Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.428,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin einen Unternehmerwechsel infolge des angeblichen Verlusts der Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin zu 1) als nach englischem und walisischem Recht gegründete Private Limited Company by Shares (Limited) infolge des sog. Brexit umsetzt.
Die Antragstellerin zu 2) ist Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 1), die im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) in der Rechtsform einer Limited nach englischem und walisischem Recht am 08.06.2015 gegründet und im „Companies House“ von Cardiff mit registrierten Sitz „69 G Street, Birmingham, United Kingdom“ eingetragen ist. Das Unternehmen der Antragstellerin zu 1), dessen alleinige Betriebsstätte sich in C, Deutschland, befindet und das laut Gewerbeanmeldung bei der Stadt C vom 09.07.2015 „Gebäudeservice“ anbietet, wurde seit dem 01.07.2015 unter der Firma der Antragstellerin zu 1) bei der Antragsgegnerin geführt (Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit vom 18.09.2015). Mit an die Antragstellerin zu 1) gerichtetem Bescheid vom 18.09.2015 veranlagte die Antragsgegnerin dieses Unternehmen nach den Gefahrtarifstellen 100 und 900 des ab dem 01.01.2012 gültigen Gefahrtarifs.
Mit Schreiben vom 23.12.2020 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen darauf hin, dass es bisher aufgrund der Niederlassungsfreiheit möglich gewesen sei, eine Limited im Vereinigten Königreich zu gründen, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte. Diese Möglichkeit entfalle mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU). Die Limited werde daher entweder zu einem Einzelunternehmen, wenn sie nur einen Gesellschafter habe, oder zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn sie mehrere Gesellschafter habe. Wenn das Unternehmen über den 01.01.2021 bzw. über eine von der EU zu vereinbarende Übergangsfrist hinaus fortgeführt werde, werde sie, die Antragsgegnerin, eine Umschreibung auf ein Einzelunternehmen bzw. eine GbR vornehmen.
Mit Bescheid über den „Unternehmerwechsel“ vom 23.02.2021 beendete die Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit für die Antragstellerin zu 1) zum 31.12.2020 und führte als Grund das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU an. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag stellte sie ihre Zuständigkeit für das Unternehmen (nunmehr) der Antragstellerin zu 2) fest, veranlagte dieses Unternehmen nach den Gefahrtarifstellen 100 und 900 mit an die Antragstellerin zu 2) gerichtetem Veranlagungsbescheid vom 23.02.2021 und erließ Beitragsvorschussbescheide für die Vorschussteilbeträge 2021, letztere ersetzt durch den Beitragsvorschussbescheid vom 21.04.2021 (Gesamtvorschuss i.H.v. 2.715,83 Euro).
Am 26.03.2021 legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen alle Bescheide vom 23.02.2021 ein. Sie trugen vor, es gebe keine Nachfolgepersonengesellschaft zur Antragstellerin zu 1). Diese sei nach britischen Recht gegründet, habe ihren Verwaltungssitz in Vaals, Niederlande, und in C eine sog. unselbständige Betriebsstätte. Die „Umqualifizierung“ sei nach Artikel SERVIN 2.3 und 1.2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits vom 24.12.2020 (ABl. L 444/2020 vom 31.12.2020, nachfolgend: TCA) ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 27.05.2021 erläuterte die Beklagte, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für ein in der Rechtsform der Limited betriebenes Unternehmen die Niederlassungsfreiheit ab 01.01.2021 nicht mehr gelte. Ohne einen Verwaltungssitz und ohne eine tatsächliche Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich könne eine Limited in dieser Rechtsform nicht mehr anerkannt werden. Da dieses Unternehmen weder nach dem Recht eines EU-Landes gegründet worden sei noch im Gebiet des Vereinigten Königreichs materielle Geschäftstätigkeit ausübte, finde die Inländerbehandlungsklausel (Art. SERVIN 2.3 TCA) auf es keine Anwendung.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.09.2021 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche zurück. Die Antragstellerin zu 1) habe ihren statutarischen Sitz im Vereinigten Königreich. Der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz), von dem aus ständig und tatsächlich die Geschäfte des Unternehmens geführt würden, befinde sich hingegen in Deutschland. Ein Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder in den Niederlanden sei bislang nicht nachgewiesen worden. Weder der Sitz des Steuerberaters in den Niederlanden noch die Verpflichtung für die Einreichung des Jahresabschlusses oder Gesellschaftsberichts beim Companies House im Vereinigten Königreich seien ausreichend. Auf die im TCA enthaltene Nicht-Diskriminierungsklausel könne sich die Antragstellerin zu 1) nicht berufen, weil sie im Bereich des Vereinigten Königreichs keine materielle Geschäftstätigkeit ausübe. Darüber hinaus betreffe diese Regelung explizit nur den Verkehr mit Handelsgütern und Dienstleistungen. Der Niederlassungsfreiheit sei hingegen bewusst kein gesonderter Themenkomplex gewidmet worden. Eine Berufung auf die Niederlassungsfreiheit sei nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU grundsätzlich nicht mehr möglich.
