Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.196,75 € festgesetzt.
Tatbestand:
Im Streit steht eine Forderung auf Rückerstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung in Höhe von 8.196,75 €.
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte Y wurde im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 18.09.2014 vollstationär im Evangelischen Krankenhaus X behandelt, dessen Trägerin die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH mit Sitz H-Straße 27, X, ist.
Am 08.11.2018 ist ein als Klage bezeichnetes, undatiertes Schriftstück bei dem Sozialgericht Dortmund eingereicht worden, mit dem die Klägerin eine Forderung in Höhe von 8.196,75 € gegen die A gGmbH mit Sitz T-Straße 26, C, geltend gemacht hat. Dieses Schriftstück ist nicht auf dem von der Klägerin üblicherweise verwendeten Briefkopf gedruckt, enthält kein Aktenzeichen, keinen Namen oder Kürzel eines Bearbeiters und keine Unterschrift. Weiterhin sind in dem Schriftstück bestimmte Textpassagen grau hinterlegt, im Einzelnen: Die Angabe des Sozialgerichts sowie dessen Fax-Nummer, Name und Anschrift der Beklagten, Name und Geburtsdatum des Versicherten, die Dauer des stationären Aufenthaltes, das „Leistungserbringer-IK“ (Institutskennzeichen), die „KV-Nr.“ sowie der Rückforderungsbetrag. In dem Schriftstück wird Bezug genommen auf „die übersandte Verwaltungsakte“ der Klägerin. Eine solche war dem Schriftstück jedoch nicht beigefügt.
Unter dem 04.04.2019 haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Klägerin bestellt und ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin den stationären Aufenthalt der Versicherten in Höhe von 10.835,27 € in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe die Rechnung vollständig unter Vorbehalt am 17.10.2014 beglichen. Die nachfolgende Überprüfung durch den MDK habe ergeben, dass die Prozedur 8-550.1 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) nicht abrechenbar gewesen sei. Die Beklagte habe die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 15.06.2015 aufgefordert, den streitgegenständlichen überzahlten Betrag bis zum 06.07.2015 zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.196,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Trägerin des leistungserbringenden Krankenhauses sei die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH.
Nachfolgend hat die Klägerin eine Rubrumsberichtigung, hilfsweise eine Klageänderung beantragt. Klagegegner sollte nicht die Beklagte, sondern die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH sein. Dies sei anhand der „Leistungserbringer IK“ eindeutig erkennbar.
Hilfsweise sei eine Klageänderung sachdienlich und wirke im Falle eines Beteiligtenwechsels fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Die Art und Weise der Klageerhebung sei im Übrigen vor dem Hintergrund der Einführung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 325 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu beurteilen.
Die Beklagte hat in der Folge einer Berichtigung des Rubrums sowie einer Klageänderung durch Beteiligtenwechsel widersprochen. Selbst bei einer etwaigen Klageänderung sei die Klage abzuweisen, weil „die Klageforderung dann verwirkt wäre (§§ 325, 109 Abs. 5 SGB V)“. Die Klageänderung wirke erst zum Zeitpunkt der Änderung.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Klägerin den gewillkürten Beklagtenwechsel bereits wirksam erklärt habe, hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2021 mitgeteilt, dass sie an dem Antrag zur Klageänderung nicht festhalte. Im Übrigen halte sie an Vortrag und Antrag fest.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der 10. Senat des LSG NRW die Einschätzung des SG Duisburg in vergleichbaren Fällen bestätigt habe, dass die Klageschrift keine wirksame Klageerhebung beinhalte. Die Schriftstücke ließen eine Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht hinreichend sicher erkennen.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2021 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
„In diesem Rahmen hat das Gericht festgestellt, dass die Klage bereits unzulässig ist (1.). Wäre die Klage zulässig, wäre sie als unbegründet abzuweisen gewesen (2.).
1.
Die auf die Erstattung von nach Meinung der Klägerin überzahlter Krankenhausvergütung nebst Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage ist als „echte“ (isolierte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft, denn die Beteiligten bzw. Krankenkasse und Krankenhausträger befinden sich in einem Gleichordnungsverhältnis, in dem kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Ein Vorverfahren ist in einem solchen Fall nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (st. Rspr.; vgl. zur Vergütungsklage des Krankenhausträgers etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - juris (Rn. 10) m. w. N.; BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - juris (Rn. 7) m. w. N.; vgl. zur Erstattungsklage der Krankenkasse etwa BSG, Urteil vom 21. April 2015 - B 1 KR 7/15 R - juris (Rn. 8) m. w. N.).
Die Klage ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 90 SGG entsprechenden, wirksamen Klageerhebung fehlt.
Nach § 90 SGG ist die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier irrelevant) oder „schriftlich“ zu erheben.
Folge eines Verstoßes gegen dieses Schriftformerfordernis ist die Unwirksamkeit der Klageerhebung (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 9). Die wirksame Klageerhebung ist eine jederzeit von Amts wegen zu prüfende Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung (vgl. a. a. O.). Eine unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften wie das Schriftformerfordernis gem. § 90 SGG erhobene Klage wird nach Meinung der Kammer rechtshängig, ist aber durch Prozessurteil (als unzulässig) abzuweisen (vgl. Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 42 m. w. N.; vgl. auch Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021,1 § 90 Rn. 9; offenbar a. A. bzgl. der Rechtshängigkeit B. Schmidt a. a. O.).
