I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
beiden Beigeladenen, die diese selbst tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.183,03 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist eine Nachforderung in Höhe von 3.183,03 € aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV. Geprüft wurde der Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017, wobei die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin beurteilt wurde.
Die Klägerin betreibt mehrere Geschäfte, unter anderem auch die "Saunawelt B-Stadt". Bezüglich dieser hatte sie mit Frau R. einen sogenannten "Pacht-/Mitarbeitervertrag" geschlossen. Dieser Vertrag sieht die Verpachtung des Bistros mit Küche und Nebenraum sowie die selbständige Führung des Bistrobetriebes mit Bewirtung der Saunagäste vor. Ein Pachtzins wurde demnach ausdrücklich nicht geschuldet. Als Gegenleistung für die Pachtzinsfreiheit wurde vereinbart, dass die Klägerin den Saunabetrieb durch diverse Arbeiten wie Inkasso der Eintrittsgelder, Beheizen der Saunakabinen, Aufsicht über das Schwimmbad etc. zu den festgelegten Öffnungszeiten der Saunawelt, jedoch nur von Montag bis Samstag übernimmt. Es ist außerdem vereinbart, dass die Klägerin für Sonn- und Feiertage, an denen ebenfalls geöffnet ist, zur Aufrechterhaltung des Bistro- und Saunabetriebes eine Aushilfe stellt (§ 3 des Vertrages).
Mit Bescheid vom 04.12.2018 wurde von der Beklagten mitgeteilt, welche Feststellungen im Rahmen der stichprobenweise durchgeführten Betriebsprüfung getroffen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid als Ergänzung zum Bescheid vom 13.06.2017 ergehe, der Vorbehalt werde aufgehoben. Ein Bescheid vom 13.06.2017 existierte jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde der Bescheid vom 04.12.2018 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Beklagten zurückgenommen und durch diesen ersetzt. Der Klägerin sei bekannt, dass zum sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich der Beigeladenen zu 1) noch ermittelt werde. Diese Ermittlungen würden noch andauern und die Klägerin erhalte zu gegebener Zeit einen entsprechenden Bescheid.
Mit Bescheid vom 03.06.2019 wurde dann hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) für die Zeiträume 01.01.2014 bis 31.05.2014, 01.10.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.10.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.07.2016, 01.09.2016 bis 31.12.2016, 01.01.2017 bis 31.05.2017 und 01.10.2017 bis 31.12.2017 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bestand darin, an Sonntagen den Saunabetrieb zu gewährleisteten und auch das Bistro auf Rechnung der Klägerin zu betreiben.
Es bestehe insoweit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht aufgrund hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit. Es wurde eine Nachforderung in Höhe von 3.183,08 € erhoben.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass die Beigeladene zu 1) selbständig tätig gewesen sei. Das Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt und der Bescheid vom 03.06.2019 nicht ausreichend begründet worden.
Ein Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Beklagten abgelehnt. Anschließend stellte die Klägerin beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht Augsburg lehnte mit Beschluss vom 02.07.2019 diesen Antrag ab (S 1 BA 56/19 ER). Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG). Das LSG wies mit Beschluss vom 04.09.2019 die Beschwerde zurück (L 14 BA 119/19 B ER).