Gegen die Widerspruchsbescheide haben die Antragstellerinnen am 20.10.2021 unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens Klagen zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Ergänzend haben sie geltend gemacht, dass die Verträge mit Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten, Versicherungen usw. infrage stünden, wenn die Antragstellerin zu 1) ihre Rechtspersönlichkeit verliere. Ein automatisches Eintreten der Antragstellerin zu 2) sei weder gesetzlich vorgesehen noch möglich. Die steuerliche Veranlagung belege den Verwaltungssitz in den Niederlanden.
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Bescheide vom 23.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 (zum Unternehmerwechsel, zur Feststellung der Zuständigkeit und zur Veranlagung) sowie gegen den Bescheid vom 23.02.2021 zur Festsetzung der Beitragsvorschussteilbeträge für 2021 – ersetzt durch den Beitragsvorschussbescheid vom 21.04.2021 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 anzuordnen,
das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen mit folgender Frage: „Steht Art. 54 AEUV einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates, die auch in Verwaltungsakten bestehen kann, entgegen, mit der einer Gesellschaft im Sinne von Art. 54 Satz 2 AEUV die eigenen Rechtspersönlichkeit und damit die Gleichstellung mit natürlichen Personen abhängig von ihrem Sitz bzw. Verwaltungssitz in der EU und dem EWR gewährt oder genommen wird?“.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen vom 20.10.2021 abzulehnen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Eine durch die Vollziehung entstehende unbillige Härte sei nicht ersichtlich oder vorgetragen. Dass der Betrieb von ihr, der Antragsgegnerin, zuständigkeits- und veranlagungstechnisch als Einzelunternehmen geführt werde, sei für Vertragspartner der Antragstellerin zu 1) ohne Belang: Das Zuständigkeitsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung wirke sich auf die Rechtsbeziehungen mit Dritten nicht aus. Nach Auskunft des Gewerbeamtes der Stadt C habe das Unternehmen eine Betriebsstätte in C, der statuarische Sitz befinde sich in Birmingham. Der Satzungssitz müsse jedoch keine Verbindung zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb oder zu der Geschäftsführerin aufweisen. Der Internetauftritt des Unternehmens (www.E-gebaeudeservice.de) lasse keine Geschäftstätigkeit im Ausland erkennen. Die Prüfung der Geschäftsunterlagen des Unternehmens durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland im Auftrag der Antragsgegnerin (§§ 166 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII], 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch) sei in C erfolgt. Der tatsächliche Verwaltungssitz nach der sog. Sandrock‘schen Formel befinde sich in Deutschland.
