Die allein wegen einer Diabetes-Erkrankung benötigte Begleitung eines Grundschulkindes beim Schulbesuch fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von Kosten für eine Assistenzkraft während des Schulbesuchs im Schuljahr 2020/2021.
Der 2013 geborene Kläger ist familienversichertes Mitglied der Beklagten. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 und ist mit einer Insulinpumpe versorgt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen H anerkannt. Seit dem 13.09.2018 gewährt die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegegrad 2.
Der Kläger besuchte bis zum 31.08.2020 die Tageseinrichtung für Kinder in der Fstraße in S, zu deren Besuch ihm die Beigeladene vom 01.07.2017 bis 31.08.2020 Eingliederungshilfe in Höhe von zuletzt monatlich 1.131,00 € gewährte. Die Beklagte gewährte ebenfalls seit dem 01.07.2017 Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege im Umfang von drei Mal täglich Blutzuckermessung und Insulingabe während des Kindergartenbesuchs des Klägers.
Am 07.02.2020 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe zum Besuch der E Gesamtschule ab September 2020. Seinem Antrag fügte er eine Stellungnahme der künftigen Schule sowie einen Arztbrief des H des Ohospitals S, vom 02.12.2019 bei. Die Beigeladene leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 12.02.2020 an die Beklagte weiter, weil sie sich nicht für zuständig hielt. Der Antrag ging bei der Beklagten am 18.02.2020 ein.
Im Anschluss daran beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstattung eines Gutachtens. In diesem kam B (Gutachten vom 02.03.2020) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger auch in der Schule die Blutzuckerwerte regelmäßig gemessen werden müssten und er abhängig von den Werten zusätzlich weitere Insulineinheiten über die Insulinpumpe benötige, eine permanente Interventionsbereitschaft aus vitaler Sicht sei aber nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 12.03.2020 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des MDK den Antrag des Klägers ab. Leistungen für den Schulbesuch psychomotorisch altersgerecht entwickelter Kinder mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus könnten von den Landratsämtern im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen angemessenen Schulbesuch übernommen werden. Eine Kostenübernahme im Rahmen der häuslichen Krankenpflege könne nicht erfolgen.
Hiergegen legte der Kläger am 24.03.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei rätselhaft, wie der MDK zu der Einschätzung gelange, dass er seine Vitalfunktionen selbstständig überwachen könne. Er benötige permanente Beobachtung, da er nicht selbstständig wahrnehme, wenn er in Unterzucker gerate. Im Kindergarten sei es immer wieder zu schwierigen Situationen aufgrund von Unterzuckerung gekommen. Er benötige Überwachung und Unterstützung beim Bedienen der Pumpe, ansonsten sei ein Schulbesuch nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe weder ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege im Sinne von Krankenbeobachtung während des Schulbesuches (Behandlungspflege) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, noch ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Obwohl der Kläger infolge seines Dia-betes mellitus Typ 1 zu den Menschen mit Behinderung gehöre, sei seine Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, konkret am Besuch an einer Schule, nicht eingeschränkt. Zwar bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, zu Entgleisungen des Blutzuckers sei es in den letzten Jahren jedoch nicht gekommen. Kontrollmaßnahmen könnten vom Lehrpersonal der Grundschule vorgenommen werden, ebenso könne die Aufnahme und der Zeitpunkt der Nahrungsaufnahme durch die Schulkräfte beobachtet und ggf. gesteuert werden.
