L 4 AS 551/20 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 733/20
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 551/20 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Im Beschwerdeverfahren gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss sind nachträgliche Veränderungen des Klagegegenstandes zu berücksichtigen. Wird der ursprüngliche Hauptantrag auf Geldentschädigung zurückgenommen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier: Landgericht, nicht mehr zulässig, wenn für das nunmehr als Hauptantrag, früher nur hilfsweise geltend gemachte Begehren der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

     
   
 

 

  1. Soweit die Verweisung den Hauptantrag (Geldentschädigung) betraf, wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 22. April 2020 auf die Beschwerde der Klägerin für gegenstandslos erklärt.

 

  1. Soweit die Verweisung sich auf den Hilfsantrag erstreckt hat, wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 22. April 2020 aufgehoben.

 

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

 

  1. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

  1. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

 

I.

 

Zwischen den Beteiligten ist eine Rechtswegverweisung an das Landgericht Leipzig streitig.

 

Die Klägerin übt eine freiberufliche Tätigkeit (Mediengestaltung Digital/Print und Projektmanagement) aus. Sie bezieht aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in Höhe von 208,31 EUR monatlich. Nach Einreichen der abschließenden Angaben setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2019 die Leistungen endgültig fest. Dabei ging er von einem monatlichen Gewinn der Klägerin von 852,65 EUR monatlich brutto aus. Es ergab sich ein überzahlter Betrag von 43,96 EUR monatlich, dessen Erstattung der Beklagte von der Klägerin begehrte.

 

Am 02.05.2019 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (Az. S 17 AS 1035/19). Sie beantragte:

"1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 18.12.2018 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18.12.2018, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2019 verpflichtet, an die Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 270,80 EUR zu bewilligen, unter Berücksichtigung vorläufig bewilligter Leistungen also weitere 62,49 EUR monatlich.

 

2. Der Beklagte hat es zu unterlassen, die Klägerin mit 'Herr Y....' oder mit dem Zusatz 'vormals Y....' oder 'bis zur Änderung gemäß PStG: Y....' anzuschreiben oder anzusprechen.

 

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

 

hilfsweise für den Fall der Ablehnung einer Geldentschädigung:

 

Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin eine Erklärung dazu abzugeben, dass er sich rechtswidrig verhalten hat, indem er sie nach dem 11.09.2018 mit 'Herr Y....' oder mit dem Zusatz 'vormals Y....' oder 'bis zur Änderung: Y....' angeschrieben hat und in diese Erklärung eine angemessene Entschuldigung aufzunehmen."

 

Mit Schreiben vom 10.10.2019 hat das Sozialgericht um Klärung des Streitgegenstandes gebeten und ausgeführt: "Für den Fall, dass die Anträge Nr. 2 und 3 (…) aufrechterhalten werden, wäre deren Verweisung beabsichtigt. Für den Antrag Nr. 2 und den Hilfsantrag zu Nr. 3 dürfte der Verwaltungsrechtsweg, für den Hauptantrag Nr. 3 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sein (Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB). Der Hilfsantrag Nr. 3 kann schon deshalb nicht hilfsweise gestellt werden, da für den Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Rechtswege einschlägig sein dürften. Schließich ist für den Hilfsantrag keine Anspruchsgrundlage ersichtlich – für vergangene Beeinträchtigung der Ehre dürfte es allenfalls Schmerzensgeld geben."

 

Der Beklagte erhielt dieses Schreiben ebenfalls zu Kenntnis. Die Klägerin erhielt ihre Anträge aufrecht.

 

Mit Beschluss vom 13.03.2020 hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 jeweils abgetrennt. Die Klage hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages zu 3 hat es unter dem neuen Az. S 17 AS 733/20 weitergeführt.

 

Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Leipzig verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hauptantrag werde ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), geltend gemacht, für den ausschließlich die Landgerichte zuständig seien, §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Der Hilfsantrag sei von der Verweisung umfasst. Er teile das Schicksal des Hauptantrages, unabhängig davon, welcher Rechtsweg "eigentlich" für ihn gegeben sei.

