L 11 AS 415/22 B ER

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Lüneburg (NSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 56/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 11 AS 415/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) existiert keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf 1. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - existiert keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung von Zuschussleistungen für die Installation einer Messeinrichtung im Sinne von § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II. 2. Bei fehlender atypischer individueller Bedarfslage handelt es sich bei den Kosten für eine separate Messeinrichtung nicht um einen besonderen Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, sondern um einen allgemeinen bzw. typischen Bedarf. Bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs käme in erster Linie eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht. 3. Hätte der Gesetzgeber eine Kostenübernahme für die Messeinrichtung gewollt, wäre im Zusammenhang mit der Änderung des § 21 Abs. 7 SGB II eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

                                                          I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz wegen der Übernahme von Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für Strom, der für die Warmwasserbereitung benötigt wird.

Der im Jahr 1959 geborene Antragsteller bewohnt nach eigenen Angaben seit November 2020 mit einer Mitbewohnerin eine Wohnung unter der Adresse E. 83 in F., in der die Warmwasserbereitung dezentral mit einem Durchlauferhitzer bzw. Boiler erfolgt. Eine gesonderte Messeinrichtung für den auf die Warmwasserbereitung aufgewandten Strom existiert nicht.

Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; Bewilligungsbescheid vom 20. August 2021 – Dok. 195 der elektronischen Verwaltungsakte – eVA, Änderungsbescheide vom 9. November und 27. November 2021, Dok. 202, 203 eVA).  Der Antragsgegner gewährt dabei auch einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 10,26 Euro bzw. ab Januar 2022 von 10,33 Euro.

Am 5. Mai 2022 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für die Warmwasseraufbereitung (Dok. 261 eVA). Sein Vermieter habe von einem Elektriker die Auskunft erhalten, dass unter den in der Wohnung gegebenen Umständen die zusätzliche Installation eines Drehstromzwischenzählers für einen geschätzten Nettopreis von 2.500,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgen könne. Da seine Mitbewohnerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beziehe, bestehe vielleicht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner sich die Kosten mit dem Sozialamt teile. Alternativ möge der Antragsgegner Leistungen für angemessene Energiekosten gewähren. Einen Tag später teilte der Antragsteller mit, dass er selbst einen Kostenvoranschlag einhole, der vielleicht günstiger sein werde. Der Antragsgegner möge mit seiner Bescheidung auf das Angebot warten (Dok. 265 eVA). Am 9. Mai 2022 gab der Antragsteller dann an, dass ein von ihm selbst eingeholtes Angebot der Firma G. Elektrotechnik sich nur auf 694,21 Euro belaufe und damit wesentlich günstiger sei (Dok. 266 eVA).

Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 (Dok. 268 eVA) lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Unabhängig von der Höhe der Installationskosten fehle es an einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenübernahmeanspruch. § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II enthalte keine solche Rechtsgrundlage. Die Kosten gehörten auch nicht zum Regelbedarf, so dass auch keine Leistung nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt werden könne. Die Kosten seien auch nicht unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II und es handele sich auch nicht um Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die bereits „aktenkundigen“ Kosten Leistungen für die Installation einer Messeinrichtung als unabweisbaren besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Dok. 275 eVA), den der Antragsgegner am gleichen Tag ablehnte (Dok. 277 eVA).  Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von 694,21 Euro bestehe tatsächlich nicht. Es bestünden Einsparmöglichkeiten und ggf. die Möglichkeit, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Es bestehe keine zwingende Notwendigkeit für eine Messeinrichtung.

Dagegen erhob der Antragsteller am 21. Mai 2022 Widerspruch (Dok. 280 eVA), den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022 zurückwies (Dok. 296 eVA).

Der Antragsteller hat dagegen fristgerecht Klage erhoben (S 50 AS 181/22).

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2022 erhob der Antragsteller am 2. Juni 2022 ebenfalls Widerspruch (Dok. 303 eVA), den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2022 ebenfalls zurückwies (Dok. 311 eVA). Die geltend machten Kosten dienten nicht der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB II).

Auch dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben (S 50 AS 179/22).

