Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. August 2010 beantragte der im Jahr 1954 geborene Kläger, der von seiner Ausbildung her Dipl.-Soziologe und Volljurist ist, bei der Beklagten die „Gewährung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII und/oder zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 f SGB XII, jeweils lediglich in Form entsprechender ausreichender Darlehensmittel, und/oder die Antragstellung auf Gewährung von einschlägigen Stiftungsmitteln bzw. deren Vermittlung durch die Beklagte hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen (Reisekosten u.a.) für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner in der Volksrepublik China aufhältlichen Gattin C. W. in der Bundesrepublik Deutschland“.
In der Begründung gab er an, er habe im Jahre 2006 seine jetzige Gattin in der Republik Singapur geheiratet. Nachdem ihm in der Folge nacheinander gleich drei ihm von den jeweiligen Arbeitgebern zugesagte leitende Positionen in der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe wegen Budgetkürzungen, erneuten kriegerische Auseinandersetzungen und dergleichen vor Dienstantritt völlig gestrichen worden seien, habe er im Februar 2007 mittellos aus Singapur nach Deutschland zurückkehren müssen. Die deutsche Botschaft in Singapur habe kein Visum für seine Gattin ausgestellt, weswegen diese aus Singapur in die Volksrepublik China habe zurückkehren müssen. In Deutschland habe sich die Rückkehr unerwartet und ungewollt schwierig erwiesen. Er habe erst nach diversen Unterbringungen in Übergangsheimen seit Februar 2009 eine angemessene und für ein Familienleben geeignete Wohnung zur Verfügung. Es sei ihm bislang noch nicht gelungen, eigenes Einkommen zu erzielen, weswegen er auf ALG-2-Regelleistungen angewiesen sei. Es sei ihm bisher nur in äußerst marginalem Umfang gelungen, seine amtsbekannten zahlreichen offenen Forderungen in Deutschland zu realisieren. Seine Gattin lebe in H-Stadt rund 68 km nordöstlich von D-Stadt in der autonomen Region E-Stadt mit ihrer Mutter und anderen Verwandten auf einem sich mehr oder weniger selbstversorgenden bäuerlichen Familienbetrieb mit zusätzlichem Blumenanbau und Direktverkauf. Sie könne noch nicht einmal die recht weite Reise zum deutschen Generalkonsulat in K-Stadt (M.) selbst finanzieren. Er habe aus Sparbeträgen bzw. Beträgen aus erfolgreicher Beitreibung die Kosten für eine Schilddrüsenbehandlung seiner Gattin bzw. für eine Herz-Kreislauf-Erkrankungen seiner Schwiegermutter teilweise finanziert. Er selbst könne kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in China erlangen, seine Sprachfertigkeiten würden insoweit auch nicht für eine lohnabhängige Tätigkeit vor Ort ausreichen.
Durch Bescheid vom 30. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 Widerspruch ein. Darin erläuterte er auch den Umfang des Antrags näher. Es gehe bei seiner Ehefrau um einen Umzug mit Verlagerung des Lebensmittelpunktes und daher um mehr als 20 kg Freigepäck für eine übliche Flugreise. Ein erheblicher Aufwand entfalle auf den Komplex für die Visumserteilung nebst Erlangung des Zertifikats des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 („Start Deutsch 1“). Den hierfür erforderlichen Test könne seine Frau nicht in M-Stadt ablegen, sondern entweder in F-Stadt oder in P-Stadt. Abgesehen von den Gebühren für das Sprachzertifikat würden jeweils Hin- und Rückreisekosten sowie Unterbringungs- und Verpflegungskosten am Testort anfallen. Praktisch das Gleiche gelte für das eigentliche Visumverfahren, diesbezüglich müsse seine Gattin mehrmals über 1000 km nach M-Stadt fahren und sich dort jeweils wenigstens mehrere Tage aufhalten. Erst wenn diese Dinge bewältigt seien, könne ein Flug nach Deutschland gebucht werden. Der Kläger wies auf Ehe und Familie als höchste Grundwerte hin. § 73 SGB XII rechtfertige den Einsatz öffentlicher Mittel zur Beseitigung der Trennungslage. Sein Antrag gemäß § 67 ff. SGB XII sei nicht beschieden worden. Ihm sei bekannt, dass die Stadt Frankfurt und auch das Amt Höchst selbst umfangreiche Mittel einschlägiger mildtätiger Stiftungen direkt verwalten würden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wies die Beklagte darauf hin, ein Anspruch gemäß § 73 SGB XII scheide schon deshalb aus, weil der Kläger keinen eigenen Bedarf habe, sondern Reisekosten etc. seiner Gattin geltend mache. Ein Anspruch gemäß § 67 SGB XII sei nicht gegeben. Besondere Lebensverhältnisse würden gemäß § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu § 69 SGB XII bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei Gewalt geprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen bestehen. Ein zeitweises Getrenntleben von Ehegatten sei hiermit nicht zu vergleichen. Auch auf Auszahlung von Stiftungsmitteln bestehe kein Rechtsanspruch.
Dagegen hat der Kläger am 11. Januar 2011 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, die bestehende Trennung der Ehegatten sei aus mentalen, körperlichen, materiellen, ethischen, moralischen und sozialen Gründen keineswegs länger zumutbar. Daraus würden unmittelbare Schäden an Leib, Leben und Gesundheit drohen sowie der Fortbestand der Ehe und der gemeinsame Kinderwunsch erheblich gefährdet. Er habe keineswegs beantragt, dass die Beklagte seiner Gattin isolierte Leistungen gewähren oder jener unvermittelt Geld nach China schicken solle. Vielmehr seien Leistungen beantragt zur Familienzusammenführung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an ihn, den Kläger, auf die er selbst einen Rechtsanspruch habe, auch wenn die hierfür zu erbringenden Leistungen, was nun einmal notwendig in der Natur einer Familienzusammenführung liege, durch die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft selbstredend beiden Ehegatten und damit auch seiner Gattin zugutekommen würden. Er weise vorsorglich darauf hin, dass ihm eine Lebensführung in der Volksrepublik China aus materiellen und aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Er müsse, um dort dauerhaft mit seiner Gattin zusammenleben zu dürfen, entweder über ausreichendes Vermögen für örtliche geschäftliche Investitionen verfügen oder eine nach den örtlichen gesetzlichen Vorschriften ausreichend honorierte geeignete Arbeitsstelle finden, worum er sich bis dato so intensiv wie vergeblich bemüht habe. Die Beklagte habe auch keinerlei Ermessen ausgeübt. Die Kosten für regelmäßige Chinareisen bzw. Chinaaufenthalte würden den einmaligen Aufwand für eine Übersiedlung seiner Ehefrau nach Deutschland bei weitem übersteigen. Zudem wäre jeder derartige Besuch mit einer anschließenden erneuten zwangsweisen Trennung der Eheleute für mehrere Monate verbunden, die jeweils unzumutbare und durch eine Übersiedlung vermeidbare emotionale und psychische Belastungen mit sich bringen würden. Seine Anträge würden sich nunmehr vorsorglich hilfsweise auch auf die notwendigen Aufwendungen für eine zwecks Ehegattennachzug betriebene Familienzusammenführung aufgrund eines etwa zu erteilenden Sprachvisums in Deutschland beziehen. Der Anspruch auf darlehnsweise Gewährung werde nur noch äußerst hilfsweise geltend gemacht, es bestehe ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Mittel.