An einer „schriftlichen“ Klage i. S. v. § 90 SGG fehlt es hier.
Die Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig bestimmt werden können und die Erklärung mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Was unter „schriftlich“ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem SGG nicht. Die Vorschrift des § 126 BGB ist hierfür nicht heranzuziehen. Formvorschriften des bürgerlichen Rechts können wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Dennoch ist in der Regel auch im sozialgerichtlichen Verfahren die eigenhändige Unterschrift erforderlich, um die Erklärung zweifelsfrei zuordnen und zurechnen zu können. Zwar setzt § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG die eigenhändige Unterschrift zur Wirksamkeit der Klageerhebung nicht zwingend voraus („soll“), da bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch rechtsungewandte Personen Rechtsschutz suchen, allerdings ist erforderlich, dass sich aus dem eingereichten Schriftstück die Urheberschaft und der Wille des Klägers zur Einreichung der Klage anderweitig ergibt. So genügt beispielsweise die Einreichung von Fotokopien oder die Verwendung eines Faksimilestempels, wenn hierdurch der Kläger eindeutig zu identifizieren ist. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen Schriftsatz ausreichend (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., §90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 16-18 m. w. N.; vgl. zur Schriftform im Prozessrecht insbesondere auch BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.) m. w. N.; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - juris und (auch zu den an Schriftstücke einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde zu stellenden Anforderungen) Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78-juris).
Nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG ist zwar eine eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. der ihn vertretenden Person kein zwingender Inhalt der Klageschrift; insofern wird das Schriftformerfordernis aus § 90 SGG für sozialgerichtliche Klageverfahren ein wenig relativiert (vgl. Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., §92 SGG (Stand: 18.05.2021), Rn. 44); in dieser Hinsicht gilt damit nicht exakt dasselbe wie für finanzgerichtliche Klagen (vgl. § 64 Abs. 1 FGO und § 65 FGO, der keine mit § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG vergleichbare einschränkende Regelung enthält; vgl. aus der Rechtsprechung des BFH etwa das Urteil vom 22. Juni 2010 -VIII R 38/08 — juris (Rn. 29-30)) und für verwaltungsgerichtliche Klagen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 82 VwGO, der ebenfalls keine vergleichbare Regelung enthält).
Jedoch ergibt sich aus dem Schriftformerfordernis für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls, dass die Person des Handelnden (Urheber) identifizierbar sein muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 5 (a. E.) und weiter Rn. 5a ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER - juris), und dass sich insgesamt aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks (ggf. nebst Anlagen) hinreichend deutlich ergibt, dass der Kläger bzw. eine zu seiner Vertretung autorisierte Person einen Äußerungswillen besaß, also den Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen.
Zweck der Unterschrift (gem. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist nämlich die Identifizierung des Klägers. Sie ist dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Klägers oder Vertreters in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Föllmer a. a. O., Rn. 46).
Auch wenn die Schriftform nicht zwingend die handschriftliche Unterzeichnung erfordert und § 126 BGB nicht gilt, ermöglicht oft erst die Unterschrift die zweifelsfreie Zuordnung und Zurechnung einer Erklärung - weist also Urheberschaft und Rechtsverkehrswillen nach (vgl. Jaritz in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (BeckOGK) zum SGG, Gesamt- Hrsg: Roos/Wahrendorf, Stand: 01.05.2021, § 90 Rn. 30). Eine Klage ohne eigenhändige Unterschrift ist daher nur wirksam, wenn die individuelle Zuordnung des Rechtsschutzbegehrens und die Unbedingtheit der Klageerhebung aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks - ggf. im Wege der Auslegung - erkennbar ist. Die Schriftform erfordert also auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. die eigenhändige Unterschrift der klagenden Partei unter dem das Verfahren eröffnenden Schriftstück, kann aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich auch ohne Unterschrift eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. Jaritz a.a.O., Rn. 31).
Der BFH führt in seinem o. g. Urteil vom 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - u. a. folgendes aus (juris: Rn. 30; Hervorhebungen nicht im Original): „Danach kann dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO auch auf andere Weise entsprochen werden als durch eigenhändige Unterzeichnung des maßgebenden Schriftstückes durch den Verfasser (...). So kann sich selbst aus einem nicht unterschriebenen bestimmenden Schriftsatz in Verbindung mit weiteren Unterlagen oder Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. ...). Dementsprechend hat auch der BFH eine nur maschinenschriftlich unterschriebene Klageschrift wegen der auf den Streitfall bezogenen Klagebegründung und beigefügter Vorkorrespondenz in Verbindung mit dem Briefkopf des Einsenders nach den Gesamtumständen als formwirksam i.S. des § 64 Abs. 1 FGO angesehen (...). Danach kann gleichermaßen in finanzgerichtlichen Verfahren dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO in anderer Weise als mit der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch den Verfasser entsprochen werden, wenn feststeht, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern dem Gericht mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet worden ist (...).“
Kurz zusammengefasst ist eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - juris (Rn. 4); vgl. zudem nochmals BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.)).
An diesem von der Kammer für zutreffend gehaltenen Maßstab gemessen, kann bei dem hier als „Klageschrift“ in Frage kommenden Schriftstück nicht davon die Rede sein, dass trotz der fehlenden, auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. gebotenen Unterschrift aufgrund anderer Umstände „feststeht“, dass es nicht bloß ein - dem Gericht ggf. versehentlich übermittelter bzw. zufällig zugegangener - Entwurf ist, sondern mit dem Willen einer autorisierten Person aus dem Haus der Klägerin an das Gericht gelangt ist.