Am 14. Juni 2022 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Installation einer separaten Messeinrichtung zu gewähren. Diese sei für die Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs erforderlich. Die Mehrbedarfspauschale decke nur einen Teil der Stromkosten für die Warmwasserbereitung ab. Aufgrund der zum 1. Januar 2021 erfolgten Gesetzesänderung sei für die Berücksichtigung höherer Aufwendungen eine separate Messeinrichtung erforderlich. Im Hinblick auf die dafür erforderlichen Installationskosten seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II bei einer verfassungskonformen Auslegung erfüllt. Es sei ihm auch nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Mehrbedarf könne nicht ein oder zwei Jahre im Nachhinein nachgewiesen werden, wenn der Verbrauch nicht mit der technischen Vorrichtung protokolliert werde. Ein Darlehen sei in seinem Falle nicht zumutbar, da er in den kommenden Monaten für Gerichtskosten aufkommen müsse. Die fehlende Installation der Messeinrichtung führe zu nicht ausreichenden Leistungen und damit im Bereich des Regelbedarfs zu einer Unterdeckung. Mit 700,00 Euro Installationskosten liege eine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Die Unabweisbarkeit ergebe sich aus der Erforderlichkeit für den Nachweis des über die Pauschalen hinausgehenden Mehrbedarfs. Zudem erzeugten auch die pandemiebedingten Hygieneregeln einen erhöhten Bedarf.

Der Antragsgegner ist dem Vorbringen entgegengetreten. Die Übernahme von Kosten für die Installation einer Messeinrichtung diene nicht der Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle ein Darlehen bei der Deckung einmaliger Bedarfe nicht zumutbar sein, wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund eines nicht absehbaren und nicht selbst zu verantwortenden Notfalls einen außergewöhnlich hohen Finanzbedarf habe (Hinweis auf BT-Drs. 19/24034, S. 35). Ein solcher Notfall liege nicht vor. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II bestehe auch deswegen nicht, weil die Kosten für eine separate Messeinrichtung aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien (Hinweis auf Brehm/Schifferdecker, SGb 2021, S. 421ff.). Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsgrund.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe nicht. So sei schon nicht die Eignung einer Messeinrichtung zur Bestimmung des individuellen Verbrauchs des Antragstellers erwiesen, denn der Antragsteller wohne mit einer Mitbewohnerin zusammen. Aber selbst bei unterstellter Eignung bestehe kein Anspruch, denn aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die pauschalierten Mehrbedarfe grundsätzlich ausreichend seien. Sofern Anhaltspunkte für einen atypischen Bedarf vorlägen, ohne dass eine separate Messeinrichtung vorhanden sei, könnten die Bedarfe geschätzt werden. Außerdem sei die Aufnahme eines Darlehens nicht von vornherein als unzumutbar anzusehen. Insoweit sei der Antragsteller beweispflichtig.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 17. August 2022 eingelegten Beschwerde. Die Angemessenheitsgrenze für Warmwasserkosten liege bei einem Ein-Personen-Haushalt bei 700kWh bis 800 kWh. Der Antragsgegner müsse diese Kosten übernehmen. Die Mehrbedarfspauschale, die sich an einem Prozentsatz des Regelbedarfs messe, sei zu niedrig und führe zu einer Bedarfsunterdeckung. Die Mehrbedarfspauschale sei verfassungswidrig. Insbesondere in Zeiten der Pandemie diene warmes Wasser nahezu ausschließlich der Hygiene. Es fehle auch nicht an der Geeignetheit einer Messeinrichtung in einem Mehrpersonenhaushalt, da eine Aufteilung nach Kopfteilen erfolgen könne. Aufgrund der Erhöhung der Strompreise könnten mit der Mehrbedarfspauschale im Jahr 2022 nur noch 388 kWh statt im Vorjahr 479 kWh an Strom gezahlt werden. Auf ein Darlehen könne er nicht verwiesen werden.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen entgegen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und meint, dass es für die Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung keine Rechtsgrundlage gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die elektronische Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

 