Durch Beschluss vom 8. Januar 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die dagegen zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde (L 4 SO 20/13 B) hat der Senat durch Beschluss vom 10. April 2013 zurückgewiesen. In der Begründung hat der Senat ausgeführt:
„…Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften des SGB XII zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 S. 1 SGB XII) oder bei Leistungen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 S. 1 SGB XII) auch auf Leistungsempfänger nach dem SGB XII in besonderen, atypischen Notlagen (weiterhin) anwendbar sind, kann es sich nur um Ansprüche handeln, die bei der um Hilfe nachsuchenden Person selbst bestehen. Für Ansprüche des Klägers auf Übernahme der beantragten Kosten für seine in China lebende chinesische Ehefrau kennt das Gesetz aber keine Rechtsgrundlage. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er begehre Leistung an sich selbst, weil er gegenüber seiner Ehefrau rechtlich und ethisch verpflichtet sei, für ihren Nachzug nach Deutschland zu sorgen, führt das nicht weiter. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Rechtspflicht des selber hilfebedürftigen Klägers nicht zu erkennen ist, kommt es für den sozialhilferechtlichen Anspruch darauf an, bei welcher Person die Kosten tatsächlich entstehen, nicht auf unterhaltsrechtliche Verpflichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, juris Rn. 24). Auch das Förderungsgebot von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist schon wegen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit nicht geeignet, konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen zu begründen, weshalb hieraus auch kein Anspruch zur Finanzierung von Besuchsreisen zu dem im Ausland lebenden Ehegatten hergeleitet werden kann (vgl. HLSG, Beschluss vom 6. Juli 2012, L7 AS 275/12 B ER). Der Kläger begehrt damit in Wahrheit keine Leistung für sich selbst, sondern für seine in China lebende Ehefrau. Denn ausschließlich ihr entstehen Kosten für den Erwerb eines Sprachzertifikat, damit verbundene Reisekosten und Kosten eines Umzugs nach Deutschland. Hierzu ist der Kläger aber nicht legitimiert.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der in China lebenden Ehefrau des Klägers keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf die beantragten Leistungen zustehen, denn Leistungen an Ausländer sieht das SGB XII nur bei tatsächlichem Aufenthalt im Inland vor (§ 23 Abs. 1 SGB XII). Aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz von Ehe und Familie folgt kein anderes Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386, 396 f.; 80, 81, 93) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 1995, BVerwG 1 C 11.94, juris; Urteil vom 27. August 1996, BVerwG 1 C 8.94, juris) gewährt Art. 6 GG unmittelbar weder einen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch auf Nachzug. Aus der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie folgt nur, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. BVerwGE 80, 81, 93). Noch weniger kann Art. 6 Abs. 1 GG zur Begründung eines gegen den Staat gerichteten Rechtsanspruchs herangezogen werden, die finanziellen Mittel für den Nachzug eines im Ausland lebenden ausländischen Ehegatten eines Großdeutschen aufzubringen…“
Durch Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2017 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Gegen den am 27. Juli 2017 dem Kläger zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 27. August 2017 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (ursprüngliches Az: L 4 SO 154/17) eingelegt.
Durch Beschluss vom 24. Oktober 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter des 4. Senats übertragen.
Der Kläger hat vorgetragen, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei rechtswidrig, weil die Rechtslage bezüglich Leistung nach § 22 Abs. 6 SGB II und andere höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Außerdem sei die Entscheidung überraschend ergangen, nachdem langjährig tatsächlich ein Verfahrensstillstand vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Entscheidung rechtswidrig. Die Beiladung des Jobcenters sei zu Unrecht nicht erfolgt.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 4. September 2012, 10 C 12.12) ergebe sich, dass von einem unzulässigen dauerhaften Nachzugshindernis auszugehen sei, wenn die räumliche Trennung ein Jahr bestanden habe. Der amtlich geforderte Sprachnachweis bezüglich seiner Ehefrau sei unrechtmäßig. Nunmehr sei durch Vorlage von Bescheinigungen eines der zur Abnahme der Zertifikatsprüfung A1 zugelassenen Lehrinstituts nachzuweisen, dass der Ausländer mindestens ein Jahr lang regelmäßig am Deutschkursen eines solchen zugelassenen Lehrinstituts teilgenommen und die standardisierte Prüfung für das Sprachzertifikat A 1 GER vergeblich abgelegt, also (trotzdem) nicht bestanden habe. Die Mindestkosten für seine Ehefrau für einen entsprechenden Sprachkurs würden aber mindestens 2.100 € betragen.
Seine Ehefrau sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II. Trotz räumlicher Trennung sei dies anzunehmen, weil überhaupt kein Trennungswille bestanden habe oder bestehe.
Die Beklagte habe nicht über das tatsächlich beantragte Darlehen entschieden. Denn die Darlehensmittel habe er insbesondere für die Beseitigung des Nachzugshindernisses, mithin für den Spracherwerb und Sprachnachweis seiner Gattin in China beantragt. Dies sei im fraglichen Bescheid mit keinem Wort erwähnt worden. Die Aufwendungen für den reinen „Umzug“ würden insgesamt etwa 800 € betragen. Dies könnten die Eheleute auch heute noch jederzeit ohne staatliche Hilfe aus Darlehensmittel sonstiger Dritter aufbringen.
Er, der Kläger, sei auch gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII insgesamt aktivlegitimiert, wenn man das tatsächliche Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft der Eheleute im Sinne des § 7 SGB II dahinstehen lasse, da er sowohl antragsgemäß selbst Darlehensschuldner der Beklagten sei bzw. ihm würde die eigentliche Familienzusammenführung in gleichem Umfang wie seiner Ehefrau zugutekommen, weswegen mithin seine sozial besonders schwierige Lebenslage durch deren „Zuzug“ überwunden würde.
Streitgegenstand seines Antrages seien ohnehin niemals Zahlungen oder Darlehen oder was auch immer an seine Ehefrau, die vortragsgemäß in dieser Form wegen der wesentlichen Aufwendungen auch nicht an jene sondern online von durch ihn direkt an das SLZ des Goethe-Instituts und wegen der jeweiligen Transportkosten an das chinesische Reisebüro erfolgen werden sollten. Gegenstand seiner Anträge sei vielmehr die Ermöglichung des ehelichen Zusammenlebens durch eine Lösung das daraus bestehenden Rechts als persönliches Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Im Zweifel und Ergebnis sei die gesetzlich vertretene Ehefrau vorliegend im Übrigen gleichfalls selbst nach § 19 SGB XII aktivlegitimiert.
