L 3 R 764/21 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 R 1326/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 764/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Kostenerstattung i.H.v. 580,36 € für die Aufrüstung seines Computers als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1964 geborene Kläger nahm seit Januar 2020 an einer beruflichen Rehabilitation zum IT Systemelektroniker teil. In der Zeit vom 31.03.2020 bis zum 09.04.2020 rüstete er seinen vorhandenen Computer auf. Hierzu beschaffte er sich zwei Monitore (Game Mode), ein Mainboard, ein Cache, einen Arbeitsspeicher, ein PC Netzteil sowie einen Kopfhörer für insgesamt 580,36 € und beantragte am 14.04.2020 die Kostenerstattung.

Mit Schreiben vom 28.05.2020 teilte das Berufsförderungswerk der Beklagten mit, dass eine besondere Ausstattung des PC zur Weiterführung der Ausbildung im online Modus nicht erforderlich gewesen sei. Die Teilnehmer seien mit Lernstoff in Papierform versorgt worden und hätten diesen auf Papier bearbeiten können Gegebenenfalls hätte der Kläger einen PC zur Verfügung gestellt bekommen.

Mit Bescheid vom 04.06.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen deuteten die angeschafften technischen Hilfsmittel auf eine Aufrüstung eines bestehenden Computers hin. Laut Stellungnahme des Berufsförderungswerkes sei ein besonders ausgestatteter PC zur Weiterführung der Ausbildung in Form des online Unterrichts nicht erforderlich. Ebenfalls hätten die bereitgestellten Materialien in Papierform durchgearbeitet werden können. Zudem hätte auf Rückfrage ein entsprechender PC zur Verfügung gestellt werden können und das Berufsförderungswerk  die notwendige Unterstützung gewährleistet. Darüber hinaus habe sich der Kläger die Mittel beschafft, ohne vorher einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Damit sei die Beklagte nicht verpflichtet, die beantragte Leistung zu gewähren oder die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, es handele sich nicht um die Aufrüstung eines bestehenden PC, sondern um die Erstellung einer Lernumgebung. Auswahl und Beschaffung seien mit Blick auf Kostenreduktion getätigt worden. Die notwendige Hardwareausstattung hätte nicht über das Berufsförderungswerk bezogen werden können. Engpässe in der Übertragungsqualität der online Lernsequenzen seien in der Anfangsphase bereits ersichtlich geworden, diese habe er nur durch die Anschaffung leistungsstärkerer, performanterer Hardware schnell und effizient beseitigt. Für ein langwieriges Antragsverfahren sei keine Zeit geblieben. Die Übergabe geeigneter Hardware im Berufsförderungswerk sei für Risikogruppen schwierig bis unzumutbar. In Anbetracht der Tatsache, dass das Berufsförderungswerk ab dem 17.03.2020 geschlossen gewesen sei, sei auch fraglich, wie er die entsprechende PC Ausstattung hätte entgegennehmen sollen. Er gehöre zur Risikogruppe aufgrund seines Lebensalters und Vorerkrankungen. Da es sich um eine IT Ausbildung handele, sei eine Durchführung der Heimlernphase in Papierform nicht möglich. Auch hätten online Klausuren stattgefunden. Die Verwendung eines Zwei-Monitorsystems führe zu einem Leistungs- und Zeitgewinn auch bei Klausuren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch mit der bereits im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung als unbegründet zurück.

Die hiergegen am 22.12.2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.07.2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Aufrüstung seines Computers, da er den Antrag erst nach Beschaffung der Ausstattung gestellt habe. Die Rehabilitation sei ihrem Wesen nach zukunftsorientiert. Der Rehabilitationsträger müsse prüfen können, ob und mit welchen Maßnahmen das Rehabilitationsziel erreicht werden könne. Leistungen würden deshalb grundsätzlich nur erbracht, wenn sie vor Beginn der Inanspruchnahme der Eingliederungsmaßnahmen beantragt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger nicht bewiesen, dass die Aufrüstung seines vorhandenen Computers überhaupt erforderlich gewesen sei. Gründe für die Zulassung der Berufung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen das seinem ehemaligen Bevollmächtigten am 14.07.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.08.2021 (Samstag) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Ein vorheriges Antragsverfahren wäre in der konkreten Situation nicht praktikabel gewesen. Aufgrund der Plötzlichkeit und Neuartigkeit der Situation sei er angehalten gewesen, die Einschätzung zur erforderlichen Ausstattung selbst zu treffen um nicht wichtige Inhalte des Unterrichts zu versäumen. Das Urteil des Sozialgerichts stütze sich maßgeblich auf die Stellungnahme des Berufsförderungswerks E, ohne hierzu eine weitere Meinung einzuholen. Das Sozialgericht habe bezüglich der vorgelagerten Antragstellung Vorpandemiemaßstäbe zur Anwendung gebracht. Die grundsätzliche Bedeutung bestehe in einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Digitalpakt für Schulen habe gezeigt, dass die Aufrechterhaltung von Bildung während der Pandemie ein wichtiges Thema sei. Dies solle aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die berufliche Rehabilitation gelten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2021 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 09.07.2021 bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, der vorliegend der von dem Kläger begehrten Erstattung in Höhe von 580,36 € entspricht, einen Betrag von 750 € nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Einer ausdrücklichen Ablehnung im Tenor bedurfte es nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 41).

