Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch im Berufungsrechtszug die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 60.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit den Beschluss des Beklagten vom 12. Juni 2019, mit dem dieser den (Dritt-)Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 7. Februar 2018 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Der Kläger ist als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung in P zugelassen. Die Beigeladenen zu 8) und 9) sind ebenfalls Fachärzte für Augenheilkunde und waren zunächst gleichfalls als Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung in P zugelassen. In der diesbezüglich betriebenen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wurde auch der Kläger tätig und schied dort zum 30. Juni 2016 aus. Die BAG ist zwischenzeitlich aufgelöst.
Die Beigeladenen zu 8) und 9) beantragten am 25. Oktober 2017 (Schreiben vom 21. Oktober 2017) die Zulassung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) D Klinik. Trägergesellschaft des MVZ ist die Beigeladene zu 10), die bereits 2003 gegründete D Klinik GmbH (Amtsgericht [AG] Duisburg HRB 01; ab dem 4. Juli 2018 AG Wetzlar HRB 02) ursprünglich mit Sitz in P, später mit Sitz in E. Als Geschäftsführer waren zunächst die Beigeladenen zu 8) und 9) sowie Herr R, ab dem 23. April 2018 Herr L und nach Sitzerlegung Frau A sowie aktuell Herr S bestellt. Alleinige Gesellschafter der Beigeladenen zu 10) waren ebenfalls zunächst die Beigeladenen zu 8) und 9).
Der Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf (ZA) ließ mit Beschluss vom 7. Februar 2018 – ausgefertigt am 20. Februar 2018 – zum 1. April 2018 das MVZ D Klinik in Trägerschaft der Beigeladenen zu 10) mit den Beigeladenen zu 8) und 9) – jeweils als ärztlichen Leitern – sowie zwei weiteren Fachärztinnen für Augenheilkunde – sämtliche mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 – als angestellten Ärzten gemäß § 103 Abs. 4b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und zwei weiteren Fachärzten für Augenheilkunde als angestellte Ärzten gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für den Vertragsarztsitz W-Straße 39 in P zu. Die Ausfertigung wurde gemäß § 41 Abs. 5 der Zulassungsverordnung der Vertragsärzte (Ärzte-ZV) an die hiesigen Beigeladenen zu 1) bis 9) zugestellt.
Die Beigeladenen zu 8) und 9) verzichteten zum 31. März 2018 auf ihre jeweilige Zulassung vorbehaltlich einer Anstellung im MVZ.
Nach Anzeige vom 17. April 2018 stellte der ZA durch Beschluss vom 23. Mai 2018 – ausgefertigt am 29. Mai 2018 – zum 10. April 2018 den Gesellschafterwechsel innerhalb der Trägergesellschaft – der Beigeladenen zu 10) – fest, wonach neue Alleingesellschafterin nunmehr die Klinik C GmbH mit Sitz in F ist. Der Versorgungsvertrag dieser Klinik sowie seine Genehmigung nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V vom 14. August 2013 durch das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit liegen vor. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. März 2019 die dem MVZ erteilte Zulassung zu widerrufen bzw. zu entziehen, den Bescheid vom 7. Februar 2018 zurückzunehmen und die freiwerdenden Vertragsarztsitze neu auszuschreiben (Eingang bei der Beigeladenen zu 1) am 18. März 2019). Die Gründungsgesellschafter hätten nicht die Absicht gehabt, das MVZ selbst zu betreiben. Sie hätten bereits am 4. April 2018 die Geschäftsführung niedergelegt. Ihre Gesellschaftsanteile hätten sie vor dem Hintergrund des Verkaufs ihrer Vertragsarztsitze an die Klinik C GmbH mit Sitz in F (AG Traunstein HRB 03) an diese übertragen. Die Angaben im Antrag auf MVZ-Zulassung seien mithin unzutreffend gewesen. Die Beigeladene zu 10) habe spätestens am 26. April 2018 ihren Sitz von P nach E verlegt. Im Handelsregister sei keine Zweigniederlassung für den Vertragsarztsitz eingetragen. Die Sitzverlegung der Trägergesellschaft habe zur Folge, dass die Zulassung in P erloschen sei. Schließlich sei das MVZ nicht rechtsfähig und könne im Rechtsverkehr nicht handeln, sodass der Betrieb ohne Trägergesellschaft nicht möglich sei.