Im Widerspruchsverfahren wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2019 an die Beigeladene zu 1).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bescheid vom 03.06.2019 sei formell rechtmäßig. Es sei eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X erfolgt. Der Bescheid sei auch ausreichend begründet worden, da alle wesentlichen Erwägungen erläutert worden seien. Auch materiell sei der Bescheid rechtmäßig. Es wurde auf § 7 SGB IV Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1) sei abhängig beschäftigt, da sie kein unternehmerisches Risiko getragen habe und keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel eingesetzt habe. Der Lkw, der bei der Beigeladenen zu 1) vorliege, sei für eine andere Tätigkeit angeschafft worden. Soweit die Beigeladene zu 1) im Einzelfall Lebensmittel beschafft habe, sei ihr dies von der Klägerin vollständig erstattet worden. Die Produkte und Getränke seien ansonsten von der Pächterin des Bistros, Frau R., erworben worden, die zum Ausgleich 40 % der an Sonn- und Feiertagen erzielten Umsätze erhalten habe. Die Beigeladene zu 1) sei im Gegensatz zur Pächterin Frau R. keine Pächterin gewesen, die Klägerin habe mit der Beigeladenen zu 1) keinen Pachtvertrag geschlossen. Außerdem habe die Beigeladene zu 1) für die Nutzung des Bistros keine Pachtzahlungen entrichten müssen, auch anteilige Strom- und Wasserkosten habe sie nicht tragen müssen. Im Gegenzug sei sie auch nicht an den Einnahmen beteiligt worden. Diese standen zu 40 % vielmehr der Pächterin Frau R. und zu 60 % der Klägerin zu. Die Abrechnung der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) erfolgte vielmehr durch einen erfolgsunabhängigen Stundenlohn von 11 bis 12 €. Dies spreche gegen ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1). Die Zahlungen seien durch die Klägerin und nicht durch die Pächterin Frau R. erfolgt. Dass die Beigeladene zu 1) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. auch keinen Urlaubsanspruch hatte, sei kein gewichtiges Argument für eine selbständige Tätigkeit. Soweit sie für mehrere Auftraggeber tätig war, sei dies ebenfalls kein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit, da auch Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sein könnten. Die Tätigkeiten seien getrennt voneinander zu beurteilen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in den Räumen der Klägerin ausgeübt wurde. Von dieser wurden über die Öffnungszeiten auch die Arbeitszeiten vorgegeben. Die Beigeladene zu 1) sei daher in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Insgesamt würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Der Parteiwille sei nur dann ausschlaggebend für die Beurteilung, wenn sich die Merkmale für und gegen eine abhängige Beschäftigung in etwa die Waage halten würden. Die steuerliche Bewertung sei ohne Einfluss. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) nicht funktionsgleich wie Frau R. tätig war. Die Beigeladene zu 1) habe eben auch keinen Pachtvertrag abgeschlossen. Maßgeblich sei auch, dass die Beigeladene zu 1) im Gegensatz zu Frau R. einen erfolgsunabhängigen Stundenlohn erhalten habe. Außerdem sei § 3 des Pachtvertrages mit Frau R. zu berücksichtigen, wonach auf Wunsch von Frau R. eine Aushilfskraft zur Verfügung gestellt werde. Insgesamt liege daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) in den genannten Zeiträumen vor, es bestehe insoweit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, da die Beigeladene zu 1) hauptberuflich in einem anderen Betrieb selbständig tätig war. Der Bescheid der Krankenkasse vom 15.09.2017 stehe dem nicht entgegen, da dort keine Statusbeurteilung erfolgt sei. Auch der Bescheid vom 04.12.2018 habe keinen Vertrauensschutz für die Klägerin begründet. Dieser Bescheid sei durch den Bescheid vom 11.01.2019 zurückgenommen worden. Im Bescheid vom 11.01.2019 sei der Vorbehalt korrekt vorgegeben worden. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da die maßgebliche Verjährungsfrist durch die Betriebsprüfung unterbrochen sei. Die Klägerin habe auch gewusst, dass das Statusverfahren der Beigeladenen zu 1) noch nicht abgeschlossen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage.
Die Beklagte verwies auf den Beschluss des LSG Bayern vom 04.09.2019, L 14 BA 119/19 B ER.
