L 8 BA 196/20 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 BA 157/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 196/20 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.11.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.524,08 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Antragstellerin hat die Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, sodass die Beschwerde auch nicht als rechtzeitig eingelegt gilt.

Nach § 173 S. 1 SGG ist die gegen Beschlüsse des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann fristwahrend auch beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt werden (§ 173 S. 2 SGG). Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Beschlusses (§ 64 Abs. 1 SGG; vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 173 Rn. 5a), hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten also mit dem 12.11.2020. Sie endet gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages, welcher nach der Zahl demjenigen entspricht, in den das Ereignis fällt, somit hier dem 12.12.2020. Handelt es sich bei diesem Tag – wie vorliegend – um einen Samstag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG), hier daher am Montag, dem 14.12.2020. Die Antragstellerin hat die Beschwerde per E-Mail erst am Sonntag, dem 20.12.2020, und damit nach Fristablauf, beim Sozialgericht Düsseldorf eingelegt.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG liegen nicht vor.

Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden. Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt gilt (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2020 – L 8 BA 74/20 B ER – juris Rn. 5 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 67 Rn. 18).

Diese Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat – trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht – nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Frist unverschuldet nicht habe einhalten können. Der von ihr vorgetragene Umstand, dass sich „ihr Beistand“ auf Grund der Pandemie in Quarantäne befunden habe, vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen. Ungeachtet dessen, dass unklar bleibt, um welchen „Beistand“ es sich handelt und auch nicht dargelegt ist, in welchem Zeitraum eine Quarantäne bestanden haben soll, wäre eine fristwahrende Beschwerdeeinlegung durch die Sozietät des Bevollmächtigten der Antragstellerin oder durch die Antragstellerin selbst möglich gewesen.

Die Frage, ob die Beschwerdeeinlegung per E-Mail überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 26.10.2009 – L 19 B 310/09 AS ER), konnte daher dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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