Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen (insbesondere höhere Kosten der Unterkunft) in der Zeit von Juni 2017 bis November 2017 haben.
Die Klägerin zu 4 (geboren 1976) trennte sich am 27. Oktober 2016 von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder (Klägerin zu 1, geboren 2003; Kläger zu 2, geboren 2009; Kläger zu 3, geboren 2011 und dem Kläger zu 5, geboren 1997). Die Kläger wohnten in einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und waren ausweislich des Mietvertrages von September 2014 geändert am 28.01.2015 verpflichtet, 1050 Euro Mietzins (900 Euro Netto-Miete zuzüglich 150 Euro Vorauszahlung ohne Strom, Gas und Warmwassererzeugung) zu zahlen (vgl. Bl. 32 der Verwaltungsakte sowie Mietbescheinigung Bl. 40 der Verwaltungsakte). Die Klägerin zu 4 ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Absenkung ihrer Kosten für die Unterkunft auf. Die angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten belaufe sich auf 825 Euro bei fünf Personen. Die derzeitige Miete von 1050 Euro sei nicht angemessen. Die Kläger seien verpflichtet die Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Ab dem 01.06.2017 würden nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von monatlich 825 Euro bei der Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt.
Am 20.04.2017 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 22.05.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit von Juni 2017 bis November 2017. Dabei berücksichtigte er als Mietkosten nur noch 825 Euro unter Hinweis auf das Schreiben des Beklagten vom 17.11.2016.
Mit Bescheid vom 12.06.2017 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 22.05.2017 für die Zukunft wegen rechtswidrig zugrunde gelegten Regelbedarfen auf und bewilligte Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit von Juli 2017 bis November 2017 und berücksichtigte dabei weiterhin nur 825 Euro als Kosten für Unterkunft.
Mit Bescheid vom 09.01.2018 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juni bis November 2017 endgültig fest und forderte von der Klägerin zu 4 und dem Kläger zu 5 2283,48 Euro zurück.
Mit Bescheid vom 28.02.2018 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 4 und dem Kläger zu 5 die Aufrechnung des Erstattungsbetrags i.H.v. 2.283,48 Euro mit 10 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs.
Am 27.03.2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 09.01.2018. Die Kosten der Unterkunft seine in voller Höhe zu berücksichtigen. Zudem seien die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen.
Nach Eingang weitere Unterlagen nahm der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2018 den Bescheid vom 09.01.2018 aufgrund des Überprüfungsantrags zurück. Es ergebe sich keine Erstattung, sondern den Klägern seien 100,20 Euro nachzuzahlen (aufgrund Mehrbedarf für Alleinerziehung sowie Fahrtkosten zur Arbeit der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Versicherungspauschale).
Mit Bescheid vom 04.10.2018 widersprach die Kläger dem Bescheid vom 04.09.2018, da die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen seien.
Mit Schreiben vom 13.11.2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, Nachweise über Bemühungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft zu übersenden. Die Prozessbevollmächtigte teilte am 03.12.2018 mit, dass die Unterkunftskosten so oder so angemessen seien.
Mit Bescheid vom 02.08.2019 setzte die Beklagte die Leistungen abschließend für die Zeit vom Juni 2017 bis November 2017 fest und half damit den Widerspruch vom 04.10. 2018 teilweise ab. Der Beklagte berücksichtigte von Juni 2017 bis September 2017 899,90 Euro als Kosten der Unterkunft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.09.2018 soweit nicht mit Bescheid vom 02.08.2019 abgeholfen wurde, zurück.
Am 20.01.2020 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.
Die Kläger tragen vor die Unterkunftskosten seien weiterhin um 225 Euro gekürzt. Die Bruttomiete von monatlich 1133,50 Euro sei nicht unangemessen teuer, zumal es sowieso keine andere und keine andere billigere sofort verfügbare Wohnung für 5 Personen gebe. 5 Personen, die zudem sozialschwacher Ausländer sein, hätten es schwer Vermieter zu finden, die Ihnen Wohnungen vermieten wollen, da viele Kinder nicht gern gesehen sein wie bekannt. Eine Wohnung in Höhe der Mietobergrenze sei nicht vorhanden.
Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragen wörtlich:
„den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2018 in der Fassung des Teil Abhilfebescheides vom 02.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen U. A. Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen,
den Beklagten zu verurteilen einen transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll zu erteilen,
den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens in voller Höhe zu übernehmen.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Kläger aufgefordert eine Erklärung des weiteren gesetzlichen Vertreters der Kläger zu 1-3 dahingehend, dass dieser mit der Erhebung der Klage einverstanden ist, einzureichen oder einen Nachweis der alleinigen Sorge von Frau der Klägerin zu 4 zu übersende. Zudem wurden die Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob sie sich um anderweitigen Wohnraum bemüht haben, wenn ja sämtliche Nachweise zu übersenden dazu wurde schließlich eine Frist gemäß § 106a Abs. 3 SGG gesetzt.
Daraufhin erklären die Kläger sie hätten sich umgehört und Mietangebote gelesen, soweit der Klägerin zu 4 dies möglich gewesen sei. Die Wohnungsmarktlage sei angespannt. Mit Kindern sei der Wohnungsmarkt doppelt angespannt wie allgemein bekannt sei bzw. kaum vorhanden sei. Es gebe zudem keine sofort freien verfügbaren Wohnungen für den von dem Beklagten behaupteten angemessenen Miethöhe. Anderenfalls möge der Beklagte diese sofort benennen. Nach der Liste der Beklagten sei eine Miete kalt inklusive kalter Nebenkosten bereits bei 820 Euro angemessen. Hinzu kämen Verbrauchskosten für fünf Personen, so dass 1133,50 Euro so oder so angemessen sein.
Der Beklagte trägt noch unter Vorlage von internen Wohnungsangebotslisten für die Zeit ab dem 2016 vor, dass durchgängig entsprechend angemessene Wohnungen für fünf Person erhältlich seien ein Nachweis konkreter unschlüssiger Kostensenkung Bemühungen läge nicht vor.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 10.11.2020 – zugestellt am 24.11.2020 bzw. 27.11.2020 – zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Die Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin am 08.12.2020 Einsicht in die Akte und bat um Fristverlängerung bis zum 23.01.2021. Die Frist wurde mit Schreiben vom 09.12.2020 bis zum 08.01.2021 (zugestellt am 22.12.2020) und Akteneinsicht gewährt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung – ohne ehrenamtliche Richter – entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind, ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist sowie der Sachverhalt darüber hinaus so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. Halbsatz SGG).
I. Klage der Klägerin zu 4 und des Klägers zu 5:
Die Klage der Klägerin zu 4 und des Klägers zu 5 ist zulässig aber nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit von Juni bis November 2017. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung als die in der Bedarfsberechnung berücksichtigen 899,90 Euro monatlich.
Die Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 22 SGB II. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Weiter bestimmt Absatz 1 Satz 3, dass soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf so lange anzuerkennen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss gemäß Satz 4 nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Nach § 22 Abs. 10 Satz 1 SGB II ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig. Dabei kann nach Satz 2 für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Beklagte schließlich eine Gesamtangemessenheitsgrenze gebildet (vgl. § 22 Abs. 10 SGB II). Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Zwar hat die Beklagte keine eigenen Berechnungen angestellt und kein Konzept erstellt bzw. erstellen lassen, mit dem dieser die Angemessenheit bestimmt, sondern greift auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 10 Prozent zurück. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um ein „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen nach der Rechtsprechung des BSG handelt, wäre im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R – juris ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R – juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. August 2016 - L 9 AS 489/16 B ER – juris). Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz vom 02.10.2015 ist A-Stadt der Mietstufe III zugeordnet. Bei fünf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ergibt sich nach § 12 WoGG für die Mietstufe III ein Höchstbetrag (Kaltmiete einschließlich Umlagen ohne Heizkosten, vgl. § 9 WoGG) von 825 Euro (750 Euro zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag 75 Euro).
