1. Beim Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb, insbesondere weder um ein Ministerium, noch um eine Hauptverwaltung.
2. Ministerien im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech waren institutionalisierte Organe des Ministerrates, die bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen Lebens leiteten und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten in Rechtsvorschriften, vor allem in einem vom Ministerrat beschlossenen Statut, geregelt waren.
3. Hauptverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech waren aus den Zentralverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission umgebildete und in den Jahren 1947 bis 1949 erweiterte Verwaltungseinheiten, die – als Vorläufer der späteren DDR-Ministerien – zunächst beratende, koordinierende und sicherstellende sowie später ab 1948 zentralstaatlich leitende und planende Aufgaben für die Volkswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone wahrnahmen. Sie wurden nach der Staatsgründung der DDR am 7. Oktober 1949 mit ihren Aufgaben in die Ministerien der DDR mit entsprechendem Geschäftsbereich eingegliedert und führten, bis zur anderweitigen Regelung, ihre Geschäfte nach den bisherigen Bestimmungen weiter.
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) - Organ des Ministerrates - Ministerium - Hauptverwaltung
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- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
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- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als (weitere) Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1953 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von Juli 1972 bis August 1976 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Maschinenbau" an der Technischen Hochschule "Y.... " X.... , mit Urkunde vom 4. Oktober 1976 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1984 als Konstrukteur und Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung im volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau "S. M.... W.... " A...., vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Inspektor der staatlichen Qualitätsinspektion und Hauptinspektor der staatlichen Qualitätsinspektion im Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) sowie vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter Strategie im VEB Schwermaschinenbaukombinat "V... " A.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 19. Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem Entgeltbescheinigungen der DISOS GmbH vom 23. Februar 2004 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1984) sowie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Berlin vom 30. April 2004 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990) vor. Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1984 und vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter anderem auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Februar 2004, fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, sie sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2004 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 mit der Begründung als unbegründet zurück, die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz habe im Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 nicht vorgelegen, weil das ASMW weder ein volkseigener Produktionsbetrieb, noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Am 25. November 2017 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und konkretisierte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2018 als Überprüfungsantrag, mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2018 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz habe im Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 nicht vorgelegen, weil das ASMW weder ein volkseigener Produktionsbetrieb, noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Den hiergegen mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2019 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Zur Begründung führte er aus: Das ASMW sei eine Hauptverwaltung oder ein Ministerium und damit ein gleichgestellter Betrieb im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gewesen.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 28. Juli 2020 – mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Gegen den am 8. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Dezember 2021 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Das ASMW sei eine Hauptverwaltung oder ein Ministerium und damit ein gleichgestellter Betrieb im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gewesen. Das ASMW sei das zentrale Organ des Ministerrates für die Sicherung der Qualitätsentwicklung und des Messwesens gewesen. Als Organ des Ministerrates sei das Amt ebenso wie die Ministerien ein Bestandteil des Ministerrates gewesen. Das Amt habe sich von den Ministerien auch nicht dadurch unterschieden, dass es eine juristische Person gewesen sei. Auch die Ministerien der DDR seien rechtsfähig und damit juristische Personen gewesen. Ausführungen dazu, warum das ASMW keine Hauptverwaltung und kein Ministerium gewesen sei, enthalte der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig nicht. Bereits in der Klagebegründung sei jedoch dargelegt worden, dass Hauptverwaltungen die größte Struktureinheit von Ministerien der DDR gewesen seien, ohne jedoch in allen Ministerien vorhanden gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund könne die Nennung von Hauptverwaltungen neben Ministerien im Verordnungstext nur