Die Klägerbevollmächtigten machten geltend, dass es für den streitgegenständlichen Bescheid an der erforderlichen Begründung nach § 35 SGB X fehle, der Bescheid habe das klägerische Vorbringen nicht berücksichtigt. Die Beigeladene zu 1) sei nicht abhängig beschäftigt, diese sei vor Erlass des Bescheides auch nicht nach § 12 SGB X angehört worden. Die Krankenkasse der Beigeladenen habe diese für die Zeit ab 01.10.2017 als nebenberuflich Selbständige beurteilt und dies durch Verwaltungsakt festgestellt. Dieser Verwaltungsakt habe Tatbestandswirkung. Der Beklagten fehle es an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides vom 03.06.2019. Auch dieser Umstand begründe bereits für sich die Aufhebung aller streitigen Entscheidungen (§ 42 Satz 2 SGB X). Unabhängig von der Fassung des entsprechenden Vorbehalts fehlte es bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheides vom 04.12.2018 und ebenso des ersetzenden Bescheides vom 11.01.2019 jeweils bereits der Art nach an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die dortige Selbstermächtigung der Beklagten, Verwaltungsakte auch außerhalb dieser Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt in einem "Ergänzungsbescheid" zu erlassen. Außerdem habe die Beklagte die Einzelumstände nach § 7 SGB IV nicht berücksichtigt. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) habe darin bestanden, den Sauna- und Bistrobetrieb an Sonn- und Feiertagen zu führen. Sie trat funktions- und statusgleich an die Stelle von Frau R., mit der ein Mitarbeitervertrag vom 09.07.2012 abgeschlossen wurde. Es habe keine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vorgelegen. Die Klägerin bediente sich der Beigeladenen zu 1) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber Frau R. zur Stellung einer Ersatzkraft. Die Kontakte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) waren auf den Abrechnungsvorgang beschränkt. Bei Dienstleistungen sei der fehlende Einsatz von eigenen Investitionen kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Der Ort der Beschäftigung lag in der Natur der Sache und spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr spreche die Vergütung für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) habe im eigenen Betrieb und auf eigenes Risiko gearbeitet. Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Dass die Beigeladene zu 1) regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigte, sei nicht gewichtig. Außerdem sei sie nicht einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Zudem hätte sie in nicht unerheblichem Umfang noch andere Auftraggeber neben der Klägerin gehabt und sei nach ihrem gesamten Erscheinungsbild selbständig tätig. Darüber hinaus sei auch der Parteiwille zu berücksichtigen. Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Bescheide vom 04.12.2018 und 11.01.2019 nichtig seien.
Die Beklagte machte geltend, dass die Bescheide ausführlich und zutreffend begründet worden seien. Die Beigeladene zu 1) sei ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Im Bescheid der Krankenkasse sei nicht eine selbständige Tätigkeit festgestellt worden. Die Beklagte sei am Erlass eines Teilbescheides nicht gehindert gewesen. Zum Beispiel habe auch das LSG Sachsen in einer Entscheidung vom 31.07.2015 einen Teilbescheid im Rahmen der Betriebsprüfung für zulässig erachtet.
Die Klägerbevollmächtigten machten geltend, dass die Beigeladene zu 1) am Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LSG Sachsen sei mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Am 19.02.2019 erging der Beiladungsbeschluss des Gerichts nach § 75 Abs. 2, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beigeladene zu 1) machte geltend, dass sie seit 2004 selbständig tätig sei. Bezüglich ihrer Einnahmen sei die Tätigkeit in der Saunawelt nur geringfügig beteiligt. Aus dem Gesamtbild ergebe sich zweifelsfrei keine abhängige Beschäftigung ihrerseits. Außerdem machte sie geltend, keine Partei des vorliegenden Klageverfahrens, sondern nur Zeugin zu sein.
Das Gericht wies die Beigeladene zu 1) anschließend darauf hin, dass sie Beteiligte des Verfahrens nach § 75 Abs. 2 SGG sei und zum Verfahren notwendig beigeladen wurde.
Die Beklagte machte geltend, dass sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergäben. Soweit von der Beigeladenen zu 1) eigene Arbeitnehmer eingesetzt worden seien, sei dies für den hier vorliegenden Fall irrelevant, da diese nicht für die Tätigkeit bei der Klägerin eingesetzt wurden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsnummer der Beigeladenen seit 01.01.2014 stillgelegt sei, seitdem seien keine Beschäftigten bei ihr gemeldet.