Nach Übertragung der Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter des erkennenden Senats ist die Berufung des Klägers durch Urteil vom 6. Dezember 2017 zurückgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
„…Dem Kläger steht indes in der Sache kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Zuzug seiner Ehefrau aus der Volksrepublik China zu. Denn die geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung eines Einreisevisums und für die Reise nach Deutschland treffen nicht den Kläger selbst, sondern seine Ehefrau. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) normiert indes ausschließlich Individualansprüche, die jedem Leistungsberechtigten nur für seine eigenen Bedarfe zustehen. Diese strikte Trennung gilt selbst dann, wenn Leistungsberechtigte – anders als der Kläger – in einer Haushalts- und Einstandsgemeinschaft zusammenleben. Kosten, die sich (ggf. zumindest teilweise) der Sphäre des Klägers zuordnen lassen, hat dieser nicht geltend gemacht. Das Klagebegehren bezieht sich im Wesentlichen auf die Übernahme von Reisekosten; die im einzelnen dargelegten Wegstrecken sollen jedoch nicht vom Kläger, sondern von seiner Ehefrau zurückgelegt werden. Dieser hat auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegen ihren Ehemann. Abschließend sei zur Klarstellung der Rechtsansicht des Senats betont, dass der fehlende eigene Hilfebedarf des Klägers jegliche Leistung des Beklagten an ihn oder nach dem SGB XII ausschließt, auch soweit sich diese nach der klägerischen Vorstellung auf eine Dienstleistung beschränken würde.
Soweit der Kläger zur Berufungsbegründung die Ansicht vertritt, er könne auch Sozialleistungsansprüche seiner Ehefrau als deren Vertreter geltend machen, sei darauf hingewiesen, dass (abgesehen von den damit verbundenen verfahrensrechtlichen Problemen) auch seiner Ehefrau keine Sozialhilfeansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn die Leistung von Sozialhilfe an Ausländer im Ausland ist dem SGB XII fremd. Dies erhellt die Bedeutung der genauen Abgrenzung, welcher Bedarf bei welcher Person besteht.
Vor diesem Hintergrund hatte der Senat auch keinen Anlass, die vom Kläger beantragte Beiladung des für ihn zuständigen Jobcenters auszusprechen. Dies setzt nach § 75 Abs. 2 SGG voraus, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Leistungsträger, etwa ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende als leistungspflichtig in Betracht kommt. Diese Formulierung lässt erkennen, dass ausreicht, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass anstelle des Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat – dies muss also noch nicht feststehen (siehe nur B. Schmidt in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auf., 2017, § 75 Rn 12 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Auch an dieser Möglichkeit fehlt es indes im vorliegenden Fall. Für die mit dem Zuzug seiner Ehefrau aus China verbundenen Kosten stehen dem Kläger offensichtlich auch keine Ansprüche nach dem SGB II zu. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau verbunden ist, ändert diese rechtliche Konstruktion nichts an dem Umstand, dass auch das SGB II ausschließlich Individualansprüche der einzelnen Leistungsberechtigten normiert (siehe zuletzt BSG, Beschluss vom 3. Mai 2007 – B 4 SF 3/17 S). Dabei setzt auch die Grundsicherung für Arbeit suchende jeweils einen eigenen Bedarf voraus, der dem Kläger hier nach dem oben Gesagten fehlt. Dagegen ist seine Ehefrau als Ausländerin, die sich dauerhaft im Ausland aufhält, von vornherein nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt.
Entgegen der Berufung kann der Kläger keinen Leistungsanspruch unmittelbar über Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableiten. Es kann dahinstehen, ob der angeordnete besondere Schutz von Ehe und Familie sich zu einer unmittelbaren Zahlungspflicht des Staates verdichten kann. Soweit diese – ggf. in Verbindung mit dem Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. 20 Abs. 1 GG – dazu dienen sollte, die materiellen Voraussetzungen für das Zusammenleben zu schaffen, reicht es zumindest aus, wenn jedem Ehepartner Ansprüche zur Deckung seiner eigenen Bedarfe zuerkannt werden. Dies ist hier im Hinblick auf den Kläger durch dessen Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet. Seine Ehefrau fällt dagegen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Grundrechtsschutzes. Zwar handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie bei Art. 1 Abs. GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG um ein Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sie in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht (siehe nur BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134 ff.). Bei der Ehefrau des Klägers handelt es sich indes um eine chinesische Staatsangehörige, die in der Volksrepublik China lebt. Daher steht dieser kein verfassungsunmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Deckung ihrer Bedarfe zu...“.
Gegen das dem Kläger am 30. Januar 2018 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BSG eingelegt. Das BSG hat dem Kläger durch Beschluss vom 13. Juni 2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Durch Beschluss vom 6. Dezember 2018 hat das BSG das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Das BSG ist von einem Verfahrensmangel ausgegangen. Der Senat habe als sogenannter kleiner Senat entschieden, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 153 Abs. 5 SGG nicht mehr gegeben gewesen seien. Der Kläger habe vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Berufung erstmals substantiiert begründet. Der Einzelrichter hätte damit erkennen können, dass das Verfahren entgegen der ursprünglichen Annahme entweder tatsächlich rechtliche Schwierigkeiten aufweise oder von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Berichterstatter hätte folglich das Verfahren nach Vorlage dieser Berufungsbegründung dem Senat zur Entscheidung über die Übernahme vorlegen müssen. Offenbleiben könne, ob der Verstoß gegen § 75 Abs. 2 SGG, die unterbliebene notwendige Beiladung, vorliege, was allerdings fernliegend erscheine. Denn auch wenn der Kläger leistungsberechtigt nach dem SGB II sei, seien die von ihm in der Sache geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 67 ff. und § 73 SGB XII bzw. auf Beratung und Unterstützung bei der Auszahlung von Stiftungsmittel allein gegen den hier bereits beklagten Sozialhilfeträger zu richten gewesen und gerichtet worden.
Der Kläger trägt vor, zwischen ihm und seiner in China lebenden Ehefrau bestehe eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Ein Wille zum Zusammenleben der Ehepartner bestehe weiterhin. Die Eheleute hätten bereits in Singapur über ein Jahr lang zusammengelebt. Ein Umzug seiner Ehefrau im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II von China nach Deutschland entspreche einem objektiv notwendigen, integralen Bestandteil einer „Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft“ bzw. einer Familienzusammenführung, nämlich dem Ehegattennachzug im Sinne § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Das kommunale Jobcenter habe ihn am 19. April 2010 falsch informiert, und ihn pflichtwidrig an die Beklagte bzw. auf Ansprüche nach dem SGB XII verwiesen. Es könne ihm und seiner Gattin in keiner Weise vorgehalten werden oder ihm im anhängigen Verfahren zum Nachteil gereichen, dass er sich rechtsirrig auf diese Auskunft verlassen habe. Seine Ehefrau sei aufgrund des Umstandes, dass sie Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft mit ihm sei, seit dem erstmaligen Auskunftsantrag notwendig Beteiligte am gesamten Verfahren und damit aktiv legitimiert. Aus dem anzuwendenden Meistbegünstigungsprinzip ergebe sich, dass der Kläger gemäß § 16 Abs. 2 SGB I bereits am 19. August 2010 alle infrage kommenden Sozialleistungen bei allen infrage kommenden Leistungsträgern für alle in Betracht kommenden Leistungsberechtigten beantragt habe. Die Aufwendungen für den reinen Umzug und der zunächst angefragten und danach beantragten Hilfen seien für seine Ehefrau als Teil seiner Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht worden und er habe insoweit lediglich einem Rechtsirrtum unterlegen. Das Rubrum des anhängigen Rechtsstreits sei dahingehend zu berichtigen, dass seine Ehefrau C. W. Klägerin sei.