Die Antragsgegnerin hat den Betriebsprüfungsbericht der DRV Rheinland vom 14.11.2019 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19.01.2022 hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 23.02.2021 – betreffend die Festsetzung der Beitragsvorschussteilbeträge für 2021 ersetzt durch den Beitragsvorschussbescheid vom 21.04.2021 – in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.09.2021 anzuordnen, abgelehnt. Nach summarischer Prüfung seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Vollziehung habe für die Antragstellerinnen auch keine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere werde durch die Bescheide nicht mit verbindlicher Wirkung gegenüber Dritten über die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerinnen entschieden. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestehe – mangels Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage für den vorliegenden Fall – nicht. Die Antragsgegnerin habe keine Möglichkeit, der Antragstellerin zu 1) die eigene Rechtspersönlichkeit zu gewähren oder zu nehmen; die Antragsgegnerin habe die Rechtspersönlichkeit nur inzident (zur Klärung einer Beitragsfrage) – ohne Verbindlichkeit im Außenverhältnis – geprüft.
Gegen den am 24.01.2022 zugestellten Beschluss haben die Antragsstellerinnen am 24.02.2022 Beschwerde eingelegt, ohne den Aussetzungsantrag ausdrücklich aufrechtzuerhalten. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU habe der Antragstellerin zu 1) nicht ihre Rechtspersönlichkeit genommen.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2022 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 23.02.2021 – teilweise ersetzt durch den Beitragsvorschussbescheid vom 21.04.2021 – in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.09.2021 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf Nachfrage des Senats haben die Antragstellerinnen klargestellt, dass die inhaltliche Veranlagung als solche (nach Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen) sowie die Beitragsvorschussbescheide der Höhe nach unstreitig seien. Die Frage des Senats, welche Geschäftstätigkeiten das Unternehmen an welchem Ort durch welche Personen ausübt, haben die Antragsstellerinnen trotz mehrfacher Erinnerungen unbeantwortet gelassen. Auf den Hinweis des Senats, dass der Vortrag der Antragstellerseite dahin verstanden werde, dass diese eine Rubrumsberichtigung allein auf die Antragstellerin zu 2) ausschließe, haben die Antragstellerinnen nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Streitakte S 30 U 450/21 SG Köln und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig (dazu 1.), diejenige der Antragstellerin zu 2) nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 23.02.2021 in der Gestalt der Widerspruchsescheide vom 16.09.2021 zu Recht abgelehnt.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1), die explizit und auch nach Hinweis des Senats als von der Antragstellerin zu 2) getrennte (juristische) Person auftritt (zu einer möglichen Rubrumsberichtigung: vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 – 1 L 105/21 –, juris, Rn. 14; Reuter, GPR 2022, S. 97, 100; Tamcke/Bauerfeind, EWiR 2022, S. 9, 10; Heckschen, GWR 2022, S. 1, 2; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2021, S. 656, 657), ist unzulässig, denn diese ist mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligtenfähig i.S.v. § 70 Nr. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind juristische Personen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Antragstellerin ist keine nach innerstaatlichem (deutschem) Recht (mehr) rechtsfähige juristische Person; sie hat ihre Rechtsfähigkeit bereits mit Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU gemäß Art. 50 Vertrag über die Europäische Union in der Fassung vom 07.06.2016 (EUV) mit Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 (sog. Brexit) und damit vor Antragstellung und Beschwerdeeinlegung verloren.
a) Für die Bestimmung der nach innerstaatlichem (deutschen) Recht relevanten Rechtsordnung bei privatrechtlichen juristischen Personen mit Auslandsbezug ist zwischen Fällen innerhalb und außerhalb der EU zu unterscheiden:
Bei Letzteren gilt hier internationales Gesellschaftsgewohnheitsrecht. Denn weder in relevanten Staatsverträgen noch im sekundären Unionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.06.2008 (Rom I-VO) und Art. 1 Abs. 2 lit. d) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.07.2007 (Rom II-VO)) noch im autonomen deutschen Recht (vgl. die nur für natürliche Personen geltenden Art. 7 bis 10 EGBGB) sind Kollisionsregeln für Gesellschaften und andere juristische Personen des Privatrechts enthalten. Nach internationalem Gesellschaftsgewohnheitsrecht findet grundsätzlich bei privatrechtlichen juristischen Personen außerhalb der EU die sog. Sitztheorie Anwendung. Danach ist auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gilt. Unter Sitz ist dabei der tatsächliche Verwaltungssitz zu verstehen. Dieser befindet sich an dem Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (sog. Sandrock’sche-Formel, vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1986 – V ZR 10/85 –, juris, Rn. 8; OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rn. 13).