Die Beigeladene zu 1) wies den Kläger mit Schreiben vom 2. April 2019 darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Zulassung des MVZ die Beigeladenen zu 8) und 9) Gesellschafter der Trägergesellschaft gewesen seien und dies auch durch entsprechende Nachweise belegt hätten. Eine langfristige Absicht, Gesellschafter zu bleiben, sei bei Vertragsärzten, die zum Zwecke der Anstellung auf ihre Zulassung verzichtet hätten, im Gesetz nicht vorgesehen und folge auch nicht aus § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V. Es wäre zudem unbedenklich gewesen, wenn bereits im Zeitpunkt der Zulassung des MVZ die Klinik C GmbH deren Alleingesellschafterin gewesen wäre. Auch existierten keine Einschränkungen bzgl. der Person eines Geschäftsführers einer MVZ-Trägergesellschaft. Eingedenk dessen seien die gestellten Anträge nicht erfolgversprechend. Auch eine Antragsbefugnis sei nicht erkennbar. Auf § 27 Ärzte-ZV werde verwiesen. Das Schreiben könne jedoch als Widerspruch gewertet werden, wenn dies gewünscht werde.
Der Kläger bat sodann, sein Schreiben vom 12. März 2019 als (Dritt-)Widerspruch gegen den Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018 („Zulassungsbeschluss“) zu werten (Schreiben vom 9. April 2019). Angesichts der räumlichen Nähe seines Vertragsarztsitzes und desjenigen des MVZ sowie derselben Fachrichtung sei er von dem Beschluss direkt betroffen. Zudem seien seine Schreiben dem ZA zur Kenntnisnahme vorzulegen. Er teile die Ansicht nicht, dass der Betrieb des MVZ rechtmäßig sei, denn die Zulassungsvoraussetzungen für ein MVZ lägen nicht vor. Die Beigeladenen zu 8) und 9) hätten bereits bei Antragstellung und Gründung keine Fortführungsabsicht gehabt. So habe der ZA auch die Gründereigenschaft der Klinik C GmbH nicht überprüfen können. Es handele sich um eine Privatklinik, die nicht im Krankenhausplan des Landes Bayern ausgewiesen werde und über keine Expertise im Bereich der Augenheilkunde verfüge. Letztlich sei das MVZ nur gegründet worden, da die Beigeladenen zu 8) und 9) ihre Praxis an die G Kliniken verkaufen wollten. Ausweislich des aktuellen Briefbogens des MVZ handele es sich bei der D Klinik um eine G Klinik.
Die Beigeladenen zu 8) und 9) beantragten, den klägerischen Widerspruch zurückzuweisen sowie festzustellen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte, und hilfsweise, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des ZA vom 7. Februar 2018 anzuordnen. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der Widerspruch des Klägers offensichtlich unzulässig sei (Schreiben vom 8. Mai 2019 und 12. Juni 2019; Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. Februar 2007 – B 6 KA 8/06 R; Senat, Beschlüsse vom 30. März 2015 – L 11 KA 94/14 B ER und L 11 KA 13/15 B ER). Er sei verspätet eingelegt worden. Der Beschluss sei dem Beigeladenen zu 9) bereits am 22. Februar 2018 zugestellt worden. Die Monatsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGG) sei ebenso wie die Jahresfrist nach §§ 84 Abs. 2, 66 Abs. 2 SGG bei Eingang des Widerspruchs abgelaufen gewesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen längstens innerhalb eines Jahres eingelegt werden, um die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen und zu verhindern, dass Zulassungsentscheidungen noch Jahre später durch Konkurrenten angefochten werden können (Verweis auf BSG, Urteile vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 21/11 R und B 6 KA 40/11 R). Ferner fehle es dem Kläger an einer Drittwiderspruchsbefugnis, denn er sei durch die Entscheidung nicht in seinen schützenswerten Rechten betroffen und mache dies auch nicht geltend. Er begründe eine Betroffenheit lediglich pauschal mit der räumlichen (Praxis-)Nähe und derselben Fachrichtung, lasse eine individuelle Betroffenheit aber missen. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Drittwiderspruchsbefugnis seien damit nicht erfüllt (Verweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 17. August 2004 – 1 BvR 378/00; BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 – a.a.O.). Danach setze die Anfechtungsbefugnis in defensiven Konkurrenzsituationen voraus, dass der Anfechtende und der Konkurrent in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbrächten sowie, dass der dem Konkurrenten vermittelte Status gegenüber dem des Anfechtenden nachrangig sei. Zwar möge hier derselbe räumliche Tätigkeitsbereich zu bejahen sein, auch wenn nicht erkennbar sei, wie sich die Patientenklientel des Klägers zusammensetze. Allerdings fehle es an einem Nachrang des Status des MVZ. Stattdessen nähmen Vertragsärzte und MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung gleichberechtigt teil. Sämtliche Ärzte des MVZ seien bereits vor dessen Gründung vertragsärztlich tätig gewesen. Eine Bedarfsprüfung bei Zulassung des MVZ habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet, da die Beschlüsse des ZA vom 7. Februar und 23. Mai 2018 rechtmäßig seien. Bei der Klinik C GmbH handele es sich um ein zugelassenes Krankenhaus mit Versorgungsvertrag. Dies sei dem ZA gegenüber im Zuge der Anzeige des Gesellschafterwechsels auch nachgewiesen worden. Die Beigeladene zu 1) habe bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es keine darüber hinaus gehenden Anforderungen im Sinne einer „Fortführungsabsicht“ gebe.
