Klage betroffen ist, beziehungsweise den Vater der Kläger zu 1. bis 3.) nicht erfolgt ist. Im Übrigen aber wäre deren Berufung aus den gleichen Gründen unbegründet wie die der Klägerin zu 4. und des Klägers zu 5.
III. In der Sache bestehen nämlich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die von den Klägern geltend gemachten höheren Ansprüche nicht, wobei der Senat die Leistungsbewilligung (dem Grunde und) der Höhe nach vollständig zu prüfen hat, da eine Beschränkung des Klagebegehrens und damit des Prüfungsumfangs auf einzelne Rechnungspositionen nicht möglich ist.
1. Dabei hat (auch) der Senat keine Zweifel an den Voraussetzungen eines Anspruchs der Kläger auf Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld aus §§ 7 ff. in Verbindung mit § 19 ff. SGB II.
2. Eine unzureichende Leistungsbewilligung ist jedoch nicht ersichtlich.
a) Das gilt zunächst für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte war namentlich nicht verpflichtet, die Aufwendungen für die von den Klägern bewohnte Doppelhaushälfte in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Insoweit nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Einwände der Kläger geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Der Beklagte hat von vornherein keine Bemühungen unternommen, um ein den Vorgaben des Sozialgerichts entsprechendes schlüssiges Konzept zur Höhe der in seinem Zuständigkeitsbereich als angemessen anzusehenden Unterkunftsaufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstellen. Abgesehen davon, dass dies nicht Aufgabe des Gerichts ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214, Rn. 24 und Rn. 29 ff.; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 109, Rn. 22), liegen daher die notwendigen (Roh )Daten für die Erstellung eines derartigen Konzepts und eine daran anknüpfende Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe nicht vor und lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch ersichtlich nicht mehr erheben, so dass auch die gerichtliche Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze von vornherein ausscheidet und ein diesbezüglicher Erkenntnisausfall sich nicht abwenden lässt.
Umgekehrt führt dieses Unterlassen des Beklagten nicht dazu, dass er die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in allen Fällen und unbegrenzt in ihrer tatsächlichen Höhe zu übernehmen hätte. Vielmehr werden die Ansprüche der Betroffenen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Kaltmiete einschließlich der sogenannten kalten Nebenkosten durch die um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag erhöhten Wohngeldwerte begrenzt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214, Rn. 30; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 109, Rn. 22; BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 20 f.). Nachdem die Werte nach dem Wohngeldrecht und die daran anknüpfende Angemessenheitsobergrenze sich nicht aus dem Produkt aus Wohnraumgröße und Quadratmeterpreis ergeben, verfehlt das Argument der Kläger, das Sozialgericht habe die Produkttheorie des Bundessozialgerichts verkannt, den Zusammenhang, in dem das Sozialgericht auf diese Werte zurückgegriffen hat.
Für die Begrenzung durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (zuzüglich des Sicherheitszuschlags) kommt es nicht darauf an, ob das jeweilige Jobcenter ein Verschulden an der unzureichenden Bestimmung der Angemessenheitsgrenze trifft. Ein Rückgriff auf diese Werte ist daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte sich gar nicht um die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bemüht, sondern selbst von Anfang auf die Wohngeldwerte zurückgegriffen hat und zu dem – zutreffenden – Ergebnis gelangt ist, dass die Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft hieran gemessen überhöht und daher unangemessen seien.
Insofern trifft zwar das Argument der Kläger, dass es an einem schlüssigen Konzept des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft fehlt, zu; nur ergibt sich daraus nicht die von ihnen eingeforderte Konsequenz einer – durch die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich Sicherheitszuschlag nicht begrenzten – Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen. Die Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich des Sicherheitszuschlags gelten als Obergrenze und gerade ohne Rücksicht auf einen konkret für einen bestimmten Vergleichsraum ermittelten Quadratmeterpreis, so dass auch das – ohnehin sehr pauschale – Argument der Kläger, die Mieten seien in den letzten Jahren ständig gestiegen, ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Das gilt nur umso mehr, als die Werte aus § 12 Abs. 1 WoGG durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 und damit nicht allzu lange vor dem streitigen Zeitraum substantiell erhöht worden waren – für fünf Haushaltsmitglieder in der Mietenstufe III von 638 Euro auf 750 Euro. Mit Blick auf den Zweck des Sicherheitszuschlages ist dieser zwar (auch) durch diese Erhöhung nicht entbehrlich geworden (vgl. für die vorangegangene Erhöhung der Wohngeldwerte BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; außerdem: erkennender Senat, Beschluss vom 11. März 2020 – L 6 AS 605/19 B ER –, juris, Rn. 49); für eine verfassungsrechtlich relevante Verfehlung des Existenzsicherungsziels durch den Rückgriff auf die Wohngeldwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags als Obergrenze für die zu übernehmenden Unterkunftsaufwendungen nach entsprechender Kostensenkungsaufforderung und einem angemessenen Zeitraum für die Reduzierung der Wohnkosten fehlt es vor diesem Hintergrund jedoch an Anhaltspunkten.
