L 12 AS 1048/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 901/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1048/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2018 zu übernehmenden Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

Die Klägerin ist am 00.00.1967 geboren und (im streitigen Zeitraum) alleinstehend. Sie bezieht seit mehreren Jahren laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten.

Einkünfte waren im streitigen Zeitraum ebenso nicht vorhanden wie Vermögenswerte, die den Freibetrag nach § 12 SGB II übersteigen.

Die Klägerin lebte vor dem streitgegenständlichen Zeitraum in einer Wohnung, die sie von ihrem Vater angemietet hatte und für welche Mietkosten i.H.v. 400 € monatlich anfielen (259,50 € Grundmiete, 70 € Nebenkosten und 70,50 € Heizkosten). Der Vater der Klägerin bestätigte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2015, dass die Wohnung mit Nachtspeicheröfen im Wohnzimmer und einem weiteren Zimmer beheizt werde. Das Bad verfüge über eine Fußbodenheizung. Schlafzimmer, Küche und Diele seien nicht separat beheizbar. Sofern die Klägerin weitere Heizkörper auf eigene Kosten anschaffen wolle, müsse sie als Mieterin den hierzu anfallenden Strom selbst tragen. Die Klägerin trägt vor, das Verhältnis zu ihrem Vater sei zerrüttet.

Die Klägerin bewohnt seit dem 01.06.2016 eine 56 qm große Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Der Einzug erfolgte ohne vorherige Zustimmung oder Kenntnis des Beklagten von dem beabsichtigten Umzug. Die Kosten belaufen sich gemäß Mietvertrag vom 26.05.2016 auf 330 € Grundmiete sowie 120 € Nebenkostenvorauszahlung (20 € Warmwasser, 15 € Frischwasser, 85 € Nebenkostenvorauszahlung) monatlich. Der Heizkostenabschlag betrug zunächst 40 € monatlich, ab dem 01.01.2017 35 € monatlich und ab dem 01.01.2018 34 € monatlich. 

In einer E-Mail vom 23.06.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten erstmals mit, dass sie ab dem 25.06.2016 nur noch unter der neuen Adresse zu erreichen sei. Im Rahmen des Fortzahlungsantrages vom 26.06.2016 überreichte die Klägerin die Mietbescheinigung vom 27.05.2016 sowie den Mietvertrag vom 26.05.2016.

Mit Bescheid vom 25.08.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.09.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2017. Hierbei erkannte er die KdU i.H.v. 319 € Grundmiete und Nebenkosten zzgl. 20 € Warmwasser und 40 € Heizkosten monatlich auf Grundlage der Richtlinien des Beklagten an. Die Höhe der übernommenen Unterkunftskosten entsprach hierbei den im Bewilligungszeitraum geltenden Richtlinien des Kreises Düren. Den Richtlinien des Beklagten lag ein Gutachten der InWIS Forschung und Beratung GmbH (im Folgenden InWIS) zur Erstellung eines „schlüssigen Konzepts“ zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft unter Zugrundelegung der durch das Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Anforderungen zugrunde. InWIS steht für „Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung“. Das Institut beschäftigt sich u.a. mit Markt- und Standortanalysen im Bereich der Wohnungswirtschaft. Im Januar 2013 legte die InWIS erstmals ihr „Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII (schlüssiges Konzept)“ vor. In diesem Gutachten werden die angemessenen Kosten der Unterkunft im Kreis Düren – getrennt nach Nettokaltmiete und Betriebskosten – ausgewiesen. Dieses Konzept war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW). Der 7. Senat hat mit Urteil vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, das Konzept für schlüssig gehalten und die Berufung der damaligen Kläger zurückgewiesen. Das BSG hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 03.08.2017, B 14 AS 58/17 B).

Die InWIS hat das Konzept im Dezember 2014 für das Jahr 2015 fortgeschrieben (Indexfortschreibung anhand der Lebenshaltungskosten; Stand Dezember 2014) und auf Basis der Fortschreibung für Wohnungen zwischen 30 m² und 55 m² eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 319 € monatlich ermittelt. Im Dezember 2016 mit Wirkung ab dem 01.01.2017 hat die InWIS das Konzept durch Erhebung neuer Daten unter Anwendung derselben Grundsätze wie im Jahr 2013 neu erstellt und eine angemessene Bruttokaltmiete für die vorgenannten Wohnungen in Höhe von 325,50 € monatlich ermittelt.

Die Erstellung des Gutachtens basiert auf einem Datenerhebungskonzept aus drei Bausteinen. Der Rücklauf für das Kreisgebiet Düren betrug 2016 insgesamt 7596 Wohnungen. 4321 dieser Wohnungen entfielen auf die Stadt Düren selbst. 5053 der Wohnungen entfielen auf Bestandsmieten (davon 3058 auf die Stadt Düren) und 2543 Wohnungen auf Angebotsmieten, davon 1263 auf die Stadt Düren). Der Rücklauf konzentrierte sich, wie bereits im Jahr 2013, auf die beiden größten kreisangehörigen Städte Düren und Jülich. Aus den kleinen Kommunen konnte zum Teil nur ein sehr geringer Rücklauf generiert werden, was nach den Ausführungen im Gutachten in einem direkten Zusammenhang mit der üblicherweise in ländlichen Strukturen zu beobachtenden sehr hohen Eigentumsquote steht. Nach Auswertung und Prüfung der konkreten Verfügbarkeit ermittelte InWIS eine Preisobergrenze in Höhe von 4,81 €/m² Nettokaltmiete für Wohnungen mit einer Größe zwischen 30 m² bis 55 m² (2013 4,60 €/m²; 2015: 4,70 €/m²). Die Befragten wurden auch um aktuelle Angaben zu den Betriebskosten ihrer Wohnung gebeten. Aus der Erhebung wurden die durchschnittlichen Betriebskostensätze ermittelt, die addiert einen Betrag i.H.v. 1,70 €/m² (2013: 1,65 €/m²; 2015: 1,68 €/m²) ergeben. Die Kostenart „Aufzug“ wurde dabei außer Acht gelassen, weil lediglich 27 der Befragten hierzu Angaben machten und das Ausstattungsmerkmal „Aufzug“ vergleichsweise selten festgestellt wurde. Die Ergebnisse des Gutachtens legte der Beklagte seinen „Richtlinien zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung – § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – (Stand 01.01.2017)“ zu Grunde, die Festlegungen sowohl zur angemessenen Nettokaltmiete als auch zu den angemessenen Betriebskosten enthalten.