Der Kläger teilte auf Nachfrage des Beklagten mit (Schreiben vom 9. Mai 2019), dass ihm nur der Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018 bekannt sei. Dieser sei ihm gegenüber nicht bekanntgegeben worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Er habe von diesem Beschluss im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht (LG) Duisburg gegen die (ehemalige) BAG der Beigeladenen zu 8) und 9) erfahren. Einem Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2018 sei der Beschluss als Anlage beigefügt gewesen. Er habe am 12. März 2019 Widerspruch erhoben, denn sein Schreiben von diesem Tag solle als Widerspruch gewertet werden. Das sei nach § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V zulässig und binnen der Jahresfrist geschehen. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Von der Möglichkeit des Drittwiderspruchs und der Zuständigkeit des Beklagten habe er ohne eigenes Verschulden erst am 2. April 2019 erfahren. Die versäumte Rechtshandlung habe er dann unverzüglich nachgeholt.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 – ausgefertigt als Bescheid am 19. Juli 2019 – wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet erhoben worden. Eine Bekanntgabe i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG sei nicht erfolgt. Der Kläger habe den Beschluss des ZA „zufällig“ im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits zur Kenntnis erhalten. Ihm sei jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Der Regelung in § 66 Abs. 1 SGG liege der Gedanke zugrunde, dass niemandem die Möglichkeit genommen werden solle, allein deshalb Rechtsschutz gegen Maßnahmen öffentlicher Gewalt in Anspruch zu nehmen, weil ihm die Rechtsbehelfsfrist unbekannt sei. Es gelte mithin die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Diese sei nicht gewahrt, da sie bereits durch Verkündung des Beschlusses in der Sitzung am 7. Februar 2018 in Gang gesetzt worden sei. Ansatzpunkte für eine Wiedereinsetzung seien nicht erkennbar.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 25. Juli 2019 zu dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage gewandt. Der Widerspruch sei nicht verfristet gewesen. So nehme der Beklagte zu Unrecht auf die Verkündung des Beschlusses vom 7. Februar 2018 Bezug. Dieser sei nach § 41 Abs. 5 Ärzte-ZV zugestellt worden. Mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe an ihn – den Kläger – sei die Widerspruchsfrist auch aktuell noch nicht in Lauf gesetzt worden. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. Entgegen der Beigeladenen zu 1) sei weder Verfristung noch Verwirkung eingetreten. Seine Untätigkeit habe darauf beruht, dass er zwar von dem Beschluss, nicht aber von seiner Widerspruchsmöglichkeit erfahren habe.
Das SG müsse der Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die erfolgte Beiladung der Beigeladenen zu 10) abhelfen. Es könne die Frage der Verfristung auch nicht dahinstehen lassen, denn er habe einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung. Das SG habe keine Entscheidungskompetenz darüber, ob der Widerspruch begründet gewesen sei. Diese stehe allein dem Beklagten zu. Der Widerspruch sei aber auch begründet; ihm stehe insbesondere ein Drittwiderspruchsrecht zu, welches das SG aber in diesem Verfahren nicht prüfen dürfe. Dieses Recht folge daraus, dass die Beigeladenen zu 8) und 9) falsche Angaben bei der MVZ-Gründung getätigt hätten. Sei die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden, würden die Vertragsarztsitze nicht automatisch an die Beigeladenen zu 8) und 9) zurückfallen, die auf diese schließlich verzichtet hätten. Er – der Kläger – hätte dann die Möglichkeit, sich auf eine dieser frei gewordenen Stellen zu bewerben – ggf. unter Beteiligung eines anzustellenden Arztes. Würden die Vertragsarztsitze nicht erneut besetzt, würde sich seine wirtschaftliche Situation dadurch verbessern, dass ein höherer Patientenzulauf erwartbar sei.
