Ein volljähriger Schüler steht in einer Schulpause beim Rauchen in einem Park außerhalb des Schulgeländes grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Schüler während des Aufenthalts in einem Park einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Der 1999 geborene Kläger war Schüler eines Gymnasiums, das über ein großes Schulgelände, jedoch einen relativ kleinen Pausenhof verfügte. Auf dem gesamten Schulgelände bestand ein Rauchverbot. Die Schüler konnten sich in den Pausen in dem Pausenhof aufhalten und hatten auch die Möglichkeit, in einem Raum im Schulgebäude Billard zu spielen. Oberstufenschüler wie der Kläger konnten während der Pausen auch weitere Räume des Schulgebäudes nutzen. Volljährige Schüler konnten in den Pausen das Schulgelände verlassen und taten dies auch regelmäßig, etwa um spazieren zu gehen oder sich etwas zu essen zu kaufen. Von der Schule wurden sie angehalten, sich auch außerhalb des Schulgeländes ordentlich zu benehmen. Am Schultor fanden Ausgangskontrollen statt.
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Am 18.1.2018 hielt sich der Kläger in der zweiten großen Pause gemeinsam mit zwei Mitschülern zur Erholung in einem Park auf, der sich in unmittelbarer Nähe der Schule, von dem Schulgelände nur durch eine Straße getrennt, befand. Dort rauchte er mit einem der Mitschüler Zigaretten. An diesem Tag herrschte ein Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts in dem Park fiel ein schwerer Ast auf den Kläger. Dadurch erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma und Frakturen.
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Die Beklagte stellte gegenüber dem Kläger fest, dass die zunächst zu ihren Lasten durchgeführte Heilbehandlung nicht mehr von ihr übernommen werde, ein Schulunfall liege nicht vor (Bescheid vom 20.4.2018 und Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018). Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.1.2018 ein Arbeitsunfall ist. Der Kläger sei während der Erholungspause in dem Park versichert gewesen. Aufgrund der Nähe des Parkbereichs zum Schulgelände sowie des stark begrenzten Platzangebotes auf dem Schulhof sei es von der Schule toleriert und befürwortet worden, dass der Park als ausgelagerter, erweiterter Schulhof für die Oberstufenschüler zum Zwecke der Erholung vom Schulunterricht in ruhiger Atmosphäre genutzt worden sei (Urteil vom 29.11.2019). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Der Aufenthalt des Klägers in dem Park habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sich der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht hierauf erstreckt habe. So habe der Einflussbereich der Schule ebenso wie die Aufsichtspflicht und die Aufsichtsmöglichkeit am Schultor geendet. Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Belastungssituation im Unterricht den Parkaufenthalt notwendig gemacht haben könnte, um die Schulfähigkeit des Klägers zu erhalten bzw wiederherzustellen, seien nicht ersichtlich (Urteil vom 28.10.2020).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII. Versicherungsschutz als Schüler bestehe während der Schulpausen unabhängig davon, ob diese auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes verbracht würden. Der Versicherungsschutz begründende organisatorische Verantwortungsbereich der Schule habe sich auch auf den Aufenthalt der Schüler in dem Park während der Pausen erstreckt, weil der Park von der Schulleitung als erweiterter Schulhof angesehen und als solcher behandelt worden sei. Auch müsse bei ‑ wie hier ‑ bestehenden Unklarheiten aufgrund zu offener schulischer Vorgaben zur Vermeidung von Schutzlücken im Zweifel der schulische Verantwortungsbereich als eröffnet betrachtet und Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bejaht werden.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2019 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2018 ist rechtmäßig; der Kläger hat am 18.1.2018 keinen Arbeitsunfall erlitten.
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1. Im Revisionsverfahren ist über die zulässig mit einer Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 20.4.2018 und 1.10.2018 verbundene Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls zu entscheiden (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG). Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte es abgelehnt, den Unfall vom 18.1.2018 als Schulunfall anzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Versicherter berechtigt, die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteile vom 31.3.3022 ‑ B 2 U 13/20 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 11 sowie vom 8.12.2021 ‑ B 2 U 4/21 R ‑ BSGE 133, 180 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 78, RdNr 11).
