Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.334,95 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 00.02.2003 verstorbenen R (nachfolgend: Verfolgter). Dieser war jüdischen Glaubens und anerkannter Verfolgter i.S.d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er erhielt eine Entschädigung nach dem BEG wegen eines Schadens an Freiheit in der Zeit vom 01.08.1941 bis zum 18.03.1944 (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 18.05.1962 – Az 161962 –) sowie wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage eines mit dem Amt für Wiedergutmachung, Saarburg, im März 1976 geschlossenen Vergleichs (AZ: 816944).
Der Verfolgte wurde am 00.00.1932 in Czernowitz als rumänischer Staatsangehöriger geboren. Nach seinen Angaben in dem Entschädigungsverfahren nach dem BEG hielt sich der Verfolgte während der Zeit seiner Verfolgung (Juni 1941 bis März 1944) zunächst im Ghetto Czernowitz auf und wurde sodann über Atachi und Moghilev in das Ghetto Lucinetz (Transnistrien) verbracht. Im März 1944 kam er nach Rumänien zurück und wanderte 1951 nach Israel aus. Er erwarb die israelische Staatsangehörigkeit und beantragte dort am 30.10.1997 die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung.
Vertreten u.a. durch N, Tel Aviv, beantragte der Verfolgte mit am 06.09.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 04.09.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente nach den Bestimmungen des ZRBG, weil eine Tätigkeit in einem Ghetto mit Lohnzahlung vorliege.
Mit Schreiben vom 25.10.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichten. Sie bat, die Vordrucke „Antrag auf Versichertenrente“ und „Erklärung über die gewünschte Zahlungsart“ ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden sowie eine Geburtsurkunde und einen Nachweis der Staatsangehörigkeit vorzulegen. Die Beklagte erinnerte an die Übersendung der Unterlagen mit Schreiben vom 15.08.2003, 31.08.2004 und 02.09.2004.
Am 06.10.2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Bevollmächtigen N vom 05.10.2004 mit folgendem Wortlaut ein: „Sehr geehrte Damen und Herren. Wir bitten die Akte zu schließen gemäß beigefügter Kopie.“ Beigefügt war die Kopie des Erinnerungsschreibens vom 02.09.2004. Auf dieser Kopie war ein Stempel aufgebracht, der die Zeilen „Es gibt keine Zeugen", „Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in", „Die Akte schließen", „Nicht passend", „Verblieb in Rumänien Lt. Brief des Herrn G" zum Ankreuzen aufwies. Angekreuzt waren die Rubriken „Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in" und „Die Akte schließen". Der Stempelaufdruck war mit der Unterschrift der Bevollmächtigten N versehen.
Mit am 03.02.2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 01.02.2012 beantragten die Kläger die Gewährung von Akteneinsicht, die auch im Juli 2012 ermöglicht wurde.
Am 22.07.2013 beantragten die Kläger die Fortführung des Antrages vom 04.09.2002 und machten geltend, nach Meinung des 14. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen habe es sich bei dem Schreiben des Büros N vom 05.10.2004 nicht um eine Antragsrücknahme gehandelt.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 01.02.2012 auf Berechnung der Altersrente des verstorbenen R gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ab. Ausgehend von dem Antrag vom 01.02.2012 würde die Altersrente nach § 99 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) mit dem Antragsmonat beginnen. Da der Verfolgte bereits am 00.02.2003 verstorben sei, könne es zu keiner Zahlung kommen. Der frühere Antrag vom 06.09.2002 sei am 06.10.2004 zurückgenommen worden. Damit sei auch der am 30.10.1997 in Israel gestellte Antrag erledigt worden. Rechte könnten aus dem Antrag vom 06.09.2002 nicht mehr abgeleitet werden.