Im Übrigen wiederholt und ergänzt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren zur Rechtswidrigkeit der Zulassung des MVZ.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten in der Widerspruchssache Nr. 36/19 vom 12. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen über den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 7. Februar 2018 einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1), 8), 9) und 10) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf seinen Beschluss und die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat die Annahme des Beklagten, der Widerspruch des Klägers sei verfristet, verteidigt. Es sei nicht mehr Rechtsbehelf zu rechnen gewesen; schließlich habe der Kläger nach eigenem Bekunden bereits mit Anwaltsschriftsatz aus Juli 2018 von dem Beschluss erfahren und sodann abgewartet. Neben der Antragsbefugnis fehle ihm zudem auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Beigeladenen zu 8) und 9) haben die Auffassung vertreten, es könne dahinstehen, ob bereits die Verkündung des Beschlusses vom 7. Februar 2018 die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG in Gang gesetzt habe. Denn unstreitig sei jedenfalls die Zustellung an sie, die Beigeladenen zu 8) und 9), am 21. bzw. 22. Februar 2019 erfolgt. Die Klage sei zudem unbegründet. Dem Kläger stehe kein Recht zu, die MVZ-Gründung durch sie, die Beigeladenen zu 8) und 9), und ihre Anstellung nach Verzicht auf die Zulassung und den Gesellschafterwechsel anzufechten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Zulässigkeit eines Konkurrentenwiderspruchs zweispurig zu erfolgen (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 44/11 R; BSG, Urteil vom 3. April 2019 – B 6 KA 64/17 R). Dem Kläger fehle es bereits an einer Anfechtungsberechtigung. Die Beigeladenen zu 8) und 9) seien lange vor ihm bereits in dem Planungsbereich P als Augenärzte niedergelassen gewesen. Mit der Umwandlung der Zulassung in eine Anstellung zum Zwecke der Einbringung in das MVZ und der weiteren Teilnahme sei kein weiterer Leistungsbereich genehmigt oder auch die Teilnahme der vertragsärztlichen Versorgung nicht erweitert, sondern die jeweils bestehende Zulassung nur in eine neue Rechtsform umgewandelt worden. Der Kläger habe als zugelassener Vertragsarzt auch keinen Vorrang gegenüber einem MVZ. Es sei zudem gegen die Gründereigenschaft und Gesellschafterstellung der Gesellschafter der MVZ-Träger-GmbH nichts einzuwenden. Sie seien nach § 95 Abs. 1a SGB V gründungsberechtigt. Dabei sei anzumerken, dass ein zugelassenes Krankenhaus keiner Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes bedürfe. Nach § 108 Nr. 3 SGB V seien auch solche Krankenhäuser zugelassen, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätten, was vorliegend der Fall sei.
Die Beigeladene zu 10) hat gemeint, dass ein Widerspruch erst mit Schreiben vom 9. April 2019 erfolgt sei. Die früheren Schreiben könnten nicht als solcher gewertet werden, denn der Kläger habe nach eigener Aussage erst am 2. April 2019 von der Möglichkeit eines Widerspruches erfahren. Ihm stehe zudem unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Drittwiderspruchsrecht zu. Die Klage sei auch unbegründet. Selbst im Erfolgsfalle seien die Vertragsarztsitze der Beigeladenen zu 8) und 9) nicht erneut auszuschreiben. Die Einbringung sei nach § 103 Abs. 4a SGB V erfolgt. Ferner sei der Sitz der Trägergesellschaft vollkommen unerheblich. Der Kläger vermenge offensichtlich Gesellschafts- und Zulassungsrecht.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24. August 2020). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 26. August 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger am 2. September 2020 mit der Berufung gewandt. Zur Begründung trägt er vor: Sein Ziel sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zulassungsbescheides durch den Beklagten. Das SG habe zu Recht den Widerspruch als fristgerecht angesehen und hätte folglich den Bescheid des Beklagten aufheben müssen. Es sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, seine Drittwiderspruchsbefugnis zu prüfen, da es keine Entscheidung in der Sache habe treffen dürfen. Das BSG habe die Frage des Drittschutzes als Frage der Begründetheit behandelt (Verweis auf BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 – B 6 KA 8/06 R). Es bestehe auch offensichtlich ein Konkurrenzverhältnis mit dem MVZ, welches in unmittelbarer räumlicher Nähe liege und vergleichbare ärztliche Leistungen anbiete. Operationen führe das MVZ an einem anderen Standort durch, diese seien insofern nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des SG stelle eine Willkürentscheidung dar, da das SG ihm, dem Kläger, den Verwaltungsrechtsweg verwehrt habe. Er sehe sich einem Verdrängungswettbewerb ausgesetzt; seine Existenznöte begründeten seine Beschwer.
Wiederholend und ergänzend erläutert er zudem die aus seiner Sicht bestehende materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses des ZA, wobei diese auch nicht durch den Senat zu prüfen sei. Vertiefend macht er geltend, dass mit dem Wegzug der Trägergesellschaft aus dem Zulassungsbereich nach E die MVZ-Zulassung erloschen sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 – B 6 KA 27/16 R). Deshalb habe das SG die – nicht mehr existente – Beigeladene zu 10) auch nicht beiladen dürfen. Dieser Rechtsfehler setze sich im Berufungsverfahren fort. Der Vortrag der Beigeladenen zu 10) dürfe keine Berücksichtigung finden.