Bei Fällen innerhalb der EU ist hingegen seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Überseering“ (EuGH, Urteil vom 05.11.2002, C-208/00, Celex-Nr. 62000CJ0208 = EuzW 2002, S. 754; siehe auch BGH, Urteil vom 13.03.2003 – VII ZR 370/98 –, juris, Rn. 15 - 16) anerkannt, dass zur Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf das anwendbare Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie gilt. Demnach richtet sich für Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten das Gesellschaftsstatut nach dem Recht des Herkunftsstaates; vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs richtete sich die Behandlung einer englischen und walisischen Limited für Zwecke des deutschen Rechts demnach im Grundsatz nach dem Recht des Gründungsstaats und damit nach den einschlägigen Regelungen des englischen und walisischen Gesellschaftsrechts (VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 – 1 L 105/21 –, juris Rn. 13). Die Gründungstheorie gilt über die EU-Mitgliedstaaten hinaus auch für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und für Staaten, die diesen durch völkerrechtlichen Vertrag gleichgestellt sind (Habighorst, EuZW 2021, S. 955, 958 m.w.N.).
b) Das Vereinigte Königreich ist mit dem Austritt aus der EU ein bloßer Drittstaat. Eine Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit in der EU und die Geltung der Gründungstheorie für im Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaften ist in keinem völkerrechtlichen Vertrag vereinbart worden.
Auf die in Art. 49, 54 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit kann sich die Antragstellerin zu 1) nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr berufen (vgl. BFH, Beschluss vom 13.10.2021 – I B 31/21 –, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – II ZB 25/17 –, juris, Rn. 9; Behme, ZIP 2021, S. 2557, 2560; Knaier, GmbHR 2021, S. 486, 489; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 2020, S. 3, 8). Nach Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 EUV findet der AEUV auf einen Mitgliedstaat, der aus der EU ausgetreten ist, ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder anderenfalls zwei Jahre nach der Rücktrittsmitteilung keine Anwendung mehr. Damit hat der Unionsgesetzgeber eine allgemeingültige ausdrückliche Regelung über die zeitliche Geltung des AEUV getroffen. Im Austrittsabkommen haben das Vereinigte Königreich und die EU vereinbart, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein Mitgliedstaat behandelt wird. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Geltung von Primär- oder Sekundärrecht für im Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaften wurde nicht vereinbart (BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – II ZB 25/17 –, juris, Rn. 10 - 11). Das TCA enthält keine den Art. 49, 50 AEUV vergleichbaren, die Anwendung nationalen Kollisions- und Sachrechts überformenden Regelungen über die Niederlassungsfreiheit (Behme, a.a.O.). Vielmehr wird in Anhang Nr. 10 zu SERVIN-1 ausdrücklich klargestellt, dass eine Gewährung der Niederlassungsfreiheit gegenüber im Vereinigten Königreich gegründeten Gesellschaften gerade nicht vereinbart werden sollte (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rn. 22; Habighorst, a.a.O.; Behme, a.a.O.).