Den gegen den Bewilligungsbescheid u.a. mit der sinngemäßen Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin, die nach den Richtlinien des Kreises als angemessen geltenden Unterkunftskosten würden den Wohnungsmarkt in Düren nicht realitätsnah abbilden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Umzug der Klägerin sei ohne seine Zusicherung erfolgt; die Kosten der alten Wohnung seien angemessen gewesen und von ihm in voller Höhe übernommen worden. Ein Umzugswunsch der Klägerin sei nicht bekannt gewesen. Die Notwendigkeit eines Umzugs, insbesondere in eine Wohnung mit unangemessen hohen Kosten könne nicht erkannt werden. Die neue Wohnung sei mit 56 m² unangemessen groß für einen Ein-Personen-Haushalt und mit 430 € monatlich entsprechend den Richtwerten des Kreises Düren zu teuer. Auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sei keine andere Einschätzung möglich. Heizkosten könnten nach den Richtlinien bis maximal 67 € monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt anerkannt werden.

Mit Änderungsbescheid vom 29.12.2016 passte der Beklagte den Regelbedarf der Klägerin ab dem 01.01.2017 an. Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung vom 12.01.2017 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.05.2017 ab (Bescheid vom 17.02.2017) und berücksichtigte hierbei den geänderten Heizkostenabschlag von 35 € monatlich statt bisher 40 € monatlich.

Einen „Minderungsbescheid“ für die Unterkunftskosten für März 2017 i.H.v. 28,04 €, mit dem die obige Heizkostenabrechnung umgesetzt werden sollte, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Aachen (SG) am 25.04.2018 aufgehoben.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 und erkannte hierin KdU in Höhe von 319 € Bruttokaltmiete zzgl. 20 € Warmwasser und 35 € Heizkosten monatlich an. Dem gegen die Höhe der bewilligten Unterkunftskosten eingelegten Widerspruch der Klägerin half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 teilweise ab und erkannte KdU gemäß den neuen Richtlinien des Beklagten i.H.v. 325,50 € monatlich zzgl. 20 € Kosten für Warmwasser und 35 € Heizkosten an. Mangels Angemessenheit könnten darüber hinausgehende Unterkunftskosten nicht übernommen werden. Mit Änderungsbescheid vom 09.06.2017 setzte der Beklagte die die vorgenannte Teilabhilfe um.

Auf die von der Klägerin eingereichte Heizkostenabrechnung vom 11.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, aus der sich für den Zeitraum ab Januar 2018 ein neuer Heizkostenabschlag i.H.v. 34 € monatlich ergab, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2018 die Heizkostenvorauszahlung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 entsprechend ab. Ferner erließ der Beklagte hinsichtlich eines darin ausgewiesenen Guthabens unter demselben Datum einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, den er später jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG wieder aufgehoben hat. Die zunächst nicht berücksichtigten Kosten für Warmwasser i.H.v. 20 € monatlich erkannte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.04.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 an.

Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2018 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 ohne die Anrechnung eines zuvor als einmalige Einnahme auf den Zeitraum von sechs Monaten verteilten Einkommens, bei der es sich entgegen der vorherigen Annahme des Beklagten nur um eine darlehensweise Zahlung an die Klägerin gehandelt hatte. Des Weiteren passte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.01.2017 an die Richtlinien des Kreises Düren an und berücksichtigte die Bruttokaltmiete mit 325,50 € monatlich zzgl. Kosten für Warmwasser und Heizung in bisheriger Höhe.

Die Klägerin hat bereits am 11.10.2016 Klage bei dem SG erhoben, mit dem sie ihr Ziel auf Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe weiter verfolgte. Die Klage, mit der sich die Klägerin zunächst nur gegen den Bescheid vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 betreffend den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 gewendet hat, hat die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten auf den Bescheid vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 – Leistungszeitraum 01.06.2017 bis 31.05.2018 – erweitert (Schriftsatz vom 03.07.2017, eingegangen am 06.07.2017). Zur Begründung der Klage trug die Klägerin vor, sie habe in ihrer alten Wohnung aufgrund der schwer gestörten familiären Beziehung zu ihrem Vater nicht länger wohnen bleiben können. Dies habe sie gegenüber dem Beklagten bereits bei der erstmaligen Bewilligung mit Bescheid vom 20.01.2016 angegeben. Die von dem Beklagten als angemessen erachteten Unterkunftskosten würden den Wohnungsmarkt in Düren nicht ansatzweise realitätsgetreu abbilden. Wohnungen zu dem als angemessen erachteten Preis seien nicht verfügbar. Das Konzept entspreche nicht den Vorgaben des BSG an ein schlüssiges Konzept. Außerdem könne nicht der gesamte Kreis Düren als ein Vergleichsraum betrachtet werden. Die Anmietung von Wohnungen unter 50 m² sei nicht zumutbar. Die Einbeziehung von Wohnungen einer Größenordnung von unter 30 m² verzerre das Bild von ausreichend verfügbarem Wohnraum. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen sei erkennbar, dass im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 28,76 % der Wohnungen über 20-29 m², 15,07 % der Wohnungen über 30-34 m², 21,92 % der Wohnungen über 35-39 m² und 34,25 % der Wohnungen über 40 m² verfügbar gewesen seien. Dies erachte sie als nicht ausreichend, da fast 30 % des verfügbaren Wohnraums gerade mal eine Fläche von 20-29 m² umfasst hätten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.04.2018 für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2017 (zu verurteilen), höhere Kosten der Unterkunft zu gewähren

und

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.06.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.04.2018 zu verurteilen, höhere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum von Juni 2017 bis Mai 2018 zu gewähren.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm der Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Er vertrat die Auffassung, das von dem Kreis Düren erstellte Konzept sowie dessen Fortschreibung entsprächen den Vorgaben des BSG und seien nicht zu beanstanden. Entsprechende Wohnungen seien am Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl verfügbar. Die Klägerin habe die bestehende Notwendigkeit für einen Umzug in eine oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegende Wohnung nicht nachgewiesen. Selbst wenn die Beheizung der alten Wohnung unzureichend gewesen sei, sei dies kein Umzugsgrund, sondern zunächst mit dem Vermieter zu klären gewesen.