Am 21.07.2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 23 KR 2965/20 ER) gestellt. Eine Schulbegleitung sei dringend erforderlich, da er nicht mit seiner Insulinpumpe zurechtkomme. Ein Gespräch mit der Schule habe bereits ergeben, dass eine Überwachung und Bedienung der Insulinpumpe sowie die notwendige Dosisanpassung durch die Lehrerin nicht übernommen werden könne. Daher sei die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für eine medizinisch geschulte Begleitung des Klägers für den Besuch der E Gemeinschaftsschule in S montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:45 Uhr als Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu übernehmen, hilfsweise, sei die Beigeladene zu verpflichten. die Kosten für eine medizinisch geschulte Begleitung des Klägers für den Besuch der E Gemeinschaftsschule in S montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:45 Uhr als Leistungen zur Teilhabe zu übernehmen. Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Kläger ein Schreiben des H vom 15.07.2020 vorgelegt, wonach eine ständige Beobachtung des Verhaltens des Klägers während des Schulbesuchs aufgrund möglicher Hypoglykämien unbedingt ebenso erforderlich sei, wie die adäquate Beurteilung und angemessene Reaktion auf die angezeigten Blutwerte. Der Kläger habe bedingt durch sein Alter starke Blutzuckerschwankungen, die ständige Kontrollen und Insulinanpassungen verlangten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, die Beigeladene sei zu verpflichten, die Kosten für die Schulbegleitung des Klägers als Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur Rehabilitation zu übernehmen. Unter Bezugnahme auf ihren Bescheid und Widerspruchsbescheid hat sie ergänzend vorgetragen, dass ausschließlich die Versorgung der Insulinpumpe und das Messen des Blutzuckers Aufgaben und Tätigkeiten seien, welche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden könnten. Nicht zu diesen Aufgaben und Tätigkeiten gehörten die Kontrolle des Essverhaltens des Klägers oder die Aufklärung anderer Personen oder das Treffen von Vorkehrungen und das Beachten von Verhaltensweisen im Umgang mit dem Kläger. Letztere Aufgaben und Maßnahmen seien Aufgabe und Bestandteil einer persönlichen Assistenz und würden von Assistenten oder Integrationshelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht.
Die mit Beschluss vom 05.11.2020 Beigeladene hat demgegenüber beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Schulbegleitung des Klägers als Rehabilitationsträger für alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zu übernehmen. Der Kläger benötige aufgrund seiner chronischen Erkrankung einen Unterstützungsbedarf in der Schule in Form regelmäßiger Überprüfung des Blutzuckerspiegels und der Nahrungsaufnahme, Überwachung der Insulinpumpe und Regulierung der körperlichen Belastung zur Vermeidung von Über- und Unterzuckerung. Hierbei handle es sich entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich um einen Bedarf nach den Leistungsgesetzen der gesetzlichen Krankenkasse, so dass allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Behandlungssicherungspflege zu erbringen seien. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen seien aufgrund des Nachrangigkeitsprinzips sowie der vorrangigen und bedarfsdeckenden Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.
Zwischenzeitlich hatte das SG die Beklagte mit Beschluss vom 20.08.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für die vollumfängliche Begleitung des Klägers bei dessen Besuch der E Gemeinschaftsschule durch eine medizinisch geschulte Fachkraft bis zum Abschluss der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 15.02.2021 zu übernehmen (S 23 KR 2965/20 ER).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht die beiden Lehrerinnen des Klägers an der E Gemeinschaftsschule, Frau W und Frau W1, sowie seinen Schulbegleiter Herrn G schriftlich als Zeugen gehört. Diese haben übereinstimmend (Auskünfte von Frau W1 vom 02.02.2021, Frau W vom 21.01.2021 und Herrn G vom 14.01.2021) angegeben, dass der Kläger altersgemäß entwickelt sei und im Schulalltag keine Besonderheiten gegenüber seinen Mitschülern aufweise. Ein Schulbesuch ohne Schulbegleiter sei hingegen undenkbar, da der Kläger altersbedingt seine Insulinpumpe noch nicht allein bedienen könne und immer wieder schnell Hilfe von außen benötige, wenn Unter- oder Überzuckerungen einträten. Diese Hilfe könnten die Lehrer nicht leisten, da sie mit den anderen Schülern beschäftigt seien und ansonsten den Unterricht komplett unterbrechen müssten.
Am 07.12.2020 hat der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung der Schulbegleitung über den 15.02.2021 hinaus beantragt. Nach Einholung eines weiteren MDK-Gutachtens (von P vom 02.02.2021) hat die Beklagte mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 08.02.2021 auch den weiteren Antrag des Klägers abgelehnt. Zwar benötige der Kläger für den Schulbesuch begleitende Hilfestellungen bei Alltagshandlungen. Diese stellten jedoch - unter Berufung auf den MDK - weder eine allgemeine noch eine spezielle Krankenbeobachtung im Sinne der Richtlinie Häusliche Krankenpflege dar. Leistungen für den Schulbesuch psychomotorisch altersgerecht entwickelter Kinder mit insulinpflichtigen Diabetes mellitus seien vielmehr von den Landratsämtern im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen angemessenen Schulbesuch zu übernehmen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24.02.2021 Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte bislang nicht entschieden.