Ebenso sei es fehlerhaft, wenn der Senat unterstellt habe, seine Ehefrau hätte zunächst einen mangels Sprachzertifikat von vornherein aussichtslosen Antrag auf ein nationales Visum zum Ehegattennachzug zu stellen und danach ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf ein solches Visum anzustrengen. Er habe beständig vorgetragen, wie und warum die fruchtlose Beantragung eines nationalen Visums nebst Beschreitens eines Verwaltungsgerichtswegs sowohl materiell unmöglich als auch objektiv nachteilig für die baldmöglichste Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei.
Aus der BSG-Entscheidung vom 28. November 2018 (B 14 AS 47/17 R) zum Umgangsrecht und zur Frage der Betreibung des Visumserteilungsverfahrens sei abzuleiten, dass der beabsichtigte Ehegattennachzug existenzsicherungsrechtlich die zutreffende Vorgehensweise sei. Das BSG habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass aufenthaltsrechtliche Nachzugsbegrenzungen regelmäßig nicht zeitlich unbegrenzt sein dürften. Die zeitliche Grenze liege in Bezug auf den Spracherwerb bei einem Jahr.
Aus den Ausführungen des BSG ergebe sich außerdem, dass eine verfassungsrechtlich zu schützende und zu fördernde Rechtsposition sowohl des Klägers wie auch seiner Ehefrau hinsichtlich des Ehegattennachzugs aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehe. Vor dem Hintergrund dieser Konstruktion der Ehegattennachzugsvoraussetzung müsse zur Realisierung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Förderungsgebots auch eine Leistungserbringung für den vor Ort im Ausland entstehenden Bedarf eintreten. Andernfalls könnte das Grundrecht des Klägers niemals umgesetzt werden. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der ausländische Ehepartner von sich aus zum Betreiben eines formwirksamen Visumsverfahrens in der Lage sei (höchstpersönliche Antragstellung, Anreise, Passfotos, Urkunden etc.). Seine Ehefrau verfüge in ihrer Eigenschaft als – mittlerweile – Betreuerin eines Kindergartens in der Dorfgemeinschaft nicht über die entsprechenden Mittel. Nicht anders verhalte es sich bezüglich des erforderlichen Aufwandes der Sprachkenntnisse der Stufe 1 oder entsprechender Lernanstrengungen. Die Ehefrau sei niemals in der Lage, selbstständig bzw. ohne materielle Hilfe ein Visumverfahren zum Ehegattennachzug zu betreiben, formell nachweisbare Lernanstrengungen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen oder den eigentlichen Umzug zum Nachzug nach Deutschland vorzunehmen.
Er, der Kläger, sei selbst hilfebedürftig. Zwar habe der SGB-II-Träger im Laufe des Jahres 2019 erstmals anerkannt, dass seine Frau Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft sei, erbringe aber weiterhin an diese keine Leistungen. Vorliegend komme nur die Anwendung des § 73 SGB XII in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Ein Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII komme nicht in Betracht, weil das Motiv, die eheliche Lebensgemeinschaft herbeizuführen, verfassungsrechtlich geschützt sei und es allein hierauf ankomme.
Seit dem 16. Oktober 2019 werde das Visumsverfahren von den Eheleuten betrieben. Er sei im April 2018 nach China gereist und habe seine Ehefrau dort zur Vorbereitung auf notwendig an einem Goethe-Institut zu absolvierende zertifizierte Deutschkurse und die Prüfung des Alphabets in Wort und Schrift auf Deutsch beigebracht. Es sei außerdem ein Simultanübersetzungsgerät erworben worden und er habe einen Internetanschluss über das Festnetz finanziert. Die Ehefrau habe an Prüfungen teilgenommen, diese seien mangels Schreibfähigkeit aber erfolglos geblieben.
Seine Ehefrau habe dann den Visumsantrag gestellt, habe aber am 16. Oktober 2019 einen Versagungsbescheid erhalten, wegen dem er, der Kläger, am 14. November 2019 remonstriert habe. Das Konsulat bestehe auf einer wortgetreuen Anwendung der Regelung des § 30 Abs. 1 AufenthG, also entweder der Vorlage eines A1-Sprachzertifikats oder eine Teilnahmebestätigung des Goethe-Instituts für einen mehr als ein Jahr zu absolvierenden A1-Sprachkurs. Man habe nunmehr einen Rechtsanwalt beauftragt, der vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin ein Verfahren wegen Untätigkeit betreibe. Wegen des Visumsverfahrens liege immer noch keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Auslandsbehörde vor. Die Erteilung solle weiterhin von der Vorlage eines A1-Sprachzertifikats abhängig gemacht werden. Die Untätigkeitsklage sei bisher nicht abgeschlossen worden.
Die Voraussetzungen für eine Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten würden sich aus § 67 SGB XII i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung ergeben. Soziale Schwierigkeiten gemäß § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung lägen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt sei. Diese seien unabhängig von der jeweiligen Verursachung anerkannt. Hier ergebe sich die Einschränkung in der Gemeinschaft bereits auf der Ebene einer ungewollten Trennung der Eheleute und dem Hindernis, eine eheliche Lebensgemeinschaft herbeizuführen. Dies habe für den Kläger zu einem langandauernden Alleinleben geführt, welches in der Folge auch zu einer grundlegenden Reduzierung sozialer Kontakte und zu einer ungewollten sozialen Distanzierung der Lebensgestaltungsmöglichkeiten geführt. Eine Integration in ein Erwerbsleben nach der Rückkehr nach Deutschland sei nicht gelungen und insoweit habe auch kein alternativer Bereich sozialer Kontakte aufgebaut werden können. Der Unterstützungsbedarf bei der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehe unmittelbar in Verbindung mit der Überwindung der hier vorliegenden sozialen Schwierigkeit für den Kläger. Die Unterstützung bei der Herbeiführung der verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehenden ehelichen Lebensgemeinschaft sei ein nachhaltiger Weg in Form der Hilfe zur Selbsthilfe, die schwierige soziale Lage des Klägers zu überwinden. Hier sei die grundrechtlich vorgegebene Wertentscheidung des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Auch die Voraussetzungen einer Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII lägen vor. Eine sonstige Lebenslage könne insbesondere dann angenommen werden, wenn noch nicht typisiert berücksichtigte Lebenslagen sich durch eine Veränderung sozialer Verhältnisse neu entwickeln und dadurch Bedarfsituationen entstehen würden. Typisiert berücksichtigte Lebenslagen nach dem SGB XII seien hier ersichtlich nicht betroffen. Hier gehe es um die Einmaligkeit und Außerordentlichkeit einer Bedarfssituation, bei der es um die familienrechtlich als Regelfall vorgesehene Herbeiführung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehe. Die Fragestellung, ob der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt sei, ergebe sich maßgeblich aus einer Verhältnismäßigkeitsüberlegung. Ebenso zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau berücksichtigt werde, dass es für sie um die Realisierung eines verfassungsrechtlich abgesicherten Schutzgutes nach Art. 6 Abs. 1 GG gehe. Vorliegend seien die Bescheide der Beklagten jedenfalls ermessensfehlerhaft und soweit rechtswidrig. Denn seitens der Beklagten liege eine Ermessensunterschreitung vor, diese habe die sich aus §§ 67, 73 SGB XII ergebenden Ermessensräume nicht berücksichtigt, wenn sie grundrechtliche Vorgaben bezüglich der Ehe und der Ermöglichung eines normalen ehelichen Zusammenlebens nicht beachtet habe.