Die Kläger legten am 06.08.2013 Widerspruch ein und machten geltend, bis zum Jahr 2009 hätten die Rentenversicherungsträger unter anderem Personen, die eine Ghettotätigkeit in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei ex post rechtswidrig gewesen. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Die Auffassung der Beklagten, die Bevollmächtigte N habe mit Schreiben vom 05.10.2004 den Antrag auf Regelaltersrente zurückgenommen, decke sich nicht mit der Rechtsauffassung des 14. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem Tod des Verfolgten seien Ansprüche auf eine Altersrente gem. § 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) erloschen. Nach verständiger Würdigung des Schreibens der Bevollmächtigten N vom 05.10.2004 sei die Mitteilung, die Akte solle geschlossen werden, nur so zu verstehen, dass der Antrag zurückgenommen worden sei. Die Rücknahmeerklärung habe auch den in Israel gestellten Rentenantrag umfasst, denn durch die Antragstellung im September 2002 sei lediglich die bearbeitende Aufnahme eines bereits gestellten Antrages, der auf dasselbe Ziel (Erhalt einer Altersrente) gerichtet gewesen sei, erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.02.2012 (z.B. - B 13 R 72/11 R –) umfasse die Antragsrücknahme auch den in Israel gestellten Antrag auf Altersrente.
Gegen den am 22.04.2014 zugegangenen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 22.05.2014 Klage erhoben. § 59 SGB I sei vorliegend nicht anwendbar, denn der Antrag des Verfolgten auf Altersrente sei mit dem Schreiben vom 05.10.2004 nicht zurückgenommen worden. Zumindest umfasse das Schreiben vom 05.10.2004 nicht den in Israel gestellten Antrag auf Altersrente aus dem Jahr 1997. Willenserklärungen könnten nur für Sachverhalte möglich sein, die dem Erklärer auch bekannt seien. Die Anerkennung einer abstrakten Willenserklärung widerspreche den Denkgesetzen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass in dem Schreiben vom 05.10.2004 eine umfassende Antragsrücknahme zu sehen sei, sei die Altersrente nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren. Durch diesen könnten sie als Rechtsnachfolger so gestellt werden, als ob ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Todes des Verfolgten anhängig gewesen wäre. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne nicht nur auf einer fehlerhaften Beratung oder Auskunft beruhen, sondern auch auf einer Verletzung allgemeiner und objektiver Pflichten. Auch könne ihnen nicht zur Last gelegt werden, dass der Verfolgte die Rechtsauffassung der Beklagten akzeptiert und sich entsprechend verhalten habe. Der Verfolgte habe von November 1941 bis März 1944 während seines Aufenthaltes im Ghetto Lucinetz, damals Transnistrien, für den Judenrat außerhalb des Ghettos landwirtschaftliche Arbeiten im Pferdestall erbracht.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 – zugegangen am 22.04.2014 aufzuheben und ihnen Altersrente aus der Versicherung des R bis zum Todestag zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die den Verfolgten betreffende Akte des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg sowie die ihn betreffenden Unterlagen der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. („Claims Conference“) beigezogen.
Durch Urteil vom 27.09.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
„Den Klägern steht kein Anspruch auf die Gewährung einer gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 235 SGB VI, gemäß § 37 SGB VI i.V.m. § 236a SGB VI sowie gemäß den §§ 36, 38, 40, 236, 236b, 237,238 SGB VI für den Versicherten möglicherweise in Betracht kommenden Altersrente als Rechtsnachfolger des Versicherten zu.