Unter dem 04.01.2021 hat H1 für die Zeit vom 21.09.2020 bis 30.06.2021 häusliche Krankenpflege für den Kläger in Form einer medizinisch geschulten Begleitung Montag bis Donnerstag von 8:00 - 15:00 Uhr und freitags von 8:00 - 12:45 Uhr verordnet. Maßnahmen der Behandlungspflege sei das Essen wiegen und begleiten, Blutzucker messen und die Pumpenüberwachung.
In der Zeit vom 06.01.2021 bis 10.02.2021 hat der Kläger auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik P1 durchgeführt.
In einem weiteren Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (S 23 KR 604/21 ER) hat das SG die Beklagte mit Beschluss vom 20.05.2021 erneut verpflichtet, auch über den 15.02.2021 hinaus bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 vorläufig die Kosten für die vollumfängliche Begleitung des Klägers bei dessen Besuch der E Gemeinschaftsschule durch eine medizinisch geschulte Fachkraft zu übernehmen, nachdem P2 von der Fachklinik P1 auf Nachfrage des SG am 01.04.2021 mitgeteilt hatte, dass der Kläger seine Diabetestherapie nicht alleine managen könne und hierzu auf Hilfe angewiesen sei. Zwar könne der Kläger seinen Blutzucker selbst messen, er könne jedoch keine konsequente Handlung aus dem gemessenen Wert ziehen. Der Besuch der Grundschule sei ohne medizinisch geschulte Begleitung nicht möglich.
Mit Urteil vom 20.07.2021 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2020 verpflichtet, die Kosten für die medizinisch geschulte Begleitung des Klägers für den Besuch der E Gemeinschaftsschule in S im Schuljahr 2020/2021 montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12.45 Uhr zu übernehmen. Die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine medizinisch geschulte Begleitung bei seinem Besuch der E Schule im Schuljahr 2020/2021. Die Beklagte sei im Außenverhältnis zum Kläger der allein zuständige Träger für die beantragten Leistungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stelle der erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt seien, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig sei. Werde der Antrag nicht weitergeleitet, stelle der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Müsse für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheide der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Sei für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, werde die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Werde der Antrag weitergeleitet, gälten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginne mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die vom Kläger bei der Beigeladenen beantragte Leistung einer Eingliederungshilfe zum Besuch der Grundschule sei eine Leistung zur Teilhabe im Sinne des § 14 SGB IX. Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten sei ihr der Antrag vom 07.02.2020 auf Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe zum Besuch der E Gesamtschule von der Beigeladenen binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags weitergeleitet worden. Damit habe die Beklagte über den Anspruch des Klägers auf eine Begleitung zum Besuch der Grundschule umfassend zu entscheiden. Es könne vorliegend dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der begehrten Leistung auch nach dem Leistungsrecht des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) um eine Rehabilitationsleistung handele; denn § 14 SGB IX gelte seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt werde, die von einem anderen in § 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn wie hier der erstangegangene Leistungsträger (hier der beigeladene Sozialhilfeträger) jedenfalls Rehabilitationsträger i.S. des § 6 SGB IX sei (unter Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, in juris, Rn. 12). Hinzu komme, dass die Beklagte ohnehin originär, d.h. ohne Anwendung des § 14 SGB IX, zuständig sei, wenn es sich um einen Fall der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V handele. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach erhielten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sei (Behandlungssicherungspflege). In Richtlinien nach § 92 SGB V lege der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden könnten (§ 37 Abs. 6 SGB V). Der GBA habe in Umsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) vom 17.09.2009 (BAnz vom 09.02.2010, zuletzt geändert am 17.09.2020, BAnz AT 04.12.2020 B3) nähere Festlegungen vorgenommen. Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege bestehe neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch <SGB XI>). Zur Behandlungspflege gehörten alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich würden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet seien und dazu beitrügen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht würden. Die Hilfeleistungen umfassten Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R -, in juris, Rn. 14 m.w.N.). Diese Art von Leistungen benötige der Kläger. Die begehrte Schulbegleitung diene der Versorgung der Erkrankung des Klägers, des Diabetes mellitus. Die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten genüge insoweit nicht. Aufgrund der alterstypisch schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten bestehe die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Der Kläger benötige daher auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Zur Handhabung all dessen sei der Kläger selbstständig und ohne Hilfe wegen seines Alters nicht in der Lage. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen der Lehrerinnen W1 und H, des Schulbegleiters G und der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 23 KR 604/21 ER als sachverständige Zeugin gehörten P2 von der Fachklinik P1. Diese hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass der Kläger seine Diabetestherapie nicht alleine managen könne und hierzu auf Hilfe angewiesen sei. So sei der Kläger zwar in der Lage, seinen Blutzucker selbst zu messen, altersbedingt sei es ihm jedoch nicht möglich, Handlungsnotwendigkeiten aus dem gemessenen Wert zu ziehen und adäquat zu reagieren. Im ersten Schulhalbjahr 2020/2021 sei es daher auch mehrfach zu Situationen starker Unterzuckerung gekommen, die das sofortige Eingreifen des Schulbegleiters G nötig gemacht hätten. Danach habe der Kläger Anspruch auf die Gewährung von häuslicher Krankenpflege nicht nur im Umfange der Blutzuckermessung und Insulingabe, sondern auch in Form der Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs. Maßgebend sei hierfür, dass die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe bei dem Kläger während des Schulbesuchs täglich zu unbestimmten Zeitpunkten nötig werde und die ständige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Klägers wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen und die hierdurch gegebene Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erfolgen müsse (unter Hinweis auf Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2021 - L 4 KR 3741/20 ER-B -; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 20.11.2019 - L 2 SO 3106/19 ER-B -, beide in juris). Einen (darüberhinausgehenden) Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung als Eingliederungshilfe nach §§ 75, 90 Abs. 4, 112 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) habe das SG nicht festzustellen vermocht. Leistungen der Eingliederungshilfe erhielten Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhielten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung als Eingliederungshilfe sei es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 90 Abs. 4 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassten nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht blieben unberührt. Die Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 schlössen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stünden und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt würden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpften und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt würden. Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 umfassten auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX). Bei dem Kläger liege eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor, da seine körperliche Funktion durch den Diabetes mellitus für länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher dadurch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, gerade auch beim Besuch der Schule, beeinträchtigt sei. Dies sei zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der Anspruch aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfasse auch Leistungen der Schulassistenz, soweit diese nicht im Kernbereich der pädagogischen Arbeit lägen (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 112 Rn. 45). Dass der Kläger solcher Leistungen bedürfe, sei für die Kammer nicht ersichtlich. Ausweislich des Entlassungsberichtes der Fachklinik P1 vom 11.02.2021 bestünden bei dem Kläger außer dem Diabetes mellitus Typ 1 keine Gesundheitsstörungen, welche Unterstützungsmaßnahmen während des Schulbesuchs erforderlich machten. So habe der Kläger während seines Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung dort die schulische Notbetreuung besucht und sich hierbei stets freundlich und aufgeschlossen gezeigt. Er habe sich von inneren und äußeren Störreizen selten ablenken lassen und habe seine Aufmerksamkeit über eine angemessene Zeit fokussieren können. Er habe sich lernwillig gezeigt und habe entsprechend seines Alters Lernschritte gemeinsam mit der Lehrkraft planen und selbstständig organisieren können. Erworbenes Wissen habe er häufig aus dem Gedächtnis abrufen und neue Inhalt zeitweise verknüpfen können. Er habe ein angemessenes Sozialverhalten gezeigt und vereinbarte Regeln stets einhalten können. Probleme im Schulverlauf bzw. interkurrente Erkrankungen seien verneint worden. Dies werde durch die als Zeugen gehörten Lehrerinnen des Klägers, Frau W1 und Frau H, bestätigt, welche übereistimmend angegeben hätten, dass der Kläger über eine altersgemäße Entwicklung verfüge, sich die Interaktion mit ihm unproblematisch gestalte und er gut in seiner Klasse integriert sei. Unterschiede bezüglich des Lernverhaltens zwischen dem Kläger und seinen Mitschülern, die auf seiner Krankheit beruhten, bestünden nicht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ermöglichung des Schulbesuches seien damit nicht erfüllt. Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass die Zuständigkeit der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger auch insoweit gegeben wäre.
Gegen das ihr 02.08.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2021 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben.