Eine Klageänderung in Bezug auf die Ehefrau des Klägers nach § 99 SGG liege nicht vor und sei als solche auch nicht beabsichtigt. Vielmehr sei die Ehefrau des Klägers von Amts wegen notwendig an dem Rechtsstreit zu beteiligen. Es bestehe ein gemeinschaftliches Interesse der Eheleute an der Herbeiführung der Lebensgemeinschaft. Beide Eheleute seien von dem Verlust der ehelichen Lebensgemeinschaft in gleicher Weise betroffen. Nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen habe der Kläger im Rahmen des für ihn möglichen Umfangs die Vorfinanzierung der Aufwendungen für die notwendigen Schritte zur Herbeiführung der ehelichen Lebensgemeinschaft übernommen. Die entstandenen Kosten seien dabei nicht allein seiner Frau sondern ebenso gemäß dem gemeinschaftlichen ehelichen Interesse an der Lebensgemeinschaft ihm selbst zuzuordnen. Diese Bewertung ergebe sich sowohl aus einer familienrechtlichen wie auch einer sozialrechtlichen Betrachtung. Sozialrechtlich bestehe seit dem 1. Juni 2020 genauso eine Einstandsgemeinschaft des § 19 Abs. 3 SGB XII die in der Zeit zuvor eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II, weil sie niemals im gesetzlichen Sinne „getrennt“ gelebt hätten. Unter Beachtung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1360, 1361 und 1567 BGB) habe ein „Getrenntleben“ niemals bestanden. Denn neben einer räumlichen Trennung setze dies einen zusätzlichen Trennungswillen voraus, den die Eheleute nicht gehabt hätten. Dies habe das BSG in seinen Entscheidungen vom 18. Februar 2010 (B 4 AS 49/09 R) und 11. Februar 2015 (B 4 AS 27/14 R) festgeschrieben. Außerdem bestehe nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die im Grundsatz auch die Pflicht zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft beinhalte. Als Bestandteil der Einstandsgemeinschaft des SGB XII sei seine Ehefrau am Rechtsstreit förmlich zu beteiligen, was unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 11. Februar 2015 außer Frage stehen müsse. Demgemäß sei der jeweilige Bedarf und der Leistungsanspruch mit einem/einer im Ausland lebenden Drittstaatsangehörigen genauso anhand einer Gesamtrechnung des § 27 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu saldieren, wie dies für inländische Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften zutreffe.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83) ergebe sich, dass das Recht auf eheliches Zusammenleben ein persönliches Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstelle und daraus oder für dessen Ermöglichung entstehende Kosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts einen anzuerkennenden Bedarf zeitigen würden. Deshalb bestehe ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch der Eheleute auf die Ermöglichung des ehelichen Zusammenlebens.
Aus § 23 SGB XII sei kein Ausschluss der vorliegend begehrten Hilfe herzuleiten. Denn die Vorschrift sei beim Vorliegen zumindest auch von Ansprüchen des in Deutschland lebenden Ehegatten eines Ausländers oder dem Bestehen einer Einstandsgemeinschaft des § 19 Abs. 3 SGB XII mit dem familienrechtlich nicht getrenntlebenden ausländischen Ehegatten eines deutschen Leistungsberechtigten bereits tatbestandlich nicht einschlägig.
Der Kläger habe in Unkenntnis dieses Leistungssystems gemäß § 16 Abs. 2 SGB I spätestens am 19. August 2010 alle gemäß §§ 19 ff. SGB II oder nach sonstigen Vorschriften in Betracht kommenden Sozialleistungen bei allen infrage kommenden Leistungsträgern für alle in Betracht kommenden Leistungsberechtigten, mithin gesetzliche Vertretung auch solche für und an seine Ehefrau beantragt, weshalb sie jedenfalls in das Rubrum des Rechtsstreits aufzunehmen und von der Beklagten zu bescheiden gewesen wäre. Diesbezüglich seien weder das Sozialgericht Frankfurt am Main noch das Landessozialgericht an die ursprüngliche Fassung der Klage gebunden gewesen (§ 123 SGG). Denn das eigentliche Klagebegehren sei durch Auslegung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu ermitteln.
Das Jobcenter Frankfurt am Main sei beizuladen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2010 als rechtswidrig aufzuheben;
2. sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm und seiner Ehefrau C. W., hilfsweise ihm als Kläger allein, zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bzw. als Hilfe in sonstigen Lebenslagen zwecks räumlicher Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland
a) die notwendigen Kosten für das Betreiben des Verfahrens der Erteilung der Erlaubnis zum Ehegattennachzug des „Nationalen Visums“ einschließlich der insoweit bezüglich des gesamten Antrags- und Entscheidungsverfahrens bei dem Deutschen Generalkonsulat M. in K-Stadt unvermeidbar anfallenden Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Neben- und Verdienstausfallkosten beider Ehegatten, hilfsweise die allein auf seine Ehefrau entfallenden Kosten;
b) die notwendigen Auslagen für Rechtsverfolgungskosten zum Weiterbetreiben des Visumsverfahrens zu a) vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 7 K 47/20 V) bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss sowie etwaiger Anschlussverfahren auch vor den Verwaltungsgerichten bezüglich des Visumsantrags der C. W. zu a) vom 16. Oktober 2019;
c) die Kosten der vom Goethe-Institut in F-Stadt zertifizierten Lernanstrengungen und Sprachnachweise der Stufe A1 GER einschließlich der insoweit unvermeidbar anfallenden Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Neben- und Verdienstausfallkosten der C. W.;
d) die Kosten der von den Eheleuten zur Ermöglichung der Lernanstrengungen zu c) notwendig laufend verwendeten technischen Hilfsmittel und Kommunikationseinrichtungen;
e) die notwendigen Reise- und Transportkosten der C. W. bezüglich deren Nachzugs aus der Volksrepublik China in die Bundesrepublik Deutschland
zu gewähren,
sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm bezüglich vorstehender Ziff. 2 a) – e) bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen einschließlich der Zinsen für von ihm zur Vorfinanzierung darin bezeichnete Kosten bei der G. Bank S.A. eingegangene Verbindlichkeiten jeweils binnen 4 Wochen gegen Nachweis zu erstatten;
3. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2010 und des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24 Juli 2017 zu verurteilen, ihn binnen 6 Wochen nach Rechtskraft erneut hinsichtlich der im vorstehendem Klageantrag zu 2. streitgegenständlichen Leistungsansprüche von ihm und seiner Ehefrau C. W. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte, die auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug nimmt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2021 hat der Kläger eine chronologische Aufstellung seiner Aufwendungen übersandt, insbesondere auch zur gesundheitlichen Absicherung seiner Ehefrau in China.