Denn der Anspruch auf eine Altersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 28. Februar 2003 ist erloschen, weil auf den vorliegenden Fall § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) analog anzuwenden ist. Gemäß § 59 S. 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Diese Vorschrift ist analog auf den Fall zu erstrecken, dass über den von dem Berechtigten noch zu Lebzeiten gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger geltend gemachten Anspruch im Zeitpunkt des Todes zwar noch ein Verwaltungsverfahren anhängig war, dass dann aber diesem im Todeszeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren durch eine später erklärte wirksame Rücknahme des ursprünglichen Rentenantrages, der gemäß § 19 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist, rückwirkend die Grundlage entzogen wird, so dass es rückwirkend nicht mehr anhängig bzw. existent ist. Denn dem Sinn und Zweck des § 59 Satz 2 SGB I ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nur bei verfahrensmäßig schon "gefestigten" Ansprüchen den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) für angebracht hält; an diesen verfahrensmäßig „gefestigten“ Ansprüchen fehlt es aber auch, wenn im Zeitpunkt des Todes zwar noch ein Verwaltungsverfahren anhängig war, dann aber diesem im Todeszeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren durch eine wirksame spätere Rücknahme des ursprünglichen Rentenantrages, der gemäß § 19 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist, rückwirkend die Grundlage entzogen wird, so dass es rückwirkend nicht mehr anhängig bzw. existent ist (vergleiche dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2008 – L 17 U 46/08). Die im vorangehenden Satze aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung der Rücknahme des mit am 06.09.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 04.09.2002 gestellten Altersrentenantrages sind im Falle der Kläger auch erfüllt. Denn die den Versicherten als den ursprünglichen Rechtsinhaber vertretende Firma N Investment & Finance Ltd., Tel Aviv, hatte durch Schreiben vom 05.10.2004, bei der Beklagten eingegangen am 06.10.2004, gegenüber der Beklagten eine Erklärung abgegeben, die bei verständiger Würdigung als Erklärung der Antragsrücknahme auszulegen ist, wenn es in dem vorgenannten Schreiben heißt: „Sehr geehrte Damen und Herren. Wir bitten die Akte zu schließen gemäß beigefügter Kopie“ und wenn in der beigefügten Kopie angekreuzt war: „Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in“ und „die Akte schließen“. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 25.10.2013 – L 14 R 999/12 –, worin dieses dazu folgendes zum Ausdruck bringt: „Die Erklärung der K Ltd. vom 05.03.2004 "Wir bitten die Akten zu schließen gemäß beigefügter Kopie" ist im Zusammenhang mit dem mitübersandten, mit einem Stempel mit der angekreuzten Option "Die Akte schließen" versehenen Schreiben der Beklagten im Rahmen einer verständigen Würdigung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Rücknahme dieses Antrags zu verstehen. Bereits ohne die Einbeziehung zusätzlicher Gesichtspunkte kommt im Deutschen der Begrifflichkeit des (Ab)Schließens eines Vorgangs, eines Kapitels etc. (der Begriff des "Schließens der Akte" ist hier eher unüblich) eine endgültige Bedeutung zu. In der englischen Sprache ist die wörtliche Übersetzung "to close a file"- insbesondere in Medienberichten zu rechtlichen Fragestellungen - deutlich gebräuchlicher und wird in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verfahrens gebraucht.
Die angekreuzten Varianten auf der "beigefügten Kopie" "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in", "nicht passend" sind als Begründung der Rücknahme des Antrags zu werten. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2013 – L 14 R 999/12 –, Rn. 34, juris).“
Die in dem bei der Beklagten am 06.10.2004 eingegangenen Schreiben vom 05.10.2004 enthaltene Rücknahmeerklärung umfasste dabei nicht nur den mit Schreiben vom 04.09.2002 gestellten Altersrentenantrag, der bei der Beklagten am 06.09.2002 eingegangen war, sondern auch den von dem Versicherten bei dem israelischen Rentenversicherungsträger noch selbst am 30.10.1997 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung, soweit dieser gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates , hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 <BGBl II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich> sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 – B 13 R 20/10 R – juris-Rn. 20). – Dass die Rücknahmeerklärung vom 05.10.2004, die am 06.10.2004 bei der Beklagten eingegangen ist, auch den israelischen Rentenantrag des Versicherten, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, mitumfasst, leitet das Gericht aus der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 – L 14 R 250/13 –, der sich das Gericht nach eigener Überprüfung voll inhaltlich anschließt, ab. Dort heißt es wörtlich:
„Die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 31.05.1999 erfasst jedoch auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt.
Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs.2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt. Der Antragsteller soll damit von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden werden. Die Antragsgleichstellung bewirkt die "automatische" Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat (BSG, wie vor juris - (Rdnr.23)). Aufgrund der automatischen Funktion als deutscher Rentenantrag war der Gegenstand des israelischen Antrags mit dem Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 04.12.1998 identisch, soweit ersterer sich auf die eine mögliche Altersrente bezog. Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.
Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt. Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs 4 SGB X beschränkt."
Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich vollumfänglich an.
