Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 9.3.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Sachentscheidung wie folgt lautet:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 verurteilt, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
Die 1956 geborene Klägerin beantragte am 14.12.2018 bei der Beklagten Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 1.5.2019. Bereits im Januar 2019 schaltete sich ihr (jetziger) Prozessbevollmächtigter – ein Rentenberater – als Bevollmächtigter in das Verwaltungsverfahren ein, erweiterte den Antrag auf Rente wegen Alters auf eine „Altersrente wegen Schwerbehinderung“ und beantragte zusätzlich „Erwerbsminderungsrente“.
Die Beklagte gewährte der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.5.2019 in Höhe von € 895,75 brutto. Die Entscheidung erging im Hinblick auf Rentenart und –höhe vorläufig (Bescheide vom 18. und 25.4.2019). Den Rentenbescheiden waren die Anlagen „Berechnung der Rente“ (wonach sich der Zahlbetrag bei einem Zugangsfaktor von 0,898 aus persönlichen Entgeltpunkten von 27,9370, dem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 32,03 Euro ermittelte) sowie „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ beigefügt.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin (nur) geltend, die Bescheide seien nicht nachvollziehbar. Es werde gebeten, nachvollziehbare Berechnungsunterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21.5.2019 übersandte die Beklagte der Klägerin erneut die Bescheide vom 18. und 25.4.2019, dieses Mal „inklusive aller Berechnungsunterlagen“. Beigefügt waren nun auch die weiteren Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“.
Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass ein Schwerbehindertenausweis nicht vorgelegt werden könne, bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.4.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von € 1.036,16 brutto (Bescheid vom 8.7.2019) und berechnete auf dieser Basis die Altersrente für langjährig Versicherte (rückwirkend) ab dem 1.5.2019 neu (Bescheid vom 7.8.2019).
Die Klägerin erklärte sodann den gegen die Bescheide vom 18. und 25.4.2019 erhobenen Widerspruch für erledigt: Nach detaillierter Mitteilung der Berechnungsunterlagen habe geklärt werden können, dass die Berechnung der Rente und die Bewertung bzw. Nichtbewertung der einzelnen rentenrechtlichen Zeiten korrekt sei; sie bitte nunmehr um Entscheidung über die Kosten für das Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 2.9.2019). Die Beklagte entschied, dass Kosten nicht erstattet werden: Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Überdies seien die Bescheide bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen mit einer ausreichenden Begründung versehen gewesen; die spätere Übersendung der weiteren Anlagen sei für die Kostenerstattung unbeachtlich (Bescheid vom 30.9.2019; Widerspruchsbescheid vom 25.11.2019).
Mit ihrer Klage vom 13.12.2019 hat die Klägerin begehrt, der Beklagten die Kosten für das Widerspruchsverfahren aufzuerlegen. Die im ursprünglichen Verfahren angefochtenen Altersrentenbescheide genügten in ihrem zunächst bekannt gegebenen Umfang den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht, da ihnen nicht alle zu einer Prüfung notwendigen Berechnungsgrundlagen entnommen werden konnten. Die zunächst fehlenden Unterlagen enthielten wesentliche Elemente für die Berechnung der Rentenhöhe, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung unerlässlich seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren wegen der fehlenden Berechnungsgrundlage zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten und darauf hingewiesen, dass sie ihre Rentenbescheide ab März 2018 in mehreren Schritten umgestaltet und dabei zum besseren Verständnis auch im Umfang reduziert habe. Darüber habe sie (u.a.) auch den Bundesverband der Rentenberater e.V., dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angehöre, informiert und dabei darauf hingewiesen, dass die sogenannten „ergänzenden Anlagen“ gesondert angefordert werden könnten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verpflichtet, die Kosten für das Widerspruchsverfahren „zu übernehmen“ und die Berufung zugelassen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie habe Anspruch auf Erstattung der ihr im Widerspruchsverfahren gegen die Altersrentenbescheide vom 18.4.2019 und 25.4.2019 entstandenen notwendigen Aufwendungen. Ihr Widerspruch habe nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil eine Verletzung einer Formvorschrift vorgelegen habe, die noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden konnte. Die Altersrentenbescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 seien mit Übersendung der Anlagen „Berechnung der Rente“ und „Versicherungsverlauf“ nicht hinreichend begründet gewesen. Sie genügten in ihrer ursprünglichen Form den gesetzlichen Anforderungen nicht. Für die Klägerin sei nicht nachvollziehbar gewesen, wie die ausgewiesenen persönlichen Entgeltpunkte ermittelt worden seien. Die rechnerische Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten lasse sich von einem seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie erstmals den nachträglich übersandten Anlagen entnehmen. Der Widerspruch der Klägerin habe nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil der Verfahrensfehler durch nachträgliche Übersendung der vollständigen Anlagen im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei (Urteil vom 9.3.2020).