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2. Der Bescheid der Beklagten vom 20.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2018 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat am 18.1.2018 keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben (stRspr; vgl zuletzt ua BSG Urteile vom 31.3.2022 ‑ B 2 U 5/20 R ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ‑ juris RdNr 13, vom 8.12.2021 ‑ B 2 U 4/21 R ‑ BSGE 133, 180 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 78, RdNr 12, und vom 6.5.2021 ‑ B 2 U 15/19 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 77 RdNr 13). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Der Kläger hat zwar einen Unfall erlitten (dazu unter a). Auch gehörte er als Schüler einer allgemeinbildenden Schule zum in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis (dazu unter b). Den Unfall erlitt er jedoch nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler, weil der Aufenthalt in dem Park dieser Tätigkeit sachlich nicht zuzurechnen war (dazu unter c). Versicherungsschutz bestand selbst dann nicht, wenn die Schulleitung nicht auf dessen Fehlen während eines Aufenthalts in dem Park hingewiesen haben sollte (dazu unter d).
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a) Der Kläger erlitt einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII, als auf ihn während seines Aufenthalts in dem Park ein schwerer Ast herabfiel. Aufgrund dieser Einwirkung erlitt er als Gesundheitsschäden ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Frakturen.
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b) Als Schüler eines Gymnasiums war der Kläger gemäß dem hier allein in Betracht kommenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII (in der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung des Art 1 des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl I 1254) grundsätzlich Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen. Zu den allgemeinbildenden Schulen zählen auch Gymnasien (vgl die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten, BT‑Drucks VI/1333 S 4 zu Buchst a; Schlaeger in Schlaeger/Linder/Bruno, Unfallversicherung für Kinder in der Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2. Aufl 2020, S 106 § 5 RdNr 18; vgl auch BSG Urteil vom 26.10.2004 ‑ B 2 U 41/03 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 7). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Schüler einer solchen allgemeinbildenden Schule.
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c) Die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall, der Aufenthalt mit Mitschülern in dem Park, war der versicherten Tätigkeit als Schüler sachlich nicht zuzurechnen. Ob zur Zeit des Unfalls der innere bzw sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Person und der versicherten Tätigkeit besteht, ist wertend zu entscheiden. Dabei sind die Wertungsgesichtspunkte und Grundsätze, die der Senat zur Beschäftigtenversicherung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf die Schülerunfallversicherung übertragbar. Als Wertungsfaktoren und Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs kommen im Rahmen der Schülerunfallversicherung vor allem der Schutzzweck der Norm sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung in Betracht (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2022 ‑ B 2 U 5/20 R ‑ zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 17 f mwN).
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Zu den gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählen danach grundsätzlich die Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, auch wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich ist (vgl BSG Urteil vom 31.3.2022 ‑ B 2 U 5/20 R ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 15 mwN). So erstreckt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Der organisatorische Verantwortungsbereich kann je nach Schulform und speziellen Unterstützungsbedarfen enger oder weiter sein. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2022 ‑ B 2 U 5/20 R ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 15 mwN; vgl zB auch BSG Urteile vom 26.11.2019 ‑ B 2 U 3/18 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 53 RdNr 20 und vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 8/16 R ‑ BSGE 125, 129 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 38 RdNr 14).