Zur Begründung führt sie wiederholend und teilweise ergänzend aus, der Kläger habe für das Schuljahr 2020/2021 zunächst keine vertragsärztliche Verordnung häuslicher Krankenpflege vorgelegt. Erst am 04.01.2021 habe H1 eine Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgestellt. Ohne ärztliche Verordnung von Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege habe bereits aus diesem Grund für die Zeit vor dem 04.02.2021 (gemeint wohl: 04.01.2021) grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Form häuslicher Krankenpflege entstehen können. Zu Entgleisungen des Blutzuckerwerts sei es zudem in den letzten Jahren nicht gekommen. Unterzuckerungen (Hypoglykämien) seien bis zur Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme am 06.01.2021 entsprechend der Aussage der Ärzte der Rehaklinik im Entlassungsbericht drei- bis fünfmal pro Monat aufgetreten. Eine schwere Hypoglykämie sei bei dem Kläger zuletzt im Sommer 2019 aufgetreten. Kontrollmaßnahmen und ggf. mögliche Änderungen der Insulinpumpeneinstellungen könnten vom Lehrpersonal der Grundschule vorgenommen werden. Die allgemeine Krankenbeobachtung gehöre nicht zu den Maßnahmen der Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V. Ob nun ein Vertragsarzt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege für das Schuljahr 2020/2021 ausgestellt habe und die Krankenkasse zur Erbringung bestimmten Maßnahmen der Krankenbehandlung verpflichtet habe, oder ob - wie im konkreten Fall des Klägers - zunächst kein Vertragsarzt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgestellt und aus diesem Grund die Beklagte nicht zur Erbringung bestimmter Maßnahmen der Krankenbehandlung verpflichtet sei, berühre nicht die zeitgleiche Leistungsverpflichtung der Beigeladenen als Trägerin der Eingliederungshilfe für Maßnahmen der Schulbegleitung als Teilhabeleistung. Für Leistungen der Teilhabe an der Schulbildung sei die Beigeladene alleiniger und einziger Rehabilitationsträger. Diese Leistungspflicht als Teilhabeträger für Schulbildung sei aus diesem Grund auch nicht nachrangig gegenüber einer möglichen Maßnahme der Krankenbehandlung der Beklagten. Vielmehr sei die Beigeladene als Trägerin der Eingliederungshilfe - falls eine Leistungspflicht der Beklagten auf Maßnahmen der Krankenbehandlung im konkreten Fall des Klägers nicht bestehe - auch für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation, für die Krankenbehandlungsmaßnahmen, allein zuständiger Rehabilitationsträgerin. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2017 (- L 7 SO 3798/17 ER-B -, in juris).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Er führt unter Vorlage einer von H1 am 23.09.2020 ausgestellten Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Zeit vom 21.09.2020 bis 15.02.2021 aus, das angefochtene Urteil sei rechtmäßig. Ihm stünden die zugesprochenen Leistungen zu. Unabhängig von der Frage, ob eine vertragsärztliche Verordnung unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der häuslichen Krankenpflege sei, habe die Beklagte mehr als ein halbes Jahr lang Zeit gehabt, darauf hinzuweisen, dass eine vertragsärztliche Verordnung erforderlich sei. Dieser Hinweis sei erst nach Beantragung der Weiterbewilligung über den 15.02.2021 hinaus erfolgt. Dementsprechend könne das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung keinesfalls dazu führen, dass der Leistungsanspruch insgesamt abgelehnt werde. Zudem habe seine Mutter die im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Verordnung vom 23.09.2020 für die Zeit vom 21.09.2020 bis 15.02.2021 bei der Krankenkasse zeitnah abgegeben. Den Aktenseiten 190, 196 und 206 der Anlagen zum Schriftsatz vom 21.02.2022 sei zu entnehmen, dass ärztliche Verordnungen für die Zeit vom 21.09.2020 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 vorlägen. Die Verordnungen seien am 23.09.2020, 07.01.2021 und 25.06.2021 bei der Beklagten eingegangen. Zudem ergebe sich aus dem von der Beklagten zur Begründung herangezogenen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2017 (- L 7 SO 3798/17 ER-B -, in juris), dass der Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar sei. Im dortigen Fall sei „der Antragsteller ... altersbedingt und auch wegen einer Sprachentwicklungsverzögerung, feinmotorischen Schwierigkeiten, einer motorischen Hyperaktivität sowie Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle, in der Aufmerksamkeit und