Mit ihrer Berufung vom 9.4.2020 hat die Beklagte ihren in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Standpunkt weiter für richtig gehalten. Das SG habe verkannt, dass die Begründungspflicht nicht die Mitteilung sämtlicher Einzelerwägungen für die getroffene Entscheidung verlange. Vielmehr dürfe sich die Behörde auf die Mitteilung der Entscheidungsgründe in solcher Weise und solchem Umfang beschränken, dass dem Betroffenen eine sachgemäße Wahrnehmung seiner Rechte möglich sei. Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung richteten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets. Die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sei derart kompliziert ausgestaltet, dass sie allenfalls für Spezialisten verständlich und nachvollziehbar sei. Die Adressaten eines Rentenbescheides seien indes regelmäßig keine rentenrechtlichen Spezialisten, sondern Laien. Dies verkenne das SG, wenn es meine, dass ein Rentenbescheid für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein müsse. In Anbetracht der Komplexität der Rentenberechnung sei es vielmehr unmöglich, einen Rentenbescheid so zu gestalten, dass sich die konkrete Rentenhöhe durch einen rentenrechtlichen Laien nachvollziehbar errechnen lasse. Der Versuch, einer solchen Anforderung gerecht zu werden, brächte vielmehr einen Rentenbescheid hervor, der schon aufgrund seiner durch den Umfang bedingten Unübersichtlichkeit der Zielsetzung, dem Adressaten eine sachgemäße Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, mehr schadete als nutzte. Die Forderung einer uneingeschränkten Begründung lasse außer Acht, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich sei, einen Berechnungsweg in allen Einzelheiten mathematisch vollständig darzulegen. Aber auch bei Annahme eines Begründungsmangels habe zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Aufhebung der Rentenbescheide bestanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 9.3.2020 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und geht davon aus, dass bei einem Obsiegen zugleich feststehe, dass auch die für die Beauftragung ihres Bevollmächtigten entstandenen Kosten des Widerspruchverfahrens von der Beklagten zu erstatten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die jedenfalls kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 30.9.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), mit dem die Beklagte die Erstattung der der Klägerin für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 entstandenen Kosten dem Grunde nach abgelehnt hat. Eine (zusätzliche) Entscheidung durch Verwaltungsakt darüber, ob im Widerspruchsverfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 3 Satz 2, Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>), hat die Klägerin bislang im Verwaltungs- und im Klageverfahren nicht beantragt und die Beklagte bislang auch nicht getroffen. Ein solches Begehren ist damit nicht Gegenstand des Klageverfahrens (geworden).
II. Das SG hat die Beklagte in der Sache zu Recht verurteilt, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Vorverfahren zu erstatten. Der Senat hat den Urteilstenor der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich der im Gesetz ausdrücklich geregelten Rechtsfolge angepasst. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Denn sie hat einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Vorverfahren.
Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist (reines Erfolgsprinzip). Dem wird – den Anwendungsbereich erweiternd – der Fall gleichgestellt, dass der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist, § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X.