Zuletzt verweist der Kläger auf die Sendung „Spekulanten greifen nach Arztpraxen“ („Panorama“ vom 7. April 2022).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Duisburg vom 24. August 2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2019 zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 8), 9) und 10) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten – ebenso wie die Beigeladene zu 1), die keinen Antrag gestellt hat - die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 8) und 9) tragen vor, Täuschungshandlungen seien nicht begangen worden. Der Vorwurf der unrichtigen Abrechnung sei unberechtigt. Ein Antrag mit dem vermeintlichen Klageziel, den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten, ohne dass dem ein echtes Konkurrenzverhältnis zugrunde liege, sei unzulässig.
Die Beigeladene zu 10) meint, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er betone, dass es ihm allein um die Neubescheidung durch den Beklagten gehe. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Neubescheidung ohne weiteren Anlass und ohne eigene Betroffenheit. Er widerspreche sich zudem selbst. Einerseits führe er aus, sich letztlich auf die Vertragsarztsitze der Beigeladenen zu 8) und 9) bewerben zu wollen, andererseits verweise er darauf, dass die Zulassungen bei den Beigeladenen zu 8) und 9) verblieben wären, wenn der Verzicht zugunsten der Anstellung sich als jeweils unwirksam herausstelle. Eine Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes sei zudem ein Antragsverfahren; der Zulassungsinhaber müsse einen solchen Antrag stellen. Daran fehle es. Letztlich beabsichtige der Kläger, die Aufhebung eines aus seiner Sicht rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu erreichen, ohne selbst betroffen zu sein. Der Bescheid des ZA sei ferner rechtmäßig, eine Täuschung des ZA habe nicht stattgefunden.
Der Senat hat u.a. Unterlagen aus dem Handelsregister, Arztregisterauszüge des Klägers sowie der Beigeladenen zu 8) und 9) beigezogen sowie die Akten des ZA angefordert.
Nach vorheriger Anhörung hat der Senat den Beteiligten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen (Beschluss vom 4. Mai 2022). Der Beklagte, die Beigeladene zu 1) sowie die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 10) haben von dieser Gestattung Gebrauch gemacht.
Medienlink und Sendungsmanuskript der vom Kläger in Bezug genommenen Fersehsendung hat der Senat den übrigen Beteiligten und den zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richtern zur Kenntnis gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie des ZA Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die Anträge im Berufungsverfahren sind wirksam im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt. Soweit die Beteiligten nicht persönlich im Gerichtssaal vertreten gewesen sind, sondern von ihren Behörden- oder Kanzleisitz aus per Video- und Tonübertragung an der Verhandlung teilgenommen haben, war dies gemäß § 110a SGG aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 4. Mai 2022 zulässig.
B. Soweit der Kläger insbesondere die Beiladung der Beigeladenen zu 10) beanstandet hat, ist diese nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sie im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) und 9): BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 – B 6 KA 38/16 R – SozR 4-2500 § 95 Nr. 31, Rn. 13; BSG, Urteile vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 40/11 R – SozR 4-2500 § 95 Nr. 27, Rn. 21; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – B 6 KA 39/12 R – SozR 4-2500 § 75 Nr. 14, Rn. 16; BSG, Urteil vom 30. September 2020 – B 6 KA 18/19 R – juris; hinsichtlich der Beigeladenen zu 10): BSG, Urteil vom 30. September 2020 – a.a.O. zur Anstellungsgenehmigung). Beizuladen war die Trägergesellschaft, nicht das MVZ selbst (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 – B 6 KA 28/15 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 21, Rn. 11f.).
C. Streitgegenstand ist allein der Beschluss des beklagten Berufungsausschusses. Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses (BA) führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des ZA in der Entscheidung des BA aufgegangen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 6 KA 19/12 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 40/91 – SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; Senat, Urteil vom 14. November 2018 – L 11 KA 91/16 – juris; Senat, Urteile vom 2. Dezember 2020 – L 11 KA 21/18 und L 11 KA 46/19 – juris).
D. Die am 2. September 2020 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen den ihm am 26. August 2020 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 24. August 2020 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) und ohne Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG).
E. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das SG hat zu Recht die zulässige (dazu unter I.) Klage als unbegründet (dazu unter II.) abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Rechtsschutzziel des Klägers ist im Rahmen einer defensiven Konkurrenzsituation die erneute Befassung des Beklagten mit dem klägerischen Drittwiderspruch vom 18. März 2019 gegen den Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018. Denn der Kläger beabsichtigt, die Begünstigung Dritter – hier des MVZ D Klinik durch die gewährte Zulassung – abzuwehren, von denen er eine Beeinträchtigung seiner rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Interessen befürchtet (vgl. Pawlita in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 97 Rn. 51). Statthaft für dieses Rechtsschutzbegehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 3 SGG; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 44/13 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 16, Rn. 23).
