Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 25.712,45 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung der Vergütung von Krankenhausbehandlung.
Am 8. November 2018 ist bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf ein als Klage bezeichnetes Schriftstück gegen das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) eingegangen, mit welchem die Rückzahlung von beglichenen Behandlungskosten des bei der Klägerin versicherten Herrn L für einen stationären Aufenthalt vom 19. November 2014 bis zum 12. Dezember 2014 in Höhe von 25.712,45 € zzgl. Zinsen geltend gemacht worden ist. Als Leistungserbringer IK (Institutskennzeichen) ist angegeben: „01/UniversitÃ#tsklinikum“. Das Schreiben enthält keinen Briefkopf, kein Datum, keinen Verfassernamen und keine Unterschrift. Zudem sind im Text einzelne Passagen grau hinterlegt. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Verwaltungsvorgänge anliegend übersandt würden, auf welche Bezug genommen werde. Diese waren dem Schriftstück nicht beigefügt. Im Übrigen wird auf den Inhalt Bezug genommen.
Nach Anhörung hat das SG Düsseldorf den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Dortmund verwiesen (Beschluss vom 7. Januar 2019).
Am 28. März 2019 hat die Klägerin „Rubrumsberichtigung von Amts wegen“ beantragt und die Verwaltungsakte vorgelegt. Richtige Beklagte sei die Universitätsklinikum F AöR, vertreten durch den Vorstand, D-Straße 1. Der bisherige Beklagte sei nicht passivlegitimiert und damit unzutreffend bezeichneter Beklagter. Die Rubrumsänderung sei zulässig. Im Wege der Auslegung ergebe sich zweifellos aus der Angabe des Leistungserbringers, dass die Bezeichnung falsch gewählt worden sei. Die IK-Nr. bezeichne die richtige Beklagte. Ferner sei in der Begründung vom Krankenhaus der Beklagten die Rede, das Ministerium unterhalte keine Krankenhäuser. Das Ministerium sei auch nicht beteiligtenfähig, sondern nur das Land NRW. Zudem sei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu verweisen, der die hiesige Sichtweise stütze (Beschluss vom 30 Januar 1997 – I B 69/96). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hingegen sei nicht übertragbar (Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – I ZB 83/06), denn die dort geforderte Parteiidentität setze ein einmal begründetes nicht mehr zu veränderndes Prozessrechtsverhältnis voraus, an welchem es im Öffentlichen Recht fehle.
Während die Klägerin zunächst zudem hilfsweise die Umstellung der Klage im Wege der – sachdienlichen – Klageänderung begehrt hat, hat sie diesen Antrag sodann nicht mehr weiterverfolgt, sondern ausschließlich die Rubrumsberichtigung begehrt (Schriftsätze vom 10. Februar 2021, 23. Februar 2021, 9. März 2021 und 15. April 2021).
das Rubrum von Amts wegen auf die richtige Beklagte Universitätsklinikum F AöR, vertreten durch den Vorstand, D-Straße 1 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.712,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat der zunächst begehrten Klageänderung nicht zugestimmt. Die Klage sei im Übrigen offensichtlich unbegründet. Es bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin, das eine Rückforderung des klageweise geltend gemachten Betrages aus der Behandlung des Versicherten an einem Universitätsklinikum des Landesverbandes rechtfertigen würde. Die Hochschulkliniken in NRW seien gemäß § 31a Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Universitätsklinikum-Verordnung des Landes NRW rechtlich selbstständig. Dementsprechend schlössen sie eigenständig Behandlungsverträge mit ihren Patienten und rechneten diese mit den Krankenversicherungen ab. Die – zunächst verfolgte – Klageänderung wirke auch nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung im Fall der Klageänderung zurück.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 23. März 2021 und 15. April 2021).