Konzentration noch nicht in der Lage [gewesen], sein Befinden hinreichend sicher im Hinblick auf drohende Unter- und Überzuckerung zu beobachten und einzuschätzen." Genau diese, den dortigen vom hiesigen Fall unterscheidende Passage, zitiere die Beklagte aus dem Beschluss nicht. Im Übrigen habe der 7. Senat offengelassen, ob dem dortigen Antragsteller ein über die von der beigeladenen Krankenkasse gewährten Leistungen (3-malige Blutzuckermessungen, Medikamentengabe und Injektionen je Werktag) hinausgehender Anspruch auf Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zustehe. Die von der Beklagten genannten Maßnahmen seien im dortigen Fall aufgrund der oben dargelegten Beeinträchtigungen des dortigen Antragstellers erforderlich gewesen. Die Fallkonstellation sei somit insgesamt nicht vergleichbar. Im Übrigen sei die Beklagte mittlerweile - im Gegensatz zu den Ausführungen in erster Instanz - offenbar der Auffassung, dass die Beigeladene Leistungen zur Teilhabe zu erbringen habe. Dementsprechend sei die Beigeladene entsprechend des Hilfsantrags zu verurteilen, sollte der Senat die Rechtsauffassung der Beklagten teilen. Jedenfalls stünden dem Kläger die seitens des Sozialgerichts zugesprochenen Leistungen zu. Der Zuständigkeitsstreit der beteiligten Sozialleistungsträger könne nicht auf dem Rücken des Klägers ausgetragen werden.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie teile die Auffassung des SG und verweise zur Begründung auf dessen Urteil. Das SG habe bei seiner Urteilsbegründung auf die aktuelle Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.03.2021 - L 4 KR 3741/20 ER-B -, in juris) Bezug genommen, in dem die Verpflichtung zur Gewährung einer Begleitung für den Besuch der Grundschule als häusliche Krankenpflege bestätigt worden sei. Das Fehlen einer Verordnung häuslicher Krankenpflege vor dem 04.01.2021 könne seitens der Beklagten nach Vorlage der entsprechenden Verordnung nicht mehr geltend gemacht werden.
Einen weiteren, unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege am 17.11.2021 gestellten Verlängerungsantrag auf Eingliederungshilfe ab 01.01.2022, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2021 abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 14.12.2021 hat die Beklagte bislang nicht entschieden. Das SG hat die Beklagte mittlerweile im Verfahren S 18 KR 36/22 ER mit Beschluss vom 21.02.2022 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 10.01.2022 bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 26.11.2021 - längstens bis zum 27.07.2022 - vorläufig die Kosten für eine medizinisch geschulte Begleitung des Klägers beim Besuch der E Gemeinschaftsschule in S montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:45 Uhr zu übernehmen. Der Kläger habe das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege glaubhaft gemacht.
Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 27.01.2022 erörtert. Im Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis damit bekundet, dass der Streitgegenstand auf den Anspruch des Klägers auf Schulbegleitung im Zeitraum des Schuljahres 2020/2021 beschränkt werde.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im Verfahren S 23 KR 2931/20, die Akten der Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes S 23 KR 2965/20 ER, S 23 KR 604/21 ER und S 18 KR 36/22 ER, die Senatsakte sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, denn die Beschwer der Beklagten durch die vom SG ausgesprochene Verpflichtung übersteigt 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2020, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Assistenzkraft während des Schulbesuchs des Klägers ab dem Schuljahr 2020/2021 abgelehnt hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 08.02.2021. Er handelt sich insoweit um einen abändernden Verwaltungsakt, da er als Folgebescheid auf den zeitlich nicht beschränkten Dauerverwaltungsakt ergangen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R - Rn. 11; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020 § 96 Rn. 4a), weshalb er kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Nicht Streitgegenstand ist, nachdem sich die Beteiligten im am 27.01.2022 durchgeführten Erörterungstermin darauf geeinigt haben, dass nur der Anspruch des Klägers auf Schulbegleitung im Schuljahr 2020/2021 in Streit ist, der Bescheid vom 26.11.2021, der Assistenzleistungen für die Zeit ab 01.01.2022 betrifft.