Der Beklagte hat hier ausgehend von den im Jahr 2017 geltenden Werten aus dem Wohngeldgesetz i.V.m. der Verordnung und den Werten aus dem Bundesheizkostenspiegel Mietkosten in Höhe von 899,50 Euro als angemessen angenommen. Dabei orientierte er sich an den Werten aus der Wohngeldtabelle für einen fünfköpfigen Haushalt (750 Euro) nebst eines Sicherheitszuschlags (75 Euro) sowie dem höchsten Wert aus dem Bundesheizkostenspiegel 2016 (dessen Werte sogar höher waren als für den Abrechnungszeitraum 2017). Für letzteres kommt er zu einem zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von 74,90 Euro (99qm x 19,20 Euro [da dies der höchste Wert für Erdgas ausweislich des Heizspiegels ist] dividiert durch 12 Monate= 158,40 Euro abzügl. der tatsächlich und berücksichtigten Heizkosten in Höhe von 83,50 Euro).
Der Beklagte hatte auch nicht weiter die tatsächlichen bzw. die zuvor berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Denn der Beklagte hatte mit Schreiben vom 17.11.2016 die Kläger eindeutig aufgefordert, nach dem Umzug des Ehemannes die Kosten weiter zu senken. Nachweise darüber, dass die Kläger keine Wohnung finden konnten oder ihre Kosten nicht auf andere Weise senken konnten, obwohl sie von der Beklagten dazu aufgefordert wurden, wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Im Klageverfahren erfolgte nach Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG schließlich die Mitteilung, dass die Klägerin „sich umgehört“ habe und soweit es ihr möglich war, Mietangebote gelesen habe. Dies genügt nach Auffassung der Kammer in keiner Weise den erforderlichen Suchbemühungen. Dies erfordert – wie nahezu jedem, der bereits einmal auf der Suche nach einer Wohnung war und nur beschränkte Mittel zur Verfügung hat oder nur bereit ist, beschränkte Mittel seines Einkommens zur Anmietung einer Wohnung auszugeben, bewusst ist – ein gewisses Maß an Aktivität. Dazu gehört auch, dass man sich auf Inserate hin meldet und jedenfalls versucht, den Mietvertrag abschließen zu können. Derartige Bemühungen haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit es ihr aufgrund etwaiger Sprachunkenntnisse (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2020) nicht möglich ist, sich um Wohnraum zu bemühen, hätte sie die Hilfe des Klägers zu 5 in Anspruch nehmen können. Sicherlich ist es nicht einfach, eine Wohnung zu finden. Alleine ein Umhören genügt aber nicht. Der Beklagte hatte unter Vorlage der Auflistung dargelegt, dass durchaus im Jahr 2016 Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenze angeboten wurden.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte von den Klägern ausweislich des Schreibens vom 17.06.2016 gerade nicht einen sofortigen Umzug forderte. Vielmehr wurden sie auf die Unangemessenheit hingewiesen und ihnen zur Suche eine sechsmonatige Frist gesetzt, in der die Kläger Zeit hatten, eine Wohnung zu suchen. Statt diese Gelegenheit und sechsmonatigen Aufschub zu nutzen und sich aktiv um eine angemessen teure Wohnung zu bemühen, hat sich die Klägerin nach dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten aber lediglich passiv umgehört. Dies stellen keine ausreichenden Suchbemühungen dar.
Eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines „transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll“ gibt es nicht.
II. Klage der Kläger zu 1 bis 3
Das Gericht kann es dahingestellt lassen, ob die Klage der Kläger zu 1 bis 3 zulässig ist. Eine Erklärung des Vaters (C. A.) oder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht der Klägerin zu 4 erfolgte nicht. Jedenfalls aber ist die Klage unbegründet. Auf die Ausführungen unter I. wird hingewiesen.
III. Die Kostenentscheidung (auch betreffend die Kosten des Vorverfahrens) beruht auf der Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
IV. Die Klage wurde zwar nicht beziffert, das Klagebegehren ist aber so auszulegen, dass mindestens 150,10 Euro monatlich (tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 1133,50 Euro abzüglich bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 983,40 Euro) begehrt werden, mithin insgesamt mindestens 900,60 Euro.