2. Der BA ist auch der richtige Beklagte (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 16. Mai 2018 – B 6 KA 1/17 R – BSGE 126, 40, Rn. 20; BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 2/18 R – juris, Rn. 23).
3. Der Kläger kann sich für die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG auf das Vorliegen einer Klagebefugnis berufen, denn nach seinem Vortrag hat der Beklagte seinen – rechtzeitigen – Widerspruch als verfristet zurückgewiesen. Dies ist ausreichend. So setzt die Klagebefugnis nur die Behauptung des Klägers voraus, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein; eine Beschwer ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Danach begründet die formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte die Klagebefugnis. Eine formelle Beschwer ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte des Klägers durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BSG, Urteile vom 17. August 2011 – B 6 KA 26/10 R – juris, Rn. 15 und B 6 KA 27/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 20/18 R – juris m.w.N.; Pawlita in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 97 Rn. 82). Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall.
4. Die Klagefrist des § 87 SGG ist im Rahmen der am 25. Juli 2019 eingelegten Klage gegen den am 19. Juli 2019 ausgefertigten Beschluss des Beklagten gewahrt.
5. Das Verfahren vor dem Beklagten, welches als Vorverfahren i.S.d. § 78 SGG gilt (§ 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V), ist zunächst durchgeführt und durch den vorliegend angefochtenen Beschluss des Beklagten zum Abschluss gebracht worden. Ob der Widerspruch zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist eine Frage der Begründetheit. Damit ist nicht die Rechtzeitigkeit, sondern nur die Erfolglosigkeit im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen (BayLSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 – L 12 KA 77/19 – juris, Rn. 43; BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 54, Rn. 9).
II. Die Klage ist indes unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Zwar ist der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten nicht verfristet (dazu unter 1.), ihm fehlt indes die zu fordernde Anfechtungsbefugnis (dazu unter 2.).
1. Der gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018 zuständige Beklagte hat den Widerspruch des Klägers unzutreffend als verfristet erachtet.
a) Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch grundsätzlich binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Erfolgt – wie im vorliegenden Fall gegenüber dem Kläger – keine Bekanntgabe im Sinne des § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – gilt stattdessen in Anlehnung an § 66 Abs. 2 SGG eine Anfechtungsfrist von einem Jahr. Diese beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, die in aller Regel mit dem dafür in der Zulassung genannten Datum übereinstimmt (BSG, Urteile vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 40/11 R – SozR 4-2500 § 95 Nr. 27, Rn. 23 ff.). Hier begann die Frist daher erst ab dem 1. April 2018 zu laufen.
b) Der Kläger hat innerhalb der Jahresfrist, nämlich am 18. März 2019 gegen den Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018 Widerspruch eingelegt. An diesem Tag ging sein Schreiben vom 12. März 2019 der Beigeladenen zu 1) zu, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Inhalt zeugt im Rahmen der Auslegung vom Empfängerhorizont unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien handelt, davon, dass er sich mit dem Beschluss des ZA vom 7. Februar 2018 nicht einverstanden erklärt und dessen Aufhebung begehrt hat. So hat er beantragt, die erteilte Zulassung „zu widerrufen“, „zurückzunehmen“ bzw. „zu entziehen“. Diese Auslegung stützt auch die – lediglich der Klarstellung dienende – Nachfrage der Beigeladenen zu 1), ob das Schreiben als (Dritt-)Widerspruch gewertet werden solle, was der Kläger bejaht hat (Schreiben vom 2. und 9. April 2019). Ob der Kläger den Rechtsbehelf als Widerspruch bezeichnet hat bzw. von der Existenz des richtigen Rechtsbehelfs Kenntnis hatte, ist demgegenüber unerheblich. Es reicht aus, dass er sich durch den Beschluss des Beklagten beeinträchtigt gefühlt und eine nochmalige Überprüfung angestrebt hat (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 83 Rn. 2 m.w.N.).
2. Der Kläger ist allerdings nicht zur Anfechtung des Beschlusses des ZA vom 7. Februar 2018 befugt. Die Anfechtungsbefugnis ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen [dazu unter a)]. Die entsprechende Prüfungsbefugnis durch den Senat ist eröffnet [dazu unter b)]. Eine Anfechtungsbefugnis des Klägers besteht nicht [dazu unter c)].
a) Die Frage der Anfechtungsberechtigung eines Dritten ist grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen und ebenso von daraus hervorgegangenen Fortsetzungsfeststellungsklagen erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des BSG zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Kläger berechtigt ist bzw. war, die dem Konkurrenten erteilte Begünstigung anzufechten. Nur wenn das zu bejahen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Verwaltungsentscheidung in der Sache rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom 3. April 2019 – B 6 KA 64/17 R – SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14, Rn. 29; BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 6 KA 3/16 R – SozR 4-1500 § 54 Nr. 42, Rn. 20; BSG, Urteil vom 15. März 2017 – B 6 KA 18/16 R – SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 11, Rn. 31).
b) Der Senat ist berechtigt, über die Begründetheit des Widerspruchs in der Sache zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht darauf beschränkt, den Beschluss des Beklagten wegen dessen unzutreffender Annahme, der Widerspruch sei verfristet, aufzuheben und den Beklagten zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten.