Das Schriftstück befindet sich auf einfachem weißem Papier, besitzt keinen Briefkopf, trägt kein Datum, weist keinerlei Stempelaufdrücke auf, nennt kein Aktenzeichen, enthält keine Ortsangabe und beinhaltet keine handschriftliche Unterschrift oder „maschinenschriftliche“ Unterschrift bzw. Schlussformel mit Beglaubigungsvermerk oder auch nur eine Paraphe und auch sonst keinerlei Angaben, die eine Identifikation eines/einer für die Verfassung und Einreichung bei Gericht verantwortlichen Mitarbeiters/in der als Klägerin genannten Krankenkasse und eine Prüfung ihrer diesbezüglichen Autorisierung anhand der Geschäftsverteilung bzw. bestehender Zeichnungsrechte / Prozessvollmachten erlauben würden. Zudem sind dem Schriftstück keine Anlagen (etwa VV oder Vorkorrespondenz) beigefügt gewesen.
Es fehlt hier damit an sämtlichen üblicherweise vorhandenen und gerade bei einer arbeitsteilig organisierten juristischen Person des öffentlichen Rechts wie einer Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 29 Abs. 1 SGB IV und § 4 Abs. 1 SGB V) zu erwartenden formalen und inhaltlichen Anhaltspunkten für eine dem Gericht mit Wissen und Wollen einer vertretungsberechtigten Person zugeleitete prozesseinleitende Erklärung. Es liegen keine Indizien für einen Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen, vor.
Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten „Klage“ offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer, vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).
Mangels Eingangs vorab per Telefax kann auch dahinstehen, ob bei ansonsten identischen Umständen eine Absendung von einem der Klägerin zuzuordnenden Telefaxanschluss ggf. eine andere Beurteilung hätte rechtfertigen können.
Eine spätere, rückwirkende „Heilung“ des Formmangels (ex tunc) und der daraus folgenden Unwirksamkeit der Klageerhebung kommt nach der Überzeugung der Kammer nicht in Betracht (vgl. dazu auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 9). Allenfalls wäre eine Heilung ex nunc möglich gewesen (vgl. a. a. O.; vgl. auch Föllmer a. a. O., Rn. 42; Binder in: Berchtold, SGG, § 90 Rn. 9). Erforderlich wäre hierzu aber eine Neuvornahme bzw. Wiederholung der unwirksamen Klageerhebung gewesen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER-juris (Rn. 22)), denn eine unwirksame Prozesshandlung kann nicht rückwirkend geheilt, sondern nur wiederholt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 28. November 2002- B 9 V 53/02 B-juris (Rn. 10)). Eine solche Wiederholung der Klageerhebung ist aber nicht erfolgt. Ein Schriftsatz, der sich derart auslegen ließe, liegt nicht vor.
Ein Anlass, das Ruhen des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss der o. g. NZB-Verfahren anzuordnen (vgl. die entsprechende Anregung der Klägerseite im Schriftsatz vom 27.05.2021), besteht aus Sicht der Kammer nicht. Es ist nicht vorgetragen und erschließt sich auch sonst nicht, unter welchem Gesichtspunkt eine dieser NZB Erfolg haben könnte.
2.
Unterstellte man entgegen der Überzeugung der Kammer eine wirksame Klageerhebung, dann wäre die Klage zwar insgesamt zulässig; sie wäre dann aber unbegründet:
Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Krankenhausvergütung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2016- L 1 KR 358/15- juris (Rn. 56 f.); BSG, Urteil vom 21. April 2015 - B 1 KR 7/15 R - juris (Rn. 8) m. w. N.). Dieser Anspruch wird in § 15 Abs. 4 Satz 1 Landesvertrag vorausgesetzt (vgl. LSG NRW a.a.O. (Rn. 56)). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (vgl. LSG NRW und BSG a. a. O.).
Dies ist hier - im allein maßgeblichen Verhältnis zu der tatsächlichen Beklagten - nicht der Fall. Die Klägerin hat an die Beklagte keine Leistung erbracht. Im Verhältnis zur Beklagten ist keine Zahlung erfolgt. Die Beklagte ist dementsprechend für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht passivlegitimiert. Dasselbe gilt für die an den vermeintlichen Erstattungsanspruch anknüpfende Klagenebenforderung (Verzugszinsen).
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage unter anderem den Beklagten bezeichnen, wobei nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt.
Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 — juris (Rn. 15)).
Die Klage richtet sich nach den von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtskundigen Klägerin stammenden, ausdrücklichen und unmissverständlichen Angaben in der Klageschrift gegen die A gGmbH. Dass diese nicht Krankenhausträgerin und Zahlungsempfängerin und dementsprechend nicht passivlegitimiert ist, ist unstreitig.
Die von der Klägerin beantragte „Rubrumsberichtigung“ bzw. die Auslegung der Klage dahingehend, dass sie sich in Wahrheit von vornherein gegen die - unstreitig für den (behaupteten) streitgegenständlichen Erstattungsanspruch allein passivlegitimierte - Evangelisches Krankenhaus X gGmbH richtete, kam nicht in Betracht. Vorliegend handelt es sich um keine (auslegungsfähige) fehlerhafte Beklagtenbezeichnung, sondern um die irrtümliche Benennung einer falschen Beklagten (s. sogleich).