bedeuten, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass es auch zum Ministerrat gehörige Struktureinheiten geben könne, die Aufgaben von Ministerien erfüllt hätten, ohne selbst Bestandteil von Ministerien zu sein. Ohne eine solche Annahme seien Mitarbeiter von Hauptverwaltungen immer auch Mitarbeiter eines Ministeriums gewesen, sodass die Nennung von Hauptverwaltungen sinnfrei gewesen sei. Auch solche Mitarbeiter selbständiger Hauptverwaltungen habe der DDR-Verordnungsgeber durch die 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gleichstellen wollen. Da es jedoch zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor Bildung des Ministerrates, Untergliederungen der Regierung der DDR gegeben habe, die außerhalb von Ministerien bestanden und das Wort Hauptverwaltung in ihrem Namen geführt hätten, könne die Nennung der "Hauptabteilungen" neben den "Ministerien" nur bedeuten, dass der Verordnungsgeber solche zum Ministerrat gehörige Struktureinheiten, die Aufgaben von Ministerien erfüllt hätten, ohne selbst Ministerium gewesen zu sein, allgemein-abstrakt bezeichnet habe, ohne damit deren späteren konkreten Bezeichnungen vorgreifen zu wollen oder auf eine aktuell bestehende Institution Bezug nehmen zu wollen. Für den Verordnungsgeber sei allein erheblich gewesen, dass die Institution Organ der Regierung gewesen sei. Darauf, ob dieses Organ von einem Minister geleitet worden sei oder nicht, habe es nicht ankommen sollen. Dies sei nach der Intention der VO-AVItech, nämlich die in der volkseigenen Wirtschaft tätigen Ingenieure mit einer verbesserten Altersversorgung auszustatten und dabei auch die übergeordneten Leitungsgremien nebst wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen nicht auszusparen, vollständig plausibel. Das ASMW habe eine solche Stellung innegehabt, die den Begriff der "Hauptverwaltungen" ausgefüllt habe. Das ASMW sei Organ des Ministerrats und als solches juristische Person und Haushaltsorganisation gewesen. Es habe auch eigene Rechtssetzungsbefugnisse gehabt. Der Präsident des ASMW sei immer auch Staatssekretär gewesen und habe damit im Rang über den Leitern von Hauptabteilungen, die innerhalb von Ministerien bestanden hätten, gestanden. Alle Minister hätten der ausdrücklichen Zustimmung durch den Präsidenten des ASMW für den Erlass von Rechtsvorschriften bedurft, die Fragen der Standardisierung, des Messwesens und der Qualitätskontrolle berührt hätten. Das ASMW habe mithin als Organ des Ministerrates gleichberechtigt und neben dessen sonstigen Organen, insbesondere den Ministerien, gestanden und fülle damit komplett die abstrakte Bezeichnung "Hauptverwaltungen" aus der 2. Durchführungsbestimmung aus. Zu welchen absurden Ergebnissen das mechanische Abstellen auf den Namen der Einrichtung ohne Rücksicht auf deren Aufgaben und Einbindung in die Struktur des Ministerrates der DDR führen würde, zeige folgendes Beispiel: Geschaffen worden sei der Ministerrat der DDR durch das Gesetz über die Regierung der DDR vom 23. Mai 1952. Das Gesetz bestimme die Schaffung der Staatlichen Plankommission als Organ zur Ausarbeitung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft. Daneben seien durch das Gesetz außerdem 17 Ministerien konstituiert worden, darunter mehrere Industrieministerien. Auf diese Ministerien seien ohne jeden Auslegungsbedarf die Gleichstellungsregelungen der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 anzuwenden. Im Jahr 1958 seien diese Industrieministerien aufgelöst und deren Aufgaben der Staatlichen Plankommission übertragen worden. Im Jahr 1961 sei sodann der Volkswirtschaftsrat gebildet worden, auf den die Aufgaben der vormaligen Industrieministerien, die nun bei der Staatlichen Plankommission gelegen hätten, übertragen worden seien. Im Jahr 1965 sei dann erneut die Bildung von Industrieministerien erfolgt. Ein Ingenieur, der zum Beispiel bis 1958 beim Ministerium für Maschinenbau tätig gewesen sei, sodann bei mit gleichen Aufgaben auf die Staatliche Plankommission überführt worden sei, dann weiter 1961 auf den Volkswirtschaftsrat übergeleitet worden sei, um ab 1965 bei weiter unveränderten Aufgaben seine Arbeit im Ministerium für Schwermaschinenbau fortgesetzt zu haben, würde, in Anwendung der Lesart der Beklagten, für die Zeit von 1958 bis Dezember 1965 keine Versorgungsanwartschaften erworben haben, weil die Struktureinheiten, in die er in dieser Zeit eingebunden gewesen sei, nicht den Begriff Ministerium in ihrem Namen geführt hätten. Davor oder danach jedoch ohne jeden Zweifel. Die Absurdität einer solchen Betrachtungsweise werde noch durch den Umstand gesteigert, dass die schon durch das Gesetz über die Regierung der DDR vom 8. November 1950 geschaffene Staatliche Plankommission vordem unter dem Namen "Ministerium für Planung" gearbeitet habe. Der Verordnungsgeber des Jahres 1952 (gemeint: 1951) habe eine solche Absurdität, die das Anliegen, Ingenieure, die mit ihrer Arbeit der volkseigenen Wirtschaft gedient hätten, besonders zu fördern, klar konterkariert, keinesfalls beabsichtigt. Die von der Beklagten beabsichtigte Lesart der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1952 (gemeint: 1951) verletze mithin alle Auslegungsregeln. Nur die Zufälligkeit einer willkürlichen Namensgebung könne keinen Einfluss auf den Erwerb von Versorgungsansprüchen haben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2004 abzuändern und seine Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2022 – mit Beschluss vom 11. Juli 2022 das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 11. Juli 2022 durfte das Berufungsverfahren durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II.
Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2021 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, den Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2004 abändert und die von ihm geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er in diesem Zeitraum diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004) ist, den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 betreffend, nicht rechtswidrig.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte zur Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 nur dann verpflichtet, wenn seine Beschäftigung in diesem Zeitraum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versorgungsberechtigte Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung gilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (nur) solche Zeiten, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1, RdNr. 35).
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von (weiteren) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist im vorliegenden Fall allein § 5 Abs. 1 AAÜG, nachdem die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2004 eine positive Statusentscheidung, die Anwendbarkeit des § 1 AAÜG betreffend, bereits getroffen hat.
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 kann dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) jedoch nicht zugeordnet werden, weil insoweit weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft in diesem Zusatzversorgungssystem bestand.
Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von
- der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vor-aussetzung), und
- der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
- in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er im Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 nicht versorgungsberechtigt war. In diesem Zeitraum war er nämlich im ASMW beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (dazu nachfolgend unter 2.), noch ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG (dazu nachfolgend unter 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt.
1.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war, ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 29. Mai 1984, des vorliegenden Überleitungsvertrages vom 9. Februar 1990 sowie der Eintragungen in den Ausweisen des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ausschließlich das ASMW.
2.
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinne im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 (also dem ASMW) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
Der Betrieb war bereits kein volkseigener Betrieb, sondern eine eigenständige juristische Person und das Organ des Ministerrates für die Leitung und Planung der Qualitätsentwicklung, der Standardisierung und des Messwesens, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des "Statut[s] des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung" vom 1. Dezember 1983 (DDR-GBl. I 1983, Nr. 37, S. 417) ergibt. Ein Betrieb dieser Organisationsform ist nicht vom Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz umfasst (vgl. diesbezüglich zum ASMW ausdrücklich: BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Die gesellschaftsrechtlich relevante Rechtsform bzw. die formelle Firmierung des Betriebes ist allein relevant, soweit es, wie vorliegend, um das sog. versorgungsrechtliche Sprachverständnis des DDR-Binnenrechts geht (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61 = JURIS-Dokument, RdNr. 40; ausdrücklich ebenso: Mey, SGb 2011, 472, 475). Nach der Rechtsprechung des BSG ist "allein die Rechtsform des Betriebes als VEB (sowie seine tatsächliche Produktionsweise) entscheidungsrelevant" (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
3.
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Das ASMW kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Organe des Ministerrates für die Leitung und Planung der Qualitätsentwicklung, der Standardisierung und des Messwesens nicht aufgeführt sind und das ASMW weder ein Ministerium noch eine Hauptverwaltung und auch kein Teil eines Ministeriums oder einer Hauptverwaltung war (so bereits zum ASMW ausdrücklich: BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R -JURIS-Dokument, RdNr. 22). Es "firmierte" weder als Ministerium noch als Hauptverwaltung und war auch inhaltlich weder als Ministerium noch als Hauptverwaltung institutionalisiert oder konzipiert:
a)
Ministerien waren – erst nach der Staatsgründung der DDR am 7. Oktober 1949 (vgl. dazu: "Gesetz über die Regierung der DDR" vom 8. November 1950 [DDR-GBl. 1950, Nr. 127, S. 1135] und "Gesetz über die Regierung der DDR" vom 23. Mai 1952 [DDR-GBl. 1952, Nr. 66, S. 407]) errichtete – institutionalisierte Organe des Ministerrates, die bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen Lebens leiteten und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten in Rechtsvorschriften, vor allem in einem vom Ministerrat beschlossenen Statut, geregelt waren (vgl. dazu: "Kleines Politisches Wörterbuch [der DDR]", Dietz Verlag Berlin, 7. Aufl. 1988, zum Stichwort: "Ministerium", S. 636; "Ökonomisches Lexikon [der DDR] H-P", Verlag Die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1978, zum Stichwort: "Industrieministerium", S. 84). Sie wurden von einem Minister, der seinerseits als Mitglied des Ministerrates der DDR auf die Dauer von fünf Jahren von der Volkskammer gewählt wurde, nach dem Prinzip der Einzelleitung und kollektiven Beratung der Grundfragen geleitet (vgl. dazu: "Kleines Politisches Wörterbuch [der DDR]", Dietz Verlag Berlin, 7. Aufl. 1988, zum Stichwort: "Ministerium", S. 636 f.; "Ökonomisches Lexikon [der DDR] H-P", Verlag Die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1978, zum Stichwort: "Industrieministerium", S. 84).