Das SG hat am 22.11.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und zur weiteren Aufklärung des Sach- und Streitverhältnisses ergänzende Unterlagen des Beklagten angefordert. Zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen legte der Beklagte insbesondere mit Schreiben vom 04.05.2017 und 25.07.2017 Nachweise zu den vorhandenen Wohnungen im Rahmen der Angemessenheitsgrenze vor. Des Weiteren legte er ein Schreiben der Firma InWIS vom 27.04.2016 vor, in dem diese insbesondere zu den Grundsätzen der Vergleichsraumbildung, der Repräsentativität der Daten, der Ermittlung der konkreten Verfügbarkeit sowie der Ermittlung der kalten Betriebskosten Stellung nimmt sowie eine Stellungnahme der InWIS vom 04.11.2015, in welchem sich das Institut mit der Einbeziehung von Wohnungen unter 30 m² auseinander setzt und hierzu insbesondere ausführt, dass diese Wohnungen zugunsten der Betroffenen den Quadratmeterpreis für kleinere Wohnungen anheben, da Wohnungen unter 30 m² im Verhältnis zu größeren Wohnungen regelmäßig einen höheren Quadratmeterpreis haben. Außerdem ergäbe sich eine Verzerrung des Quadratmeterpreises bereits deshalb nicht, weil insgesamt nur weniger als zehn Wohnungen (Konzept aus dem Jahr 2013) mit einer Wohnfläche von weniger als 30 m² in die Betrachtung eingeflossen seien. Darüber hinaus erfolge die Einbeziehung von Wohnungen zwischen 20 und 30 m² auch bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels. Im Übrigen seien diese Wohnungen dem üblichen Marktgeschehen zuzuordnen. Das SG hat darüber hinaus eine Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Düren angefordert, der mit Schreiben vom 02.06.2017 mitgeteilt hat, dass zum Stichtag 31.05.2017 4 Wohnungen in Internetportalen mit einer mittleren Größe von 38 m² und aus der Zeitung „Super Sonntag“ vom 23.04.2017 7 Wohnungen mit einer durchschnittlichen Größe von 50 m² erfasst worden seien, die den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprochen hätten. Es sei festzustellen, dass die die geforderten Kriterien erfüllenden Wohnungen zumindest im Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 gleichmäßig über die Erfassungsjahre hinweg angeboten worden seien. Im Jahr 2017 seien stichprobenartig insgesamt 96 Mietwohnungsangebote erfasst worden, wovon 23, also 24 %, den geforderten Kriterien genügt hätten. Im Zeitraum 2015 bis 2016 seien insgesamt 1140 Wohnungsangebote erfasst worden, wovon 200, also 17,5 % den geforderten Kriterien genügt hätten. Anzeichen dafür, dass sich die Angebots- und Nachfragesituation in dem relativ kurzen Zeitraum ab dem 01.01.2017 gegenüber den Vorjahren geändert habe, lägen nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 hat das SG die Klägerin zu dem Umfang ihrer Wohnungssuche befragt. Die Klägerin hat erläutert, dass sie Wohnungen zunächst in Jülich gesucht habe. Dort habe sie jedoch keine passende Wohnung finden können. Daher habe sie die Wohnung in Düren angemietet. Entscheidend für die Anmietung sei die gute strukturelle Anbindung der Wohnung gewesen.

Mit Urteil vom 25.04.2018, der Klägerin zugestellt am 30.05.2018, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hinsichtlich der Wohnraumgrößen sei in Nordrhein-Westfalen für eine Person eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Referenzmiete müsse der Grundsicherungsträger eine Datengrundlage wählen, die auf einem schlüssigen Konzept beruhe, welches eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Die Zuständigkeit für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts entsprechend dieser Vorgaben liege bei dem Träger der Grundsicherungsleistungen. In Umsetzung dieser Zuständigkeit habe der Beklagte die Firma InWIS Forschung und Beratung GmbH mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Die Richtlinien des Beklagten würden den vom BSG entwickelten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügen. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Firma InWIS das gesamte Gebiet des Kreises Düren als Vergleichsraum zugrunde gelegt habe. Bei der Bestimmung des Vergleichsraumes gehe es um die Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher seien ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogen Lebens- und Wohnbereich bilden würden. Zweifel daran, dass der Kreis Düren in seiner Gesamtheit einen homogenen Vergleichsraum in diesem Sinne bilde, habe die Kammer nicht. Ebenso halte es die Kammer sowohl für sinnvoll als auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG für geboten, den gesamten Kreis Düren als Vergleichsraum zugrunde zu legen, um das Risiko einer Ghettoisierung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu minimieren. Dem Gutachten der Firma InWIS sei überdies zu entnehmen, auf welche Art und Weise die Datenerhebung erfolgt sei. Dort werde dargelegt, dass das Datenerhebungskonzept auf drei Bausteinen basiere. Zum einen seien 1500 Vermieter von Wohnraum innerhalb des Kreisgebietes, die mittels Experteninterviews und Internetrecherchen als solche identifiziert und um ihre Mitwirkung gebeten werden konnten, schriftlich befragt worden. Darüber hinaus sei eine schriftliche Befragung von 5000 potenziellen Mietern innerhalb des Kreises Düren, die mittels gemieteter Adressbestände als solche identifiziert und angeschrieben werden konnten, erfolgt. Schließlich habe als Drittes eine stichprobenbasierte Erhebung weiterer Großvermieter innerhalb des Kreises Düren stattgefunden, die als solche mittels Recherche innerhalb des Kreises Düren identifiziert werden konnten. An der Validität der Datenerhebung habe die Kammer ebenso wenig Zweifel wie an der Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten. Hinsichtlich des Rücklaufes werde in dem Gutachten der Firma InWIS ausgeführt, dass insgesamt 3830 Wohnungen innerhalb des Kreises Düren für Angaben herangezogen werden konnten. Dabei habe sich der Rücklauf auf die beiden größten kreisangehörigen Städte Düren und Jülich konzentriert, wohingegen aus den kleineren Kommunen zum Teil nur sehr geringe Rückläufe generiert werden konnten. Hierbei habe das Gutachten jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der geringe Rücklauf in direktem Zusammenhang mit der üblicherweise in ländlichen Strukturen zu beobachtenden sehr hohen Wohneigentumsquote stehen dürfte. Ein teils geringer Rücklauf aus bestimmten Gebieten stehe der Repräsentativität der gewonnenen Daten damit nicht entgegen. Durch den erzielten Rücklauf würden auch die unterschiedlichen Wohnungstypen in ausreichendem Umfang abgebildet. Der Rücklauf enthalte differenzierte Daten zur verschiedenen Baualters- und Wohnflächenklassen. Die Auswertung der Daten sei darüber hinaus unter Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze erfolgt. Nach Auffassung des SG bilden die auf dem Gutachten der Firma InWIS basierenden Richtlinien des Beklagten damit sowohl im Hinblick auf die Nettokaltmiete als auch bezüglich der Betriebskosten ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Zum 01.01.2015 habe der Beklagte sein schlüssiges Konzept auf der Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG fortgeschrieben. Dieses Vorgehen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Dezember 2016 habe die Firma InWIS erneut ein Gutachten erstellt, welches Basis für die entsprechend aktualisierten Richtlinien des Kreises Düren sei. Für dieses neue Gutachten würden die obigen Ausführungen entsprechend gelten. Die Kammer habe schließlich keinen Zweifel daran, dass zu dem sich so ergebenden Preis von 319 € ab dem 01.01.2016 und von 325,50 € ab dem 01.01.2017 zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten auch ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen sei. Auch aus einer von dem Gericht eingeholten Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt Düren habe sich die entsprechende Verfügbarkeit von Wohnraum zu den Werten des schlüssigen Konzeptes ergeben. Die Klägerin habe ihre Behauptung, ihre eigenen Recherchen hätten die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum offengelegt, nicht hinreichend untermauern können. So behaupte sie, sie hätte über Jahre in Jülich keine Wohnung zu den Werten des Konzeptes des Beklagten finden können. Gemäß der Aufstellung des Beklagten sei aber tatsächlich entsprechender Wohnraum verfügbar gewesen. Soweit die Klägerin im Übrigen Wohnungen aus der Wohnungssuche ausschließe, welche nicht ihren Anforderungen oder Ansprüchen genügen, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum.