Eine Beklagtenstellung der Evangelisches Krankenhaus X gGmbH hätte sich allenfalls durch einen gewillkürten Beklagtenwechsel erreichen lassen, der als (subjektive) Klageänderung anzusehen gewesen wäre.
Dieser Beklagtenwechsel hätte einer entsprechenden prozessualen Erklärung der Klägerin bedurft, die zwar zunächst „hilfsweise“ abgegeben aber nach dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 04.11.2020 und vor Einbeziehung der Ev. Krankenhaus X gGmbH in den Rechtsstreit nicht weiter aufrechterhalten worden ist (Schriftsatz vom 01.03.2021). Es kann daher dahinstehen, ob und ggf. unter welchen genauen Voraussetzungen eine solche Klageänderung (nicht zuletzt angesichts der Versagung der Zustimmung der bisherigen Beklagten) zulässig gewesen wäre.
Eine Berichtigung des Passivrubrums (anstelle eines gewillkürten Beklagtenwechsels als Klageänderung) ist nur möglich, wenn bzw. soweit sich die Identität der Beklagten dadurch nicht ändert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19-juris (Rn. 15); Bieresborn in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (BeckOGK) zum SGG, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf, Stand: 01.05.2021, SGG § 99 Rn. 32 (ebenso ders. im Vorgängerwerk Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 99 Rn. 31); Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 50-58 Rn. 7 ff. (insbes. Rn. 7, 9 und Rn. 13 zur Abgrenzung zwischen Berichtigung und Änderung); vgl. auch ausführlich BAG, Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - juris (Krankenhaus / Krankenhausträger)). So liegt bei identitätswahrender Umwandlung einer Gesellschaft dementsprechend keine Klageänderung vor (vgl. Bieresborn in: BeckOGK a. a. O. (Rn. 32) m. w. N.; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 Rn. 39 m. w. N.), ebenso nicht bei einer Rechtsnachfolge kraft Gesetzes (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 6a, 7a m. w. N.). Ebenso liegt eine Berichtigung des Passivrubrums vor, wenn die Beklagte lediglich unrichtig bezeichnet ist (vgl. B. Schmidt a. a. O. (Rn. 6a) m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 P 1/10 R - juris).
Findet hingegen ein Wechsel in der Person des Klägers oder des Beklagten statt, ist grundsätzlich eine Klageänderung (bzw. die Erforderlichkeit einer solchen) gegeben (vgl. Roller in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 99 Rn. 21; vgl. insgesamt zum gewillkürten Beteiligtenwechsel, zur Abgrenzung zur „Rubrumsberichtigung“, teilweise auch zur Anwendbarkeit von § 99 SGG und zu etwaigen (umstrittenen) Zustimmungs- und Einwilligungserfordernissen BSG, Urteil vom 27. November 2018 - B 2 U 28/17 R - juris (Rn. 13); LSG Berlin-Brandenburg a. a. O.; Guttenberger a. a. O. Rn. 38, 40, 43 f.; B. Schmidt a. a. O. § 99 Rn. 6 ff.; Roller a.a.O. Rn. 21 ff.; Haupt/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 99 SGG Rn. 4 und Rn. 5 f.; Hintz in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 58. Edition, Stand: 01.09.2020, SGG § 99 Rn. 3; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, §263 Rn. 3 f., 9, 19 ff., 23 ff.; Althammer a. a. O.; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 91 Rn. 36 ff.). Wer (zunächst) Beklagter ist, ist durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln (vgl. Althammer a. a. O. (insbes. Rn. 13) m. w. N.; Greger a. a. O., § 263 Rn. 3, 9, 19 ff.). Die Bezeichnung eines Beteiligten ist auslegungsfähig (vgl. Eschner in: Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage 2012, § 99, Rn. 16, m. w. N.). Bei unrichtiger (mehrdeutiger) äußerer Parteibezeichnung ist grds. die Person als Partei (im SGG: Beteiligte) anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Althammer a. a. O. m. w. N.; BAG, Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - juris (Rn. 14) m. w. N.). Zur Ermittlung sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalls - insbes. auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Bescheide - zu berücksichtigen (LSG Berlin- Brandenburg a. a. O. (Rn. 16)).
Im Einzelfall ist ggf. auf der Grundlage einer solchen Auslegung eine Abgrenzung geboten, ob (noch) eine Berichtigung vorliegt. Dazu führt der BGH in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 -VII ZR 128/12 - u. a. folgendes aus (juris: Rn. 13-17):
„Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei, diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt [...] Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat [...] Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist.“
Nach den aufgezeigten Grundsätzen ist die vorliegend von der Klägerin begehrte Änderung nicht als bloße Berichtigung anzusehen. Durch Vornahme der Änderung von „A gGmbH“ zu „Evangelisches Krankenhaus X gGmbH“ würde es zu einer im Wege der Rubrumsberichtigung nicht zulässigerweise erreichbaren Identitätsänderung in Bezug auf die Beklagte kommen.