Bei dem Verfahren vor dem Beklagten handelt es sich nicht um ein Vorverfahren i.S.d. § 78 SGG. Es gilt nur als solches (§ 97 Abs. 3 Satz 2 SGG). Es ist vielmehr ein autonomes Verfahren mit eigenständigen Verfahrensregeln. Gerichtlicher Verfahrensgegenstand ist zwar allein der Beschluss des Beklagten; er tritt als Regelung jedoch an die Stelle des vorausgegangenen Beschlusses des ZA und bildet den alleinigen Gegenstand der weiteren Zulassungssache (dazu bereits unter C.).
Das hat zur Konsequenz, dass verfahrensrechtliche Überlegungen, die daran anknüpfen, dass Klagegegenstand der Ausgangsbescheid einer Behörde in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist und sich ausgehend davon mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruchsbescheid isoliert anfechtbar ist und aufgehoben werden kann, auf die Entscheidung des Beklagten grundsätzlich nicht übertragbar sind. Fragen wie, ob z.B. für – im sozialgerichtlichen Verfahren mangels entsprechender Regelung begründungsbedürftige – Analogien zu § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gezogen werden können, stellen sich damit vorliegend nicht (vgl. zum Meinungsstand und den diskutierten Fragestellungen z.B.: BSG, Urteil vom 24. November 2011 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 30. September 1996 – 10 RKg 20/95 – juris, Rn. 28f; BSG, Urteil vom 18. März 1999 – B 12 KR 8/98 R – SozR 3-1500 § 78 Nr. 3; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 – juris, Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 7 AS 552/11 B – juris, Rn. 5 Giesbert in: jurisPK-SGG, 2017, § 78 Rn. 19f m.w.N.; Gall in: jurisPK-SGG, 2017, § 84 Rn. 36).
Da allerdings allein der Beschluss des Beklagten Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, inkorporiert er – auch wenn er dem Tenor nach „nur“ den Widerspruch gegen den Beschluss des ZA zurückweist – notwendig den Verfügungssatz des ZA-Beschlusses, der dahingehend lautet, dass das vom Beigeladenen zu 10) getragene MVZ für den Vertragsarztsitz W-Straße 39, P zugelassen wird. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der klägerische Widerspruch gegen diese Zulassung als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Eine Aufhebung des Beschlusses des Beklagten kommt demnach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn er sich mit diesem Tenor als rechtswidrig erweist. Darüber hinaus ist der Beschluss aufzuheben, wenn der Beklagte eine eigene Sachentscheidung unter Ausfüllung des ihm dafür zustehenden Beurteilungsspielraums hätte treffen müssen, denn diesen kann das Gericht nur in eingeschränktem Maße überprüfen. Dagegen scheidet eine Aufhebung aus, wenn dem Beklagten in jedem Fall eine eigene Sachentscheidung verwehrt war.
Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Entscheidung des BSG vom 17. Oktober 2012 (B 6 KA 44/11 R – SozR 4-1500 § 54 Nr. 30, Rn. 16f.) hatte sich die Klägerin gegen die Ermächtigung des dortigen Beigeladenen zu 2) gewandt, welche der ZA erteilt hatte. Der dort beklagte BA hatte den Widerspruch hingegen als unzulässig zurückgewiesen. Das BSG hat in der Sache entschieden, da die Klägerin gegenüber dem Beschluss des BA nicht anfechtungsberechtigt war. Dabei hat es die Kriterien angewandt, die üblicherweise im Rahmen der in der Begründetheit zu prüfenden Anfechtungsberechtigung im Rahmen eines defensiven Konkurrentenwiderspruchs zu prüfen sind.
c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt im vorliegenden Fall eine Aufhebung des Beschlusses des Beklagten nicht in Betracht, weil diesem mangels Anfechtungsberechtigung des Klägers in jedem Fall eine Entscheidung über die Zulassung des MVZ in der Sache selbst verwehrt war.