Die Klägerbevollmächtigten verwiesen auf ihren bisherigen Vortrag. Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Beklagte für den Erlass des Verwaltungsaktes sachlich nicht zuständig gewesen sei. Die Bescheide seien auch aus weiteren Gründen formell rechtswidrig. Außerdem sei hinsichtlich der Beurteilung nach § 7 SGB IV auch der Parteiwille der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu berücksichtigen.
Die Beigeladene zu 1) machte geltend, dass ihre Betriebsnummer nicht stillgelegt worden sei. Keine eigenen Arbeitnehmer einzusetzen sei ihre eigene unternehmerische Entscheidung.
Die Beklagte teilte mit, dass sie für die Betriebsprüfung zuständig war, dies ergebe sich aus § 28 p Abs. 6 SGB IV. Die Zuständigkeitsregelung in der Deutschen Rentenversicherung sei auch mit höherrangigem Recht vergleichbar (vgl. LSG Bayern vom 15.01.2018, L 14 R 5201/16).
Die Klägerbevollmächtigte rügte nochmals die sachliche Zuständigkeit der Beklagten.
Das Sozialgericht zog die Akte der 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) B-Stadt über den einstweiligen Rechtsschutz (S 1 BA 56/19 ER) und die Akte des LSG Bayern (L 14 BA 119/19 B ER) über das dazugehörige Beschwerdeverfahren bei.
Am 04.01.2021 erkundigte sich die Klägerbevollmächtigte nach dem Sachstand.
Das Gericht teilte daraufhin mit, dass das Verfahren sitzungsreif sei, ein Termin könne jedoch noch nicht mitgeteilt werden aufgrund der Corona-Pandemie und zahlreicher älterer vorrangiger Verfahren.
Die Klägerbevollmächtigten übersandten daraufhin eine Aufstellung der Einzugsstelle wegen angefallener Nebenforderungen. Das Gericht sei in der Hauptsache untätig gewesen und habe diese Forderung zu vertreten. Es wurde geltend gemacht, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 19.01.2021 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den vorliegenden Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Hierzu wurde allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Die Klägerbevollmächtigte teilte mit, mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein, es bestehe jedoch Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG momentan nicht erfolgen könne, da ehrenamtliche Richter derzeit aufgrund der Corona-Situation nicht geladen würden, so dass eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehen könnte. Wann dies der Fall sein könnte, kann aufgrund der aktuellen Lage noch nicht gesagt werden. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob daher nach wie vor Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG bestehe.
Die Klägerbevollmächtigte machte geltend, dass auch jetzt eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erfolgen könne.
Die Klägerin beantragt
1. die im Bescheid vom 03.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.12.2019 verkörperten Verwaltungsakte aufzuheben,
2. die Nichtigkeit der Bescheide vom 04.12.2018 und 11.01.2019 insoweit fest-
zustellen, als sich die Beklagte dort jeweils die künftige Geltendmachung von
Beitragsforderungen über die abschließenden Betriebsprüfungsbescheide
hinaus vorbehalten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegenden Akten der Beklagten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden werden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Klägerbevollmächtigte hat in ihrem Schreiben vom 16.01.2021 selbst ausgeführt, dass sich der Rechtsstreit wesentlich auf die Beantwortung von Rechtsfragen beschränkt. Die Beteiligten wurden zuvor zur Absicht, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, angehört.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 105 SGG für den Erlass eines Gerichtsbescheides waren daher gegeben.