Diese Doppelwirkung in der "Sache" muss nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Wirkung der Rücknahme der Klägerin für den israelischen Rentenantrag gelten. Sofern man die Möglichkeit der Aufspaltung der "einheitlichen" Sache im Rahmen einer sie erfassenden Entscheidung verneint, kann diese Möglichkeit auch bei einer auf "die Sache" bezogenen Rücknahme nämlich nicht angenommen werden.“
Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013– L 14 R 250/13 – sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 05.10.2004, die am 6. Oktober 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.
Die mit dem Schreiben vom 05.10.2004 zum Ausdruck gebrachte Antragsrücknahme war auch für die Kläger als die Rechtsnachfolger des Versicherten wirksam, obwohl der Versicherte als der ursprüngliche Rechtsinhaber schon am 00.02.2003 verstorben war. Denn die Vollmacht der Vertretung des Versicherten und ursprünglichen Rechtsinhabers bestand über den Tod des Versicherten hinaus fort, da insoweit § 13 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestimmt, dass die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird.
Die Vertretung des Versicherten war auch bei Erklärung der Antragsrücknahme in dem Schreiben vom 05.10.2004 nicht durch eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten daran gehindert, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung, und zwar sowohl den am 06.09.2002 bei der Beklagten selbst gestellten Altersrentenantrag als auch den Antrag auf die Gewährung einer deutschen Altersrente, der gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 aufgrund des vom Versicherten am 30.10.1997 gestellten Antrages auf die Gewährung einer israelischen Versichertenrente fingiert wird, wirksam zurückzunehmen. Insoweit ist auf die allgemeingültigen Ausführungen im Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht, Verlag C. H. Beck München, 90. Ergänzungslieferung vom 01.06.2016, § 116 SGB VI, Rn. 8 zu dem Spezialfall des § 116 Abs. 2 SGB VI, der hier allerdings nicht vorliegt, zu verweisen, wenn es dort heißt: „§ 116 Abs. 2 belässt dem Versicherten grundsätzlich seine allg. Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen (vgl. § 19 S. 1 SGB IV) einen Leistungsantrag stellen oder einen gestellten zurücknehmen oder ob er bestimmen will, dass der RehaAntrag nicht die Wirkung eines Rentenantrags haben soll. Die Rücknahme des Antrags ist grds. bis zur Bestandskraft eines uU bereits erlassenen Rentenbescheides möglich, dh bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahrens (s. dazu BSGE 76, 218 = SozR 3 – 2500 § 50 Nr. 3). In der Ausübung dieses Wahlrechts liegt kein unwirksamer Verzicht iSd § 46 Abs. 2 SGB I (vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3).“
Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihnen als Rechtsnachfolger des Versicherten (kraft ihrer Stellung als Erben des Versicherten) die Regelaltersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 28. Februar 2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn insoweit ist die Argumentation des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 03.12.2008 – L 17 U 46/08 – analog auf den vorliegenden Fall, in dem über den von dem Berechtigten noch zu Lebzeiten gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger geltend gemachten Anspruch im Zeitpunkt des Todes zwar noch ein Verwaltungsverfahren anhängig war, in dem dann aber diesem im Todeszeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren durch eine später erklärte wirksame Rücknahme des ursprünglichen Rentenantrages, der gemäß § 19 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist, rückwirkend die Grundlage entzogen wird, so dass es rückwirkend nicht mehr anhängig bzw. existent ist, zu übertragen. Dazu hat nämlich das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 – L 17 U 46/08 –, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB I in Einklang zu bringen ist. Es fährt in dem vorgenannten Urteil insoweit fort:
„§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich sei, seien, so der 11. Senat, nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit ließen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie könnten im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneide, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen könnten (BSG, a.a.O.).“
Diese Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorgenannten Urteil vom 03.12.2008 – L 17 U 46/08 – sind von ihrem Sinn und Zweck her in gleicher Weise auf den hier vorliegenden Fall analog zu übertragen. Denn auch in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem dem im Todeszeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren durch eine später erklärte wirksame Rücknahme des ursprünglichen Rentenantrages, der gemäß § 19 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist, rückwirkend die Grundlage entzogen wird, so dass es rückwirkend nicht mehr anhängig bzw. existent ist, fehlt es durch die rückwirkend wirksame Antragsrücknahme an einem verfahrensmäßig „gefestigten“ Anspruch, an den ein nach dem Tode des Versicherten von den Rechtsnachfolgern geltend gemachter Anspruch anknüpfen könnte.