Zwar handelte es sich beim ASMW auch um ein institutionalisiertes Organ des Ministerrates, das einen bestimmten Bereich des gesellschaftlichen Lebens leitete und dessen Aufgaben, Rechten und Pflichten in einem vom Ministerrat beschlossenen Statut geregelt waren (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: "Statut des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung – Beschluss des Ministerrates" vom 1. Dezember 1983 [DDR-GBl. I 1983, Nr. 37, S. 417] für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990 sowie zuvor: "Statut des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung – Beschluss des Ministerrates" vom 9. Januar 1975 [DDR-GBl. I 1975, Nr. 16, S. 301]; "Verordnung über das Statut des Deutschen Amtes für Messwesen und Warenprüfung" vom 18. Dezember 1969 [DDR-GBl. II 1970, Nr. 15, S. 105]; "Verordnung über das Statut des Deutschen Amtes für Messwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik" vom 5. November 1964 [DDR-GBl. II 1965, Nr. 6, S. 25]). Als "anderes zentrales Staatsorgan" hatte das ASMW jedoch, wie sämtliche zentralen Staatsorgane, die keine Ministerien waren (wie beispielsweise Staatssekretariate, Staatliche Ämter, Staatliche Komitees [vgl. dazu überblicksartig: Lapp, "Der Ministerrat der DDR: Aufgaben, Arbeitsweise und Struktur der anderen deutschen Regierung", Studien zur Sozialwissenschaft Band 49, Westdeutscher Verlag Opladen, 1982, S. 250-267]) – nach dem Verständnis des DDR-Binnenrechts – nicht den Charakter eines Ministeriums (vgl. dazu ausdrücklich: "Kleines Politisches Wörterbuch [der DDR]", Dietz Verlag Berlin, 7. Aufl. 1988, zum Stichwort: "Ministerium", S. 636) und "firmierte" auch nicht als solches. Es wurde zudem weder von einem Minister geleitet, noch war der Präsident des ASMW Mitglied des Ministerrates und wurde auch nicht von der Volkskammer gewählt. Im Übrigen belegt zudem der Umstand, dass in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht sämtliche Organe des Ministerrates, sondern nur bestimmte Organe des Ministerrates (nämlich Ministerien) als gleichgestellte "Betriebe" eingereiht wurden, dass gerade nicht jedes Organ des Ministerrates (wie beispielsweise Staatssekretariate, Staatliche Ämter, Staatliche Komitees) als gleichgestellt gelten sollten.
Das ASMW arbeitete zudem zwar eng mit der Staatlichen Plankommission, mit den Ministerien, mit den Vereinigungen volkseigener Betriebe und mit der Technischen Kontrollorganisation in den volkseigenen Betrieben zusammen (vgl. dazu: §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 des "Statut[es] des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung – Beschluss des Ministerrates" vom 1. Dezember 1983 [DDR-GBl. I 1983, Nr. 37, S. 417] für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1990; vgl. des Weiteren auch ausdrücklich: Aust in: "Ökonomisches Lexikon [der DDR] A-G", Verlag Die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1978, zum Stichwort: "Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung", S. 86), zählte auch damit aber selbst nicht zu den Ministerien, wie sich beispielsweise auch in der "Verordnung über die Entwicklung und Sicherung der Qualität der Erzeugnisse" vom 1. Dezember 1983 (DDR-GBl. I 1983, Nr. 37, S. 405) widerspiegelt, in der klar zwischen dem ASMW (§ 4 der vorgenannten Verordnung) und den Ministerien (§ 3 der vorgenannten Verordnung) sowie zwischen den unterschiedlichen Aufgaben des ASMW und den Ministerien unterschieden wurde.