Die aus der modifizierten Sitztheorie folgende Umqualifizierung der Rechtsform bedeutet auch keinen Verstoß gegen Art. SERVIN 2.2 (b) bzw. SERVIN 2.3 (b) des TCA. Die Umqualifizierung führt nicht dazu, dass ein britischer Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zum Binnenmarkt oder zu dem Markt des jeweiligen Mitgliedsstaats erhält. Es wird lediglich vorgegeben, welche Regeln er bei den von ihm abgeschlossenen Verträgen zu befolgen hat. Einfluss auf die Marktteilnahme selbst und auf den Marktzugang, die primäres Regelungsziel des Abkommens sind, hat das nicht (Knaier, GmbHR 2021, S. 1152, 1155; ders., GmbHR 2021, S. 486, 491). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. SERVIN 2.4 TCA lasse sich kollisionsrechtlich eine Anwendung der Gründungstheorie auf im Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaften stützen, gilt dies selbst nach dieser Auffassung nicht für solche Gesellschaften im Allgemeinen sondern nur eingeschränkt für juristische Personen, die im Vereinigten Königreich „materielle Geschäftstätigkeiten“ ausüben („substantive business operations“; vgl. dazu Behme, a.a.O., 2563; Knaier, GmbHR 2021, S. 486, 492). Da allein die Einreichung des Jahresabschlusses oder Gesellschaftsberichts bei einem Companies House im Vereinigten Königreich nicht dem Erfordernis der materiellen Geschäftstätigkeiten genügt, lässt sich – unabhängig von der Frage, ob dieser Rechtsansicht überhaupt zu folgen ist (ablehnend OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rn. 22) – auch insoweit nichts den Standpunkt der Antragstellerinnen Stützendes herleiten.
Die in Art. 49, 54 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit setzt voraus, dass der Staat, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet wurde, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch die Gesellschaft ein Mitgliedstaat der EU ist (BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – II ZB 25/17 –, juris, Rn. 10 - 11). Das ist hier nicht mehr der Fall. Einen Bestandsschutz für vor dem Brexit gegründete Gesellschaften gibt es – auch angesichts des sehr langen Übergangszeitraums – nicht (Reuter, GPR 2022, S. 97, 100; Tamcke/Bauerfeind, a.a.O.; Heckschen, a.a.O., 3; Habighorst, a.a.O.; Knaier, GmbHR 2021, S. 486, 490). Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber nur einen gewissen, eingeschränkten Schutz für nach englischem Recht gegründete Limiteds mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland durch die Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vorgesehen. Nach § 122 b UmwG ist nun die Verschmelzung auch auf eine inländische Personengesellschaft zulässig. Dafür räumt § 122 m UmwG eine Übergangsfrist von zwei Jahren ein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verschmelzungsplan vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs am 31.12.2020 beurkundet wurde. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber das rechtliche Schicksal der Limited nach dem Brexit erkannt hat und (nur) punktuell sowie zeitlich begrenzt Abhilfe schaffen wollte (Heckschen, a.a.O.; Habighorst, a.a.O.; vgl. auch Mankowski, a.a.O.).
c) Damit ist auf die Antragstellerin zu 1) nach der Sitztheorie das Recht des Staates anzuwenden, das am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft gilt. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Antragstellerin zu 1) befindet sich in Deutschland. Der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, ist weder im Vereinigten Königreich noch in den Niederlanden. Die Geschäftsführung hat die in C, Deutschland, gemeldete Antragstellerin zu 2) inne. Der Internetauftritt des Unternehmens lässt ausschließlich eine Geschäftstätigkeit in Deutschland erkennen. Die für die Betriebsprüfung erforderlichen Geschäftsunterlagen befanden sich jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Betriebsprüfung durch die DRV Rheinland ebenfalls in C. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin zu 1) keine Tätigkeiten an anderen Orten geschildert. Eine Verbindung in die Niederlande ergibt sich ausschließlich durch die Steuerberatungsgesellschaft. Der steuerrechtlich angegebene Verwaltungssitz in Vaals, Niederlande, spricht jedoch nicht für einen tatsächlichen Verwaltungssitz der Antragstellerin zu 1) in den Niederlanden, weil diese Anschrift mit der Adresse der Steuerberatungsgesellschaft, die im Übrigen in diesem Verfahren auch als Prozessbevollmächtigte auftritt, identisch ist, was bei lebensnaher Betrachtung die Vermutung zulässt, dass dort eine Umsetzung von Leitungsentscheidungen gerade nicht stattfindet, sondern vielmehr von der Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen einer entsprechenden Dienstleistung der Schein eines Unternehmenssitzes aufrechterhalten wird, indem Post entgegengengenommen und bearbeitet wird. Sekundäre Verwaltungstätigkeiten wie die Erledigung der Buchhaltung oder der Steuerangelegenheiten reichen für einen tatsächlichen Verwaltungssitz grundsätzlich nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rn. 17; Landgericht Essen, Urteil vom 10.03.1994 – 2 O 315/93 –, NJW 1995, S. 1500, 1501).