Auch die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ist nicht aus diesem Grunde unwirksam. Dies folgt schon daraus, dass sich andernfalls eine Begrenzung durch die Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich Sicherheitszuschlag niemals ergeben könnte, weil es immer an der – weiteren – Begrenzungsvoraussetzungen einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung fehlte. Zum anderen haben diese Werte durchaus den Charakter einer „Angemessenheitsobergrenze“ (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rn. 25), so dass eine Kostensenkungsaufforderung, die an diese Werte anknüpft, auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Der Verweis der Klägerbevollmächtigten darauf, dass die Kostensenkungsaufforderung „unbrauchbar“ sei, weil sich die kalten Nebenkosten nicht absenken ließen, ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Kostensenkungsaufforderung gar nicht (isoliert) an diese anknüpft.
Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es weiter eines Nachweises des Beklagten nicht, wonach es eine „sofort frei verfügbare“ Wohnung für einen Haushalt wie den der Kläger zu dem vom Beklagten als angemessen angenommenen Mietpreis gegeben hätte. Die Kostensenkungsaufforderung gibt den Betroffenen gerade deswegen einen regelmäßig und auch hier auf sechs Monaten erstreckten Zeitraum für ihre Suchbemühungen, weil eine entsprechende Wohnung nicht immer sofort zur Verfügung steht, so dass es schon deswegen eines diesbezüglichen Nachweises von Seiten des Leistungsträgers nicht bedarf. Umso weniger trifft den Beklagten eine Pflicht, den Leistungsbeziehern eine entsprechende Wohnung zu verschaffen – worauf die Argumentation der Kläger letztlich hinausläuft.
Diesen ist im Übrigen zweifellos Recht darin zu geben, dass es einer Familie in ihrer sozialen Situation erfahrungsgemäß nicht leichtfällt, eine Wohnung zu finden. Das aber wäre nur Anlass, einen Misserfolg entsprechender Suchbemühungen als plausibel anzusehen – wenn es aber wie hier an belegten Suchbemühungen gänzlich fehlt, ergibt sich kein Anknüpfungspunkt, der eine Verpflichtung des Beklagten zur fortdauernden Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen tragen könnte.
Auch die Unzumutbarkeit einer Kostensenkung namentlich im Hinblick auf ihre soziale Verwurzelung vor Ort versteht sich, anders als die Kläger geltend gemacht haben, (auch) in ihrem Falle nicht von selbst. Der den Betroffenen eingeräumte Zeitraum zur Senkung der Mietaufwendungen soll ihnen gerade die Möglichkeit eröffnen, eine Kostensenkungsmöglichkeit zu realisieren, die ihnen den Erhalt ihres sozialen Umfeldes ermöglicht. Der Abbruch der sozialen Beziehungen „vor Ort“ ist keineswegs mit jedem Umzug verbunden. Gesichtspunkte, die unabhängig von allen (vergeblichen) Suchbemühungen in einem hinreichend engen Umkreis um die bisherige Wohnung einen Umzug in jedem Falle als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob dies aus den mit einem Umzug verbundenen Aufwendungen gefolgt wäre, lässt sich – wiederum anders als die Kläger meinen – ohne einen Beleg für konkrete Suchbemühungen und daher ohne Beurteilungsgrundlage für mögliche Einsparungen ebenfalls nicht beurteilen – zudem ist ein Umzug keineswegs die einzige Möglichkeit der Kostensenkung.