b)
Hauptverwaltungen waren aus den Zentralverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission, die durch Befehl Nr. 138 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 4. Mai 1947 als zentrale deutsche Verwaltungsinstanz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands am 11. Juni 1947 gegründet wurde und bis zum 7. Oktober 1949 existierte, umgebildete und in den Jahren 1947 bis 1949 erweiterte Verwaltungseinheiten, die – als Vorläufer der späteren DDR-Ministerien – zunächst beratende, koordinierende und sicherstellende sowie später ab 1948, aufgrund Befehls Nr. 32 der SMAD vom 12. Februar 1948, zentralstaatlich leitende und planende Aufgaben für die Volkswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone wahrnahmen (vgl. dazu: Niedbalski "Deutsche Zentralverwaltungen und Deutsche Wirtschaftskommission – Ansätze zur zentralen Wirtschaftsplanung in der SBZ 1945-1948" in: VfZ [= Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte] 1985, S. 456, S. 458 ff.; vgl. insgesamt auch: Merker in: Schöneburg, "Errichtung des Arbeiter- und Bauernstaates der DDR 1945-1949", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1983, S. 57-80, insbesondere S . 65 ff.). Zunächst koordinierten die Hauptverwaltungen die Arbeit der Deutschen Zentralverwaltungen, berieten die SMAD und stellten die Reparationen sicher (vgl. dazu: Schöneburg, "Von den Anfängen unseres Staates", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1975, S. 38; Merker in: Schöneburg, "Errichtung des Arbeiter- und Bauernstaates der DDR 1945-1949", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1983, S. 58f.). Später organisierten sie die zentralstaatliche Leitung und Planung der Volkswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone, nachdem das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission mit erweiterten Vollmachten ausgestattet wurde und erweiterte Kompetenzen erhielt, sodass dieses allmählich die Funktion einer ersten Regierung in der sowjetischen Besatzungszone übernommen hatte und so auch später in der Provisorischen Regierung der DDR aufging (vgl. dazu: Schöneburg, "Von den Anfängen unseres Staates", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1975, S. 61f.; vgl. insgesamt auch: Künzel/Wilhelm in: Schöneburg, "Errichtung des Arbeiter- und Bauernstaates der DDR 1945-1949", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1983, S. 179-193, insbesondere S. 190 ff.). Es existierten – teilweise parallel, teilweise später zusammengeführt oder umbenannt – folgende Hauptverwaltungen (vgl. dazu: Schöneburg in: Schöneburg, "Errichtung des Arbeiter- und Bauernstaates der DDR 1945-1949", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1983, S. 270-289, S. 273 f.):
- Hauptverwaltung Wirtschaftsplanung,
- Hauptverwaltung Maschinenbau und Elektrotechnik,
- Hauptverwaltung Wissenschaft und Technik,
- Hauptverwaltung Kohle,
- Hauptverwaltung Chemie,
- Hauptverwaltung Energie,
- Hauptverwaltung Metallurgie,
- Hauptverwaltung Leichtindustrie,
- Hauptverwaltung Lebensmittelindustrie und Fischwirtschaft,
- Hauptverwaltung Steine und Erden,
- Hauptverwaltung Bauwesen (vgl. dazu: "Beschluss über die Aufgaben und die Struktur der Hauptverwaltung Bauwesen in der Deutschen Wirtschaftskommission" vom 15. August 1949 [Zentralverordnungsblatt Teil I 1949, S. 658]),
- Hauptverwaltung Materialversorgung,
- Hauptverwaltung Land- und Forstwirtschaft,
- Hauptverwaltung Erfassung und Aufkauf (vgl. dazu: "Anordnung über die Teilung der Hauptverwaltung Handel und Versorgung und der entsprechenden Verwaltungsstellen in den Ländern und Kreisen" vom 4. Mai 1949 [Zentralverordnungsblatt Teil I 1949, S. 383] sowie "Beschluss zur Ergänzung der Anordnung über die Teilung der Hauptverwaltung Handel und Versorgung" vom 25. Mai 1949 [Zentralverordnungsblatt Teil I 1949, S. 439]),
- Hauptverwaltung Handel und Versorgung (vgl. dazu: "Anordnung über die Teilung der Hauptverwaltung Handel und Versorgung und der entsprechenden Verwaltungsstellen in den Ländern und Kreisen" vom 4. Mai 1949 [Zentralverordnungsblatt Teil I 1949, S. 383] sowie "Beschluss zur Ergänzung der Anordnung über die Teilung der Hauptverwaltung Handel und Versorgung" vom 25. Mai 1949 [Zentralverordnungsblatt Teil I 1949, S. 439]),
- Hauptverwaltung Interzonen- und Außenhandel,
- Hauptverwaltung Verkehr,
- Hauptverwaltung Post- und Fernmeldewesen,
- Hauptverwaltung Finanzen,
- Hauptverwaltung Gesundheitswesen,
- Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge,
- Hauptverwaltung Fachschulwesen,
- Hauptverwaltung Reparationen,
- Hauptverwaltung für Information (vgl. dazu: "Beschluss über die Errichtung einer Hauptverwaltung für Information bei der Deutschen Wirtschaftskommission" vom 7. September 1949 [Zentralverordnungsblatt Teil I 1949, S. 715]).