                                                                         II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, denn der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro wird nicht erreicht (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Soweit das SG unter Hinweis auf die fehlende Bezifferung des Eilantrages die Beschwerde für zulässig gehalten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz vor dem Hintergrund seines beim Antragsgegner gestellten Antrags auf Übernahme von veranschlagten Installationskosten in Höhe von 694,21 Euro. Seinen zunächst betragsmäßig offen gefassten Antrag aus dem Verwaltungsverfahren vom 5. Mai 2022 hat er in der Folgezeit unter Hinweis auf den selbst eingeholten Kostenvoranschlag über 694,21 Euro konkretisiert. Der zweite Antrag – vom 16. Mai 2022 – enthielt den Hinweis auf die bereits „aktenkundigen“ Kosten. Der gerichtliche Eilantrag des Antragstellers betrifft ebenfalls Kosten in dieser Höhe, auch wenn der Antrag selbst keinen Betrag erwähnt (Bl. 1 der Gerichtsakte – GA). Der Antragsteller führt nämlich in der Begründung seines Antrages aus, dass ihm selbst die vom Vermieter angegebenen Installationskosten von 2.500 Euro sehr hoch vorgekommen seien und er deswegen einen eigenen Kostenvoranschlag eingeholt habe. Damit, so der Antragsteller, reduzierten sich die Kosten auf 694,00 Euro (S. 6 der Antragsschrift vom 14. Juni 2022, Bl. 3 Rückseite GA). Das entsprechende Angebot hat der Antragsteller zu den Akten gereicht (Bl. 45 GA). Im Falle des Obsiegens könnte somit maximal ein Betrag von 694,21 Euro zugesprochen werden. Damit erreicht der vorliegend streitige Wert nicht den erforderlichen Wert von mehr als 750,00 Euro und die Beschwerde ist unzulässig.

2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung erfordert neben einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich aus materiellem Recht kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten.

a) Aus § 21 Abs. 7 SGB II ergibt sich kein gesonderter Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer Messeinrichtung bei dezentraler Warmwassererzeugung. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Nach § 21 Abs. 7 Satz 2 beläuft sich der Mehrbedarf für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person auf einen bestimmten Prozentsatz des für die Person geltenden Regelbedarfs. Vorliegend gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller einen Mehrbedarf in Höhe von 10,33 Euro, entsprechend 2,3 Prozent des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II - Regelbedarfsstufe 1 (449,00 Euro). Nach § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II sind höhere Aufwendungen nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Die Messeinrichtung wird damit zur Voraussetzung für die Geltendmachung eines höheren als in den Pauschalen vorgesehenen Bedarfs erhoben, stellt aber nach der gesetzlichen Konzeption nicht selbst einen Bedarf dar. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer Messeinrichtung besteht demnach nicht. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die für den Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung gewährten Pauschalen grundsätzlich auskömmlich sind (BT-Drs. 19/24034, S. 36, Zu Doppelbuchstabe bb). Die Geltendmachung höherer Bedarfe ist an einen konkreten Nachweis mittels einer separaten Messeinrichtung geknüpft worden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten (BT-Drs. 19/24034, a. a. O.). Eine weitere Regelung über Messeinrichtungen hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Eine ergänzende Auslegung kommt in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts von § 21 Abs. 7 SGB II nicht in Betracht (so auch Brehm/Schifferdecker, SGb 2021, S. 421, 425).

b) Anderweitige Regelungen scheiden als Anspruchsgrundlagen für eine Kostenübernahme von vornherein deswegen aus, weil der Gesetzgeber in § 21 Abs. 7 SGB II eine abschließende Regelung über einen Mehrbedarf im Zusammenhang mit dezentraler Warmwasserversorgung getroffen hat. Aufwendungen für gesonderte Messeinrichtungen sind nicht vom Leistungsträger, sondern vom Leistungsberechtigten zu tragen.

Aber selbst wenn man andere Vorschriften für anwendbar halten wollte, ergäbe sich kein Anspruch für Kosten, die im Zusammenhang mit der Installation einer Messeinrichtung entstehen.

Ein Anordnungsanspruch ergäbe sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Die Vorschrift lautet wie folgt:

         „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht      durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

Bei § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die für atypische Bedarfslagen konzipiert ist, deren Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eng und strikt sind (vgl. BT-Drs. 17/1465, Seite 8; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, Rn. 208). Dies gilt auch für den Fall, dass – wie vorliegend – kein laufender, sondern ein einmaliger Bedarf geltend gemacht wird.