Die erforderliche Auslegung der Klageschrift führt hier zu dem Ergebnis, dass die als Beklagte angegebene A gGmbH die Beklagte ist bzw. sein sollte. Es gibt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände keine hinreichenden Zweifel daran, dass die A gGmbH die Beklagte sein sollte und - umgekehrt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH die Beklagte hätte sein sollen. Auch und erst recht kann keine Rede davon sein, dass „keine vernünftigen Zweifel“ (vgl. BGH a. a. O.) daran bestünden, dass ausgerechnet letztere als Beklagte dem „wirklich Gewollten“ (vgl. wiederum BGH a. a. O.) entsprochen hätte. Nach der Überzeugung der Kammer liegt eine „irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person“ (BGH a. a. O.) als Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligte) vor. Die derart irrtümlich benannte Person „wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt“ (BGH a. a. O.).
Die angegebene Beklagte, eine beteiligtenfähige Kapitalgesellschaft bzw. juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, ist rechtlich existent und insbesondere auch unter der in der Klageschrift angegeben Adresse ansässig, was bereits deutlich gegen eine schlicht unrichtige Bezeichnung spricht.
Der Klage ist keine Rechnung mit Rechnungssteller-Angabe als Anlage beigefügt worden.
Es sind auch sonst keine Anlagen mit der Klageschrift eingereicht worden, die eine andere Auslegung ggf. rechtfertigen könnten; der Klageschrift waren überhaupt keine Anlagen beigefügt.
Auch aus der Angabe „Leistungserbringer IK: 01, Ev.-Krankenhaus“ ergibt sich nicht hinreichend klar, dass eine Falschbezeichnung vorlag.
Es gibt weder innerhalb der Klageschrift noch in sonstigen erkennbaren Begleitumständen des Einzelfalls konkrete und zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür, dass die A gGmbH nicht (nach Meinung der Klägerin) Rechtsträgerin des dort bei „Leistungserbringer IK“ namensmäßig angedeuteten „Ev.-Krankenhaus“ sein konnte und nicht die „wirkliche“ Beklagte sein sollte, und dass stattdessen ein Dritter dies ist bzw. sein sollte. Der volle Name und / oder der Standort des „Ev.-Krankenhaus“ wird in der Klageschrift nicht angegeben, geschweige denn die vollständige Firma seiner (wahren) Rechtsträgerin. Es liegt auf der Hand, dass es in Deutschland zahlreiche Krankenhäuser mit dem Namen oder Namensbestandteil Ev. Krankenhaus oder Evangelisches Krankenhaus gibt, und es erscheint aus Sicht des Gerichts und der Beklagten als Erklärungsempfänger nicht fernliegend, dass diese (oder ggf. ein bestimmtes), jdf. nach der Bewertung der Klägerin, in der Trägerschaft der A gGmbH stehen könnte.
Auch die Nennung der IK-Nr. 01 stellt in Anbetracht der vorhandenen vollständigen Angabe eines (vermeintlichen) Rechtsträgers nebst Adresse unter „Beklagte“ keinen hinreichend klaren Anhaltspunkt für eine abweichende Auslegung dar, weder für das Gericht noch für die Beklagte. Das Institutionskennzeichen (IK) ist kein Datum, das in einer Klageschrift zu Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten üblicherweise angegeben wird (anders als es z. B. bei der Steuernummer oder der Rechtsbehelfslisten-Nr. in finanzgerichtlichen Verfahren sein mag, siehe die von der Klägerin thematisierte BFH- Rechtsprechung), und hat keine Relevanz für Gerichtsverfahren. Eine in der Klageschrift gleichwohl ausnahmsweise angegebene IK-Nr. ist für die Auslegung unergiebig, weil sich dieser Nr. von Sinn und Zweck her zwar der Leistungserbringer (das Krankenhaus) entnehmen lässt, nicht aber zuverlässig auch dessen Rechtsträger (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris (Rn. 19)). Es wird also auch dadurch nicht i. S. d. BGH-Rechtsprechung „unzweifelhaft deutlich, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist“.
Eine offenbare Unrichtigkeit bzw. Mehrdeutigkeit der Bezeichnung der Beklagten bzw. eine Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Klage bzgl. der Identität der Beklagten liegt nach alledem nicht vor.
Auf Klägerseite ist es bei Klageerhebung vielmehr wohl in der durch das PpSG und insbesondere § 325 SGB V a. F. verursachten Hektik schlicht zu einem Irrtum in Bezug auf den wahren Rechtsträger gekommen. Hektik und Zeitdruck vermögen entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung keine abweichende Auslegung zu rechtfertigen.“
Gegen den ihr am 10.08.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31.08.2021 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage aus ihrer Sicht wirksam erhoben worden sei. Die Klageschrift erfülle alle Voraussetzungen, die gesetzlich an die Erhebung einer Klage gem. §§ 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt würden. Die Klage sei schriftlich erhoben worden. Sie bezeichne unmissverständlich die Klägerin, die Beklagte sowie den Gegenstand des Klagebegehrens. Zudem lasse sie keine Zweifel daran offen, dass mit der Einreichung des Schriftsatzes ein ernsthaftes Begehren verbunden sei, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Die vom Sozialgericht hiergegen angeführten Indizien seien insoweit nicht stichhaltig. Soweit es darauf abstelle, dass sich das „Schriftstück“ auf einfachem weißen Papier, ohne Briefkopf, ohne Datum, ohne Stempelabdrücke, ohne Aktenzeichen, ohne Ortsangabe befinde und keine handschriftliche oder maschinelle Unterschrift bzw. Schlussformel mit Beglaubigungsvermerk enthalte, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Aspekte keine zwingenden formellen Voraussetzungen des § 90 SGG seien.