3. Die so gefasste Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger in dem angefochtenen Umfang als häusliche Krankenpflege eine Begleitung für den Besuch der Grundschule im Schuljahr 2020/2021 zu gewähren.
a) Die Beklagte war für die Bewilligung der begehrten Leistung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger zuständig. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung vom 23.12.2016).
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V (Satz 1). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller (Satz 2). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Wird der Antrag weitergeleitet, gelten nach Satz 4 der Regelung die Sätze 1 und 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger.
Die vom Kläger bei der Beigeladenen am 07.02.2020 beantragte Leistung einer Eingliederungshilfe zum Besuch der Grundschule ist eine Leistung zur Teilhabe im Sinne des § 14 SGB IX. Die Beigeladene leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 12.02.2020 an die Beklagte weiter, weil sie sich nicht für zuständig hielt. Bei der Beklagten ging der Antrag am 18.12.2020 ein. Durch diese Weiterleitung innerhalb von zwei Wochen wurde die Beklagte im Außenverhältnis zum Kläger im Wege einer aufdrängenden Verweisung endgültig und abschließend zuständig (BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R -, in juris, Rn. 31; Ulrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand 15.01.2018, § 14 Rn. 88 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Inhaltlich bewirkte die Weiterleitung, dass sich die Leistungspflicht der Beklagten als zweitangegangene Trägerin nicht mehr allein nach ihren Leistungsgesetzen und der nach dem gegliederten System vorgegebenen materiell-rechtlichen Zuständigkeit bestimmte, sondern in Durchbrechung von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auf alle Anspruchsgrundlagen des SGB erstreckte, die in der jeweiligen Bedarfssituation überhaupt in Betracht kamen. Eingeschlossen war hierbei auch das Leistungsrecht des erstangegangenen Trägers.
Der dem Bescheid vom 08.02.2021 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege vom 04.01.2021 zugrundeliegende Verlängerungsantrag auf Eingliederungshilfe war nicht als neuer Antrag im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu werten. Denn der Kläger machte mit diesen der Sache nach keinen neuen Rehabilitationsbedarf geltend. Bei unveränderter Erkrankung begehrte er vielmehr die Fortsetzung der im Verlauf des Schuljahres gewährten Schulbegleitung auch für die Zeit nach dem 15.02.2021. Denn das SG hatte die Beklagte mit Beschluss vom 20.08.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung nur verpflichtet, vorläufig die Kosten für die vollumfängliche Begleitung des Klägers bei dessen Besuch der E Gemeinschaftsschule durch eine medizinisch geschulte Fachkraft bis zum Abschluss der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 15.02.2021 zu übernehmen (S 23 2965/20 ER).
b) Das SG hat zu Recht auch in der Sache einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Der Kläger kann die begehrte Begleitung als Hilfe zur häuslichen Krankenpflege beanspruchen (dazu aa). Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung als Eingliederungshilfe kommt für den Kläger nach §§ 75, 90 Abs. 4, 112 SGB IX demgegenüber nicht in Betracht (dazu bb).
aa) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach §§ 27 Satz 1, 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege). In Richtlinien nach § 92 SGB V legt der GBA fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können (§ 37 Abs. 6 SGB V). Der GBA hat in Umsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung in der HKP-RL vom 17.09.2009 (BAnz vom 09.02.2010, zuletzt geändert am 17.09.2020, BAnz AT 04.12.2020 B3) nähere Festlegungen vorgenommen. Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege besteht neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 2 SGB XI). Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R -, in juris, Rn. 14 m.w.N.).
Entsprechende Leistungen benötigt der Kläger. Die begehrte Schulbegleitung dient der Versorgung der beim Kläger vorliegenden Erkrankung, des Diabetes mellitus. Insoweit genügt die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten nicht. Aufgrund der alterstypisch schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten besteht die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötigt der Kläger daher auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu ist der Kläger wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe nicht in der Lage. Davon ist das SG zutreffend ausgegangen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, und verweist auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung von häuslicher Krankenpflege nicht nur im Umfang der Blutzuckermessung und Insulingabe hat, sondern auch in Form der Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs. Maßgebend ist hierfür, dass die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Kläger während des Schulbesuchs täglich zu unbestimmten Zeitpunkten nötig wird und die ständige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Klägers wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen und die hierdurch gegebene Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erfolgen muss (so bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2019 - L 2 SO 3106/19 ER-B - und Beschluss vom 25.03.2021 - L 4 KR 3741/20 ER-B -, beide in juris).