Das SG hat die Klage sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29. April 2021 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 15. Juni 2021 zugestellte Urteil hat sich diese mit ihrer am 12. Juli 2021 eingegangenen Berufung gewandt. Es liege ein Fall der zulässigen Rubrumsberichtigung von Amts wegen vor. Das SG verneine demgegenüber fehlerhaft die Auslegungsfähigkeit der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Verweis auf Urteil vom 24. Januar 2913 – VII ZR 128/12) führe die fehlerhafte Bezeichnung eines Beklagten nur dann zur Abweisung, wenn es sich bei dem irrtümlich bezeichneten Beklagten um eine existierende juristische Person handele und sich aus der Klage keine Anhaltspunkte ergäben, dass der Beklagte nur irrtümlich benannt worden sei. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes NRW als Beklagten aufgenommen. Im Wege der Auslegung der Klageschrift ergebe sich aber unmissverständlich, dass nicht das Ministerium habe verklagt werden sollen, sondern das Universitätsklinikum F, mithin eine falsche Bezeichnung vorliege. Aus der Erhebung einer Klage bei einem anderen Gericht könne im Übrigen nichts für das tatsächliche Begehren der Klägerin hergeleitet werden, da die Einreichung bei einem anderen Gericht gemäß § 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus verschiedenen Gründen erfolgen könne. Soweit das Gericht einen rechtlichen (Subsumtions)irrtum der Klägerin annehme und auf den Umkehrschluss aus § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG abstelle, wonach die Bezeichnung der Behörde, obgleich das Rechtsträgerprinzip gelte, als Klagegegner ausreichen könne, so könne dies hier nicht ohne weiteres herangezogen werden. Sie selbst habe keinem Subsumtionsirrtum unterlegen. Sie habe schlichtweg die falschen Informationen hinsichtlich des Rechtsträgers erhalten. Zur Unterstützung im Zuge der reihenweise schnellen Fertigung von Klagen hätten sich die Mitarbeiter zur Ermittlung des Rechtsträgers des Internetportals des Deutschen Krankenhausverzeichnisses bedient. Für das Universitätsklinikum F sei dort als Rechtsträger das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW ausgewiesen. Dabei sei darauf zu hinzuweisen, dass für eine Rubrumsberichtigung nicht erforderlich sei, dass sich die geänderte Klage sodann weiterhin gegen die gleiche juristische Person richte. Im Übrigen hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Rubrum von Amts wegen bzgl. der Beklagten auf Universitätsklinikum F AöR, vertreten durch den Vorstand, D-Straße 1 zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. April 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Anhörung ist den Beteiligten jeweils am 29. Dezember 2021 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
A. Die am 12. Juli 2021 schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 15. Juni 2021 zugestellte Urteil des SG Dortmund vom 29. April 2021 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn die erhobene Klage hat keinen Erfolg (dazu unter I.) und eine Zurückverweisung nach § 159 SGG kommt nicht in Betracht (dazu unter II.).
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die erhobene (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart (BSG, Urteile vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R – jeweils juris). Es handelt sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und eine Klagefrist nicht zu beachten ist (BSG, Urteil vom 28. November 2013 – B 3 KR 33/12 R – SozR 4-5562 § 9 Nr. 5).
b) Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben worden. Gemäß § 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klageerhebung ist dabei Prozessvoraussetzung; eine nicht wirksam erhobene Klage ist unzulässig (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage, § 90 Rn. 9). Eine Nachholung der ordnungsgemäßen Klageerhebung ist möglich, hat jedoch zur Folge, dass eine Heilung erst ex nunc eintritt (Schmidt a.a.O.). Ob eine Klage erhoben werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob das Ziel der Überprüfung durch ein Gericht verständlich gemacht wird. Aus dem bei Gericht eingereichten Dokument muss insofern der Wille, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, erkennbar sein (Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 90 Rn. 6). Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Ankündigung einer Klage (Schmidt, a.a.O., Rn. 4a, m.w.N.; BSG, Urteil vom 3. Juli 1962 – 7 RKg 15/59 – SozR Nr 2 zu § 28 KGG – juris-Rn. 16).
Eingedenk dessen kommt der Senat im Rahmen der Auslegung der vorliegenden Klageschrift vom objektiven Empfängerhorizont ausgehend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit dieser zielgerichtet gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte.
Die am Rechtsstreit Beteiligten sind dem Rubrum des Schriftstücks zu entnehmen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG). Demnach ist insbesondere die Beteiligte erkennbar, die verantwortlich für die Klage zeichnet, nämlich die Klägerin vertreten durch ihren Vorstand. Für deren Urheberschaft und eine Klageerhebung aus ihrer Organisation heraus sprechen zudem die mitgeteilten vertraulichen Angaben zu dem Behandlungsfall des Versicherten der Klägerin (Name, Geburtsdatum, KV-Nr., Zeitraum des stationären Aufenthaltes, Höhe des Erstattungsanspruchs, Leistungserbringer IK). Durch diese Angaben hat sie ferner den Klagegenstand definiert (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Zwar deutet die Formatierung des am 7. November 2018 eingegangenen Schriftsatzes darauf, dass es sich bei diesem lediglich um einen noch nicht zu Ende bearbeiteten Entwurf einer Klage handelt. Die graue Hinterlegung einzelner Textpassagen und der fehlende Briefkopf könnte insofern von einer noch nicht abgeschlossenen, serienbrief- und formularmäßigen Bearbeitung zeugen und den Eindruck erwecken, dass die Textverarbeitung noch nicht abgeschlossen gewesen sein könnte.