Der Senat hat am 22. Dezember 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen der Kläger informatorisch befragt wurde. Wegen seiner Einlassungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2021 (Bl. 327-329 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 15. März 2022 ist die Berufung des Klägers unter Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juli 2017 auf den Senat rückübertragen worden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten, die Gerichtsakte des Bundessozialgerichts (B 8 SO 53/18 B) sowie die Archivakten L 4 SO 20/13 B, S 20 SO 19/09, S 20 SO 18/09 ER, S 25 SF 58/13 AB und S 20 SO 9/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2010 sind, ebenso wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2017, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragten Leistungen, auch nicht im Sinne seines Hilfsantrags. Daher war die Senatsentscheidung vom 6. Dezember 2017 inhaltlich zu bestätigen. Was die Hauptanträge des Klägers anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 6. Dezember 2017 ausgeführt hat, die mit Schriftsatz vom 14. April 2012 erklärte Klageerweiterung als Gegenstand des Berufungsverfahrens anzusehen sind, unabhängig ob damit eine Klageänderung oder ein privilegierter Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt, weil sich die Beklagte insoweit auf jeden Fall rügelos auf dieses Klagebegehren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 SGG eingelassen hat. Auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 zum Teil erstmals ausformulierten Klageanträge in Bezug auf Leistungen sieht der Senat als Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG an, weil damit das Leistungsbegehren lediglich präzisiert wird, der Kläger aber im gesamten Verlauf des Rechtsstreits Kosten in Bezug auf die Familienzusammenführung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner in der Volksrepublik China befindlichen Gattin C. W. begehrt hat.
Was Ansprüche der Gattin des Klägers, Frau C. W., anbelangt, hat der Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 18. Februar 2022 ausdrücklich klargestellt, dass er eine Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG nicht beantragt. Eine bloße Berichtigung des Rubrums oder, wie zuletzt von Klägerseite eher unklar und schwammig formuliert, Beteiligung von Frau C. W. am Rechtsstreit, somit offenbar gemeint gegebenenfalls im Wege der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG, scheidet zur Überzeugung des Senats vorliegend aus.
Eine Rubrumsberichtigung kommt in Betracht, wenn ein Beteiligter nur unrichtig bezeichnet worden ist, gegebenenfalls auch bei einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes oder Funktionsnachfolge. Da ein Beteiligtenwechsel bzw. eine Funktionsnachfolge auszuschließen sind, kommt ansonsten grundsätzlich eine Rubrumsberichtigung nur in Betracht, wenn sich durch Auslegung der Klageschrift unter Hinzuziehung der beigefügten Unterlagen ergibt, wer richtiger Beteiligter ist oder wenn die Beteiligtenbezeichnung offenkundig unrichtig ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt danach die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern eine als Klageänderung zu wertender gewillkürter Beteiligtenwechsel (vgl. nur Jaritz in: Roos/Wahrendorf/ Müller, SGG, 2. Aufl., § 87 Rn. 24). Vorliegend hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 10. Januar 2011 ausgeführt, „ich“ erhebe Klage gegen die Stadt Frankfurt am Main und beantrage, diese zu verpflichten, ihm, „dem Kläger“ Leistungen zu gewähren. Auf Seite 2, 3. Absatz, der Klageschrift führt er weiter aus, er, der Kläger, habe „jedoch keineswegs beantragt, dass die Beklagte seiner Gattin isolierte Leistung gewähren oder jener unvermittelt Geld nach China schicken soll. Beantragt (seien) vielmehr Hilfen zur Familienzusammenführung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Kläger, auf die er selbst einen Rechtsanspruch hat, auch wenn die hierfür zu erbringenden Leistungen, was nun einmal notwendig in der Natur einer Familienzusammenführung liegt, durch die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft selbstredend beiden Ehepartnern und damit auch der Gattin des Klägers zugutekommen“ (Unterstreichungen im Originaltext der Klageschrift).
Diese Ausführungen des Klägers, der von seiner Ausbildung her – auch – Volljurist ist, sind für den Senat eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er eigene Ansprüche mit Zahlung an seine Person gerichtlich geltend macht. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgenommene weitergehende Sichtweise, dass er nur wegen einer Falschberatung des kommunalen Jobcenters Frankfurt am Main den Klageweg, so wie getätigt, beschritten habe, er im Wege der Meistbegünstigung so zu behandeln sei, dass er und seine Ehefrau sämtliche Anträge bezüglich sämtlicher Leistungsträger bezüglich sämtlicher Leistungen gestellt hätten, kann keinen Erfolg haben. Sofern der Kläger schuldhaft falsch beraten worden sein und er deshalb Schäden erlitten haben sollte, müsste er derartige Ansprüche im Wege der Amtshaftung vor den ordentlichen Gerichten verfolgen. Gegen seinen ursprünglich ausdrücklich erklärten Willen können nachträglich – außer gegebenenfalls im Wege der Klageänderung – die Personen der Beteiligten nicht verändert werden. § 123 SGG enthält keine Rechtfertigung, gegen einen erklärten Willen eines Prozessbeteiligten Beteiligte eines Rechtsstreits zu verändern.
Eine Beiladung der Ehefrau C. W. gemäß § 75 Abs. 2 SGG kommt nicht in Betracht, weil diese nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Vielmehr ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) von dem Grundsatz geprägt, dass Ansprüche immer nur individuell in Bezug auf einzelne Personen bestehen, unabhängig davon, ob es sich um Einstandsgemeinschaften oder Bedarfsgemeinschaften handeln könnte.
Eine Beiladung des kommunalen Jobcenters gemäß § 75 Abs. 2 SGG kommt gleichermaßen nicht in Betracht. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass der Kläger mittlerweile als Rentner nunmehr ohnehin unter den Personenkreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) fällt. Aber auch für den Zeitraum zuvor, als der Kläger in den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) fiel, kamen für ihn andere Vorschriften als die der Ausnahmeregelungen der §§ 67 ff., 73 f. SGB XII nie in Betracht. Insofern folgt der Senat auch der Sichtweise des BSG in dessen zurückverweisenden Beschluss vom 6. Dezember 2018 (B 8 SO 53/18 B), worin eine derartige Beiladung als „fernliegend“ bezeichnet wurde, weil sich die Geltendmachung dieser Ansprüche „allein gegen den hier bereits beklagten Sozialhilfeträger zu richten und gerichtet“ seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf der Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R). Dort ging es um die Frage, ob Beziehern von Grundsicherungsleistungen Mittel für das Umgangsrecht zur Verfügung zu stellen waren. Gesetzlich war diese Frage im SGB II nicht geregelt. Dort hat das BSG die Anwendung der Vorschrift des § 73 SGB XII für möglich erachtet, mittlerweile ist diesbezüglich das SGB II geändert worden. Da aber diese Regelungen des SGB XII die Ausnahme darstellen, können nicht Ansprüche des SGB II ergänzend begründet werden. Der Kläger hat gegenüber dem SGB II-Träger ein Klageverfahren mit dem bekannten Ergebnis durchgeführt, dass ihm keine Leistungen für den Umgang mit seiner Ehefrau zur Verfügung zu stellen sind (BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 47/17 R, vorgehend: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2016, L 7 AS 848/14 und SG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Oktober 2014, S 3 AS 148/12).