Gegen den von den Klägern im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 – 11 RA 18/84 –, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht und die aus den im vorigen Abschnitt genannten Gründen sinngemäß auf den vorliegenden, etwas anders gelagerten Fall zu übertragen sind, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt:
„Nach § 31 Abs 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs 5 AVG, dh mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln. Da der Versicherte keine andere Bestimmung getroffen hatte, war die Beklagte zur Umwandlung der BU-Rente in ein Altersruhegeld mit Wirkung zum 1. Juni 1976 verpflichtet.
Diese Verpflichtung konnte indessen das Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, daß Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, daß das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet (unbegründete könnten nicht übergehen).“
Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Vorschrift des § 59 S. 2 SGB I auf dem Wege über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt werden könnte, – was das Gericht nicht tut – so wären doch auch dann im vorliegenden Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Falle war nicht eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich, dass die Vertretung des Versicherten mit Schreiben vom 5. Oktober 2004, bei der Beklagten eingegangen am 6. Oktober 2004, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Wesentliche Bedingung für die Rücknahme war insoweit die eigene Willensbildung auf Seiten des Versicherten. Denn aus dem in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 – L 14 R 779/15 – juris Rn. 73 erwähnten Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003, das an die damalige Vertreterin der dortigen Versicherten in Israel, Frau N, die auch die damalige Vertreterin des hiesigen Versicherten gewesen ist, gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung der Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 6. Oktober 2004 den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass die Vertretung des hiesigen Versicherten mit Schreiben vom 5. Oktober 2004, bei der Beklagten eingegangen am 6. Oktober 2004, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Dass das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 ein derartiges Angebot, das Verwaltungsverfahren im Interesse der Anspruchsteller, die – wie der hiesige Versicherte – in Transnistrien eine Ghettobeitragszeit zurückgelegt hatten, einstweilen bis zur höchstrichterlichen Klärung der o. g. Rechtsfrage zum Ruhen zu bringen, enthielt, ergibt sich aus den folgenden Passagen des Schreibens vom 17. März 2003: „Sehr geehrte Frau N! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.2.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, das auf „rumänischem Hoheitsgebiet“ lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr A bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden.…
Wir bitten zu bedenken, dass in den sog. Rumänien-Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid erteilt und gegen den von Ihnen Klage erhoben wird, es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob es sich z.B. bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des ZRBG handelt, nur dann kommen kann, wenn eine Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 ZRBG glaubhaft gemacht worden ist.…“
Zudem gelten die nachfolgenden Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 – L 14 R 779/15 – zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Verhalten (einschließlich eines Unterlassens) der Beklagten und der von der dortigen Klägerseite ebenfalls erklärten Antragsrücknahme sinngemäß auch für den hier vorliegenden Fall, wenn es dort heißt: „Denn gerade das Schreiben der Beklagten an Frau H vom 17.03.2003 eröffnete der Verstorbenen die Möglichkeit, das Verfahren lediglich zum Ruhen zu bringen und damit weiter „offenzuhalten“. Grund für die Zustimmung zur Rücknahme durch Frau H im Schreiben vom 16.03.2004 war schließlich ausweislich dieses Schreibens – allein – die Tatsache, dass die Verstorbene die Mitwirkung am Verfahren eingestellt hatte („keine Zusammenarbeit mit Mandantin“);… Soweit der Bevollmächtigte im Übrigen behauptet, die Verstorbene habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, handelt es sich nur um eine Mutmaßung. Eigene Äußerungen der Verstorbenen hierzu sind nicht vorhanden und vom Kläger im Verfahren auch nicht angeführt worden. Auch sonstige Umstände, die die Behauptung stützen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Vor der Rücknahme der Rentenanträge im Jahr 2004 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall auch nicht darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für die Verstorbene aussichtslos. Im Gegenteil ist die Verstorbene selbst von der Beklagten noch mit Schreiben vom 26.03.2003 und 13.11.2003 gebeten worden, konkrete Erklärungen abzugeben (nämlich, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden ist), um ihr Begehren überprüfen zu können. Fordert eine Behörde Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht zunächst durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden.“
