Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt der Kläger für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Davon ist das SG hier zu Recht nicht ausgegangen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2021, mit dem der Beklagte die Gewährung eines am 28.06.2021 von der Klägerin beantragten Darlehens in Höhe von 900,00 Euro abgelehnt hat. Die Klägerin hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 11.03.2022 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dazu zu verurteilen, ihr die beantragten Leistungen für die Aufwendungen wegen einer Reparatur ihres Kraftfahrzeuges (Kfz) in Höhe von 865,30 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, hilfsweise darlehensweise, zu bewilligen. Sie hat hierzu die Kopie eines Auftrags der Firma P GmbH vom 28.06.2021 über den entsprechenden Betrag vorgelegt. Eine Rechnung und einen entsprechenden Zahlungsnachweis hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Senat nicht eingereicht, ihr Kfz allerdings ausweislich eines im Oktober 2021 gestellten Antrags auf Übernahme der Benzinkosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle weiterhin genutzt. Weitere Ermittlungen sind diesbezüglich allerdings entbehrlich, weil – abgesehen von den unvollständigen Angaben, vgl. Richterbrief vom 09.06.2022 – eine Anspruchsgrundlage für eine (erstmalig im Klageverfahren beantragte) zuschussweise Übernahme von Reparaturkosten ebenso wenig ersichtlich ist wie ein Anspruch auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Kosten für eine Autoreparatur nicht vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst sind (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R, Rn. 15 ff. bei juris; Landessozialgericht – LSG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2018 – L 4 AS 664/17 B ER, Rn. 44 f. bei juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 – L 19 AS 1998/11 B, Rn. 14 bei juris).
Auch eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung können zwar auch unabweisbare einmalige Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden, die hierfür erforderliche Unabweisbarkeit des Bedarfs ist hier aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Möglichkeit der Nutzung eines Kfz nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum zählt (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn. 114 bei juris). Auch die für die Nutzung eines solchen Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten sind deshalb nicht existenznotwendig und kein unabweisbarer, besonderer Bedarf. Der Klägerin ist es insoweit – wie einer großen Anzahl von Personen der unteren Einkommensgruppen, die sich häufig keinen eigenen Pkw leisten können – ohne weiteres zumutbar den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Ein Verweis auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht unzumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R, Rn. 25 f. bei juris).
Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch (auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung) nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) liegen nicht vor. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die zutreffende Gründe des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2021 Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass eine solche Erforderlichkeit zur Eingliederung hinsichtlich der Übernahme von Reparaturkosten für das Kfz bereits deshalb nicht gegeben ist, weil die Klägerin zur Ausübung ihrer geringfügigen Beschäftigungen schon nicht auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist. Der Beklagte hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Arbeitsstellen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Kostenübernahme unter Eingliederungsgesichtspunkten auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin mit den aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen erzielten monatlichen Entgelte von nicht mehr als 210,00 Euro monatlich nicht ansatzweise dazu in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen und langfristig von SGB II-Leistungen unabhängig zu werden.
Der Beschluss des SG war schließlich auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Begründung der Prozesskostenhilfeentscheidung unvollständig ist. Die nach § 142 Abs. 2 SGG erforderliche Begründung der Ablehnung von PKH ist unabhängig davon erfolgt. Unvollständige oder unzureichende Gründe führen aber nicht zur Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 14.12.2017 – B 1 KR 36/17 B, Rn. 7 bei juris).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.