Die insoweit erforderliche Drittanfechtungsberechtigung setzt voraus (statt vieler BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 6 KA 7/14 R – SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 , Rn. 24; BSG, Urteile vom 17. August 2011 – B 6 KA 26/10 R – SozR 4-2500 § 101 Nr. 11, Rn. 18 und B 6 KA 27/10 R – juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 – B 6 KA 25/08 R – BSGE 103, 269 , Rn. 19; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 6 KA 40/14 R – SozR 4-1500 § 54 Nr. 39, Rn. 17; Pawlita in: jurisPK-SGB V § 97 Rn. 55):
1. Der Anfechtende und der Konkurrent müssen im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten [dazu unter aa)].
2. Dem Konkurrenten wird durch die Entscheidung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt [dazu unter bb)].
3. Der dem Konkurrenten eingeräumte Status ist gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig; dies ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird [dazu unter cc)].
aa) Nach den vom BSG entwickelten Kriterien erfordert eine Anfechtungsberechtigung zunächst den Nachweis eines hinreichend kongruenten Leistungsangebots im selben räumlichen Bereich. Hierzu genügt ein faktisches Konkurrenzverhältnis, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 6 KA 42/08 R – BSGE 105, 10; Senat, Urteil vom 9. September 2020 – L 11 KA 22/18 – juris). Vom Angebot gleicher Leistungen kann ohne weiteres bei einem eng umgrenzten Fachgebiet, z.B. der Augenheilkunde, einem internistischen Schwerpunkt oder fakultativer Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde i.S.v. § 24 Satz 1 lit. b der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie), in derselben Stadt ausgegangen werden (BSG, Urteile vom 17. Juni 2009 – B 6 KA 38/08 R – SozR 4-2500 § 101 Nr. 5, Rn. 25 und B 6 KA 25/08 R – BSGE 103, 269, Rn. 27 Pawlita in: jurisPK-SGB V, § 97 Rn. 56). Sowohl das MVZ als auch der Kläger sind im Fachgebiet der Augenheilkunde in P tätig. Die Praxen liegen 400m Fahrweg (2 min., Auskunft nach google maps) voneinander entfernt, so dass diese Voraussetzung zu bejahen ist (ähnlich bereits: Senat, Urteil vom 9. September 2020 – a.a.O.).
bb) Nicht entscheiden muss der Senat, ob dem Konkurrenten – hier dem MVZ – durch die Entscheidung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden sollte. Rein formal wird dem MVZ durch den angefochtenen Beschluss die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet. Andererseits wurden in dieses die Zulassungen u.a. der Beigeladenen zu 8) und 9) eingebracht. Dies kann jedoch im Hinblick auf die dritte Voraussetzung offenbleiben.
cc) Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis bedeutet, dass dafür weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen ausreicht noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird; von daher reichen für eine Anfechtung – die hier durch den Kläger vorgetragenen – bloßen Auswirkungen auf die Honorarverteilung nicht aus (BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 – B 6 KA 8/06 R – BSGE 98, 98, Rn. 21, Pawlita in: jurisPK-SGB V, § 97 Rn. 67). Das Nachrangverhältnis muss sich wegen des damit verbundenen Eingriffs in die grundsätzlich bestehende Wettbewerbsfreiheit aus dem Gesetz selbst ergeben (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – a.a.O., Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 – 1 BvR 3405/08 – GesR 2009, 376). Maßstab für die Annahme eines Nachrangs ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG der Umstand, ob der konkurrierende Status – hier die Zulassung des MVZ – nur bei Vorliegen eines noch bestehenden Versorgungsbedarfs erteilt wird und die Erteilung somit im allgemeinen Interesse an einer ordnungsgemäßen und lückenlosen Versorgung erfolgt (Senat, Urteil vom 9. September 2020 – a.a.O., m.w.N.). Fehlt es indes an dem Erfordernis einer Bedarfsprüfung, ist ein Nach-rang der ausgesprochenen Begünstigung zu verneinen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 42/08 R – a.a.O. Rn. 35 zur Zweigpraxisgenehmigung).
Daran fehlt es vorliegend. Der dem MVZ eingeräumte Status ist nicht gegenüber der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers nachrangig. Nach der Rechtsprechung des BSG nehmen MVZ grundsätzlich gleichberechtigt neben Vertragsärzten an der vertragsärztlichen Versorgung teil (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 1/19 R – BSGE 130, 51, Rn. 31; BayLSG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – L 12 KA 51/10 B ER – juris, Rn. 18ff.). Die Zulassung eines MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 2 Satz 5 SGB V erfolgt durch Bescheid des ZA. Das MVZ erhält eine institutionelle Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Bedarfsprüfung findet bei der Zulassung eines MVZ hingegen nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 8) bis 10) einen Sachantrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erachten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat bewegt sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 15. März 2021 im zwischen den Beteiligten geführten Streitwertbeschwerdeverfahren (L 11 KA 30/20 B) Bezug.