Die Hauptverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission wurden nach der Staatsgründung der DDR am 7. Oktober 1949 gemäß § 1 Abs. 2 des "Gesetz[es der Provisorischen Volkskammer der DDR] zur Überleitung der Verwaltung" vom 12. Oktober 1949 (DDR-GBl. 1949, Nr. 2, S. 17) mit ihren Aufgaben in die Ministerien der DDR mit entsprechendem Geschäftsbereich eingegliedert und führten gemäß § 2 Abs. 1 des "Gesetz[es der Provisorischen Volkskammer der DDR] zur Überleitung der Verwaltung" vom 12. Oktober 1949 (DDR-GBl. 1949, Nr. 2, S. 17), bis zur anderweitigen Regelung, ihre Geschäfte nach den bisherigen Bestimmungen weiter.
Vor diesem (historischen) Hintergrund wird auch deutlich, weshalb die – in die DDR-Ministerien eingegliederten und ihren Aufgabenbereich weiterführenden – Hauptverwaltungen mit den Ministerien in § 1 Abs. 2 der 2. DB in einer gemeinsamen (durch die orthographische Verwendung von Semikolons separat abgeteilten) Gruppe aufgezählt sind. Gleiches gilt für die in dieselbe Gruppe eingereihten Vereinigungen volkseigener Betriebe. Denn über diese Vereinigungen volkseigener Betriebe, waren alle volkseigenen Betriebe, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung über die Grenzen der einzelnen Länder hinausreichten, direkt den fachlich zuständigen Hauptabteilungen der Deutschen Wirtschaftskommission angegliedert (so ausdrücklich: Künzel/Wilhelm in: Schöneburg, "Errichtung des Arbeiter- und Bauernstaates der DDR 1945-1949", Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1983, S. 179-193, S. 190).
Das ASMW hingegen "firmierte" weder als Hauptverwaltung, noch war es ein von der Deutschen Wirtschaftskommission statuiertes, in den Geschäftsbereich eines Ministeriums der DDR eingegliedertes Verwaltungsorgan, welches seine Geschäfte nach Schaffung der Provisorischen Regierung der DDR nach den bisherigen Bestimmungen weiterführte.
Ob unter den Begriff der "Hauptverwaltungen" im Sinne des am 1. Mai 1951 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 der 2. DB-AVItech auch die (erst später, also nach dem 1. Mai 1951, entstandenen) Hauptverwaltungen zu subsumieren sind, bei denen es sich lediglich um organisationsstrukturelle Untergliederungen von verschiedenen Ministerien im Sinne von Hauptabteilungen handelte (vgl. dazu: Lapp, "Der Ministerrat der DDR: Aufgaben, Arbeitsweise und Struktur der anderen deutschen Regierung", Studien zur Sozialwissenschaft Band 49, Westdeutscher Verlag Opladen, 1982, S. 60), kann vorliegend offenbleiben. Denn beim ASMW handelte es sich auch um keine Untergliederung oder sonstige Organisationseinheit eines Ministeriums.
c)
Das BSG hat im Übrigen inzwischen wiederholt klargestellt, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB-AVItech "strikt" auszulegen ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - B 4 RS 19/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 12), sodass eine – wie vom Kläger favorisierte – "sinngemäße" Auslegung der Begrifflichkeiten "Hauptverwaltungen" oder "Ministerien" nicht vorgenommen werden darf. Aus diesem Grund vermögen die klägerseitig im Schriftsatz vom 18. August 2022 angeführten – mit fiktiven Beispielen anhand von Umstrukturierungen der Industrieministerien in den Jahren 1958 bis 1965 ausgeschmückten – Absurditätsargumente ("argumentum ad absurdum") zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu führen.
Eine Einbeziehung des ASMW hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 31. März 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.