Die Voraussetzungen für die im Hinblick auf die in Nr. 2 a) bis e) spezifizierten Leistungsansprüche einschließlich der Erstattungs- und Vorfinanzierungsansprüche des Klägers gemäß § 67 ff. SGB XII liegen nicht vor. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Dabei müssen gemäß § 68 SGB XII die Leistung alle Maßnahmen umfassen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (im folgenden: Durchführungsverordnung) vom 24. Januar 2001 (BGBl. I, Seite 179) in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 3022) bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Dabei können besondere Lebensverhältnisse ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben. Gemäß § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung liegen soziale Schwierigkeiten vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.
In der Person des Klägers liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Besondere Lebensverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung sind genauso wenig erkennbar wie soziale Schwierigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung.
Soweit der Kläger diese mit der ungewollten Trennung der Eheleute und als Folge die grundlegende Reduzierung sozialer Kontakte, einer ungewollten sozialen Distanzierung der Lebensgestaltungsmöglichkeiten sowie der nicht gelungenen Integration in das Erwerbsleben begründet, fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Soweit eine Vereinsamung des Klägers Krankheitscharakter hätte, dies wird von dem Kläger selbst allerdings gar nicht vorgetragen, wäre eine derartige Erkrankung oder Behinderung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig zu behandeln. Dass der Aufbau neuer sozialer Kontakte nach Rückkehr aus einem jahrzehntelangen Aufenthalt im Ausland in einer fremden Stadt Schwierigkeiten beinhalten kann, hält der Senat keineswegs für ungewöhnlich. Eine Integration in den inländischen Arbeitsmarkt nach Rückkehr aus Singapur mag bei den speziellen beruflichen Vorerfahrungen des Klägers per se nicht einfach gewesen sein. Aufgrund des Alters des Klägers hat dies jedoch mittlerweile keine besondere Relevanz mehr. Der Kläger hat insoweit jedoch keinerlei substantiierten Tatsachenvortrag gehalten, wie das fehlende Zusammenleben mit seiner Ehefrau hier eine besondere Rolle gespielt haben könnte. Ein Allein- bzw. Getrenntleben, sei dies freiwillig oder unfreiwillig, stellt nach Auffassung des Senats gerade keinen vergleichbaren Fall zu dem Katalog des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dar, denn derartige Lebensformen sind im Lebensalltag in der Bundesrepublik Deutschland nicht selten. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 22. Dezember 2021, der 109 Minuten andauerte, sind dem Senatsvorsitzenden jedenfalls keinerlei Besonderheiten in der Persönlichkeit des Klägers aufgefallen, die einen Ansatzpunkt für weitere Sachermittlungen darstellen könnten. Der Kläger war die gesamte Zeit konzentriert, konnte der Verhandlung jederzeit folgen und hat sich hierbei auch aktiv eingebracht, was der Sitzungsniederschrift entnommen werden kann.
Auch sind die Voraussetzungen von § 73 SGB XII nicht gegeben. Danach können Leistungen auch in besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Wegen der Subsidiarität des § 73 SGB XII muss geklärt werden, dass es wieder um den allgemeinen Lebensunterhalt, die Grundsicherung, einen krankheitsbedingten Bedarf, Pflegebedarf, Haushalts-, Alten-, Blindenhilfe oder Bestattungskosten gehen kann. Die Bedarfslage darf sich also thematisch keine der in § 8 SGB XII genannten Hilfearten zuordnen lassen. Es muss sich um eine unbenannte Bedarfssituation handeln, die auch nicht in anderen Bereichen des Sozialrechts abschließend geklärt ist und die Situation muss den gesetzlich „vertypten“ leistungsbegründenden Lebenslagen vergleichbar sein, die einen Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Insbesondere aus der Rechtsprechung des BSG zum Umgangsrecht mit Familienangehörigen, der der Senat folgt, kann der Kläger keine Ansprüche ableiten. Zum Umgangsrecht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 73 SGB XII hat sich das BSG in mehreren Entscheidungen geäußert (so etwa Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R; Urteile vom 28. November 2018, B 14 AS 48/17 R und B 14 AS 47/17 R). Im Falle eines Umgangsrechts eines Elternteils mit minderjährigen Kindern im SGB II-Bereich hat das BSG eine atypische Bedarfslage angenommen, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigte (Urteil vom 7. November 2006, a.a.O., juris Rn. 22 f.), wobei diese Fallkonstellation anschließend eine gesetzliche Regelung erfahren hat (§ 21 Abs. 6 SGB II idF des Gesetzes vom 27.5.2010, BGBl I, 671). In einer der Entscheidungen vom 28. November 2018 (B 14 AS 48/17 R) ging es um das Umgangsrecht zu einer im Ausland inhaftierten erwachsenen Tochter der Leistungsberechtigten. Dort hat das BSG ausgeführt, eine solche Bedarfslage im Sinne von § 73 SGB XII komme in Betracht bei einer dem Einfluss des zu Besuchenden entzogenen außergewöhnlichen – bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigten Situation – in der einem Leistungsberechtigten gemessen am personalen Sicherungszweck das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Existenzminimum unter Berücksichtigung der Intensität der konkreten verwandtschaftlichen Beziehungen sowie aller weiteren Umstände des Einzelfalls ein Verzicht auf die Begegnung mit dem im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nahen Angehörigen nicht zugemutet werden kann (juris, Rn. 19 ff.). Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen könnten daher in einer Sondersituation in Bezug auf nahe Angehörige einen Härtefallmehrbedarf begründen. In dem Falle des Klägers gegen den SGB II-Träger hat das BSG in seiner Entscheidung vom 28. November 2018 (B 14 AS 47/17 R) ausgeführt, dass aufenthaltsrechtliche Hindernisse für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet keinen Anspruch auf Leistungen zum Besuch des ausländischen Ehegatten im Ausland begründen (juris Rn. 21 ff.). Zwar dürfen danach aufenthaltsrechtliche Nachzugsbegrenzungen für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu deutschen Ehegatten regelmäßig nicht zeitlich unbegrenzt sein. Auch wenn Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, seien bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehende eheliche Bindungen an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entsprächen, welche Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimesse. Danach brauche es der Betroffene nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dessen daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Deshalb wird ein grundsätzlich als verfassungsgemäß anzusehendes Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen dann als unverhältnismäßiges dauerndes Nachzugshindernis angenommen, wenn es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb einer angemessenen Zeit zu erlernen. Dabei wird die zeitliche Grenze bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr gezogen. Weiter führt das BSG zutreffend aus (Rn. 23), dass die