 

Der Beschluss ist der Klägerin am 10.06.2020 zugestellt worden. Gegen diesen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 09.07.2020 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Beschwerde, mit der sie zugleich teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Hauptantrages erklärt hat. Den Hilfsantrag verfolge sie weiter und begehre außerdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungspraxis des Beklagten, die Registratur in den EDV-Systemen zu geändertem Namen und Geschlecht nicht schon mit Mitteilung der Namens- und Personenstandsänderung (Eingang bei dem Beklagten am 11.09.2018), sondern erst nach Vorlage des geänderten Personalausweises vorgenommen zu haben. Zur Begründung führt sie aus, bei teilweiser Klagerücknahme im laufenden Beschwerdeverfahren sei auf Antrag festzustellen, dass der Verweisungsbeschluss gegenstandslos geworden sei. Jedenfalls nach Rücknahme des Hauptantrages auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung werde kein Amtshaftungsanspruch mehr verfolgt. Die Bindungswirkung des bisherigen Haupt- und Hilfsantrages entfalle und die Rechtswegzuständigkeit bedürfe einer erneuten Überprüfung und ggf. Zurückverweisung respektive der Feststellung, dass der Verweisungsbeschluss gegenstandslos geworden sei. Der bisherige Hilfsantrag werde nunmehr als Hauptantrag verfolgt und um einen Feststellungsantrag erweitert. Es handle sich um einen Folgenbeseitigungsanspruch, hier der Erfassung der persönlichen Daten im EDV-System, deren Nichtvornahme bzw. deren verspätete Vornahme dazu führten, dass die Klägerin mit falschem Namen und Geschlecht angeschrieben bzw. mit von Hand angebrachten Zusatzvermerken zusätzlich diskriminiert werde. Dieser sei in dem Verhältnis zu verfolgen, dem er zugrunde liege. Mithin sei der Sozialrechtsweg gegeben.

 

Die Klägerin beantragt,

 

festzustellen, dass der Verweisungsbeschluss gegenstandslos geworden ist bzw. diesen aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig zurückzuverweisen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

                        die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Sie führt aus, der Umgang mit den Daten der Klägerin sei weder rechtswidrig gewesen, noch habe er angedauert. Für den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Feststellungsantrag sei kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.

 

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

 

II.

 

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des GVG i.V.m. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin vom 09.07.2020 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 22.04.2020, mit der diese sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits an das Landgericht Leipzig wendet, ist auch begründet.

Infolge der Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrages zu 3 mit der am 13.07.2020 bei dem Sozialgericht eingegangenen Beschwerdeschrift kommt eine Verweisung an das Landgericht nicht mehr in Betracht.

 

Denn im Beschwerdeverfahren sind alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, zu berücksichtigen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 9, 10; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 17 [Zulässigkeit des Rechtswegs] Rn 2). Der Grundsatz, dass solche Änderungen nicht zum Verlust des einmal gegebenen Rechtsweges führen (perpetuatio fori), gilt gemäß § 17 Abs. 1 GVG nur rechtswegserhaltend. Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG wird der Rechtsstreit erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Erst nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dürfen die Akten an das Empfangsgericht versandt werden (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 17b [Wirkungen der Verweisung], Rn. 1). Sofern eine Partei während des Beschwerdeverfahrens Anträge stellt, z.B. die Klage ändern, erweitern oder zurücknehmen, Widerklage erheben oder eine der Parteien einen Prozesskostenhilfeantrag stellen will, ist der Antrag noch beim verweisenden Gericht zu stellen, wie dies hier der Fall war, und die nachträglichen Veränderungen sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG erledigt die Rücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache, so dass das von der Klägerin einst geltend gemachte Begehren, von der Beklagten eine Geldentschädigung zu erhalten, mit Eingang der Rücknahmeerklärung beim Sozialgericht erledigt war. Damit ist der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts vom 22.04.2020, der sich nur auf diese Begehren bezogen hat, gegenstandslos geworden, was klarstellend festzustellen ist (so auch Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2022 – L 1 SV 1804/22 B – juris Rn. 17; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.01.2017 – L 1 SV 19/16 B – juris Rn. 16).

 

Für die nunmehr von der Klägerin nicht nur hilfsweise geltend gemachten Begehren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig.

