I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat, oder hilfsweise Anspruch auf Übertragung der Beiträge auf das für den Kläger bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) geführten Beitragskonto hat.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger weist für die Zeit vom 09.10.1987 bis 21.12.1993 Pflichtbeitragszeiten auf dem Beitragskonto der Beklagten aus. Seit dem 22.12.1993 ist der Kläger von der Rentenversicherungspflicht befreit, denn seit diesem Tage bestehen Pflichtmitgliedschaften in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und der Berufskammer.
Die von dem Kläger am 28.12.1985 geschlossene Ehe wurde am 27.10.2016 rechtskräftig geschieden. Mit Endbeschluss vom 23.02.2017 führte das Amtsgericht B-Stadt den Versorgungsausgleich durch. Zulasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten hat das Amtsgericht im Wege interner Teilung zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3,4517 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Konto bei der Beklagten übertragen. Weiterhin hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Klägers bei der BRAStV zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 91.985,52 € übertragen. Im Wege der externen Teilung wurde zulasten des Anrechts der früheren Ehefrau bei dem Landesamt für Finanzen zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 400,49 € monatlich auf das Konto des Klägers bei der Beklagten begründet und angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Im Jahre 2018 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit einem Antrag auf Beitragserstattung. Er bat um die Auszahlung des durch den Versorgungsausgleich bei der Beklagten eingegangen korrespondierenden Kapitalwerts in Höhe von 110.610,06 €, um diesen Betrag anschließend bei der BRAStV einzahlen zu können.
Mit Bescheid vom 20.11.2018 lehnte es die Beklagte ab, den dem Zuschlag aus externer Teilung beim Versorgungsausgleich entsprechenden korrespondierenden Kapitalwert auszuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs getroffene Regelung für die Beklagte bindend sei. Eine Auszahlung von Kapitalbeträgen, die einer bei der Beklagten durch Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaft gegenüberstehen, sei nicht möglich und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Nach hiergegen eingelegtem Widerspruch erließ die Beklagte am 07.01.2019 einen weiteren Bescheid, welcher Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde. In dem Bescheid wurde der Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hätte.
Der Widerspruch wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2019 zurückgewiesen.
Mit seiner am 02.04.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Durch die Ablehnung der Beitragserstattung würde er, obwohl er seit Dezember 1993 durchgängig von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei, wieder in diese zurückgezwungen. Der Verbleib der Beiträge bei der Beklagten würde dazu führen, dass seine Rentenanwartschaft bei der BRAStV zum Zeitpunkt des Eheendes um einen Betrag von 928,00 € gekürzt würde. Aus der bei seiner früheren Ehefrau bestehenden Anwartschaft erhalte er demgegenüber lediglich einen Ausgleichswert von 499,49 € monatlich. Dadurch würde er einen Differenzschaden von monatlich 428,51 € erleiden. Dieses Ergebnis könne durch die beantragte Beitragserstattung bzw. hilfsweise Übertragung der bei der Beklagten befindlichen Beiträge auf das Konto bei der BRAStV vermieden werden. Die Ungleichbehandlung der beiden Versorgungswerke, nämlich die Zulassung der internen Teilung bei der BRAStV und die Nichtzulassung der internen Teilung bei der Beamtenversorgung der früheren Ehefrau und die damit korrespondierende Unmöglichkeit, die Zielversorgung bei der BRAStV für die von der Beamtenversorgung zu übertragenden Anwartschaften zu wählen, benachteilige den Kläger erheblich und verletze seine Grundrechte. Da er seit Dezember 1993 von der gesetzlichen Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit sei, sei die BRAStV gewissermaßen als seine "gesetzliche" Rentenversicherung anzusehen.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Der Kläger beantragt sinngemäß:
I. Die Bescheide vom 20.11.2018 und 07.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03. 2019 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die auf sein unter der Versicherungsnummer geführtes Beitragskonto eingezahlten Beiträge auszuzahlen.
III. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, die auf das Beitragskonto des Klägers eingezahlten Beiträge auf dessen unter der Versicherungsnummer XXXXXXXXXXXXXX geführtes Beitragskonto bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung - zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf seinem bei der Beklagten geführten Beitragskonto eingezahlten Beiträge.
Eine Erstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI kann nicht erfolgen. Nach dieser Vorschrift werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.
Eine andere für den Kläger in Frage kommende Möglichkeit einer Beitragserstattung sieht das Gesetz nicht vor.
Es ist auch weder eine Auszahlung der im Zuge des Versorgungsausgleichs mit Beschluss des Familiengerichts vom 27.10.2016 im Wege der externen Teilung übertragenen Anwartschaften noch eine Übertragung zugunsten des Beitragskontos des Klägers beim Träger der berufsständischen Versorgung möglich.
Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.
Gemäß § 16 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist die Beklagte zwingender Zielversorgungsträger für Anrechte aus der bayerischen Beamtenversorgung. Da für Anrechte aus der bayerischen Beamtenversorgung keine interne Teilung vorgesehen ist, ist der Gesetzeswortlaut insoweit eindeutig. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung besteht in diesem Falle nicht.
Das Fehlen einer Regelung des bayerischen Gesetzgebers für eine interne Teilung der Versorgungsbezüge bayerischer Beamten ist gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2013 (FamRZ 2014, 38) nicht zu beanstanden.
In der Familiensache des Klägers haben das Amtsgericht B-Stadt mit Endbeschluss vom 27.10.2016 und nach eingelegter Beschwerde des Klägers auch das Oberlandesgericht B. am 04.12.2017 zu den Argumenten des Klägers, welche wie im hier anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren auch schon in der Familiensache entsprechend vorgetragen wurden, eindeutig Stellung genommen. Die in den dortigen Entscheidungen getätigten Ausführungen sind aus Sicht des Gerichts stimmig. Insoweit schließt sich das Gericht den dortigen Ausführungen an. Insbesondere eine Verletzung von Grundrechten ist nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Entscheidungen der Familiengerichte im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Rentenanwartschaften zu übertragen und zu begründen, rechtsgestaltende Wirkung haben. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist an diese Entscheidungen gebunden (vgl. Blüggel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2.Aufl., § 76 SGB VI (Stand: 01.07.2013), Rn. 61-63).
Nach alledem war die Klage, auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.