Was die Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens (einschließlich eines eventuellen Unterlassens) der Beklagten für die am 06.10.2004 bei der Beklagten eingegangene Antragsrücknahmeerklärung vom 05.10.2004 – und auf eine derartige Ursächlichkeit kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entscheidend an – anbetrifft, so ist eine solche Ursächlichkeit jedenfalls insoweit nicht ersichtlich, als die Beklagte dem Versicherten bzw. dessen Vertretung gegenüber nach der Antragstellung am 06.09.2002 jedenfalls keinerlei individuelle Beratung oder Auskünfte hat zukommen lassen, die den Versicherten oder dessen Vertretung dazu veranlasst haben könnten, den Antrag vom 06.09.2002 zurückzunehmen, da die Vertretung des Versicherten bzw. der Versicherte selbst weder die von der Beklagten übersandten Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt hat noch irgendwelche Erklärungen dazu, ob, inwieweit und in welchem Gebiet der Versicherte während eines Ghettoaufenthaltes einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist, auf die die Beklagte individuell hätte reagieren können, gegenüber der Beklagten abgegeben hat.“
Gegen das ihnen am 16.11.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.11.2016 Berufung eingelegt. Bis zum Jahr 2009 habe die Beklagte die Auffassung vertreten, dass auf Ghettos in Transnistrien/Rumänien das ZRBG keine Anwendung finde. Darüber hinaus seien Anträge abgelehnt worden, weil Essen keine ausreichende Entlohnung dargestellt habe, um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, bzw. weil die Tätigkeiten nicht aus freiem Willensentschluss ausgeübt worden seien. Diese Ablehnungsgründe hätten sich später als rechtswidrig erwiesen. Die Bevollmächtigte des Verfolgten habe von den Ablehnungen Kenntnis durch Ablehnungsbescheide und auch durch einen persönlichen Besuch am 16.01.2003 im Hause der Beklagten erlangt. Sie habe ihre Mandanten über die Auslegung der Rentenversicherung informiert und es ihnen freigestellt das Antragsverfahren trotzdem fortzusetzen oder darauf zu vertrauen, dass die Rechtsauffassung der Verwaltung richtig sei. Am 05.10.2004 sei auf Wunsch des Verfolgten die Antragsrücknahme erfolgt, da er die Rechtsauffassung der Rentenversicherung akzeptiert habe. 2009 habe die Verwaltung ihre Rechtsauffassung aufgegeben und sei bereit gewesen, auch Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien anzuerkennen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte das Recht unrichtig angewandt und damit rechtswidrig gehandelt. Eine falsche oder restriktive Auslegung des Gesetzes sei ein Fehlverhalten, aus dem sich zwangsläufig ein Herstellungsanspruch ergebe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trage die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung generell das Risiko für die Richtigkeit und nicht die Betroffenen, die von einer fristgerechten Antragstellung abgehalten worden seien oder hätten abgehalten werden können. Die Kläger haben eine „Eidesstattliche Erklärung“ von N vom 14.12.2016 vorgelegt. Hierin ist ausgeführt: „Hiermit erkläre ich an Eides statt, dass ich den Verstorbenen darüber informiert hatte, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Gettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen haben. Meine Kenntnisse hatte ich aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und dem Schreiben von Herrn G vom 17.03.2003 mit einem Angebot auf ein allgemeines Ruhen bis zur gerichtlichen Entscheidung. Nachdem die Beklagte das Angebot noch im Jahr 2003 zurücknahm, hatte der Verstorbene beschlossen die Rechtsauffassung der Beklagten zu akzeptieren und das Verfahren nicht mehr fortzusetzen. Daraufhin habe ich den Antrag vom 04.09.2002 auf Wunsch des Mandanten zurückgezogen.“