Aus der fehlenden Unterschrift und der fehlenden Verwendung eines Briefkopfs und der Nichtangabe eines Aktenzeichens und der fehlenden Benennung eines Verantwortlichen könne allein nicht geschlossen werden, dass es sich um einen bloßen Klageentwurf gehandelt habe. Diese Merkmale würden nicht von der Vorschrift des § 90 SGG vorausgesetzt. Auch Versicherte, die selbst Klage erheben, würden oftmals keinen Briefkopf benutzen und gäben kein Aktenzeichen an. Dennoch sei daraus wohl kaum zu schließen, dass die Klage nicht absichtlich erhoben worden sei. Nach § 92 SGG sei eine Unterschrift zudem nicht zwingend notwendig. Dies habe das Landessozialgericht NRW in seinem Urteil vom 15.03.2020, Az. L 10 KR 27/20 bestätigt.
Bekanntlich würden auch Gerichte und andere Verfahrensbeteiligte mit Textbausteinen arbeiten, die jeweils an den Fall angepasst würden, ohne dass dabei aber die Urheberschaft des Dokumentes in Frage gestellt werden würde. Es sei für einen objektiven Dritten ohne weiteres erkennbar, dass die farblich hinterlegten Textfelder dem jeweiligen Sachbearbeiter aufzeigen soll, an welchen Stellen individuelle Fall- und Versichertendaten zu hinterlegen seien. Es ergebe sich aber daraus gerade nicht der Eindruck, dass das Dokument „noch nicht fertig ist“. Dieser Eindruck hätte sich nur einstellen können, wenn die farblichen Felder gerade nicht ausgefüllt worden wären. So liege es hier aber gerade nicht. Zudem spreche für eine willentliche Klageerhebung hier der Umstand, dass in der Klageschrift Versicherten- und Behandlungsdaten enthalten seien, die nur die Klägerin (und Beklagte) kennen könne. Gerade durch die Auflistung von Behandlungsdauer, Versichertennummer etc., werde für einen außenstehenden Dritten daher deutlich, dass das Dokument willentlich in den Verkehr gelangt sei.
Das vom Sozialgericht Dortmund vorgebrachte Argument, es handele sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und von dieser könne inhaltlich mehr erwartet werden, könne diesen Willen nicht entkräften. Allein das Bestehen von Zeichnungs- und Beglaubigungsbefugnissen impliziere bzw. erzwinge nicht deren Anwendung in jedem Fall. Vor allem würden die gesetzlichen Bestimmungen einer Klageerhebung nach §§ 90, 92 SGG für jeden die gleichen Voraussetzungen statuieren und differenzierten insbesondere nicht danach, ob ggf. Zeichnungs- oder Beglaubigungsbefugnisse bestünden.
Das Sozialgericht stelle zu hohe Anforderungen an eine Klageeinreichung, die in der ersten Instanz mangels Anwaltszwang jedem juristischen Laien eröffnet sei, und schränke die Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes dadurch auf unangemessene Art und Weise ein.
Insgesamt müsse sich für das Gericht gerade vor dem Hintergrund der bekannten Verjährungs- und Ausschlussproblematik der §§ 325, 109 SGB V und der zahlreich eingegangenen Klagen geradezu der Eindruck aufgedrängt haben, dass es sich hier nicht nur um einen Entwurf einer Klage gehandelt habe, sondern um einen verfahrenseinleitenden Antrag. Schließlich sei auch anzunehmen, dass die Klägerin nicht die einzige Krankenkasse gewesen sei, die beim erkennenden Gericht eine Vielzahl von Klagen im Hinblick auf die Verjährungs- und Ausschlussproblematik der §§ 325, 109 SGB V anhängig gemacht habe. Es entspreche zudem einfach nicht der Lebenswirklichkeit, dass innerhalb von wenigen Tagen eine derartige Vielzahl von Klagen „aus Versehen“ im Briefkasten des Sozialgerichts gelandet sei.
Es liege ferner ein Fall der zulässigen Rubrumsberichtigung vor. Richtige Beklagte sei die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH, H-Straße 27 X, vertreten durch die Geschäftsführung ebenda. Fälschlicher Weise nehme das Sozialgericht an, dass es sich im vorliegenden Fall um keine auslegungsfähige fehlerhafte Beklagtenbezeichnung, sondern um eine irrtümliche Benennung einer falschen Beklagten handele. Nach Auffassung des Gerichts fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit bzw. Mehrdeutigkeit der Bezeichnung der Beklagten.
Das Klagerubrum enthalte aber eine Mehrdeutigkeit. Auch wenn in die Klageschrift der Klägerin die A gGmbH als Beklagte aufgenommen worden sei, so ergebe sich im Wege der Auslegung der Klageschrift jedoch unmissverständlich, dass nicht diese verklagt werden sollte, sondern die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH, mithin eine fehlerhafte Beklagtenbezeichnung vorliege.