Die Berufung ist auch nicht auf die Beschwerde des Klägers hin zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Keller, a.a.O., § 144 Rn 28; BSG, Beschluss vom 25.10.2016 – B 10 ÜG 24/16 B; Beschluss vom 27.01.1999 – B 4 RA 131/98 B). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (Keller, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 LW 1/16 B).

Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Sinne auf. Der Kläger begehrt Kosterstattung für eine selbstbeschaffte Teilhabeleistungen (§ 18 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX –). Dass Teilhabeleistungen grundsätzlich nur bei einer vorherigen Antragstellung gewährt werden können, hat das Bundessozialgericht (BSG) in den vom Sozialgericht bereits zitierten Entscheidungen  (Urteil vom 08.09.1982 – 5b RJ 18/81; Urteil vom 02.10.1984 – 5b RJ 106/83 –; Urteil vom 08.09.1982, 5b RJ 18/81) mehrfach höchstrichterlich entschieden, was der Kläger nicht in Abrede stellt. Anders als der Kläger meint, ist die Rechtsfrage nicht deshalb erneut klärungsbedürftig geworden, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung aus einer Zeit vor der Corona-Pandemie stammt. Umstände, aufgrund derer Versicherte eine vorherigen Antragstellung im Einzelfall unterlassen, gab es bereits vor der Corona-Pandemie; insofern ist durch die Corona-Pandemie keine grundsätzliche Änderung eingetreten, die die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinfällig erscheinen lässt. Der Kläger hat zudem bereits nicht vorgetragen, dass die Einschränkungen während der Corona-Pandemie ihn zwingend an einer vorherigen Kontaktaufnahme gehindert haben. Selbst wenn es Betretungsverbote in den Räumen der Beklagten gab, so ist eine Kontaktaufnahme und Antragstellung telefonisch oder schriftlich bzw. per E-Mail möglich.

Auch mit einem vom Kläger gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet nicht, dass Aufwendungen während der Rehabilitation kulant und großzügig auch rückwirkend aus jetzigen und zukünftigen Hilfsfonds erstattet werden, wie es der Kläger geltend macht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird (st. Rspr. des BVerfG, z.B., Beschluss vom 07.04.2022 – 1 BvL 3/18). Soweit der Kläger auf den Digitalpakt für Schulen verweist und damit eine Ungleichbehandlung von beruflichen Rehabilitanden gegenüber der Vergleichsgruppe der Schüler rügt, ist schon keine konkrete Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber oder die Beklagte oder andere Behörden ersichtlich. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch dem Gericht bekannt, dass es Schülern in der Pandemie möglich war, ohne vorherige Antragstellung ihren heimischen Computer aufzurüsten und nachträglich die Erstattung hierfür zu erhalten. Schulische Bildung und berufliche Rehabilitation sind zudem erkennbar unterschiedliche Sachverhalte, für die in der Folge unterschiedliche Maßstäbe gelten können.

Soweit der Kläger rügt, dass das Sozialgericht sich auf die schriftliche Aussage des Berufsförderungswerks gestützt habe, obwohl diese nicht als gesichert angesehen werden könne, wirft dieser Umstand weder im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine ungeklärte Rechtsfrage auf, noch begründet er im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Denn dieser Umstand ist bereits nicht entscheidungserheblich. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Sozialgericht die Klageabweisung mit der fehlenden vorherigen Antragstellung begründet. Nur ergänzend („Darüber hinaus …“) hat es ausgeführt, dass die Notwendigkeit der Anschaffung nicht bewiesen ist, ohne jedoch seine Entscheidung auf diesen Umstand zu stützen.

Dass das Sozialgericht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG einen von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden entscheidungserheblichen Rechtssatz formuliert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG

 

Rechtskraft
Aus
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