Es hätte, bei Einverständnis aller Beteiligten, auch eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen können, jedoch erst zu einem späteren noch nicht bekannten Zeitpunkt, hierauf wurde im gerichtlichen Schreiben vom 26.01.2021 ausdrücklich hingewiesen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass momentan aufgrund der Corona-Situation weder Beteiligte noch ehrenamtliche Richter geladen werden. Auch eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern erfolgt, war daher zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die ehrenamtlichen Richter zum Gericht anreisen müssten. Eine solche Anreise war jedoch aufgrund der Corona-Situation zu vermeiden. Es sind keinerlei dringende Gründe dafür ersichtlich, die es erforderlich gemacht hätten, zu diesem Zeitpunkt trotz der aktuellen Corona-Situation eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG zu treffen.
Da die Klägerbevollmächtigten offensichtlich eine umgehende Entscheidung wünschen und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG vorliegen, erfolgte daher mit gerichtlichem Schreiben vom 19.01.2021 die Anhörung zum Gerichtsbescheid.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
Der Bescheid vom 03.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Bescheide vom 04.12.2018 und 11.01.2019 sind auch nicht nichtig.
Beide Klageanträge waren daher unbegründet.
1.
Der Bescheid vom 04.12.2018 wurde durch den Bescheid vom 11.01.2019 wirksam nach § 45 SGB X zurückgenommen.
Der Bescheid vom 11.01.2019 wurde bindend und enthielt einen zulässigen Vorbehalt. Das heißt, die Beklagte war berechtigt, einen Teilbescheid bezüglich der Betriebsprüfung zu erlassen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durchgeführte Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz für den Arbeitgeber begründen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aus Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil die Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt daher den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen auch deswegen nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend und erschöpfend zu sein braucht und sich daher auch auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Insgesamt ist daher maßgeblich, dass Betriebsprüfungen insbesondere nicht bezwecken, Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihnen etwa mit Außenwirkung Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausgehend hiervon hat das BSG bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen eines Vertrauensschutzes für den Arbeitgeber bzw. eines vertrauensbegründenden Verwirkungsverhaltens des prüfenden Versicherungsträgers verneint (SG Karlsruhe vom 03.11.2014, S 17 R 529/14, unter Berufung auf BSG vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R).
Vor diesem Hintergrund bestand daher für die Beklagte vorliegend die Möglichkeit, einen Teilbescheid zu erlassen. Bei dem Vorbehalt im Bescheid vom 11.01.2019 handelte es sich auch nicht um eine Nebenbestimmung nach § 32 SGB X. Eine Nebenbestimmung nach § 32 SGB X ist jeder Zusatz zur Regelung eines Verwaltungsaktes, der diese selbst und das von ihr geregelte Recht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt. Dagegen sind die in Bescheiden enthaltenen Hinweise und Erläuterungen keine Nebenbestimmungen (SG Karlsruhe, 03.11.2014, S 17 R 529/14). Vorliegend wurde der Bescheid vom 11.01.2019 eindeutig als Teilbescheid erlassen. Es wurde für die Klägerin hinreichend deutlich, dass die Prüfung bezüglich der Beigeladenen zu 1) noch nicht abgeschlossen ist und eine weitere Prüfung erfolgt. Bei der Ankündigung der Beklagten, noch einen weiteren Bescheid zu erlassen, handelte es sich jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern einen Hinweis auf die bestehende Absicht, eine weitere Prüfung vorzunehmen. Dieser Hinweis enthält keine weitere Regelung. Vielmehr war die Beklagte daher berechtigt, wie bereits ausgeführt, einen Teilbescheid zu erlassen (SG Karlsruhe 03.11.2014, S 17 R 529/14).
Die Beklagte hat auch hinreichend deutlich gemacht, dass die Beurteilung bezüglich der Beigeladenen zu 1) noch erfolgen wird. Es wurde damit für die Klägerin ohne Weiteres ersichtlich, dass die Betriebsprüfung insoweit noch nicht abgeschlossen war. Insoweit ergab sich aus dem Bescheid vom 11.01.2019 kein Vertrauensschutz für die Klägerin.
Der Bescheid vom 03.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 ist zunächst formell rechtmäßig.
Es erfolgte eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2019 angehört. Die Klägerin hat sich hierzu geäußert.