Die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor, weil der Widerspruch der Klägerin keinen Erfolg hatte. Der Widerspruch hatte nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin mit ihrem Widerspruch nur das Fehlen nachvollziehbarer Berechnungsunterlagen gerügt hatte und die Beklagte die fehlenden weiteren Unterlagen daraufhin übersandt hat. Ein Widerspruch hat (immer und nur) dann Erfolg, wenn die Behörde ihm ganz oder teilweise stattgibt, indem sie den Regelungsgehalt ihrer Entscheidung entsprechend dem Widerspruchsbegehren ganz oder teilweise ändert (st Rspr des Bundessozialgericht <BSG>, zuletzt Urteil vom 24.9.2020, Aktenzeichen (Az) B 9 SB 4/19 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 Rn 15 mwN; s auch Urteil vom 19.6.2012, Az B 4 AS 142/11 R, juris Rn 12; BSG, Urteil vom 2.5.2012, Az B 11 AL 23/10 R, juris Rdnr 18; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl, § 63 SGB X, Stand: 23.11.2020, Rn 14). Die Klägerin hat mit ihrem Widerspruch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Änderung des Ausgangsbescheides gestellt, sondern ihn für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die (weiteren) Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ übersandt hatte; dadurch habe sie klären können, dass ihre Altersrente für langjährig Versicherte korrekt berechnet worden sei. Die Klägerin hat folglich mit ihrem Widerspruch keine Änderung des Ausgangsbescheides erwirkt, weil sich der Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide zu Art, Beginn, Dauer und Höhe des Rechts auf Rente durch den Widerspruch nicht verändert hat. Soweit die Klägerin nach vorangehender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung später höhere Altersrente für langjährig Versicherte erhalten hat (Bescheid vom 7.8.2019), beruhte dieser „Erfolg“ nicht auf dem Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. und 25.4.2019, sondern auf dem Erfolg des Antrags auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung dem Grunde nach ergibt sich indes aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin hatte nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift durch die Beklagte nach § 41 SGB X unbeachtlich war. Die Beklagte hat die zu den Formvorschriften zählende Begründungspflicht aus § 35 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB X verletzt (im Folgenden 1.). Eine Begründung ist nicht ausnahmsweise entbehrlich, § 35 Abs 2 SGB X (im Folgenden 2.). Die Beklagte hat den Verfahrensmangel während des Widerspruchsverfahrens geheilt (im Folgenden 3.). Die Heilung war wesentliche Ursache dafür, dass der Widerspruch keinen Erfolg hatte; insbesondere kann die Beklagte dagegen nicht die Einwendung aus § 42 Satz 1 SGB X erheben (im Folgenden 4.).
1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, § 35 Abs 1 Satz 1 SGB X. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X. Es reicht grundsätzlich aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Engelmann in: Schütze, SGB X, Kommentar, 9 Aufl 2020, § 35 Rn 8). Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich. Die Begründungsanforderungen sind jedoch von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein (vgl Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2 Aufl., § 35 SGB X, Stand 27.11.2018, Rn 13). Bei komplexen Entscheidungslagen kann es geboten sein, sämtliche einzelne Entscheidungsschritte zu begründen, um die Entscheidung in ihrem Gesamtzusammenhang verständlich darzustellen (vgl Luthe aaO, Rn 24).
Die Beklagte hat ihre Rentenbescheide vom 18.4.2019 und vom 25.4.2019 zwar mit einer Begründung versehen. Diese war allerdings nach den vorstehenden Maßgaben nicht ausreichend, denn die Entscheidung über einen Rentenanspruch stellt eine Entscheidungslage dar, in der jedenfalls auch die „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, die „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und der „Versorgungsausgleich“ als wesentliche Begründungselemente zu charakterisieren und in der Begründung des Ausgangsbescheides offenzulegen bzw. diesem als Anlagen beizufügen sind. Ohne diese Informationen ist die Anlage „Berechnung der Rente“, die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteilt, für den Versicherten aus sich selbst heraus nicht verständlich. Insbesondere kann der Versicherte nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte konkrete Rentenhöhe pro Monat ergibt und ob die von ihm in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden sind. Auch die Ermittlung der Entgeltpunkte für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sowie den Versorgungsausgleich sind so nicht transparent.