Gegen das Urteil hat die Klägerin am 25.06.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig, denn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Jülich und Düren seien Wohnungen für einen Ein-Personen-Haushalt nahezu nicht existent. Soweit der Beklagte eine Spannbreite von 20-55 m² bei den Wohnungsgrößen ausweise, sei dies nicht zulässig. Die Annahme der Zulässigkeit einer Wohnfläche von unter 50 m² entbehre jeglicher Grundlage. Durch die Einbeziehung kleinerer Wohnungen würde der dem Betroffenen eingeräumte Ermessensspielraum, sich zwischen einer kleineren aber luxuriösen Wohnung oder einer größeren Wohnung mit einfacher Ausstattung entscheiden zu können, untergraben, denn die kleineren Wohnungen seien bei der Preisbildung bereits berücksichtigt worden. Die Definition des Kreises Düren als einheitlichem Vergleichsraum entbehre jeglicher Grundlage. Bereits die verkehrstechnische Anbindung im gesamten Vergleichsraum sei nicht gewährleistet. Eine Erreichbarkeit aller Orte des Vergleichsraumes sei innerhalb einer Stunde nicht gewährleistet. Es sei offensichtlich, dass zu dem von dem Beklagten ermittelten Wert nicht genug Wohnraum von 50 m², und nur auf solchen könne die Klägerin zulässigerweise verwiesen werden, verfügbar sei. Aus den Wohnungsanzeigen lasse sich entnehmen, dass ein Großteil der Wohnungen kleiner als 50 m² sei.

Die Klägerin, welche die mündliche Verhandlung des Senats vor Stellung eines Antrages verlassen und sich mit einer Entscheidung des Senats in ihrer Abwesenheit einverstanden erklärt hat, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.04.2018 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.08.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 29.12.2016, 17.02.2017 und 24.04.2018 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.06.2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 09.06.2017, 25.01.2018 und 20.04.2018 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, die er weiterhin für zutreffend hält. Die Bildung des Vergleichsraumes für den gesamten Kreis Düren sei nicht zu beanstanden und entspreche den Grundsätzen des BSG im Urteil vom 19.10.2020, B 14 AS 2/10 R. Die dort genannten Kriterien würden auf den Kreis Düren zutreffen. Eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen o. ä. läge nicht vor. Der von der Klägerin gemachte Einwand der Einbeziehung von Wohnungen ab 20 m² sei vom LSG NRW in der Entscheidung vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, berücksichtigt worden. Auf die hierzu seitens des Beklagten eingereichte Stellungnahme werde verwiesen. Die Einbeziehung kleineren Wohnraums erhöhe regelmäßig die Angemessenheitsgrenze, da kleinere Wohnungen meist teurer im Quadratmeterpreis anzusetzen seien als größere Wohnungen. Die InWIS habe in der Stellungnahme vom 04.11.2015 ergänzend darauf hingewiesen, dass kleinere Wohnungen auch bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln berücksichtigt würden.

Der Senat hat am 04.05.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.05.2022 nach Aufforderung durch den Senat eine weitere Aufstellung mit Wohnungsangeboten eingereicht und mit Schreiben vom 05.07.2022 eine Stellungnahme der InWIS vom selben Tag vorgelegt, in der diese darlegt, inwieweit Wohnungen mit 20 m² den örtlichen Wohnungsmarkt abbilden und eine Einbeziehung dieser Wohnungen gerechtfertigt ist, sowie wie viele Wohnungen zwischen 20 m² und 45 m² in die Berechnung eingeflossen sind und wie hoch der sich aus den Daten ergebende Mietwert pro Quadratmeter für Wohnungen mit 20 bzw. 30 m² im Vergleich zu dem Mietwert bei 50 m² ist. Hiernach machen die Wohnungen bis 40 m² keinen wesentlichen Marktanteil aus, weisen allerdings einen höheren Quadratmeterpreis im Vergleich zu größeren Wohnungen aus. So betrugen die durchschnittlichen Nettokaltmieten – Stand: Erhebung Januar 2020 – bei Wohnungen von 21 bis unter 23 m² 8,31 €/m² und 9 verfügbaren Wohnungen, bei Wohnungen einer Größe von 29 bis unter 31 m² 6,98€/m² und 16 verfügbaren Wohnungen und bei Wohnungen einer Größe von 50 bis unter 51 m² 6,14 €/m² und 78 verfügbaren Wohnungen. Daten zu dem hier streitgegenständlichen Zeitraum konnten nicht mehr ermittelt werden, wobei eine Änderung der Wohnungsstruktur nicht eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Konzepte der Firma InWIS zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes Stand Januar 2013, der Fortschreibung von Dezember 2014 und der Neuerstellung Stand Dezember 2016 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Diese ist in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Terminmitteilung auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Darüber hinaus hat die zunächst in der mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin ausdrücklich erklärt, der Senat könne in ihrer Abwesenheit entscheiden.

A. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 25.08.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.12.2016, 17.02.2017 und 24.04.2018 für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 31.05.2017 sowie der Bescheid vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.06.2017, 25.01.2018 und 20.04.2018 für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018.

Die Änderungsbescheide sind gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden. Die Klageerweiterung auf den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 ist entsprechend den Ausführungen des SG in dem Urteil vom 25.04.2018 gemäß § 99 SGG nach Zustimmung durch den Beklagten zulässig. Der Senat ist im Übrigen an diese Entscheidung gebunden (BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, Rn. 14, juris).

Ziel der Klage ist die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, d.h.

  • im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 i.H.v. 490 € monatlich (450 € zzgl. 40 € Heizkosten) statt gewährter 379 € monatlich (319 € zzgl. 40 € Heizkosten und 20 € Warmwasserkosten),
  • im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 i.H.v. 485 € monatlich (450 € zzgl. 35 € Heizkosten) statt 380,50 € (325,50 € zzgl. 35 € Heizkosten und 20 € Warmwasserkosten) und
  • im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 i.H.v. 484 € monatlich (450 € zzgl. 34 € Heizkosten) statt 379,50 € monatlich (325,50 € zzgl. 34 € Heizkosten und 20 € Warmwasserkosten).

 

Streitgegenstand ist daher nur die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum. Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 8, juris, vom 12.12.2017 B 4 AS 33/16 R, Rn. 12, juris, vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 16, juris, und vom 13.04.2011 B 14 AS 106/10 R, Rn. 11, juris). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG.

B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1) Die Berufung ist gemäß § 144 SGG zulässig, weil der Streitwert von 750 € mit in der Summe begehrten 2553,50 € (Differenz zwischen tatsächlichen KdU und von dem Beklagten übernommenen Kosten von 111 € monatlich im Jahr 2016 (7 x 111 € = 777 €) und 104,50 € monatlich ab Januar 2017 (17 x 104,50 € = 1776,50 €) überschritten wird. Auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt, § 151 SGG.

2) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Bescheide sind hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten rechtmäßig und die Klägerin wird durch diese nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.

a) Die Klägerin erfüllt dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, denn sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

b) Rechtsgrundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen zur Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II).

Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kann die Klägerin jedoch nur dann beanspruchen, wenn diese Kosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen (BSG Urteile vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 15, juris, und vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 16, juris). Zunächst ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001. Des Weiteren ist der Vergleichsraum zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris). Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessenen Mietobergrenzen nicht überschreitet (BSG Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Zu ermitteln ist somit zunächst die abstrakte Angemessenheit der Wohnkosten bestehend aus Wohnungsgröße, Grundmiete und kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten), sodann ist in einem zweiten Schritt im Rahmen der konkreten Angemessenheit zu prüfen, ob es dem Betroffenen aufgrund seiner individuellen Verhältnisse möglich und zumutbar war, die Wohnung zu wechseln, und sodann ist in einem dritten Schritt zu ermitteln, ob die als abstrakt angemessenen Wohnungen am Wohnungsmarkt auch konkret verfügbar waren.

Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Hat der Grundsicherungsberechtigte vor seinem Umzug in die neue Wohnung die nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II erforderliche Zusicherung des Leistungsträgers nicht eingeholt, so kann er die unangemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht beanspruchen (LSG NRW Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 72 ff., juris). Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 13.05.2011). Eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Umzug zum einen erforderlich oder aus sonstigen Gründen notwendig gewesen ist und zum anderen die Kosten der angemieteten Wohnung angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Beklagte die Kosten von Beginn an zu Recht nicht in tatsächlicher, sondern nur in der nach den geltenden Richtlinien jeweils als angemessen erachteten Höhe übernommen.

aa) Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin die Erforderlichkeit eines Umzuges nachgewiesen hat. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (BSG Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 17, juris; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 216; vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen auch Senatsurteil vom 19.01.2022, L 12 AS 213/20, Rn. 36 ff. m.w.N., juris).

Die von der Klägerin zuvor bewohnte Wohnung war in den maßgeblichen Wohnräumen beheizt. Sofern die Klägerin die Beheizung als unzureichend empfunden hat, wäre dies zunächst mit dem Vermieter zu klären gewesen. Ggf. hätte sie eigene Heizkörper anschaffen und die Stromkosten bei dem Beklagten geltend machen können. Die schwierige Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater als zutreffend unterstellt, wäre es ihr jedenfalls möglich oder zumutbar gewesen, sich nach einer den Richtlinien des Beklagten entsprechenden Wohnung umzusehen und nicht ohne vorherige Information des Beklagten den Umzug durchzuführen. Jedenfalls wäre es der Klägerin möglich gewesen, verschiedene Wohnungsangebote einzuholen und dem Beklagten vor Abschluss eines neuen Mietvertrages über die Umzugsabsichten zu informieren und eine Zusicherung des Beklagten zu den übernahmefähigen Kosten einzuholen.

Die Klägerin trägt insoweit allein vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, aufgrund der zerrütteten Familiensituation weiter in der von ihrem Vater angemieteten Wohnung zu leben. Weiter substantiiert hat sie den Vortrag nicht. Die Anmietung der Wohnung in Düren erfolgte – so die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem SG –, nachdem sie in Jülich keine ihren Vorstellungen entsprechende Wohnung finden konnte. Kriterium für die Anmietung der Wohnung sei die verkehrstechnische Anbindung und Lage der Wohnung gewesen und offenbar nicht die Notwendigkeit eines schnellen Umzuges. Dies hat die Klägerin auf Nachfrage des Senates in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 bestätigt und ausgeführt, sie habe seit dem Jahr 2010 eine passende Wohnung gesucht und eigentlich den Kreis Düren verlassen wollen. Da der Beklagte jedoch die Kosten für die Beauftragung eines Maklers abgelehnt habe, sei ein solcher Umzug nicht möglich gewesen. Ihre jetzige Wohnung habe sie durch Zufall im Internet entdeckt. Die Wohnung habe ihr gefallen und sie habe keine Rücksicht auf die Richtlinien des Beklagten nehmen können. Zwischen ihrer Meldung auf das Inserat und der Schlüsselübergabe habe nicht ganz ein Monat gelegen, so dass auch keine Zeit gewesen sei, den Beklagten vorab zu informieren.

Die Erforderlichkeit des Umzuges kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, denn auch wenn der Umzug deshalb als erforderlich anzusehen wäre, als es der Klägerin aufgrund ihrer subjektiven Wahrnehmung nicht auf unabsehbare Zeit zumutbar war, in der alten Mietwohnung zu verbleiben, und so zumindest nachvollziehbare Gründe für den Umzug benannt werden, fehlt es jedenfalls an der Erforderlichkeit des Umzuges gerade in die von der Klägerin angemietete Wohnung.

bb) Besteht für einen Umzug ein plausibler und sachlich nachvollziehbarer Grund, ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit des Umzugs als angemessen darstellen (BSG Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 14, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und dem erkennenden Senat ausgeführt, dass sie die Wohnung in Düren wegen der guten Verkehrsanbindung gewählt hat und weil ihr die Wohnung passend und die Gelegenheit günstig schien. Im Vordergrund der Anmietung stand nicht die zwingende Notwendigkeit, genau diese Wohnung etwa aufgrund des drohenden Verlustes der alten Wohnung oder aus gesundheitlichen Gründen anzumieten. Der Umzug der Klägerin gerade in die von ihr angemietete Wohnung war nicht erforderlich.

cc) Die von der Klägerin angemietete Wohnung ist auch nicht angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 festgelegt haben. Maßgeblich in Nordrhein-Westfalen sind die mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen. Für die Bewilligung von geförderten Wohnraum sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, Rn. 17 ff., juris). Für einen Ein-Personen-Haushalt ist demnach eine Wohnfläche von bis zu 50 m² als angemessen anzusehen.

Diesen Wert hat auch die Firma InWIS in der Fortschreibung 2015 des Gutachtens aus dem Jahr 2013 sowie in der Neuerstellung des Gutachtens aus dem Jahr 2016, gültig ab Januar 2017, zutreffend zu Grunde gelegt.