Zudem wurde die Beigeladene zu 1) ordnungsgemäß am Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X beteiligt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.07.2019. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine unterlassene Hinzuziehung nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 SGB X durch Nachholung bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (§ 12 Juris-Praxiskommentar, Rnr. 21). Insoweit ist es daher als ausreichend zu erachten, dass die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 12.07.2019 beteiligt wurde.
Die Bescheide wurden auch ordnungsgemäß nach § 35 SGB X begründet. Die Bescheide enthalten gemäß § 35 SGB X die erforderliche Begründung. Seitens der Beklagten wurden dabei die für sie wesentlichen und entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt. Ob diese Begründung dann auch geeignet ist, die Entscheidung inhaltlich zu tragen, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.
Die Beklagte war auch sachlich zuständig, den Bescheid vom 03.06.2019 zu erlassen. Insbesondere enthielt der Bescheid der Krankenkasse vom 15.09.2017 keine Statusbeurteilung bezüglich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Es wurde in dem Bescheid der Krankenkasse lediglich festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) ab 01.10.2017 als nebenberuflich Selbständige beurteilt wurde. Laut Rücksprache der Beklagten mit der Krankenkasse betrifft diese Einstufung nur die Höhe der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige.
Die Beklagte war daher nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV berechtigt, einen Betriebsprüfungsbescheid zu erlassen. Sie war sachlich zuständig.
Der Bescheid vom 03.06.2019 war daher formell rechtmäßig.
Der Bescheid vom 03.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 ist auch materiell rechtmäßig.
Vorliegend ist das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Arbeitgeber in den streitgegenständlichen Zeiträumen abhängig beschäftigt war. Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eigenes unternehmerisches Risiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, eine im Wesentlichen selbstbestimmte Art der Ausführung und eine frei gewählte Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10).
Vorliegend ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1) auf Stundenlohnbasis an Sonntagen den Saunabetrieb gewährleistete und auch das Bistro auf Rechnung der Klägerin betrieb.
Nach Auffassung des Gerichts bestand insoweit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin, da sie nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und fremdbestimmt für deren Zwecke tätig war. Das Gericht stützt sich dabei auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen und den Vortrag der Beteiligten.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und deren Vereinbarung zu entscheiden. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtabwägung an (LSG Bayern, 20.11.2015, L 7 R 1008/14). Dem Willen der Parteien kommt nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG, 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Vorliegend überwiegen jedoch eindeutig die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Der Wille der Beteiligten, vorliegend kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, führt daher zu keiner anderen Beurteilung.
Zunächst ist festzustellen, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) bestand, sondern nur eine mündliche Vereinbarung. Dies spricht eher für eine abhängige Beschäftigung, da bei der Beauftragung selbständiger Unternehmer und dem Abschluss eines Werkvertrages meistens genaue schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, um Haftungsfragen, den Umfang der Tätigkeit und Vergütungsregeln festzulegen (LSG Baden-Württemberg, 26.01.2016, L 11 R 3553/13).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos ist maßgeblich, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d. h. der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist. Es ist ein Risiko erforderlich, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Vorliegend ist ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar. Vielmehr setzte die Beigeladene zu 1) für die Tätigkeit für die Klägerin im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft ein. Die Produkte für das Bistro wurden von der Pächterin Frau R. erworben. Soweit die Beigeladene zu 1) teilweise Produkte selbst gekauft hat, erhielt sie eine Erstattung hierfür von der Klägerin. Die Beigeladene zu 1) hatte weder Kosten für die Nutzung des Bistros noch für Strom und Wasser zu tragen. Die Beigeladene zu 1) ist nicht an den Pachtzahlungen beteiligt. Nach dem Vortrag der Klägerin verbleiben von dem Bistroumsatz, den die Beigeladene zu 1) während ihrer Arbeitstage erzielt, 60 % bei der Klägerin, 40 % werden Frau R. als Ersatz für den Wareneinkauf erstattet. Diese 60 % würden den eigentlich auf die Beigeladene entfallenden Umsatzanteil darstellen. Da dieser jedoch keine ausreichende Entlohnung für ihren Arbeitseinsatz darstelle wegen des hohen Abzugs zugunsten von Frau R., erhalte die Beigeladene von der Klägerin eine Entlohnung, die sich nach den anfallenden Arbeitsstunden richte. Falls erforderlich sei die Beigeladene berechtigt, gewisse Lebensmittel für ihren Arbeitstag einzukaufen, wobei die Kosten hierfür ihr erstattet würden und von der Vergütung, die das "R. Bistro" erhalte, abgezogen würden.