Anders als die Beklagte meint, ist auch der durchschnittlich begabte Laie in der Lage, jedenfalls die Richtigkeit der von ihr zugrunde gelegten Zeiträume und Beträge auf der Grundlage eigener Unterlagen zu überprüfen und bei gewisser Anstrengung mit Hilfe allgemeinzugänglicher Quellen sogar die Berechnung der Entgeltpunkte nachzuvollziehen. Dies setzt aber den vorherigen Erhalt der hier zunächst fehlenden Anlagen voraus. Zu der erforderlichen Begründung gehört unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenrechts folglich als Kernbestandteil der Berechnung der Rentenhöhe die detaillierte Aufschlüsselung über die Berechnung der Entgeltpunkte. Die Klägerin ist mithin durch die ursprüngliche Form der Bescheiderteilung gerade nicht in die Lage versetzt worden, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie die Beklagte meint. Das BSG hat wiederholt bekräftigt, dass sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles richten (vgl ua Urteile vom 9.12.2004, Az B 6 KA 44/03 R und B 6 KA 71/03 R, juris). Im Rahmen von solchen Einzelfallbetrachtungen hat es in seinen vorgenannten Urteilen festgestellt, dass bei Honorarbescheiden die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden dürften. Denn bei ihnen komme dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richteten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut sei bzw zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Begründungsanforderungen an vertragsärztliche Honorarbescheide lassen sich nicht ohne weiteres auf die Begründungsanforderungen an Sozialversicherungsleistungen betreffende Bescheide übertragen. Denn die jeweils relevanten Adressatenkreise weichen signifikant voneinander ab. Vertragsärztliche Honorarbescheide richten sich an einen sachkundigen Personenkreis, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Dies ist bei Rentenbescheiden nicht der Fall. Diese richten sich an Antragsteller oder Bezieher von Renten. Bei diesem Personenkreis darf der Rentenversicherungsträger jedoch nicht davon ausgehen, dass er mit den Einzelheiten des Rentenrechts bzw. der Rentenberechnung vertraut ist. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich ein Rentenbescheid an einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie richtet. Dieser benötigt für sein Verständnis der konkreten Rentenhöhe aber (mindestens) die hier anfangs fehlenden Anlagen.
Selbst wenn es nicht auf den Horizont des Versicherten ankäme, wäre im Fall der Klägerin die Verletzung der Begründungspflicht gerade deshalb zu bejahen, weil die Beklagte aufgrund des Eintritts des Bevollmächtigten in das Verwaltungsverfahren bereits vor Bescheiderteilung wusste, dass der Bescheid von einem sachkundigen Rentenberater geprüft werden würde. Aus den Gesprächen mit dem Bundesverband der Rentenberater e.V. war ihr bekannt, dass nach Auffassung der Rentenberater für diese Prüfung sämtliche Anlagen benötigt werden.
Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Beklagte etwa 2015 (nach außen) begonnen hat, das Design der Rentenbescheide allgemein dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte. Dazu gehörte in einem weiteren Schritt, dass sie auf den Versand bestimmter Anlagen (damals gab es insgesamt 21 verschiedene Anlagen) zugunsten von erläuternden Texten verzichten wollte. Diese durchaus sinnvolle, adressatenorientierte, der Verbesserung von Verständlichkeit und Lesbarkeit dienende Reform der Gestaltung von Rentenbescheiden findet allerdings ihre Grenze in den gesetzlichen Vorgaben für Verwaltungsakte, ua in der Begründungspflicht nach § 35 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB X. Es ist von Rechts wegen nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien (vermeintlich) kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglässt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass selbst ein Rentenexperte die Berechnung der Rente nicht mehr überprüfen könnte. Wenn der Versicherte beim besten Willen dem Rentenbescheid nicht (mehr) entnehmen kann, ob sein Recht auf Rente zutreffend berechnet ist, ist für ihn die bessere Verständlichkeit und die ansprechendere Gestaltung ein „Danaergeschenk“.