In Betrachtung aller Angaben des gesamten Inhaltes der Klageschrift werde unzweifelhaft deutlich, dass die Klägerin die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH verklagen wollte, in dem die Versicherte Y in der Zeit vom 01.09.2014 bis 18.09.2014 stationär, wie auch im Klagerubrum angegeben, behandelt wurde. Die Klägerin habe im Rubrum der Klageschrift explizit die „Leistungserbringer IK“ wie folgt angegeben: „01, Ev.-Krankenhaus“. Bekanntlich werde jedem Krankenhaus eine IK-Nummer zugeordnet. Die IK-Nummer 01 sei der Evangelisches Krankenhaus X gGmbH, und damit der richtigen Beklagten, zugeordnet. Zudem habe die Klägerin die Ergänzung „Ev.-Krankenhaus“ aufgenommen. Bereits hierin liege eine Mehrdeutigkeit des Klagerubrums. In der Klagebegründung sei zudem die Rede vom „Krankenhaus der Beklagten“. Die A habe aber keine eigenen Krankenhäuser und mit einer Streitigkeit aus Rückforderung von stationären Behandlungskosten ganz offensichtlich nicht das Geringste zu tun. Aus der Gesamtbetrachtung aller Angaben müsse sich damit unweigerlich der Eindruck aufdrängen, dass nicht die A gGmbH, sondern die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH verklagt werden sollte.
Das Rubrum habe insofern von Amts wegen aufgrund einer offensichtlich erkennbaren Falschbezeichnung geändert werden müssen.
Der Umstand, dass es sich bei der A gGmbH um eine eigenständige juristische Person, namentlich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele, stehe der beantragten Rubrumsberichtigung nicht entgegen. Eine Rubrumsberichtigung setze nicht voraus, dass die geänderte Klage sich weiterhin gegen die gleiche juristische Person richte. Zwar werde in der zivilprozessualen Judikatur gelegentlich vertreten, dass eine Rubrumsberichtigung die Identität der Personen voraussetze (BGH 12.12.2006 - I ZB 83/06). Diese Ansicht stütze sich aber auf ein einmal begründetes Prozessrechtsverhältnis, welches nicht verändert werden solle. Dieses Prozessrechtsverhältnis fehle aber im Öffentlichen Recht bzw. folge komplett anderen Regeln und Maßstäben, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass die Klage bereits mit Eingang bei Gericht rechtshängig werde. Insoweit ließen sich diese zivilprozessualen Grundsätze zur Rubrumsberichtung (entgegen der Kommentierung in Meyer-Ladewig, SGG, § 138, Rn. 3b) nicht auf die Rubrumsberichtigung im Sozialgerichtsverfahren übertragen. Bei der beantragten Rubrumsberichtigung gehe es ausschließlich um die Frage, wie die Klage auszulegen sei. Die Sichtweise der Klägerin werde durch eine Entscheidung des BFH vom 30.01.1997 (I B 69/96) gestützt. In der Entscheidung führe der BFH wie folgt aus:
„Zwar führt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung zutreffenderweise aus, dass jede Klage auslegungsfähig sei und dass es auf die objektive Würdigung des Erklärungsinhaltes der Klageschrift ankomme… Zwar ist es denkbar, dass sich aus der Steuernummer (StNr.) bzw. aus der Rechtsbehelfslistennummer (RBI-Nr.) ein Hinweis auf die betroffene Behörde ergibt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine allgemein bekannte Finanzamtsnummer (FA-Nr.) Teil der StNr. und/oder der RBI-Nr. ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 1981 V 194/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 460).“
Der BFH ziehe damit eine Rubrumsberichtigung in Erwägung, wenn sich aus der Klageschrift eine eindeutig zuzuordnende Steuernummer oder Rechtsbehelfslistennummer ergebe, mittels derer auf die betroffene Behörde geschlossen werden könne.
Genau eine gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation liege hier vor. In der Klageschrift sei die IK-Nummer der richtigen Beklagten, Evangelisches Krankenhaus X gGmbH aufgeführt. Diese stehe optisch zudem an einer herausgehobenen Stelle. Anhand der IK- Nummer könne die richtige Beklagte unmissverständlich identifiziert und zugeordnet werden.
Letztlich habe das Sozialgericht nicht die zeitliche Eile wegen der Einfügung von § 325 SGB V berücksichtigt. Dieser Umstand stelle eine absolute Ausnahmesituation dar, in der es in der Natur der Sache liege, dass unter maximalem Zeitdruck Fehler bei der Recherche und Erstellung einer Klageschrift unterlaufen könnten, so wie hier.
Die Klägerin beantragt,
das Rubrum von Amts wegen zu ändern und die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH, H-Straße 27, X, vertreten durch den Geschäftsführer R, als Beklagte zu führen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2021 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.196,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2021 als unzulässig abgewiesen, da keine wirksame Klageerhebung vorliegt.
Diesbezüglich wird zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Lediglich ergänzend weist auch der erkennende Senat darauf hin, dass § 90 SGG ein zwingendes Schriftformerfordernis enthält. Danach ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Nur eine den Vorgaben des § 90 SGG entsprechende Klage ist wirksam erhoben. § 92 SGG bestimmt insoweit (lediglich) konkretisierend, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss, wobei zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde gehört. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden (vgl. hierzu und zum Nachstehenden LSG NRW, Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19).
Der Inhalt dieses Schriftformerfordernisses ist für das Prozessrecht zu bestimmen. Schon aus der Zusammenschau der beiden Normen wird deutlich, dass das Schriftformerfordernis des § 90 SGG eine eigenhändige Unterschrift nicht umfassen kann. Demnach legt die Rechtsprechung das Schriftformerfordernis für das Prozessrecht im Hinblick auf dessen Zweck der Rechtssicherheit und der Wahrung der (materiellen) Rechte der Beteiligten dahingehend aus, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des GmS-OGB vom 30.04.1979, GmS-OGB 1/78 – juris Rn 31 und Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 – juris Rn 10, BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 3/99 R - juris Rn 16).