 

Mit dem nun als Hauptantrag gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Klägerin eine Erklärung dazu abzugeben, dass er sich rechtswidrig verhalten habe, indem der frühere Name verwendet wurde, und in diese Erklärung eine angemessene Entschuldigung aufzunehmen, macht die Klägerin in weitesten Sinne einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Folgen ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung geltend. Ein Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Rückgängigmachung der unmittelbaren Folgen einer rechtswidrigen Amtshandlung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27.05.2014 – B 8 SO 1/13 R juris Rn. 23; zu den Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 29.05.1996 – 3 RK 26/95 – juris Rn. 58). Dieser ist grundgesetzlich verankert und auch dann gegeben, wenn die rechtswidrige behördliche Maßnahme nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf schlichtem Verwaltungshandeln beruht (st. Rspr.; z.B. ; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19.02.2015 – 1 C 13/14 – juris Rn. 24; Urteil vom 25.08.1971 – 4 C 23.69 – juris; Urteil vom 12.10.1971 – 6 C 99.67 – juris). Ob das Begehren der Klägerin erfolgreich darauf gestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht des Rechtsweges (vgl. BSG, Beschluss vom 25.03.2021 – B 1 SF 1/20 R – juris Rn. 8).

 

Ebenso wie der Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 BGB) einer als diffamierend empfundenen Äußerung durch den Mitarbeiter eines Trägers ist auch der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen ehrverletzende Äußerungen, die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, im Sozialrechtsweg durchzusetzen, wenn die Äußerung im Rahmen der Durchführung von in § 51 SGG genannten Aufgaben erfolgte (Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 51 SGG [Eröffnung des Rechtsweges]). Wie bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot beim Jobcenter ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und der Adressatin besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (BSG, Beschluss vom 21.07.2014 – B 14 SF 1/14 R – juris m.w.N.).

 

Dahingestellt bleiben kann daher, ob hinsichtlich des auf Geldentschädigung gegen den Beklagten gerichteten Begehrens des Klägerin (ehemaliger Hauptantrag zu 3) eine Verweisung zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) hätte erfolgen dürfen.

 

Dagegen könnte sprechen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf, weil einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2014 – B 14 AS 8/14 B – juris Rn. 5; Beschluss vom 13.06.2013 – B 13 R 454/12 B – juris Rn. 21; Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 437/11 B – juris Rn. 10). In diesem Fall ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abzusehen (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rn 10, jeweils m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 – 2 B 178/96 – juris Rn. 2). Dies gilt auch für den Fall der objektiven Klagehäufung (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 437/11 B – juris Rn. 10).

 

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Streitgegenstand wie er sich auf der Grundlage des Klagebegehrens, also des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, und des Klagegrundes, also des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ergibt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Beschluss vom 25.03.2021 – B 1 SF 1 /20 R – juris Rn. 10). In Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordneten (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (BSG, Beschluss vom 25.10.2017 – B 7 SF 1/16 R – juris Rn. 8). Selbst wenn das Begehren der Klägerin in Bezug auf ihre endgültig festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 einen anderen Streitgegenstand darstellt als ihre übrigen Begehren, hätte der ursprünglich geltend gemachte Entschädigungsanspruch (ehemals Hauptantrag zu 3) jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von ihr gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch (ehemals Hauptantrag zu 2) gestanden. Denn für beide Ansprüche hat die Klägerin sich auf die – aus ihrer Sicht rechtswidrige – Verwendung ihres früheren Namens in behördlichen Schreiben bezogen, so dass insoweit viel dafür spricht, von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Einen reinen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sondern sie hielt die Geldentschädigung für eine Form der Folgenbeseitigung, was nicht offensichtlich haltlos war (vgl. BSG, Beschluss vom 25.10.2017 – B 7 SF 1/16 R – juris Rn. 9; zu möglichen Rechtsfolgen: z.B. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 34/88 – juris).

 

Im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist eine Kostenentscheidung zu treffen (BSG, Beschluss vom 25.10.2017 – B 7 SF 1/16 R – juris Rn.11 m.w.N.); die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG beschränkt sich auf den ersten Rechtszug (BGH, Beschluss vom 17.06.1993 – V ZB 31/92 – juris Rn 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993 – 19 A 550/93 – juris Rn 36).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG, denn die Klägerin ist Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 Satz 1 SGG und ihr Rechtsstreit bezieht sich auf die hieraus resultierenden Rechtsbeziehungen zum Beklagten (vgl. auch BSG, Beschluss vom 25.09.2013 – B 8 SF 1/13 R – juris Rn. 12). Die hälftige Kostenerstattung entspricht der Billigkeit und dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

 

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG), da hierfür keine Gründe vorliegen.

 

 

Rechtskraft
Aus
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