Vor diesem Hintergrund ist ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar.
Es erfolgte eine monatliche Abrechnung nach Stunden. Die Beigeladene zu 1) bekam diese Zahlung unabhängig davon, wie stark die Sauna und das Bistro von Kunden besucht wurde. Es bestand daher für die Beigeladene zu 1) nicht die Gefahr, durch den Einsatz von Arbeitsmitteln Verluste zu erleiden oder für den Einsatz ihrer Arbeitskraft keine Bezahlung zu erhalten. Insgesamt ist daher ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar. Sie hatte für die streitgegenständliche Tätigkeit keine laufenden betrieblichen Aufwendungen. Ein unternehmerisches Risiko folgt auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1) für Abrechnungsfehler bzw. ein Kassendefizit gehaftet habe. Dass die Beigeladene zu 1) keine eigenen Arbeitnehmer für die hier streitige Tätigkeit beschäftigte ist zwar nicht entscheidend, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Hätte sie jedoch eigene Arbeitnehmer für die hier streitige Tätigkeit beschäftigt, hätte insoweit ein unternehmerisches Risiko bestanden, das im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Für eine Eingliederung in den Betrieb kommt es darauf an, ob eine organisatorisch funktionale Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin vorlag. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1) an den entsprechenden Tagen in die Pächterrolle von Frau R. einrückte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit oder auch Art und Weise der Ausführung ihrer Tätigkeit einen maßgeblichen Gestaltungsspielraum hatte. Vielmehr handelte es sich um eine von fremden Vorgaben geprägte Tätigkeit ohne nennenswerte eigene Entscheidungsbefugnisse.
Die Tätigkeit wurde in den Räumen der Klägerin ausgeübt. Durch die Öffnungszeiten waren auch die Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 1) letztlich vorgegeben.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der umfangreiche Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1) nicht mit der einer Aushilfe vergleichbar sei, da es speziell im Umgang mit der Kundschaft gewisse Führungsqualitäten brauchte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Merkmal der Weisungsgebundenheit bedeutet nicht, dass ständig Weisungen erteilt werden müssen, um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis annehmen zu können. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene zu 1) nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in einer fremden Betriebsorganisation der Klägerin tätig wurde. Das Weisungsrecht kann "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Solange jemand daher in einem für ihn fremden, d.h. dem Interesse eines anderen dienenden und von dessen Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist, ist er abhängig beschäftigt (BSG, 10.06.01, B 12 KR 44/00 R). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die innerhalb eines vorgegebenen Rahmens frei gestaltete Arbeitsleistung auch bei höher qualifizierten Arbeiten üblich ist, ohne dass dies ein Anhaltspunkt für eine selbständige Tätigkeit ist (LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013, L 4 R 2078/11).
Vorliegend führte die Beigeladene zu 1) die Sauna und das Bistro an den entsprechenden Tagen im Namen der Klägerin und für deren Rechnung. Bei der Sauna und dem Bistro handelte es sich nicht um das eigene Unternehmen der Beigeladenen zu 1), sondern um den Betrieb der Klägerin und damit um einen fremden Betrieb. Dass laut Klägerin die Speisekarte nicht mit ihr, sondern zwischen Frau R. und der Beigeladenen zu 1) abgesprochen wurde, führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, dass sich der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auf den Abrechnungsvorgang beschränkte, führt dies daher ebenfalls nicht dazu, dass insoweit eine selbständige Tätigkeit anzunehmen ist.