2. Eine Begründung ist nicht ausnahmsweise entbehrlich, § 35 Abs 2 SGB X. Einer Begründung bedarf es ausnahmsweise nicht, soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und mit dem Verwaltungsakt nicht in Rechte Dritter eingreift (Nr 1). Die Beklagte hat zwar dem Antrag auf Rente entsprochen. Die erforderliche Kongruenz von Antrag und Entscheidung bezieht sich aber nur auf die Entscheidungen zur Rentenart, hier zur Altersrente für langjährig Versicherte, zum Rentenbeginn ab dem 1.5.2019 und zur Rentendauer auf unbestimmte Zeit. Zur Höhe des Rechts auf Rente hatte die Klägerin keinen Antrag gestellt, dem die Beklagte hätte entsprechen können. Der Klägerin war die Auffassung der Beklagten über die Sach- und Rechtslage weder bereits bekannt noch ohne Begründung für sie ohne Weiteres erkennbar (Nr 2). Es handelte sich bei den Rentenbescheiden, die individuelle Feststellungen trafen, auch nicht um gleichartige, in größerer Zahl oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen von der Beklagten erlassene Verwaltungsakte, deren Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten gewesen wäre (Nr 3). Schließlich entband weder eine Rechtsvorschrift die Beklagte von der Begründungspflicht noch handelte es sich bei den Rentenbescheiden um öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügungen (Nrn 4, 5).
3. Die Beklagte hat den Verfahrensmangel während des Widerspruchsverfahrens geheilt. Mit der nachträglichen Ergänzung der Begründung durch Übersendung der restlichen Anlagen ist der gerügte (Begründungs-)Mangel geheilt worden. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X. Nichtigkeitsgründe liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Die zur Erfüllung der Begründungspflicht erforderlichen Anlagen wurden ihr nachträglich wunschgemäß zur Verfügung gestellt.
4. Die Heilung war wesentliche Ursache dafür, dass der Widerspruch keinen Erfolg hatte; insbesondere kann die Beklagte dagegen nicht die Einwendung aus § 42 Satz 1 SGB X erheben.
Der Widerspruch der Klägerin hatte aufgrund der Heilung des Begründungsmangels keinen Erfolg. Ohne diese Heilung hätte aufgrund des Widerspruchs ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 18. und 25.4.2019 wegen formeller Rechtswidrigkeit bestanden.
Der Ursächlichkeit zwischen Heilung des Begründungsmangels und fehlendem Erfolg des Widerspruchs steht nicht § 42 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Regelung beschränkt die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern der Sozialverwaltungsbehörden. Grundsätzlich ist ein unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangener Verwaltungsakt rechtswidrig und unterliegt auf Klage ungeachtet der materiellen Rechtslage schon deshalb der Aufhebung (vgl Schütze in: von Wulfen/Schütze SGB X, 9. Aufl 2020, § 42 Rn 2; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl, § 63 SGB X [Stand: 6.1.2020], Rn 45). Von dieser Rechtsfolge nimmt § 42 SGB X solche Verfahrensfehler aus, die für das materiell-rechtliche Ergebnis bedeutungslos sind.