Die Urheberschaft und der Wille, ein Schriftstück mit dem Willen, gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, in Verkehr zu bringen, müssen bei fehlender Unterschrift auf andere Weise erkennbar sein (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 21. Februar 2019, L 1 U 1530/17 – juris Rn 24, BeckOGK/Jaritz, Stand 1.1.2021, SGG § 90 Rn 30). Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 3/99 R – juris Rn 16, Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl, § 92 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn 46 mwN). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es auch zur Überzeugung des erkennenden Senats an einer schriftlichen Klageerhebung, denn das Schriftstück vom 08.11.2018 lässt die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen nicht hinreichend sicher erkennen. Denn der Gesamteindruck des Schriftstücks ist der eines unautorisierten Entwurfs.
Dieser Eindruck drängt sich insbesondere aufgrund der Formatierung, des fehlenden Briefkopfs, der fehlenden Verwaltungsakte trotz Hinweises auf deren Anlage und jeglichen Fehlens der Benennung eines Verantwortlichen auf. Das Schriftstück vermittelt den Eindruck, die Vorbereitung bzw. der Entwurf einer Klageschrift zu sein, die zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt werden sollte. Der Briefkopf ist zwar nicht Voraussetzung für die Feststellung der Urheberschaft, gibt aber ein starkes Indiz dafür. Die Unterschrift und der Stempel dienen regelmäßig insbesondere dazu, nach außen zu verdeutlichen, dass das jeweilige Schriftstück von der verantwortlichen Stelle freigegeben und willentlich in den Rechtsverkehr gelangt ist. Dies sicherzustellen dienen die bei einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie der Klägerin, bestehenden Zeichnungs- und Beglaubigungsbefugnisse, damit gesichert ist, dass ein Schriftstück nicht ohne Einhaltung der erforderlichen Form und ohne die entsprechende Legitimation des Bearbeiters in den Rechtsverkehr gelangt. Dies verdeutlicht, dass Stempel, Beglaubigungsvermerk bzw. Unterschrift bei einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts eine höhere Bedeutung zukommt, als bei Privatpersonen (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979, GmS-OGB 1/78 – juris Rn 33 – 36). Die Möglichkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestimmte Personen mit Zeichnungs- oder Beglaubigungsrechten auszustatten, dient deren Schutz. Wenn alle Hinweise auf den Verantwortlichen für ein Schriftstück fehlen, lässt sich bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Urheberschaft kaum zweifelsfrei feststellen und spricht vieles dafür, dass das Schriftstück nicht mit Wissen und Wollen der Körperschaft in den Rechtsverkehr gelangt ist.
Der objektiv bestehende Eindruck eines nicht autorisierten Entwurfs kann auch im Hinblick auf die Umstände der Klageerhebung nicht erschüttert werden. Der Vortrag, dass die Klage angesichts der geplanten Verkürzung der Verjährung unter enormem Zeitdruck in einer rechtlich und politisch unsicheren Lage eingereicht worden sei, belegt Urheberschaft und Rechtsverkehrswillen aus objektiver Sicht nicht. Es ist angesichts der fehlenden Unterschrift, der fehlenden Benennung eines Verantwortlichen, des fehlenden Briefkopfs und der grau hinterlegten Felder vielmehr deutlich ersichtlich, dass das Schriftstück einen Entwurf darstellte, der gerade noch nicht durch die verantwortlichen Personen freigegeben worden war.
Die vorstehenden Erwägungen des 10. Senats des LSG (a.a.O.) macht sich der der erkennende Senat zu Eigen. Ergänzend ist auszuführen, dass das Wissen um die Behandlungsdaten zwar Rückschlüsse auf die Durchführung der entsprechenden Versicherung bei der Klägerin zulässt, dies aber in keiner Weise zu der erforderlichen Überzeugung des Senats beiträgt, dass das zu beurteilende Schriftstück bewusst in den Rechtsverkehr entäußert wurde. Vielmehr sollte das hier zu beurteilende Schriftstück augenscheinlich per Fax (vorab) übermittelt werden, wie sich aus der Bezeichnung der Faxnummer des Sozialgerichts Dortmund ergibt. Tatsächlich ist eine Faxübermittlung nicht erfolgt. Der intendierte Kommunikationsweg wurde verlassen. Dies weckt ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass hier bereits eine Entäußerung in den Rechtsverkehr erfolgen sollte. Es erschließt sich dem Senat auch in keiner Weise, warum nach eigenem klägerischem Vortrag hunderte von Verfahren rechtshängig gemacht werden sollten, nach dem Ausfüllen der vorgesehenen Textfelder in jedem einzelnen Verfahren aber der naheliegende Schritt einer abschließenden Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten nicht vollzogen wurde. Die vom Gesetzgeber unstreitig verursachte Eile vermag auch aus Sicht des erkennenden Senats an dieser Betrachtung nichts zu verändern.
Nach alledem hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats am 08.11.2018 nicht wirksam Klage erhoben. Auch später ist eine wirksame Klageerhebung nicht erfolgt. Damit scheidet eine Rubrumsberichtigung von vorneherein aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Es besteht kein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S 1, 1. HS SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).