Nicht entscheidend kommt es auch auf das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 1) an. Eine Gewerbeanmeldung kann nicht als wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfolgt nicht.
Auch dem Umstand, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ein bezahlter Urlaubsanspruch für die Beigeladene zu 1) vereinbart war, ist nicht entscheidungsrelevant. Solche Regelungen sind vielmehr als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollen.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beilgeladene zu 1) mehrere Auftraggeber hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwei oder mehrere Tätigkeiten, denen jemand nachgeht, hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, getrennt zu beurteilen sind, wenn sie verschiedenartig sind (§ 7 SGB IV Kasseler-Kommentar, Rnr. 131). Vorliegend geht es daher nur um die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
Insgesamt überwiegen im Rahmen der Gesamtabwägung daher eindeutig die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) unterschied sich grundlegend von der Tätigkeit der Pächterin, Frau R.. Insoweit ist daher nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1) an den entsprechenden Tagen in die Pächterrolle von Frau R. einrückte. Mit der Beigeladenen zu 1) wurde auch kein Pachtvertrag abgeschlossen. Im Übrigen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Klageverfahren nicht geprüft wurde, ob Frau R. selbständig tätig wurde oder nicht. Dies war im vorliegenden Klageverfahren nicht zu prüfen.
Insgesamt stellte die Beklagte daher zu Recht fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in den streitigen Zeiträumen abhängig beschäftigt war. Zudem stellte sie daher zu Recht fest, dass insoweit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand, jedoch nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, da die Beigeladene hauptberuflich mit einem anderen Betrieb selbständig tätig ist.
Die Beklagte hat daher zurecht die Nachforderung in Höhe von 3.183,03 € erhoben. Berechnungsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Die Forderung ist auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird die Verjährung durch die Betriebsprüfung unterbrochen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund des Schreibens vom 31.07.2018 wusste, dass eine Statusklärung bezüglich der Beigeladenen zu 1) durchgeführt werden soll. Außerdem wurde die Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2018 bezüglich der Tätigkeit befragt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verjährung der Forderung daher nicht eingetreten.
Insgesamt ist daher der Bescheid vom 03.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher insoweit unbegründet.
2.
Die Bescheide vom 04.12.2018 und 11.01.2019 sind auch nicht nichtig.
In § 40 SGB X ist Folgendes geregelt:
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtat bestand verwirklicht,
5. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unter blieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzustellen:
Wie bereits ausgeführt wurde der Bescheid vom 04.12.2018 durch den Bescheid vom 11.01.2019 wirksam nach § 45 SGB X zurückgenommen. Eine Nichtigkeit des Bescheides vom 04.12.2018 kann daher von vornherein nicht bestehen.
Auch der Bescheid vom 11.01.2019 ist nicht nach § 40 SGB X nichtig.
Zum einen liegt keiner der in § 40 Abs. 2 SGB X aufgezählten Nichtigkeitsgründe vor.
Zum anderen ist der Bescheid auch nicht nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, weil er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Vielmehr war die Beklagte, wie bereits ausgeführt, berechtigt, durch den Bescheid vom 11.01.2019 anzukündigen, dass noch eine weitere Prüfung bezüglich der Beigeladenen zu 1) erfolgen wird. Die Beklagte war berechtigt, am 11.01.2019 einen Teilbescheid zu erlassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch sonstige besonders schwerwiegende Fehler sind nicht ersichtlich.
Der Bescheid vom 11.01.2019 war daher auch nicht nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig.
Die Nichtigkeit der Bescheide vom 04.12.2018 und 11.01.2019 war daher nicht festzustellen. Die Klage war daher auch insoweit unbegründet.
Die Klage war daher in vollem Umfang unbegründet und somit abzuweisen.
Folglich hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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