Die Anregung der Antragstellerinnen, die über die Antragstellerin zu 1) geführten Steuerakten beizuziehen, veranlasst nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Nach dem oben Gesagten ist für die Frage des tatsächlichen Verwaltungssitzes allein die zitierte Sandrock‘sche-Formel maßgeblich, die auf die Umsetzung von Leitungsentscheidungen im maßgeblichen Staatsgebiet abstellt. Ein Rückgriff auf das deutsche Steuerrecht verbietet sich, weil steuerliche oder gewerberechtliche Definitionen keinen Schluss auf die im Rahmen einer Kollisionsnorm maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse zulassen, wo bei der Antragstellerin die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rn. 19). Im Übrigen kann auch der materiell-rechtliche Unternehmerbegriff des Unfallversicherungsrechts von demjenigen des Steuerrechts abweichen (BSG, Urteil vom 31.10.1972 – 2 RU 186/69 –, juris, Rn. 81; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 136 SGB VII, Rn. 8), so dass die Entscheidungen der Finanzämter hier weder vorgreiflich sind, noch sonst der steuerlichen Beurteilung eine entscheidende Bedeutung zukommt.
Im Ergebnis ist daher auf die Antragstellerin zu 1) nach der Sitztheorie das Recht des Landes anzuwenden, das am tatsächlichen Verwaltungssitz gilt, mithin deutsches Recht. Da im deutschen Gesellschaftsrecht der sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen gilt und das deutsche Recht die Gesellschaftsform der Limited nicht kennt, ist sie nicht als solche rechtsfähig. Nach der sog. milden Form der Sitztheorie ist sie allerdings nicht als rechtliches Nullum zu behandeln, sondern je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – wie vorliegend – bei nur einer Gesellschafterin als einzelkaufmännisches Unternehmen (BGH, Urteil vom 27.10.2008 – II ZR 158/06 –, juris, Rn. 23; OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rn. 20; Mankowski, a.a.O.). Die Gesellschaftsform wird an den numerus clausus des deutschen Gesellschaftsrechts angepasst. Mangels Eintragung im deutschen Handelsregister werden britische Kapitalgesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, schon aus formalen Rechtsgründen nicht als rechtsfähige Kapitalgesellschaft anerkannt (Mayer/Manz, BB 2021, S. 451). Da eine Ein-Personen-Personengesellschaft nach dem deutschen Recht nicht existiert, wachsen sämtliche Aktiva und Passiva dieser Gesellschaft dem einzigen Gesellschafter (hier: der Antragstellerin zu 2) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an. Er führt das Geschäft als natürliche Person oder Kaufmann weiter (Tamcke/Bauerfeind, a.a.O.; Heckschen, a.a.O.; Gelbrich, NZI 2021, S. 256). Die Antragstellerin zu 1) existiert damit nicht (mehr) als von der Antragstellerin zu 2) getrenntes Rechtssubjekt.
Eine abweichende Sonderregelung für das Sozialrecht oder speziell das Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nicht (zum Körperschaftssteuerrecht vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Körperschaftssteuergesetz und BFH, Beschluss vom 13.10.2021 – I B 31/21 – juris, Rn. 8)
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Veranlagungs- und Beitragsbescheiden kraft Gesetzes gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Hierzu zählen wegen des gestuften Beitragsverfahrens in der gesetzlichen Unfallversicherung, welches das Gesetz in § 136 Abs. 1 Satz 1, § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII vorschreibt (vgl. dazu BSG, Urteile vom 20.08.2019 – B 2 U 35/17 R –, juris, Rn. 18 und vom 23.01.2018 – B 2 U 4/16 R –, juris, Rn. 11, m.w.N.; Thüringer LSG, Urteil vom 09.07.2020 – L 1 U 766/18 –, juris, Rn. 18), auch die Zuständigkeitsbescheide vom 23.02.2021.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin zu 2) einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Relevanz zu. Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2020 – L 11 KA 23/19 B ER –, juris, Rn. 27 - 28, m.w.N.)
a) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Zuständigkeits-, Veranlagungs- und Beitragsvorschussbescheide nicht anzuordnen. Die angefochtenen Bescheide sind offenbar rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die Antragstellerin zu 2) als Unternehmerin angesehen und ihre Zuständigkeit für dieses Unternehmen angenommen sowie den Veranlagungs- und Beitragsvorschussbescheid an die Antragstellerin zu 2) gerichtet. Wie dargestellt, wird die Antragstellerin zu 1) seit dem Brexit nicht als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt. Da eine Ein-Personen-Personengesellschaft nach dem deutschen Recht nicht existiert, sind sämtliche Aktiva und Passiva der Limited dem einzigen Gesellschafter (hier der Antragstellerin zu 2) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge angewachsen. Damit führt die Antragstellerin zu 2) das Geschäft als Kaufmann weiter (s.o.). Sie haftet damit persönlich (vgl. Habighorst, a,a,O., 959; Mayer, BB 2021, 451; Gelbrich, a.a.O., 257). Die inhaltliche Veranlagung als solche (Gefahrtarifstelle, Gefahrklasse) sowie die Beitragsvorschussbescheide der Höhe nach sind unstreitig. Sonstige Fehler in den Bescheiden sind – summarisch geprüft – nicht zu erkennen.
b) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung für die Antragstellerin zu 2) eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde. Eine Existenzgefährdung hat sie noch nicht einmal behauptet. Die angefochtenen Bescheide entfalten auch keine Drittwirkung, so dass der Vortrag der Antragstellerin betreffend etwaige Rechtsbeziehungen zu Dritten keine unbillige Härte erkennen lässt. Bei der Ermessensausübung überwiegt daher unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, die das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem gesicherten und zeitnah zu realisierenden Beitragsaufkommen zutreffend vertritt.
3. Der Senat hat keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren – sollte der Aussetzungsantrag der Antragstellerinnen konkludent in der Beschwerde aufrechterhalten worden sein – auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Der damit zwangsläufig verbundene Zeitverlust widerspricht dem Wesen des Eilverfahrens, das im Übrigen durch eine vorläufige Entscheidung gekennzeichnet ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2018 – 2 B 565/18 –, juris, Rn. 17).
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 197a, 183 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 4.428,96 Euro festgesetzt.
Im Verfahren nach § 86 b SGG ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hilfsweise nach dem Auffangstreitwert, zu bestimmen. Hinsichtlich der Bescheide über den Unternehmerwechsel und die Feststellung der Zuständigkeit sowie des Veranlagungsbescheides ergibt sich für die Hauptsache jeweils ein Streitwert von 5.000,00 Euro, insgesamt also 15.000,00 Euro, da es nicht um einen bezifferbaren Beitrag, sondern um das Bestehen einer Mitgliedschaft und die sich daraus ergebende gefahrtarifliche Veranlagung an sich geht (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 16/10 R –, juris, Rn. 32; BSG, Beschluss vom 19.04.2012 – B 2 U 348/11 B –, juris, Rn. 47). Der Beitragsvorschussbescheid vom 21.04.2021 erhöht den Streitwert für die Hauptsache um den bezifferten Betrag von 2.715,83 Euro. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R –, juris, Rn. 21; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2009 – L 2 U 3/09 B ER –, juris, Rn. 17 - 19, m.w.N.) Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert daher auf ein Viertel von 17.715,83 Euro, mithin auf 4.428,96 Euro bestimmt.
Gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung haben sich die Beteiligten nicht gewandt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).