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2016 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2014 zu verurteilen, eine Regelaltersrente aus der Versicherung des R unter Anerkennung einer Ghettobeitragszeit von November 1941 bis März 1944 ab dem 01.07.1997 bis zum Tod im Rahmen eines Herstellungsanspruchs zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Nach einem Hinweis des Senats, es sei unwahrscheinlich, dass sich der Verfolgte nach Kenntnis des Schreibens des Herrn G vom 17.03.2003 entschlossen habe, das Verfahren nicht fortzuführen, weil der Verfolgte bereits im Februar 2003 verstorben sei, haben die Kläger mitgeteilt, eine Rücksprache mit der damaligen Bevollmächtigten N habe ergeben, dass sie sich in ihrer Erklärung vom 14.12.2016 missverständlich ausgedrückt habe. Tatsächlich habe die Bevollmächtigte mit ihnen, den Klägern, die Erfolgsaussichten einer Fortführung des Verfahrens erörtert. Sie hätten dann beschlossen, dass eine Fortsetzung des Antrages des Verfolgten vom 07.11.2002 nicht erfolgversprechend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der den Verfolgten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und der Akte des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg (Az: 816944) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil sie in den ihnen zugegangenen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. Dem Kläger zu 1) wurde die Terminsmitteilung ausweislich des am 08.03.2022 beim Landessozialgericht eingegangenen Rückscheins ordnungsgemäß zugestellt. Dem Kläger zu 2) wurde ausweislich der elektronischen Sendungsverfolgung über das israelische Postunternehmen „Israel Post“ der Verhandlungstermin vom 27.04.2022 am 27.01.2022 ordnungsgemäß mitgeteilt.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen Verfolgten nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Ein Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente konnte auf Grund des Antrags der Kläger vom 22.07.2013 schon nicht entstehen.
Nach §§ 35 S. 1, 235 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Der Verfolgte hat das 65. Lebensjahr am 21.08.1997 vollendet.
Nach § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung, hier aus der Versicherung des Verfolgten, von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Dementsprechend kann eine Regelaltersrente für den Verfolgten auf Grund des Antrages vom 22.07.2013 frühestens am 01.07.2013 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war der Verfolgte bereits verstorben. Rentenansprüche standen nicht mehr zu, da diese mit dem Tod des Leistungsberechtigten enden (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der ohne weitere Begründung gestellte Antrag auf Akteneinsichtnahme vom 03.02.2012 als Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente gewertet wird. Die Regelaltersrente könnte frühestens am 01.02.2012 beginnen. Auch dieser als möglich angenommene Rentenbeginn liegt nach dem Tod der Verfolgten, sodass ein Rentenanspruch nicht mehr entstehen kann.
Der von dem Verfolgten gestellte Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente nach dem ZRBG vom 06.09.2002 vermag einen Rentenanspruch nicht mehr zu begründen, denn dieser Antrag wurde zurückgenommen. Ein Rentenantrag kann zumindest bis zum Erlass des Verwaltungsaktes zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 09.08.1995 - 13 RJ 43/94).
Mit am 06.10.2004 eingegangenem Schreiben hatte die Bevollmächtigte N die Anweisung „Akte schließen“ erteilt. Damit hatte sie die Anweisung zur Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme des Antrags des Verfolgten vom 06.09.2002 gegeben.
Dies ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - ). Dabei ist Maßstab der Auslegung der „Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten. Ausschlaggebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung nach dem objektivierten Empfängerverständnis. Dabei kommt es darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen mussten oder durften.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Erklärung „Die Akte schließen" als Rücknahme des Antrags zu verstehen. Bereits ohne die Einbeziehung zusätzlicher Gesichtspunkte kommt im Deutschen der Begrifflichkeit des (Ab)Schließens eines Vorgangs, eines Kapitels etc. (der Begriff des "Schließens der Akte" ist hier eher unüblich) eine endgültige Bedeutung zu; in der englischen Sprache ist die wörtliche Übersetzung „to close a file"- insbesondere in Medienberichten zu rechtlichen Fragestellungen - deutlich gebräuchlicher und wird in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verfahrens gebraucht (LSG NRW Urteil vom 26.02.2016 – L 14 R 779/15). Vorliegend kommt hinzu, dass die Übersendung der Schließungsverfügung unter dem weiteren Vermerk „keine Zusammenarbeit mit Mandanten“ erfolgte. Insbesondere der Hinweis auf die fehlende Zusammenarbeit der damaligen Bevollmächtigten mit dem Verfolgten und der Umstand, dass bereits mehrfach vergeblich daran erinnert worden war, die für einen Rentenanspruch maßgeblichen Tatsachen zu benennen, lassen erkennen, dass ein Interesse an einer Fortführung des Verwaltungsverfahrens nicht (mehr) bestand.