Dagegen spricht allerdings bereits, dass das Schriftstück per postalischer Zustellung bei dem SG Düsseldorf eingegangen ist. Entsprechend der zweiten Zeile des Schriftsatzes ist ursprünglich eine Übermittlung per Telefax an das SG Düsseldorf beabsichtigt gewesen. Stattdessen ist der Schriftsatz dort am 7. November 2018 im Original postalisch eingetroffen. Mithin hat die Klägerin sich zur Überzeugung des Senats sowohl dafür entschieden, die Klageschrift in den Rechtsverkehr zu senden als auch dies auf einem von der ursprünglichen Absicht abweichenden Übermittlungsweg zu tun. Letzteres bekräftigt ihre Entscheidung zur Entäußerung.
In diesem Zusammenhang sieht der Senat es als unerheblich an, dass die in Bezug genommene Verwaltungsakte nicht beigefügt gewesen ist, denn ihrer bedarf es für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht. Nicht maßgeblich ist ferner, dass das Dokument bei Eingang am 7. November 2018 nicht unterzeichnet gewesen ist. Eine Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG „soll […] unterzeichnet sein“.), solange sich aus dem Schriftstück ergibt, wer die Klage erhoben hat und keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Klage ohne Willen des Klägers in den Verkehr gelangt ist (Schmidt a.a.O. Rn. 5a; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 17. Oktober 1968 – II C 112.65 –, BVerwGE 30, 274; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Beschluss vom 16. August 2007 – 18 E 787/07 – NVwZ 2008, 344). Letzteres ist gerade nicht der Fall. Dieser Sichtweise steht insbesondere auch nicht der Beschluss der Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – BGHZ 75, 340, Rn. 24) entgegen, denn die dortige Vorlagefrage bezog sich ausdrücklich nicht auf solche verfahrensrechtlichen Vorschriften, die zwar für eine Prozesshandlung die Schriftform vorschreiben, die aber die Unterschriftsleistung – wie vorliegend (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) – nur als Sollvorschrift aufstellen. Im Übrigen ist es noch nachträglich möglich, zu verdeutlichen, wer die Klage eingereicht hat (Schmidt a.a.O. Rn. 5a). Dies ist jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 22. März 2019 erfolgte Bestellung der klägerischen Prozessbevollmächtigten erfolgt.
2. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Zahlungsanspruch [dazu unter a)]. Das Rubrum ist hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung nicht zu berichtigen [dazu unter b)]. Die ursprüngliche Beantragung eines Beteiligtenwechsels nach §§ 153, 99 SGG hat die Klägerin hingegen zurückgenommen und dies mehrfach bekräftigt.
a) Das – bereits im Wege einer weiteren Rubrumsberichtigung durch das SG von Amts wegen zu Recht als Beklagte aufgenommene – Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft, ist nicht passivlegitimiert. Es ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht Schuldner des durch die Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Zahlung der bereits geleisteten Krankenhausvergütung für die stationäre Versorgung des Versicherten Hubert Dunkel im Universitätskrankenhaus F in Höhe von 25.712,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der klägerische Anspruch richtet sich stattdessen gegen die Universitätsklinikum F AöR, in deren Krankenhaus die streitgegenständliche Behandlung stattgefunden hat. Denn Hochschulkliniken in NRW sind gemäß § 31a Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Universitätsklinikum-Verordnung des Landes NRW rechtlich selbstständig.
b) Eine Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage statt gegen den derzeitigen Beklagten gegen die Universitätsklinikum F AöR richtet, kommt nicht in Betracht.
aa) Von der Berichtigung nach § 138 SGG zu unterscheiden ist die Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung vor Urteilserlass durch einen Beteiligten, insbesondere des Passivrubrums durch den Kläger (BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 P 3/10 R – BSGE 108, 14 ff. – juris-Rn. 14; Keller a.a.O.). Darunter fallen z.B. unrichtige Angaben bzgl. des Beteiligten (BSG, Urteil vom 10. März 2011 – a.a.O. einer Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde statt der juristischen Person des öffentlichen Rechts; BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 6 KA 27/06 R – SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 – Rn. 17 zum Mitgliederwechsel in einer GbR) oder Funktionsnachfolge bzw. Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. Schmidt a.a.O., § 99 Rn. 6a mit diversen Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Klägerin begehrt bereits keine Berichtigung der Bezeichnung des Beklagten, sondern seine Auswechslung durch eine andere juristische Person.
bb) Wer Beklagter i.S. des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG eines Rechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Beteiligtenbezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Beteiligter anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Beteiligten durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Beteiligte nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Beteiligte tatsächlich gemeint ist (BAG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 AZR 573/05 - NJW 2007, 458 ff. – juris-Rn. 24; Urteil vom 27. November 2003 – 2 AZR 692/02 – BAGE 109, 47 ff. – juris-Rn. 33). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 10. März 2011 – VII ZR 54/10 – BauR 2011, 1041; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – VII ZR 128/12 – juris m.w.N.; BAG, Urteil vom 21. September 2006 – a.a.O.).