Den Beweisanträgen der Kläger in diesem Zusammenhang musste der Senat nicht entsprechen. Der erste Beweisantrag, gerichtet auf den „Beweis der Tatsache, dass der Quadratmeter-Mietpreis 7,00 € beträgt“, ist unverständlich. Sollte es sich dabei um den von den Klägern für angemessen erachteten Quadratmeterpreis handeln, ergäbe sich im Übrigen angesichts der Produkttheorie und der angemessenen Unterkunftsgröße, die das Sozialgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, zutreffend mit 99 Quadratmetern bestimmt hat, ein noch deutlich unter der vom Beklagten angenommenen Grenze liegender Betrag.
Dem zweiten Beweisantrag, gerichtet auf den Sachverständigenbeweis der „Tatsache, dass es auf dem Angebotsmarkt keine sofort frei verfügbare Wohnung für fünf Personen zu einem Kaltmietpreis (inkl. kalter Nebenkosten) von 825,- € gibt“, war ebenfalls nicht zu folgen: Abgesehen davon, dass dieser in der von der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gewählten Formulierung zeitlich und örtlich ersichtlich nicht hinreichend konkretisiert ist, kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht darauf an, ob den Klägern „sofort frei verfügbare“ Wohnungen – zu welchem Preis auch immer – zur Verfügung standen und ob es solche „gibt“; vielmehr zielt der Sechs-Monats-Zeitraum, während dessen auch unangemessene tatsächliche Kosten weiter übernommen werden, gerade darauf, auch alternative Wohnmöglichkeiten aufzufinden, die nicht sofort zur Verfügung stehen. Überdies kann die Kostensenkung auch auf andere Weise als durch einen Umzug erfolgen, zum Beispiel durch das Vermieten eines Zimmers. Nachdem die Kläger auch hierauf gerichtete Bemühungen weder dargetan haben noch ersichtlich ist, dass dies von vornherein unzumutbar gewesen wäre, könnte die Klage selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die behauptete Tatsache sich durch Sachverständigenbeweis feststellen ließe. Schließlich – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – dürften entsprechende Feststellungen heute, viele Jahre später, nicht mehr zuverlässig zu treffen sein; die Obliegenheit, zeitnah Suchbemühungen zu unternehmen, hat vor diesem Hintergrund auch den Sinn, dass sich nur durch die tatsächliche Suche das Potential für den Erfolg oder Misserfolg entsprechender Bemühungen einigermaßen verlässlich feststellen lässt und nicht durch ein Jahre später beantragtes Sachverständigengutachten.
Der dritte Beweisantrag zielt im Kern auf die Entscheidung einer Rechtsfrage, so dass ihm schon aus diesem Grunde und im Übrigen wegen der Pauschalität, mit welcher der Antrag formuliert ist, nicht zu entsprechen ist. Soweit immerhin der erste Teil des Beweisantrags auf die Feststellung des Ansteigens der Mietkosten und damit prinzipiell – im Falle einer präziseren Formulierung – eine dem Beweis zugängliche Tatsache zielt, kann dies ohne Weiteres als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung hätte. Wie bereits ausgeführt, sind die Werte nach dem Wohngeldrecht nur vergleichsweise kurz vor dem Streitzeitraum substantiell erhöht worden, so dass das Ansteigen der Mieten als solches ohne Aussagekraft für die (Rechts )Frage der Anwendbarkeit der anhand des Wohngeldrechts bestimmten Angemessenheitsobergrenze ist.
Welche konkreten Auswirkungen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in den von Klägerseite angeführten Verfahren zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/12 (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, BVerfGE 137, 34) und 1 BvL 1/09 (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) entwickelt hat, auf die hier zu entscheidenden Fragen haben sollten, haben die Kläger nicht näher dargelegt. Namentlich ist nicht ansatzweise streitig, dass der Beklagte schon von Verfassungs wegen das Existenzminimum der Kläger in menschenwürdiger Weise zu sichern hat; umgekehrt ist nicht ersichtlich und von Klägerseite weder durch den pauschalen Verweis auf die genannten Entscheidungen noch sonst dargetan, dass die Regelungen des § 22 SGB II zum Umfang der in diesem Zusammenhang zu übernehmenden Unterkunftsaufwendungen oder ihre Anwendung durch den Beklagten gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätten.