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Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es in der Regel, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (stRspr; vgl zB BSG Urteile vom 26.11.2019 ‑ B 2 U 3/18 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 53 RdNr 20, vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 8/16 R ‑ BSGE 125, 129 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 38, RdNr 14 und vom 30.6.2009 ‑ B 2 U 19/08 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 13 RdNr 25). Allerdings erfolgt eine Tätigkeit als Schüler, wie von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII tatbestandlich vorausgesetzt, nicht ausschließlich in der Schule, sondern bei sonstigen Veranstaltungen und Unternehmungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, auch außerhalb des Schulgeländes. Der Versicherungsschutz entfällt daher nicht deshalb, weil schulische Aufsichtsmaßnahmen faktisch oder rechtlich nicht mehr gewährleistet sind. Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten im sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch vielmehr auch dann, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang weitgehend gelockert und wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nur eingeschränkt möglich sind, solange die Tätigkeiten dem Organisationsbereich der Schule zuzurechnen sind (vgl zuletzt BSG Urteile vom 31.3.2022 ‑ B 2 U 5/20 R ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 15 mwN und vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 8/16 R ‑ BSGE 125, 129 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 38, RdNr 14 mwN; zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO: BSG Urteil vom 26.11.2019 ‑ B 2 U 3/18 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 53 RdNr 20 mwN). Das Zusammensein mit Mitschülern kann im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Schulbesuch stehen, weil sich der Bildungsauftrag staatlicher Schulen nicht in der reinen Wissensvermittlung erschöpft, sondern auch der Sozialisierung und Förderung sozialer Kompetenzen dient, die auch zwischen den Schülern untereinander, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw Jahrgangsstufe, erfolgt (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 8/16 R ‑ BSGE 125, 129 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 38 RdNr 17 mwN). Danach kann ein Aufenthalt von Schülern außerhalb des Schulgeländes während der Pausen zwischen zwei Unterrichtseinheiten versichert sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt zeitlich und räumlich durch die Teilnahme am Unterricht bedingt ist und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfolgt. Dies war vorliegend nicht gegeben.
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Nach den nicht angegriffenen und damit gemäß § 163 SGG für den Senat bindenden Feststellungen des LSG erlitt der Kläger den Unfall, während er sich in einer Pause zwischen zwei Unterrichtseinheiten mit zwei Mitschülern außerhalb des Schulgeländes in einem Park aufhielt. Das Treffen mit den Mitschülern und der Aufenthalt in dem Park zum Zeitpunkt des Unfalls erfolgte außerhalb des für den Versicherungsschutz erforderlichen organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule (hierzu unten aa bis dd). Aus dem Schutzzweck der Schülerunfallversicherung ist der erforderliche sachliche Zusammenhang des Aufenthalts mit der versicherten Tätigkeit als Schüler nicht herzuleiten (hierzu unten unter ee).
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aa) Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule während der Pausen war hier bereits im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse auf den Aufenthalt auf dem Schulgelände beschränkt. Nach den Feststellungen des LSG grenzte zwar das Schulgelände an diesen Park, ging jedoch nicht ohne weitere Abgrenzung in das Parkgelände über. Zwischen dem Schulgelände und dem Park lag vielmehr eine Straße und am Ausgang des Schulgeländes zur Straße fanden am Schultor Ausgangskontrollen statt. Auch erfolgten Maßnahmen der Aufsicht der Schule über die Schüler nur auf dem Schulgelände, nicht aber in dem Park (vgl zum grundsätzlich fehlenden Versicherungsschutz beim Aufenthalt in den Pausen außerhalb des Schulgeländes Richter in LPK‑SGB VII, 4. Aufl 2013, § 2 RdNr 63; wohl auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juli 2021, § 2 Anm 18.8 f; vgl differenzierend Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, S 62 und 69; Lederer/von Farkas, Schülerunfallversicherung, 8. Aufl 2011, S 71 f).
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bb) Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule war nicht wegen der relativen Enge des Schulhofs auf den Parkaufenthalt erweitert. Der Aufenthalt während der Schulpausen außerhalb des Schulgeländes war nach den verbindlichen Feststellungen des LSG zur Erholung nicht zwingend erforderlich. So hatten Schüler während der Pausen neben dem Aufenthalt in dem Pausenhof die Möglichkeit, in einem Raum im Schulgebäude Billard zu spielen. Oberstufenschüler wie der Kläger konnten sich zudem während der Pausen in weiteren Räumen des Schulgebäudes aufhalten. Allein der Umstand, dass beengte räumliche Verhältnisse vorlagen, genügt deshalb nicht, um den erforderlichen organisatorischen Verantwortungsbereich für einen Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes zu bejahen und Versicherungsschutz zu begründen.