Entscheidend ist insofern, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – IX ZB 136/06 - juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – a.a.O., m.w.N.). Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist insofern möglich, sofern für Gericht und Gegner von Anfang an klar erkennbar ist, wer durch die unrichtige Parteibezeichnung als Partei angesprochen werden sollte (BFH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – XI B 129-132/13, XI B 129/13, XI B 130/13, XI B 131/13, XI B 132/13 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf eine Klageerhebung nicht an fehlerhaften oder unvollständigen Bezeichnungen der Parteien scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen können (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1991 – 1 BvR 630/91 – NJW 1991, 3140). Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt mithin ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – a.a.O.; ähnlich in der Argumentation: BFH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – a.a.O. – juris, Rn. 14f. m.w.N.). Diese Erwägungen sind auch auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragbar.
(1) Ausgehend davon fehlt es hier bereits an der Auslegungsfähigkeit der Beklagtenbezeichnung. Die Klägerin trägt selbst noch in ihrer Berufungsbegründung vor, dass sie bei Fertigung der Klage Einsicht in das Deutsche Krankenhausverzeichnis genommen habe. Für das Universitätsklinikum F sei dort als Rechtsträger das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW ausgewiesen worden. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin, bei der es sich um eine in dieser Materie bewanderten Rechtsanwenderin handelt, ihre Klage willentlich gegen den – nach ihrem damaligen Verständnis – richtigen Beklagte gerichtet hat. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass es gerichtsbekannt ist, dass die Klägerin weitere Klagen gegen den jetzigen Beklagten gerichtet hat (z.B. Parallelverfahren LSG NRW – L 11 KR 509/21 KH). Zudem ist das Vorgehen der Klägerin mittels Einsichtnahme in das Deutsche Krankenhausverzeichnis gleichfalls gerichtsbekannt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2022 – L 11 KR 879/20).
(2) Auch die – vorliegend rein hypothetische – Annahme einer Auslegungsfähigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist für die Empfänger und damit für das SG und die Beklagte dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen gerade nicht „unzweifelhaft“ zu entnehmen gewesen, dass ein anderer Beteiligter als der Rechtsträger des Ministeriums tatsächlich durch die Klägerin als Beklagter beabsichtigt gewesen ist. Es ist demgemäß auch nicht „klar“ erkennbar gewesen, wer durch die unrichtige Beteiligtenbezeichnung statt des Landes NRW eigentlich hätte angesprochen werden sollen. Weder besteht zwischen der Rechtsbezeichnung des jetzigen und der Firmierung der gewünschten Beklagten eine Verwechslungsgefahr (vgl. römisch bezifferte Finanzämter einer Großstadt: BFH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – a.a.O. – juris, Rn. 19) noch hätte eine Einsicht in das Deutsche Krankenhausverzeichnis bei den Empfängern der Klageschrift zu dem behaupteten eindeutigen Ergebnis geführt, wie der Vortrag der Klägerin bereits zeigt.
Allenfalls ergaben sich erste Anhaltspunkte für eine etwaige unrichtige Beteiligtenbezeichnung mit Vorlage der Verwaltungsakte. Dies geschah mit klägerischem Schriftsatz vom 22. März 2019, eingegangen am 28. März 2019. Der Senat kann hier offenlassen, ob diese erst später vorgelegten Unterlagen überhaupt im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden können (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 22/05 R – juris, Rn. 22; zur mangelnden Aussagekraft auch bei Korrespondenz vor Klageerhebung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 9 KR 370/19 – juris-Rn. 16), denn es folgt aus ihnen kein anderes Ergebnis. Zwar befindet sich in dem Verwaltungsvorgang ein Anspruchsschreiben der Klägerin an die Universitätsklinikum F AöR vom 24. Oktober 2018. Das hinderte die Klägerin allerdings vortragsgemäß nicht daran, sich hinsichtlich des Krankenhausträgers im Deutschen Krankenhausverzeichnis zu versichern und dann – abweichend – den dort genannten Träger als Beklagten zu benennen. Über diesen Willen der den Prozess einleitenden Klägerin, die Herrin des Verfahrens ist, können sich auch der Empfänger und somit maßgeblich die Gerichte der Sozialgerichtbarkeit nicht hinwegsetzen.
Unerheblich sind auch die Gründe, die zu der fehlerhaften Bezeichnung geführt haben. Der Rechtsunsicherheit wäre Tür und Tor geöffnet, wenn Fristendruck ab einem bestimmten – wie messbaren? – Ausmaß, nicht im konkreten Verfahren objektivierbare Fehlbezeichnungen rechtfertigen könnten.
II. Mangels zulässiger Rubrumsberichtigung stellt sich auch die Frage einer etwaigen Zurückverweisung nach § 159 SGG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung.