Der Beklagten werden die Kosten des neurologischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. F. vom 29.03.2021 in Höhe von 2.722,39 Euro auferlegt.
Gründe
Der Beklagten waren die vollen Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, weil diese erkennbaren und notwendigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden (§ 192 Abs. 4 SGG).
Die Gründe im Einzelnen sind dem ausführlichen rechtlichen Hinweis der Kammervorsitzenden vom 11.12.2018 zu entnehmen, an dem das Gericht vollumfänglich festhält. Nicht nur, dass Prof. P., wie im o. g. rechtlichen Hinweis dargestellt, eine schmerztherapeutische Zusatzbegutachtung ausdrücklich in das Ermessen der Beklagten gestellt hatte; die Aussage des Sachverständigen, dass eine solche Zusatzbegutachtung vermutlich seine Einschätzung nicht relevant beeinflussen werde, hätte die Beklagte nicht von der Beweiserhebung abbringen dürfen, da Prof. P. auf dem Gebiet der Anästhesiologie und Neurologie fachfremd ist (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Stand: 11.05.2021, Ziffer 16 a. E.). Dass das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. F. das von der Beklagten in vorweggenommener Beweiswürdigung gefundene Ergebnis bestätigt hat, vermag hieran nichts zu ändern.
Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 23 U 159/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 143/22 B
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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