Die am 06.10.2004 eingegangene Erklärung umfasst auch den in Israel im Jahr 1997 gestellten Antrag auf Altersrente.
Zwar ist der in Israel gestellte Antrag auf Altersrente nach Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen, denn der in Israel gestellte Antrag gilt sowohl formell als auch materiell zugleich als Antrag auf „entsprechende Leistungen" nach deutschem Recht. Für die Wirksamkeit eines solchen Antrages auch in Deutschland kommt es dabei weder auf dessen Übersendung noch auf die Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an. Ein solcher Antrag wird aber von der Rücknahmeerklärung der Bevollmächtigten vom 06.10.2004 mit erfasst, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R -; BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R).
Die Erklärung der noch von dem Verfolgten mit seiner Vertretung beauftragten Bevollmächtigten wirkt auch zu Lasten der Kläger.
Nach § 13 Abs. 2 SGB X wird die Vollmacht u.a. durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Der Bevollmächtigte vertritt dann den Rechtsnachfolger in diesem Verfahren. Vorliegend sind die Kläger als Rechtsnachfolger gem. § 58 SGB I in das zum Zeitpunkt des Todes des Verfolgten noch nicht abgeschlossene Verfahren eingetreten (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1981 – 12 BK 15/81).
Den Klägern steht zur Überzeugung des Senats auch nicht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite. Sie können nicht so gestellt werden, als ob der im Jahre 2002 gestellte Rentenantrag nicht am 06.10.2004 zurückgenommen worden wäre.
Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut greift ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können.
Der Senat kann offen lassen, ob der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, denn es ist schon nicht belegt, dass ein Verhalten der Beklagten ursächlich für die Rücknahme des Antrages war.
In dem Schreiben vom 06.10.2004 war die Rubrik „Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in" angekreuzt. Es sind somit keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Antragsrücknahme erfolgte, weil der Verfolgte bereit war, die Rechtsauffassung der Beklagten zu akzeptieren.
Die Erklärung der damaligen Bevollmächtigten vom 14.12.2016 überzeugt nicht. Soweit sie darin angegeben hat, den Verstorbenen darüber informiert zu haben, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Gettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen haben, und dass dieser nach einem Schreiben des Herrn G vom 17.03.2003 beschlossen habe, die Rechtsauffassung der Beklagten zu akzeptieren, kann dies nicht zutreffend sein. Denn der Verfolgte war zum Zeitpunkt des Schreibens des Herrn G bereits verstorben. Die nachfolgende Erklärung der Kläger, die Bevollmächtigte N habe sich missverständlich ausgedrückt, sie habe mit ihnen, den Erben, die Erfolgsaussichten der Fortführung des Verfahrens erörtert, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Die Antragsrücknahme erfolgte mit dem Vermerk „Keine Zusammenarbeit mit Mandanten“. Das kann aber nur bedeuten, dass ein Gespräch mit den Klägern nicht stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang hat der Senat in seine Überlegungen einbezogen, dass die Bevollmächtigte auch keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass der Verfolgte zwischenzeitlich verstorben war. Dass dieser Hinweis unterblieben ist, ist ein Indiz, dass die Bevollmächtigte von dem Tod des Verfolgten keine Kenntnis hatte, weil kein Kontakt zu dem Verfolgten bzw. zu dessen Rechtsnachfolgern bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von den Klägern begehrten Rentennachzahlung.