Der Senat schließt sich hierzu der Auffassung des SG an, dass die Regelung in § 42 SGB X nicht die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ausschließen kann. Einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen anderen Auffassung (zB LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 8.5.2012, Az L 7 AS 52/11 B, Rn 9; Krasney in: Kasseler Kommentar, § 63 Rnr9a; Heße in: BeckOKSozR, 55. Ed., Stand 1.12.2019, SGB X § 63 Rn 13) folgt er nicht. Zwar könnte die zusätzliche Regelung in § 42 Satz 2 SGB X – abweichend von den Parallelvorschriften § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 127 Abgabenordnung – nahelegen, dass mit Ausnahme des Anhörungsmangels jeder nach § 41 Abs 1 SGB X heilbare Verfahrensfehler auch nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist, wenn er für das Ergebnis offensichtlich keine Bedeutung gehabt hat. So hat das BSG für das – anders als hier – vollständige Fehlen der Begründung eines Verwaltungsaktes bereits entschieden, aber offengelassen, ob dies ausnahmslos gilt (s. BSG, Urteil vom 17.4.1991, 1 RR 2/89, juris Rdnr 16). Mit dem SG ist der Senat indes der Überzeugung, dass § 42 SGB X nicht mehr zur Anwendung gelangt, soweit die Heilung eines Mangels nach § 41 SGB X erfolgt ist. Denn dann ist der Fehler nachträglich entfallen und kann danach keine Bedeutung mehr für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes haben (so zu den Parallelvorschriften §§ 45, 46 VwVfG: Ramsauer in: Kopp/Schenke, VwVfG, 21. Aufl 2020, § 46 Rn 11). Bei Verfahrensfehlern ist nach dem Willen des Gesetzgebers immer zuerst zu prüfen, ob der Mangel nicht schon nach § 41 SGB X geheilt worden ist. Wird eine in der Norm aufgezählte Verfahrenshandlung nachgeholt und damit ein Verfahrens- oder Formfehler geheilt, so wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für den Bestand des Verwaltungsaktes schlechthin „unbeachtlich“ (vgl. zu § 41 VwVfG aF: BT-Drs. 7/910, S 65). Ist eine Heilung schon erfolgt, ist der Bescheid mangelfrei und sperrt hierdurch die Anwendung des § 42 SGB X. Der Verwaltungsakt kann dann nicht mehr an einem Fehler im Sinne des § 42 SGB X leiden. Diese Norm kommt in dieser Konstellation gar nicht erst zur Anwendung (so auch Littmann in: Hauck/Noftz, § 42 Rn. 3; Ramsauer, aaO, § 80 Rn 30).
Die gegenteilige Auffassung führte zu dem Ergebnis, dass letztlich – mit Ausnahme des nichtgeheilten Anhörungsmangels - kein Anwendungsfall der Regelung in § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X mehr verbliebe. Denn wenn trotz der Heilung des Mangels § 42 SGB X zur Anwendung käme, stünde es im Belieben der Verwaltung, ob sie einen der Fehler im Katalog des § 41 Abs 1 SGB X durch – für sie aufwendigere – Nachholung korrigiert oder davon schon im Ansatz absieht. Das ließe die Adressaten dieser Verwaltungsakte in bedenklicher Weise zu bloßen Objekten des Verwaltungshandelns werden (so bereits Schütze in: Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X, § 42 Rn 8). Der Katalog des § 41 Abs 1 SGB X bezeichnet ein Minimum dessen, dem durch Nachholung Geltung zu verschaffen ist. In diesem Sinne ist die Norm jedenfalls ersichtlich von der Vorstellung getragen, dass die Verwaltung von den ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Heilungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer vorprozessualen Verfahrensherrschaft tatsächlich Gebrauch machen und damit den Interessen der Versicherten bzw. Leistungsbezieher Rechnung tragen wird. Das spricht dafür, die Fehler aus dem Katalog nur dann iSv § 41 Abs 1 Halbsatz 1 SGB X als im Rechtssinne „unbeachtlich“ anzusehen, wenn die Verwaltung den Mangel tatsächlich wirksam geheilt hat. Umgekehrt ist § 42 Satz 1 systematisch einschränkend dahin zu verstehen, dass davon nur solche Verfahrensfehler erfasst sind, denen die Verwaltung nicht bereits durch aktives Tun - nämlich durch fehlerheilende Nachholung - ihre Beachtlichkeit nehmen kann (vgl. Schütze, aaO, Rdnr 10).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Der Senat ist im Rechtsmittelverfahren auch dann befugt, die vorinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern, wenn er in der Hauptsache das Rechtsmittel zurückweist, also die vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache nicht ändert (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn 2a mwN insb zur Rspr des BSG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat zur Herstellung einer einheitlichen sachgerechten Kostenentscheidung für beide Instanzen Gebrauch gemacht.
Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Anders als im Verwaltungsverfahren gilt im gerichtlichen Verfahren nicht das reine Erfolgsprinzip. Dem Senat steht bei einer Entscheidung nach § 193 Abs 1 Satz 1 SGG vielmehr ein pflichtgemäßes „billiges“ Ermessen unter Einbeziehung aller wertungsrelevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles (Vorverfahren, Klageverfahren, Beweisaufnahme, Verhalten der Behörde, des Klägers etc.) zu (vgl B. Schmidt, aaO, § 193 Rn 1a, 12ff, insb 12b). Maßgeblicher zentraler Anknüpfungspunkt ist dabei immer das Veranlassungsprinzip. Es kommt mithin darauf an, welchem Beteiligten die konkrete Prozess(fort)führung wertend zuzurechnen ist. Nach diesen Maßstäben gilt vorliegend das Folgende:
Hauptanliegen – wenn nicht sogar einziges Anliegen – der Klägerin ist die Erstattung der für die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten durch die Beklagte. Die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten, ist zwar eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für die Erstattung dieser Kosten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war, § 63 Abs 2 SGB X. Darüber ist bislang nicht entschieden. Dies ist der Klägerin zuzurechnen, da sie ein entsprechendes Begehren bislang weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren formuliert hat, sondern fälschlich davon ausgegangen ist, diese Kosten seien bereits vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst. Darüber muss/müsste aber in einem weiteren Verwaltungs- und ggf. Klageverfahren entschieden werden. In diesen Verfahren wäre wiederum über die jeweiligen Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat im Rahmen seines Ermessens für sachgerecht, bei der Kostenentscheidung maßgeblich auf das eigentliche wirtschaftliche Begehren der Klägerin abzustellen. Mit diesem könnte sie nur erfolgreich sein, wenn die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Daran hat der Senat erhebliche Zweifel. Allein für die Anforderung weiterer Unterlagen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 18. und 25.4.2019 bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Diese hätte die Klägerin – ggf. nach entsprechendem Hinweis ihres bereits zuvor eingeschalteten Bevollmächtigten – auch selbst ohne Schwierigkeiten nachfordern können. Dass diese weiteren Unterlagen auf Anforderung nachübersandt würden, war dem Bevollmächtigten der Klägerin (mindestens über seinen Berufsverband) bekannt. Die Klägerin hat ihren Bevollmächtigten offenbar (u.a.) eingeschaltet, damit dieser im Widerspruchsverfahren prüfe, ob die Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend berechnet worden ist. Ist dies der Fall, hat die Klägerin die Kosten des Widerspruchs immer selbst zu tragen. Nur wenn dies nicht der Fall ist (und die Klägerin mit ihrem Widerspruch ganz oder teilweise Erfolg hat), hat die Beklagte Kosten zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. (Nur) in einem solchen Fall ist regelmäßig auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig.
Vor diesem Hintergrund hätte der Senat sogar entscheiden können, dass Kosten nicht zu erstatten sind. Aufgrund des „Etappensiegs“ der Klägerin auf der Basis ihrer zutreffenden Ausführungen zur Begründungspflicht hält der Senat jedoch eine Kostenquote von 1/5 für sachgerecht. Dementsprechend entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, die Beklagte zur Erstattung von 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verurteilen.
C. Die Revision ist zuzulassen, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die seit Frühjahr 2018 von den Rentenversicherungsträgern erteilten Rentenbescheide in ihrem gegenüber den zuvor erteilten Bescheiden reduzierten Umfang hinreichend begründet im Sinne von § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X sind, und darüber in zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren gestritten wird. Auch das Verhältnis der §§ 41, 42 SGB X zueinander im Fall einer unvollständigen Begründung ist bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.