Dies vorangestellt, wären die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht erfüllt. So fehlt es jedenfalls bereits am Tatbestandsmerkmal eines „besonderen“ Bedarfs im Einzelfall, denn bei den zahlreichen Haushalten, deren Warmwasserbereitung dezentral erfolgt, dürfte nicht nur im Einzelfall, sondern im Regelfall keine gesonderte Messeinrichtung vorhanden sein. Eine atypische individuelle Bedarfslage im Hinblick auf das Fehlen einer Messeinrichtung ist damit nicht gegeben.

Schließlich handelt es sich bei dem geltend gemachten Bedarf auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Der Normgeber hat die Gewährung eines Mehrbedarfs für Kosten der Warmwasserbereitung zulässigerweise durch Pauschalen geregelt. Insofern erfolgt eine Bedarfsdeckung, ohne dass es auf das Vorliegen einer gesonderten Messeinrichtung ankäme.

Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines Darlehens unzumutbar sein müsste (§ 21 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, warum die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Bl. 64 GA) wegen einer anderweitig bestehenden Verbindlichkeit es unzumutbar erscheinen lassen sollte, weitere bzw. zusätzliche SGB II-Leistungen (hier: zur Finanzierung einer separaten Messeinrichtung) im Darlehenswege (statt als Zuschuss) zu beziehen.

Soweit im Hinblick auf die Warmwasserkosten selbst – nicht in Bezug auf die Kosten für eine Messeinrichtung – eine atypische Bedarfslage vorliegen sollte, könnte § 21 Abs. 6 SGB II als Härtefallregelung eingreifen. Allerdings bestehen für eine atypische Bedarfslage insoweit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner im vorangegangenen Verwaltungsverfahren völlig zutreffend auf Einsparmöglichkeiten hingewiesen hat. Aus dem klägerischen Vorbringen ergeben sich Hinweise, dass diese bislang nicht ausgeschöpft wurden. So meint der Kläger, dass sich insbesondere aus der Pandemielage ein erhöhter Hygienebedarf ergeben habe bzw. ergebe, der zu höheren Aufwendungen für Strom führe. Dies vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Aus den vom Kläger in Teilen selbst angeführten Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Handhygiene ergibt sich keineswegs die Empfehlung bzw. Notwendigkeit, die Hände mit warmem Wasser zu waschen. Vielmehr ist die Benutzung von kaltem Wasser völlig ausreichend und die Empfehlung der BZgA enthält lediglich den Hinweis darauf, dass eine „angenehme“ Wassertemperatur gewählt werden „könne“ (vgl. die Hinweise der BZgA im Internet Händewaschen - infektionsschutz.de oder der AOK Baden Württemberg unter Hände mit kaltem Wasser waschen | GESUNDNAH AOK Baden-Württemberg).

Dabei ist ein Anstieg der Energiepreise allerdings nicht zu verkennen. Der Gesetzgeber hat darauf jedoch reagiert und in § 73 SGB II eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro für den Monat Juli 2022 angeordnet, von der auch der Antragsteller profitiert hat. Anders als er meint, sollten damit gerade nicht nur Aufwendungen infolge der Corona-Pandemie erfasst werden, sondern durchaus auch (Energie-) Preissteigerungen infolge des Krieges in der Ukraine. Das hat maßgeblich zu der Erhöhung von zunächst ins Auge gefassten 100,00 Euro auf 200,00 Euro beigetragen (vgl. BT-Drs. 20/1768, S. 25).

c) Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner solle ihm, wenn er nicht die Installationskosten tragen wolle, ersatzweise die Warmwasserstromkosten bis zur Angemessenheitsgrenze gewähren, kann vorliegend von vornherein nicht zulässiger Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens sein. Insoweit fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis (§ 86b Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG). Die inzwischen mit Klage angefochtenen Bescheide, die die Grundlage für das vorliegenden Verfahren bilden, befassen sich ausschließlich mit den beantragten Installationskosten. Abgesehen davon kann die Höhe der Mehrbedarfe auch nur im Rahmen einer Anfechtung der jeweiligen Bewilligungsbescheide zur Überprüfung gestellt werden und nicht losgelöst davon Gegenstand eines Rechtsstreits sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 6/17 R -, Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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