Die von der Klägerin bewohnte Wohnung überschreitet mit 56 m² die maßgebliche maximale Wohnflächengrenze von 50 m² und ist somit hinsichtlich der Wohnungsgröße nicht angemessenen Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ist jedoch grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wäre (BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 17, juris). Die Wohnung muss hierbei nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Zu ermitteln ist die zu übernehmende Miete im räumlichen Vergleichsraum begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze (BSG a.a.O., Rn. 20 ff., juris.). Des Weiteren ist sodann die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, das heißt die Referenzmiete in dem angegebenen Vergleichsraum. Der Begriff der Angemessenheit stellt hierbei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der von den Gerichten voll überprüfbar ist. Der angemessene Mietpreis soll dabei die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes abbilden und gewährleisten, dass der Hilfebedürftige durch die Grundsicherungsleistungen das elementare Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen befriedigen kann (BSG Urteile vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 21, juris, und vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 25, juris). Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet nach ständiger Rechtsprechung des BSG das so genannte schlüssige Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat. Kommt der Grundsicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, ist es zunächst im Sinne einer nachvollziehenden Kontrolle Aufgabe der Gerichte dem Grundsicherungsträger die Möglichkeit zu geben, durch eine Nachbesserung des Konzepts die Schlüssigkeit des Konzepts herzustellen. Erst im Falle eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 WoGG (unter Einschluss eines Zuschlages von 10 %) zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, Rn. 29, juris).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das Konzept des Beklagten für den hier streitigen Zeitraum schlüssig.

Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (vgl. BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 27, juris). Dies ist der Fall, wenn (1) die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine Ghettobildung), (2) eine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (zum Beispiel welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgrößen) vorliegt, (3) die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel) festgelegt sind, (4) die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten gewährleistet ist, (5) die Validität der Datenerhebung gewährleistet ist, (6) anerkannte mathematische statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden sind und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sind (grundlegend BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris; BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 32, juris, und vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 28, juris).

Das Konzept des Beklagten aus dem Jahr 2013 erfüllt diese Voraussetzungen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des LSG NRW in dem Urteil vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, und nachfolgend BSG Beschluss vom 03.08.2017, B 14 AS 58/17 B, an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch die hier maßgebliche Fortschreibung des InWIS-Konzeptes anhand der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aus dem Jahr 2015, gültig ab dem 01.01.2016, entspricht den Anforderungen des BSG an die Fortschreibung eines Konzepts (BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/17 R, Rn. 18, juris). Die Neuerstellung des Konzeptes auf Grundlage einer neuen Datenerhebung im Jahr 2016 folgt den Grundsätzen der Konzepterstellung des Jahres 2013 und ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Im Einzelnen:

(1) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22, juris). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris). Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 22, juris). Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen können Gründe darstellen, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen. Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber nicht vorzunehmen (BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 20, juris). Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 23, juris). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt (BSG a.a.O., Rn. 29, juris). Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und z.B. jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG a.a.O., Rn. 31, juris). Soweit das BSG es bei Großstädten für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet, ist dies auf Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BSG vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, Rn. 17, juris). Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris). Insbesondere in Flächenlandkreisen – wie hier dem Kreis Düren – kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob das gesamte Kreisgebiet mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erschlossen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob, worauf auch die Firma InWIS zutreffend abstellt, innerhalb der zumutbaren Grenzen des Pendelbereichs die Kernstädte des Kreises (hier Jülich und Düren) erreicht werden können (vgl. BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 27, juris).

Nach dieser Maßgabe sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die (substantiiert) gegen die Annahme der Firma InWIS sprechen, dass es sich bei dem Kreis Düren insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. In dem Gutachten aus 2013 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2016 hat die Firma InWIS dargestellt, dass die Vergleichsraumbildung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt ist und die Demografie, die Sozialstruktur, die Siedlungsstruktur, die Verkehrsanbindung und die Infrastruktur berücksichtigt worden sind. Hierbei wurden insbesondere die beiden großen Städte Jülich und Düren als Knotenpunkte identifiziert, die von allen Punkten des Vergleichsraumes aus verkehrstechnisch angebunden sind und in angemessener Zeit von ca. einer Stunde mit dem ÖPNV erreichbar sind. Auch der Ausbau des Straßennetzes, der insbesondere in ländlichen Regionen für die Verkehrsanbindung relevant ist, ist gegeben. Bedenken gegen diesen angenommenen Vergleichsraum bestehen nicht. Die angewendeten objektiven Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des BSG und bilden eine Einteilung nach einem zusammenhängenden Raum der Wohnbebauung im Kreis Düren, der eine Ghettoisierung vermeidet und gleichzeitig eine ausreichend große Datengrundlage zur Ermittlung der angemessenen Werte schafft (LSG NRW Urteil vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, nachgehend BSG Beschluss vom 03.08.2017, B 14 AS 58/17 B). Der Beklagte hat mit der ergänzenden Stellungnahme von InWIS nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht erforderlich ist, die großen Städte Jülich und Düren aufgrund der Preisstruktur gesondert zu betrachten. Da die Rückläufer der Befragung in überproportional großem Umfang aus diesen Städten stammen, sind die dortigen Mietpreise ausreichend abgebildet und weichen bei der Einzelbetrachtung nur im Centbereich von den Mieten der ländlichen Regionen ab.

(2) Der Gegenstand der Beobachtung ist in dem Gutachten der Firma InWIS klar definiert. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass und in welchem jeweiligen Umfang sich die Daten aus Bestandsmieten der Vermieter- und Mieterbefragung und den Angebotsmieten zusammensetzen. Auch die Verteilung der SGB II und SGB XII relevanten Haushalte wird berücksichtigt und in die Betrachtung einbezogen. Das Verhältnis, in dem die jeweiligen Daten erhoben worden sind, sowie eine Unterteilung nach Netto- und Bruttomiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten) werden ausgewiesen. Die in Betracht gezogenen Wohnungsgrößen sind definiert (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt  50 m²). Der zu berücksichtigende untere Wohnungsstandard wird in dem Gutachten durch gut nachvollziehbare Merkmale (Clusteranalyse/Spannwerte) definiert und dargestellt. Der Ausschluss der Wohnungen des „untersten Standards“ ist nach den Angaben der Gutachten durch die Aussonderung der erhobenen Daten gewährleistet worden.

(3) Angaben über den Beobachtungszeitraum werden gemacht und in dem Gutachten wiedergegeben.

(4) Da die Frage nach der Repräsentativität/Validität der Daten bzw. nach der „sachgemäßen“ Auswertung derselben grundsätzlich nur mit Sachverständigenwissen beantwortet werden kann, sollte Zurückhaltung bei der Prüfung durch die Gerichte geboten sein. Einwände der Kläger hinsichtlich des Prüfgegenstandes sind daher genauestens dahingehend zu prüfen, ob sie tatsächlich geeignet sind, den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens insoweit zu erschüttern, dass und ggf. in welcher „Tiefe“ Beweis zu erheben ist. Erst wenn das Argument mit nachvollziehbaren Zahlen untermauert wird, sollte dies Anlass zu weiterer Ermittlung sein (vgl. BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 30, juris). Da die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf einem Verwaltungsgutachten und nicht auf einem Parteigutachten (Privatgutachten) basiert, gibt es ohne konkrete Hinweise keinen Anlass zu glauben, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland den Ersteller zur Übervorteilung der Leistungsempfänger gedrängt hat. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung sollte vielmehr sein, dass eine deutsche Behörde regelmäßig versucht, die ihr übertragenen Aufgaben getreu den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Das zu überprüfende „schlüssige Konzept“ erhebt keinen Anspruch auf allumfassende und andere Möglichkeiten der Ermittlung ausschließende Richtigkeit. Das führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass das Konzept unbrauchbar also „nicht schlüssig“ ist. Denn jedes Konzept ermittelt nur einen Näherungswert, der tatsächliche Preis für die teuerste angemessene Wohnung kann auch durch das beste Konzept nicht ermittelt werden, bzw. eine „Punktlandung“ ist auch bei einem solchen allenfalls zufällig. Das bringt das Prinzip der statistischen Auswertung von Grunddaten mit sich.