räumliche Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durch Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Visumsverfahrens zu beenden ist. Sofern die aufenthaltsrechtlichen Hindernisse für ein eheliches Zusammenleben im Inland in diesem Verfahren ausgeräumt werden, besteht deshalb schon keine Sondersituation, in der zur Sicherung der personalen Existenz von Verfassung wegen mit (zusätzlichen) existenzsichernden Leistungen an den Begegnungen von Eheleuten im Ausland zu ermöglichen ist. Denn der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins „unbedingt erforderlich“ sind. Dementsprechend sind ungewollte räumliche Trennungen von Eheleuten nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II für einen Härtefallmehrbedarf unbeachtlich, soweit sie nicht alle ihnen zumutbaren Möglichkeiten zu deren Beendigung ausgeschöpft haben, also muss der ausländische Ehegatte die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug betrieben haben. Schließlich heißt es weiter (juris Rn. 24): „… Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau bei den zuständigen Behörden bereits erfolglos ein Visum zum Ehegattennachzug beantragt und im Versagensfall um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hätte, sind weder den Feststellungen des LSG noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. Sollte die Versagung eines beantragten Nachzugs aufenthaltsrechtlich nicht zu beanstanden sein, stünde auch dies einem Härtefallmehrbedarf entgegen: Soweit seiner Frau nach dem Vorbringen die notwendigen Mittel für den Sprachgrunderwerb fehlen, trifft das die an Art. 6 Abs. 1 GG zu messenden Anforderungen an das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen und begründet keinen Anspruch auf existenzsichernden Leistungen, um dem Kläger eine Begegnung mit seiner Frau in deren Heimatland zu ermöglichen. Soweit schließlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Deutschen dem Visumsbegehren von Sonderfällen abgesehen erst dann nicht mehr entgegengehalten werden darf, wenn zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind (BverwG vom 4.9.2012 – 10 C 12.12 – BverwGE 144, 141 Rn. 28), beansprucht das auch Geltung für den hier geltend gemachten Anspruch zu Ermöglichung persönlicher Begegnungen der Eheleute bis zur Visumserteilung.“
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Bei Anwendung auf den vorliegenden Fall wird deutlich, dass die Situation des Klägers den gesetzlich „vertypten“ leistungsbegründenden Lebenslagen im Sinne von § 73 SGB XII nicht vergleichbar ist, also einen Einsatz öffentlicher Mittel nicht zu rechtfertigen vermag, vielmehr die o.a. Ausführungen des BSG erst Recht für die vom Kläger verfolgten Leistungsansprüche gelten. Denn vorliegend steht fest, dass der Ehefrau des Klägers mangels entsprechender Sprachkenntnisse bzw. fehlendem Nachweis des Erlernens der deutschen Sprache zwischenzeitlich ein Visum die Übersiedlung nach Deutschland nicht erteilt worden ist, nach dem Vortrag des Klägers am 16. Oktober 2019 abgelehnt worden ist. Ein gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist anhängig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, insoweit gäbe es keinen neuen Sachverhalt, er habe die Dauer dieses Verfahrens gerügt. Außerdem steht aufgrund des Vortrags des Klägers fest, dass die Ehefrau des Klägers bei den Prüfungen zur Erlangung des Sprachzertifikats durchgefallen ist und einen mindestens einjährigen Spracherwerb (z.B. im Goethe-Institut) nicht vorweisen kann. Damit besteht derzeit ein schwerwiegendes aufenthaltsrechtliches Hindernis, eine Übersiedelung der Ehefrau des Klägers ist aktuell überhaupt nicht möglich. § 73 SGB XII verschafft zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der oben geschilderten Rechtsprechung des BSG aber keinen Anspruch auf dem der eigentlichen Ehegattenzusammenführung notwendig vorgelagerten Vorbereitungshandlungen.
Insbesondere aus dem ungewollten Getrenntleben der Ehegatten kann auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 GG keine Verpflichtung des Staates angenommen werden, die Kosten für die Beseitigung dieses Getrenntlebens, die allesamt nur bezüglich der im Ausland lebenden Ehefrau anfallen, zu übernehmen. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 6. Dezember 2017 ausgeführt hat, normiert das SGB XII ausschließlich Individualansprüche, die jedem Leistungsberechtigten nur für seine eigenen Bedarfe zustehen. Diese strikte Trennung gilt selbst dann, wenn Leistungsberechtigte – anders als der Kläger – in einer Haushalts- und Einstandsgemeinschaft zusammenlebt. Kosten, die sich – gegebenenfalls zumindest teilweise – der Sphäre des Klägers zuordnen lassen könnten, hat dieser nicht geltend gemacht. Es geht insgesamt ausschließlich um Kosten bezüglich der Ehefrau des Klägers, wobei von Seiten des Senats nicht verkannt wird, dass die Einreise der Ehefrau auch das Leben des Klägers selbst beeinflussen wird. Aus einem derartigen Reflex folgt jedoch kein Anspruch auf Kostenübernahme.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nämlich auf den Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83, verweist, ergibt sich daraus gerade kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Nachzugsproblematik ausländischer Ehegatten zu in der Bundesrepublik lebenden Ausländern beschäftigt und die Frage zu beantworten gehabt, welche Barrieren insoweit verfassungsgemäß sein können. In dieser Entscheidung sind keine tragenden Ausführungen enthalten, die die Pflicht des Staates beinhalten könnten, die im Zusammenhang mit dem Nachzug anfallenden Kosten staatlicherseits gegebenenfalls übernehmen zu müssen. Aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie und der damit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 386, 396 f.; BVerfGE 80, 81, 93) folgt, dass Art. 6 GG unmittelbar weder einen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch auf Nachzug gewährt. Aus der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie folgt lediglich, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bedingungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 80, 81, 93).
Noch weniger kann Art. 6 Abs. 1 GG zur Begründung eines eigenen gegen den Staat gerichteten Rechtsanspruchs herangezogen werden, die finanziellen Mittel im Zusammenhang mit einem Nachzug eines im Ausland lebenden ausländischen Ehegatten eines Deutschen aufzubringen. Diesbezüglich nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug seine Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (ab Seite 6, 3. Absatz, = Bl. 183 Gerichtsakte). Andernfalls würde die Regelung des § 23 SGB XII, wonach Ausländer nur dann Sozialhilfe erhalten können, wenn sie sich im Inland aufhalten, in sein Gegenteil verkehrt werden. Für eine derartige Auslegung bietet weder der Wortlaut des Art. 6 GG noch die hierzu ergangene Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht zur Überzeugung des Senats einen Anhalt.
Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsnormen war der Hilfsantrag des Klägers abzuweisen, weil es insoweit auf Ermessensfehler nicht ankommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision hat der Senat nicht erkennen können.