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cc) Soweit die Revision ausführt, die Schulleitung habe den Aufenthalt im Park gebilligt und diesen als erweiterten Schulhof angesehen, vermögen weder die durch das LSG hierzu festgestellten noch die vorgetragenen Umstände den erforderlichen Verantwortungsbereich der Schule auf den Parkaufenthalt zu erstrecken und Versicherungsschutz zu begründen. Für eine Billigung im Sinne der Übernahme der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Nutzung des Parks in den Pausen zusätzlich zur Nutzung des Schulgeländes fehlt es an einer entsprechenden schulischen Einflussnahme. So erfolgten keine Bitten oder Aufforderungen an Schüler, sich in dem Park aufzuhalten. Auch bestanden keine den dortigen Aufenthalt betreffenden schulischen Anweisungen oder sonstige Regelungen.
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Die allgemeine Gestattung, das Schulgelände zu verlassen, erstreckte den Versicherungsschutz nicht auf den Aufenthalt in dem Park. Eine solche Gestattung durch die Schule dient dazu, Schülern unter Wahrung der Abgrenzung von schulischer Aufsichtspflicht zu der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bzw dem eigenverantwortlichen Handeln volljähriger Schüler einen Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes während der Pausen zur eigenverantwortlichen Gestaltung zu ermöglichen. Eine solche Gestattung zum Verlassen des Schulgeländes während der Schulpausen aus Gründen, die nicht auf den Schulbesuch bezogen oder durch ihn unmittelbar bedingt sind, wie zB der Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes während Freistunden, erweitert deshalb den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und damit den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht auf den Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes (vgl zum fehlenden Versicherungsschutz wegen fehlender Aufsichtspflicht beim Verlassen des Schulgrundstückes Behrendt/Bigge Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, S 62). Mit der allgemeinen Gestattung wird für volljährige Schüler sowie minderjährige Schüler im Einverständnis oder mit Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten die Grenze zwischen schulischer Aufsichtspflicht und Eigenverantwortung des volljährigen Schülers bzw Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten, die hier grundsätzlich am Schultor verläuft, nicht verschoben, sondern es werden den betroffenen Schülern außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung während der Pausen eingeräumt. Die Gestattung zum Verlassen des Schulgeländes erfolgt deshalb ihrer Zielsetzung nach nicht wegen Umständen, die durch den Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen bedingt sind. Im Gegenteil soll sie die unterrichtsbezogenen bzw durch den Schulbesuch bedingten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Schülern gerade auf das erforderliche Maß begrenzen. Mit ihr wird den Schülern die Möglichkeit eingeräumt, eigenwirtschaftliche, nicht mit dem Schulbesuch in einem sachlichen Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verfolgen, ohne dass die Schule auf Inhalt und Ausgestaltung Einfluss nimmt. Die der Schulleitung bekannte Übung der Schüler, die Unterrichtspausen erlaubt außerhalb des Schulgeländes und auch in dem Park zu verbringen, ändert hieran nichts. Denn Häufigkeit und Regelmäßigkeit eines Schülerverhaltens, das nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausgeübt wird, kann den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule nicht erweitern.
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Auch die allgemeine Mahnung der Schulleitung, sich außerhalb des Schulgeländes ordnungsgemäß zu verhalten, ist nicht auf eine Ausdehnung des organisatorischen Verantwortungsbereichs gerichtet, sondern trägt allein dem Bildungs‑ und Erziehungsauftrag der Schule Rechnung. Sie bezieht sich neben schulischen Veranstaltungen auch auf private, außerhalb des Schulunterrichts erfolgende Tätigkeiten und auf ein sonstiges Verhalten der Schüler und trägt dem Bildungs‑ und Erziehungsauftrag der Schule Rechnung. Sie kann berücksichtigen, dass Schüler auch außerhalb schulischer Veranstaltungen in der Öffentlichkeit ihre Schule in einem gewissen Umfang repräsentieren und ihr Verhalten auch bei Ausübung privater Angelegenheiten der Schule zugerechnet wird. Durch eine solche allgemeine Mahnung, die alle möglichen sonstigen privaten und eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeiten der Schüler betrifft, übernimmt die Schule indes keine Verantwortung für solche Tätigkeiten.