Anhaltspunkte, die zwingend gegen eine Repräsentativität der Daten sprechen, bestehen im vorliegenden Fall nicht und werden von der Klägerin, die das Konzept im Wesentlichen wegen der tatsächlichen Verfügbarkeit der Wohnungen zu dem genannten Preis in Frage stellt, auch nicht dargelegt.

Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat zu keinen weiteren Ermittlungen gedrägt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Gerichte bei der Überprüfung schlüssiger Konzepte nur eine nachvollziehende Kontrolle ausüben und die Auswahl der Methode selbst den Grundsicherungsträgern überlassen bleibt (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, Rn. 25, juris). Das Konzept der InWIS sowie die Fortschreibung folgen den von dem BSG aufgestellten Richtlinien. Dass auch eine andere Methode oder die Wahl eines anderen Vergleichsraums möglich gewesen wäre, führt nicht zur Unschlüssigkeit der von dem Beklagten gewählten Methode, die keinen Anspruch auf alleinige Richtigkeit erhebt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Rückläufer der Datenerhebung im Wesentlichen aus den Stadtgebieten Düren und Jülich stammten, und damit gerade das Gebiet erfassen, in dem die Wohnung der Klägerin liegt.

(5) Bedenken ergeben sich auch nicht aus der Einbeziehung von Wohnungen ab 20 m² in den für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Mietwert. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Einbeziehung von Wohnungen mit einer Größe von 20 m² in die Ermittlung der angemessenen Werte nicht zu beanstanden, wenn Wohnungen dieser Größe den Wohnungsmarkt (mit)abbilden und dem Standard entsprechen (BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 25 f., juris).

Der Beklagte hat in der Stellungnahme vom 04.11.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung von Wohnungen zwischen 20 m² und 30 m² auch bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln vorgesehen ist und auch diese Wohnungen am Marktgeschehen teilnehmen, so dass der Ausschluss dieser Wohnungen von der Betrachtung, wenn – wie im Falle des Konzeptes der InWIS – der Standard durch den Ausschluss von Substandardwohnungen sichergestellt ist, nicht gerechtfertigt ist. Insoweit ist die Einbeziehung von Wohnungen zwischen 20 und 30 m² bei der Erstellung eines Konzeptes nicht „zwingend“, aber im Sinne der Methodenfreiheit und Wahlfreiheit des Grundsicherungsträgers auch nicht per se unzulässig. Zu berücksichtigen ist, dass der Wohnungsmarkt in Jülich aufgrund der Fachhochschule vor Ort studentisch geprägt ist, so dass regelmäßig kleiner Wohnraum marktrelevant ist und auch den Wohnungsmarkt zumindest in den größten kreisangehörigen Städten Jülich und Düren – letztere ist durch die ÖPNV gut erreichbar an Jülich angebunden – (mit)abbildet. Gerade wenn – wovon auch die Klägerin ausgeht – Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte bis 50 m² nur eingeschränkt verfügbar sind, muss der Kreis der in die Betrachtung für Ein-Personen-Haushalte einzubeziehenden Wohnungen erweitert werden. Dies wird in dem Konzept der InWIS berücksichtigt und Wohnungen zwischen 20 m² und 55 m ² in die Betrachtung einbezogen. Offenbar sind Wohnungen mit einer Größe ab 20 m² bis unter 30 m² im Kreis Düren nicht in nennenswerter Zahl relevant, da diese Wohnungen, wie der Beklagte ausführt, mit nur unter 10 Wohnungen im Jahr 2013 bzw. nach der Erhebung im Jahr 2020 mit nur 9 Wohnungen in die Betrachtung eingeflossen sind. Eine „Verfälschung“ des Mietpreises ist daher – worauf die InWIS hinweist – nicht zu erwarten. Der Senat folgt den Ausführungen des Beklagten, dass zum einen auch Wohnungen unter 50 m² grundsätzlich zumutbar angemietet werden können, sofern der Standard des unteren Marktsegmentes sichergestellt ist. Zum anderen ist auch kein Grund erkennbar, den (zulässigen) Gegenstand der Betrachtung bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels von demjenigen der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes abweichend zu bewerten. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargestellt, dass bei der Einbeziehung der „kleinen Wohnungen“ sowohl die Einhaltung des Standards sichergestellt und darüber hinaus der Quadratmeterpreis für einen Ein-Personen-Haushalt aufgrund der nur geringen Zahl der eingeflossenen Wohnungen unter 30 m² nicht nennenswert beeinflusst worden ist. Die Daten in der ergänzenden Stellungnahme der Firma InWIS vom 05.07.2022 untermauert die Tatsache, dass kleinere Wohnungen auch im Kreis Düren einen höheren Mietwert/m² haben, sodass die Einbeziehung von kleineren Wohnungen gegebenenfalls zugunsten der Leistungsbezieher in der statistischen Auswertung einen höheren Quadratmeterpreis ergeben kann. Denn für die Frage der Angemessenheit einer Wohnung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II ist im Ergebnis auf den als angemessen ermittelten abstrakten Quadratmeterpreis bezogen auf 50 m² abzustellen.

Entgegen der Annahme der Klägerin schränkt die Bandbreite der angenommenen Wohnungen von 20-55 m² auch nicht das Wahlrecht des Betroffenen ein, sich zwischen einer kleinen und ggf. besser ausgestatteten Wohnung oder einer großen und eventuell mit niedrigerem Standard versehenen Wohnung zu entscheiden. Diese Auffassung der Klägerin verwischt die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietwertes einerseits mit der von dem Ermessen des Betroffenen getragenen Wahl der konkreten Wohnung innerhalb dieses Mietrichtwertes andererseits.

(6) Die Einhaltung mathematisch statistischer Grundsätze der Datenerhebung ist gewährleistet. Die aus der Datenerhebung gezogenen Schlüsse sind dem Gutachten zu entnehmen. In dem Gutachten der Firma InWIS wird klargestellt, dass die Auswertung des Datenmaterials nach objektiven statistischen Grundsätzen vorgenommen worden ist. Einen vergleichbaren Hinweis hat das BSG in der Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 28, juris (zu den KdU in Essen) als ausreichend erachtet, um von einer den statistischen Grundsätzen entsprechenden Datenauswertung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Datenauswertung nicht nach statistischen Grundsätzen erfolgt ist oder das Gutachten sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht erkennbar. Substantiierte Ausführungen dazu hat die Klägerin auch nicht gemacht. Ihre Kritik trifft vielmehr die Verfügbarkeit von Wohnungen zu dem ermittelten Mietwert, die Bildung des Vergleichsraums und die Einbeziehung von Wohnungen zwischen 20 und 30 m².