Soweit die Beklagte gestützt auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2017 (L 7 SO 3798/17 ER-B, in juris) davon ausgeht, die Beigeladene sei als Trägerin der Eingliederungshilfe - falls eine Leistungspflicht der Beklagten auf Maßnahmen der Krankenbehandlung im konkreten Fall des Klägers nicht bestehe - auch für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation, für die Krankenbehandlungsmaßnahmen, allein zuständige Rehabilitationsträgerin, kann ihr nicht zugestimmt werden. Dies lässt sich dem genannten Beschluss nicht entnehmen. Zudem liegt der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn im dortigen Fall war der Antragsteller zusätzlich zu seiner Diabetes mellitus Erkrankung altersbedingt und auch wegen einer Sprachentwicklungsverzögerung, feinmotorischen Schwierigkeiten, einer motorischen Hyperaktivität sowie Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle, in der Aufmerksamkeit und Konzentration noch nicht in der Lage gewesen, sein Befinden hinreichend sicher im Hinblick auf drohende Unter- und Überzuckerung zu beobachten und einzuschätzen. Daher hat der dort zuständige Senat vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt. Im Übrigen kann der Kläger hier die begehrte Begleitung als Hilfe zur häuslichen Krankenpflege beanspruchen (dazu aa). Insoweit verkennt die Beklagte, dass das Begehren des Klägers nicht einerseits auf die Gewährung von Blutzuckerkontrollen und Insulingaben im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und andererseits auf eine Begleitung zu seiner Beobachtung, jeweils während des Schulbesuchs, gerichtet ist. Die begehrte Leistung vereint und verzahnt diese Leistungen, indem die Begleitperson während des Schulbesuchs einerseits die regelmäßig erforderlichen Blutzuckerkontrollen und Insulingaben übernimmt, gleichermaßen aber auch in Sondersituationen, wie beispielsweise vor dem Schulsport oder längeren Ausflügen, und gerade auch bei unvorhersehbar auftretenden Symptomen einer Über- oder Unterzuckerung Blutzuckermessungen durchführt und nach Interpretation der Blutzuckerwerte die entsprechende Insulindosis verabreicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2021 – L 4 KR 3741/20 ER-B -, in juris).
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Schulbegleitung scheitere am rechtzeitigen Vorlegen der hierzu erforderlichen ärztlichen Verordnungen. Diese wurden ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 190, 196 und 206 der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.02.2022) für die Zeit vom 21.09.2020 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 vorgelegt. Die Verordnungen sind danach am 23.09.2020, 07.01.2021 und 25.06.2021 bei der Beklagten eingegangen.
bb) Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung als Eingliederungshilfe kommt für den Kläger nach §§ 75, 90 Abs. 4, 112 SGB IX nicht in Betracht.
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung (§ 99 SGB IX in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung vom 23.12.2016). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung als Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 90 Abs. 4 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Die Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nr. 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX). Ein Beitrag aus eigenem Einkommen oder Vermögen – des Klägers oder seiner Eltern – ist bei Leistungen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht zu erbringen (§§ 138 Abs. 1 Nr. 4, 140 Abs. 3 SGB IX).
Eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt beim Kläger vor, da seine körperliche Funktion durch den Diabetes mellitus für länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher dadurch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, gerade auch beim Besuch der Schule, beeinträchtigt ist. Der Anspruch aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfasst auch Leistungen der Schulassistenz, soweit diese nicht im Kernbereich der pädagogischen Arbeit liegen (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand November 2020, § 112 Rn. 45).
Ebenso wie das SG ist aber auch der Senat davon überzeugt, dass der Kläger Leistungen dieser Art nicht benötigt. Der Kläger verfügt über eine altersgemäße Entwicklung, die Interaktion mit ihm gestaltet sich unproblematisch und er ist gut in seine Klasse integriert. Unterschiede bezüglich des Lernverhaltens zwischen dem Kläger und seinen Mitschülern, die auf seiner Krankheit, dem Diabetes mellitus, beruhen, bestehen nicht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ermöglichung des Schulbesuches sind damit nicht erfüllt. Auch insoweit sieht der Senat von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, und verweist auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).