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ee) Ob Sinn und Zweck der Schülerunfallversicherung Versicherungsschutz erfordern könnten, wenn ein Parkaufenthalt während der Schulpausen die alleinige Möglichkeit zur Erholung bietet, um dem weiteren Unterricht folgen zu können, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Es ist weder festgestellt (§ 163 SGG) noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass konkret am Tag des Unfalls eine erforderliche Erholung des Klägers nicht innerhalb des Schulgebäudes möglich gewesen wäre. Soweit er darauf angewiesen war, den Park aufzusuchen, um zu rauchen, weil auf dem Schulgelände ein Rauchverbot galt, kann dies ebenfalls keinen Versicherungsschutz begründen. Zwar ist das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln als versichert angesehen worden (vgl BSG Urteil vom 19.5.1983 ‑ 2 RU 44/82 ‑ BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr 54), die Einnahme von Genussmitteln wie das Rauchen steht jedoch mit dem Schulbesuch in keinem Versicherungsschutz begründenden sachlichen Zusammenhang, sondern ist eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl ua Schlaeger in Schlaeger/Linder/Bruno, Unfallversicherung für Kinder in der Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2. Aufl 2020, S 147 § 5 RdNr 112 mwN). Der Zweck der Schülerunfallversicherung, Schüler während des als erforderlich angesehenen und erwünschten Schulbesuches vor daraus resultierenden Gefahren zu schützen, erfordert keinen Versicherungsschutz während eines rein eigenwirtschaftlichen Verhaltens, welches ‑ wie hier das Rauchen ‑ mit dem Schulbesuch lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht.
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d) Der Parkaufenthalt des Klägers stand schließlich auch dann nicht unter Versicherungsschutz, falls die Schule auf einen fehlenden Unfallversicherungsschutz nicht hingewiesen haben sollte. Versicherungsschutz kann bestehen, wenn Schüler aufgrund der vorliegenden Umstände davon ausgehen können, dass eine organisatorisch von der Schule getragene Veranstaltung vorliegt (vgl zB BSG Urteil vom 23.6.1977 ‑ 2 RU 25/77 ‑ BSGE 44, 94 = SozR 2200 § 539 Nr 37, juris RdNr 19). In seinem Urteil vom 23.1.2018 (B 2 U 8/16 R ‑ BSGE 125, 129 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 38, RdNr 21) hat der Senat ausgeführt, dass durch unklares oder missverständliches Verhalten von Schule und Lehrkräften keine vermeidbaren Schutzlücken zulasten der Schüler entstehen dürften; beständen Unklarheiten aufgrund zu offener schulischer Vorgaben, so könne im Zweifel der schulische Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein. Unklarheiten oder missverständliches Verhalten der genannten Art sind hier bereits durch die räumliche Abgrenzung des Schulgeländes zu dem Park, die Ausgangskontrollen und die fehlenden, den Parkaufenthalt betreffenden Regelungen der Schulleitung ausgeräumt. Für die Schüler und damit auch den Kläger musste erkennbar sein, dass in dem Park keine Aufsichtsmaßnahmen erfolgen konnten und gerade deshalb das Parkgelände auch die Möglichkeit bot, von der Schule nicht überwachten, nicht mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehenden privaten und nicht versicherten Tätigkeiten nachzugehen. Dementsprechend ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass Umstände vorlagen, die für den Kläger den Eindruck erwecken konnten, sein Aufenthalt im Park stünde unter Versicherungsschutz.
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