Es ergibt sich so eine angemessene abstrakte Grundmiete von 4,70 €/m² für das Jahr 2016 und in Höhe von 4,81 €/m² ab dem Jahr 2017.

dd) Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist jedoch nicht allein die Nettokaltmiete. Entscheidend ist vielmehr das Produkt aus Grundmiete und kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 28, juris). Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der (lokal) angemessenen Betriebskosten die Bildung eines Mittelwertes aus den erhobenen Daten möglich. Sofern bei der Ermittlung der Betriebskosten jedoch nicht alle erhobenen Daten einbezogen, sondern SGB II Datensätze oder nur Wohnungen einfachen Standards herangezogen werden, ist die Bildung eines Mittelwertes unzulässig. Vielmehr muss in diesem Fall auf den oberen Wert abgestellt werden (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 41, juris).

Im vorliegenden Fall sind in die Ermittlung der Betriebskosten alle gesondert für Betriebskosten erhobenen Daten und nicht nur die eines „unteren Standards“ eingeflossen sowie mit einem Durchschnittswert berücksichtigt worden.

Es ergeben sich so Betriebskosten i.H.v. 1,68 €/m² für 2016 und i.H.v 1,70 €/m² ab 2017.

ee) Die Verfügbarkeit von Wohnungen zu dem als angemessen ermittelten Wert ist Teil der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit der ermittelten Werte auf dem Wohnungsmarkt (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 37, juris). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Anmietung einer Wohnung zum festgelegten Angemessenheitswert möglich ist. Dies ist eine Frage der konkreten Angemessenheit.

Im Rahmen der Überprüfung der abstrakten Angemessenheitshöhe ist jedoch der Frage der ausreichenden Verfügbarkeit des Wohnraums nachzugehen. Dies setzt § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II um, wonach (bereits) die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards berücksichtigen soll, und es entspricht dem Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit, weil bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden kann, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, was nicht gerechtfertigt ist, wenn sich unabhängig vom konkreten Einzelfall aufdrängt, dass das Angebot an angemessenem Wohnraum nicht ausreicht, den Bedarf zu decken (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R , Rn. 37, juris). In dem Konzept der Firma InWIS aus dem Jahr 2013 wird ebenso wie bei der Fortschreibung 2015 und der Neuerhebung der Daten im Jahr 2016 herausgearbeitet, dass mit einer Anpassung des Quadratmeterpreises auf 4,80 € letztlich eine Verfügbarkeit von 42,6% der angebotenen Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte erreicht wird. Das spricht dafür, dass ein ausreichendes Angebot vorhanden ist. Der Beklagte hat zudem durch die vielfältigen Vorlagen von Wohnungsangeboten im Vergleichsraum Kreis Düren zu dem als angemessen angesetzten Wert im streitigen Zeitraum vom 2016 bis 2018 dokumentiert, dass ausreichend Wohnraum zu den ermittelten Werten grundsätzlich zur Verfügung stand. Dass hierbei auch Wohnungen einfließen, die eine Größe von unter 50 m² hatten, ist, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden. Die Anmietung einer Wohnung von unter 50 m² ist für einen Ein-Personen-Haushalt bei Einhaltung der gebotenen Standards grundsätzlich zumutbar. Die Klägerin selbst hat anhand der von dem Beklagten ermittelten Daten festgestellt, dass im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 nur 28,76 % der verfügbaren Wohnungen eine Größe von 20-29 m² hatten, wohingegen insgesamt 71,87 % der verfügbaren Wohnungen über 30 m² groß waren, darunter 34,25 % und damit der prozentual größte Anteil 40 m² und größer.

Die Klägerin ihrerseits hat eine ausreichende Wohnungssuche nicht dokumentiert, sondern erklärt, die Wohnung in Düren maßgeblich aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der günstigen Gelegenheit zur kurzfristigen Anmietung der ihr passend erscheinenden Wohnung ausgesucht zu haben und nicht in nennenswertem Umfang in Düren nach einer Wohnung – entsprechend der Angemessenheitskriterien – gesucht zu haben. Die von ihr vorgelegten Zeitungsausschnitte belegen ebenfalls keine Wohnungssuche, sondern dokumentieren nur den Versuch der Klägerin nachzuweisen, dass entgegen der von dem Beklagten dargestellten Statistiken Wohnungen nicht zur Verfügung gestanden haben. Subjektive, in der Person der Klägerin liegende Gründe, die es ihr unmöglich machen würden, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten, sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Die von dem Beklagten in dem Konzept der Firma InWIS aus dem Jahr 2013, der Fortschreibung für das Jahr 2015 bzw. der Neuerstellung des Konzepts im Jahr 2016 für die Zeit ab 2017 dargestellten Werte für Ein-Personen-Haushalte im Kreis Düren von monatlich 319 € zuzüglich der (tatsächlichen) Heizkosten von im vorliegenden Fall 60 € sowie ab dem 01.01.2017 bis 31.12.2017 von monatlich 325,50 € zuzüglich der (tatsächlichen) Heizkosten von im vorliegenden Fall 55 € sowie im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 von 325,50 € monatlich zuzüglich der (tatsächlichen) Heizkosten von im vorliegenden Fall 54 € sind schlüssig, und daher als angemessene Bedarfe der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zu Grunde zu legen.

ff) Auch eine Übernahme der Kosten der Unterkunft in der bisherigen Höhe von 329,50 € monatlich (zzgl. Heizkosten) nach § 22 Abs. 1 S. 2 SSGB II kommt nicht in Betracht. Voraussetzung der „Deckelung“ der Unterkunftskosten auf die bisherige Höhe ist neben dem Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit, dass die vorher angefallenen Kosten der Unterkunft ebenfalls angemessen gewesen sind. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II schafft eine individuelle Angemessenheitsgrenze für die Fälle, in denen der Hilfebedürftige aus als nicht erforderlich anerkannten Gründen von einer zuvor angemessenen in eine grundsätzlich immer noch angemessene, aber teurere Unterkunft umzieht. Hierdurch soll der Ausschöpfung der durch den jeweiligen kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenze entgegengewirkt werden (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 198 m.w.N.).

Die von der Klägerin zuvor bewohnte Wohnung war mit einer Bruttokaltmiete von 329,50 € monatlich bereits nicht angemessen nach den Richtlinien des Beklagten, die – wie dargelegt – auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II liegen nicht vor. Die Bedarfe für die Unterkunft sind daher „nur“ in Höhe der angemessenen Kosten zu übernehmen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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