Nach allem ist die Begrenzung der übernahmefähigen Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich der Betriebskosten) auf die Werte nach dem Wohngeldrecht zuzüglich eines Sicherheitszuschlags nicht zu beanstanden. Ob die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 10 SGB II) unter Einbeziehung der pauschalen Werte nach dem Bundesheizkostenspiegel für die Heizaufwendung rechtmäßig war, kann auf sich beruhen, nachdem diese deutlich höher waren als die von den Klägern gegenüber dem Beklagten geltend gemachten und belegten tatsächlichen Heizkosten. Hätte der Beklagte sich auf die Übernahme der durch die Wohngeldwerte begrenzten „kalten Unterkunftsaufwendungen“ zuzüglich der von den Klägern geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten beschränkt, ständen diese also schlechter als beim von dem Beklagten gewählten Vorgehen, so dass sich hieraus jedenfalls keine Verletzung ihrer Rechte ergibt.
b) Auch sonstige Berechnungsfaktoren, die der Beklagte unzutreffend in Ansatz gebracht oder übersehen hätte und aus denen sich ein höherer Anspruch der Kläger ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und von diesen nicht nachvollziehbar und konkret benannt.
Das gilt zunächst für die sonstigen in die Leistungsberechnung einzubeziehenden Bedarfe, nachdem der Beklagte im Bescheid vom 5. Dezember 2018 auch den bis dahin außer Acht gelassenen Mehrbedarf für Alleinerziehung berücksichtigt hat. Sonstige (Mehr )Bedarfe, die in die Leistungsbemessung einzustellen wären, sind nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht.
Das von der Klägerin zu 4. erzielte Einkommen – wie auch die sonstigen Einnahmen der Kläger – hat der Beklagte ebenfalls zutreffend und entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Einkommensbelege, auf die verwiesen wird, in die Leistungsberechnung einbezogen und die hierauf entfallenden Absetzbeträge nach § 11b SGB II berücksichtigt. Namentlich gilt dies auch für die von der Klägerbevollmächtigten angesprochenen Fahrtkosten und die Aufwendungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung, wie sich schon aus dem Ausgangsbescheid vom 5. September 2018 ergibt, der die insoweit berücksichtigten Beträge ausweist. Nachdem die Kläger keine konkret fehlenden Beträge benannt hat, nimmt der Senat auf den Bescheid vom 5. September 2018 und den hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom 2. August 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 Bezug (§ 136 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) und sieht von einer weitergehenden Darstellung der Leistungsberechnung an dieser Stelle ab.
IV. Eine Rechtsgrundlage, die es erlauben würde, den Beklagten zu „verurteilen einen transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll zu erteilen“, existiert nicht.
V. Der auf die Gewährung von Zinsen gerichtete Antrag ist unzulässig. Einen Anspruch auf Prozesszinsen kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht. Über den Anspruch aus § 44 SGB I müsste zunächst der Beklagte eine Entscheidung treffen, bevor dieser in zulässiger Weise gerichtlich geltend gemacht werden könnte.
VI. Schließlich ist das erkennbar als Antrag zur Hauptsache formulierte Begehren wegen der Kosten des Vorverfahrens, wie er von der Bevollmächtigten der Kläger auch in vielen weiteren Verfahren, die sie betreut, gestellt worden ist, unzulässig.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören, wenn nachfolgend ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, zu den Verfahrenskosten im Sinne von § 193 SGG. Sie waren daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung einzubeziehen. Ihre isolierte Geltendmachung auf der Grundlage von § 63 SGB X kommt in diesem Falle nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 25 = juris, Rn. 15 ff., Rn. 29; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 193 SGG Rn. 79).
VII. Die danach auch die Vorverfahrenskosten (und die der ersten Instanz) umfassende Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Begehren der Kläger im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch den insoweit als (Teil-)Abhilfe zu verstehenden Bescheid vom 2. August 2019 teilweise entsprochen hat. Allerdings war schon der Widerspruch – gemessen an den geltend gemachten weiteren Forderungen der Kläger – nur zum (kleineren) Teil erfolgreich; die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angesetzte Kostenquote von knapp einem Drittel war insoweit durchaus sachgerecht. An dieses Widerspruchsverfahren haben sich allerdings mittlerweile zwei gerichtliche Instanzen angeschlossen, in denen die Kläger mit mehreren Klageanträgen gänzlich ohne Erfolg geblieben sind, so dass die vom Senat nach Ermessen festgesetzte Kostenquote von einem Zehntel für das gesamte Verfahren jedenfalls nicht knapp bemessen erscheint.
VIII. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt.