L 16 KR 389/22 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 9/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 389/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.03.2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

I.

Der Antragsteller betrieb bzw. betreibt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) seit April bzw. Mai 2021 zwei Testzentren zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. Mit Schreiben vom 07.10.2021 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie eine sog. vertiefte Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 2 TestV durchführe. Zudem verfügte sie gemäß § 7a Abs. 5 TestV eine Aussetzung der Auszahlungen (Zahlungssperre).

Am 07.01.2022 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz begehrt und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die seit Oktober 2021 erbrachten Leistungen nach der TestV durch Wiederaufnahme der Zahlungen zu vergüten. Auf Anforderung des Sozialgerichts hat er seinen Antrag mit Schriftsatz vom 20.01.2022 dahingehend konkretisiert, dass dem Antrag ausstehende Zahlungen der Antragsgegnerin i.H.v. insgesamt 665.492,00 € für die Monate Oktober bis Dezember 2021 zugrunde lägen.

Nachdem die Antragsgegnerin zwei Teilzahlungen i.H.v. 164.999,63 € (21.01.2022; Verwendungszweck „Akonto Guthaben III/2021“) sowie 119.842,00 € (16.02.2022; Verwendungszweck „Akonto Dezember 2021“) geleistet hatte, hat der Antragsteller das einstweilige Rechtsschutzverfahren am 03.03.2022 für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 hat der Antragsteller im Rahmen einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Streitwertfestsetzung vorgetragen, von der angegriffenen Zahlungssperre seien die Monate September 2021 bis Januar 2022 betroffen gewesen. Für die Zeit von September bis Dezember 2021 sei ein Betrag i.H.v. 779.811,00 € nicht gezahlt worden. Zudem seien für Januar 2022 Leistungen i.H.v. 399.475,00 € nicht vergütet worden. Daher sei der Streitwert auf einen Betrag i.H.v. 1.179.286,00 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 29.03.2022 hat das Sozialgericht den Streitwert auf einen Betrag i.H.v. 332.746,00 € festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 07.01.2022 habe der Antragsteller die Vergütung seiner Leistungen ab Oktober 2021 begehrt. Für diesen Zeitraum von vier Monaten habe er eine Summe i.H.v. 665.492,00 € geltend gemacht, die der Berechnung des Streitwertes zugrunde zu legen sei. Sodann sei bei der Festsetzung zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt habe. Daher sei der streitige Betrag nicht in voller Höhe zugrunde zu legen, sondern nur in gegenüber dem Hauptsacheverfahren reduzierter Höhe. Hierzu würden in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Ansichten vertreten. Die Kammer schließe sich der Auffassung an, wonach der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte des geltend gemachten Anspruchs festzusetzen sei.

Gegen diesen ihm am 06.04.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.04.2022 Beschwerde eingelegt. Durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren habe die verhängte Zahlungssperre aufgehoben werden sollen, so dass der Zeitraum seit Oktober 2021 bis zur Erledigung betroffen gewesen sei. Zudem sei bei der Festsetzung des Streitwerts kein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr sei bei der hier zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache der volle Streitwert festzusetzen. In derartigen Konstellation sei die Festsetzung des vollen Streitwertes geboten, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten faktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehme.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).

 

II.

Der Senat entscheidet nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts durch den Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 19.02.2018 – B 6 SF 3/17 S – Rn. 5, juris; LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2017 – L 11 KA 28/16 B – Rn. 2 m.w.N., juris; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 09.06.2008 – L 1 B 351/07 KR – Rn. 6 ff., juris, und 20.05.2016 – L 1 KA 10/16 B – Rn. 8, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015 – L 9 KA 7/14 B – Rn. 8 ff., juris; LSG Bayern, Beschluss vom 07.07.2015 – L 7 R 4/15 B – Rn. 18, juris; LSG Thüringen, Beschluss vom 12.08.2014 – L 6 R 210/14 B ER – Rn. 10 f., juris). Eine grundsätzliche Bedeutung, aus der sich die Zuständigkeit des Senats (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG) ergäbe, kommt der Angelegenheit nicht zu.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf 332.746,00 € festgesetzt. Es ist zu Recht zunächst von einem Betrag i.H.v. 665.492,00 € als die für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 streitige Vergütung ausgegangen (dazu unten 1) und hat sodann für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festgesetzt (dazu unten 2).

1. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG. Die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Die – bei unverändertem Streitgegenstand – für den gesamten Rechtszug maßgebliche Bewertung ist auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu beziehen. Einleitung bedeutet Eingang des Antrags oder der Klage bei Gericht (Schindler in BeckOK KostR, 38. Ed. Stand 01.07.2022, GKG § 40 Rn. 3). Wird der bisherige Antrag erhöht, so wird mit der Anhängigkeit der Erhöhung der Rechtszug um den erhöhten Teil eingeleitet. Der Streitwert wird ab diesem Zeitpunkt durch den gesamten, erhöhten Antrag bestimmt (Schindler, a.a.O., Rn. 12).

Auf dieser Grundlage ging das erkennbare Interesse des Antragstellers nach dem ausdrücklich gestellten Antrag i.V.m. dem Schriftsatz vom 20.01.2022 auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm für die in der Zeit von Oktober bis Dezember 2021 erbrachten Leistungen eine Vergütung i.H.v. 665.492,00 € zu zahlen. Nur dieser geltend gemachte Zahlungsanspruch bildete – in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt – den Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Weitere Zahlungsansprüche für nachfolgende Monate – Januar oder sogar Februar 2022 – hatte der Antragsteller bis zur Erledigung des Verfahrens nicht im Wege der Antragserweiterung bzw. -erhöhung anhängig oder auch nur geltend gemacht. Die seiner Auffassung nach ihm zustehende Vergütung für Januar 2022 erwähnte er erstmalig im Rahmen der Stellungnahme zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung mit Schriftsatz vom 18.03.2022, als das Verfahren bereits erledigt war. Daher ist dieser Vergütungsanspruch für die Wertberechnung unbeachtlich.

Auch aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 07.04.2022, wonach durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren die verhängte Zahlungssperre habe aufgehoben werden sollen, so dass der Zeitraum seit Oktober 2021 bis zur Erledigung betroffen gewesen sei, folgt nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bezieht sich der Begriff des Streitgegenstandes nicht auf einen dynamischen, sich „automatisch“ verlängernden Zeitraum. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch, also das vom Kläger bzw. Antragsteller aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine – bestimmte oder bestimmbare – Rechtsfolge auszusprechen. Der mit dem erhobenen prozessualen Anspruch identische Streitgegenstand wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (Bolay in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 123 Rn. 3 m.w.N.; Hübschmann in BeckOGK SGG, Stand 01.05.2022, § 123 Rn. 2, 5). Dies gilt auch in dem vorliegenden Verfahren, in dem die Antragsgegnerin im Oktober 2021 eine Zahlungssperre verhängt und seitdem – zunächst – keine weiteren Zahlungen mehr an den Antragsteller ausgekehrt hat. Auch in solchen Fallgestaltungen erweitert sich der Streitgegenstand nicht um jeden weiteren Monat, für den der Antragsteller meint, keine oder nicht ausreichende Zahlungen erhalten zu haben. Es wäre vielmehr die alleinige Aufgabe des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten gewesen, den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht zutreffend zu bestimmen, laufend zu prüfen und den ursprünglich gestellten Antrag ggf. um weitere streitige Monate zu erweitern. Nur auf diese Weise wäre für das Sozialgericht ersichtlich gewesen, welche Ansprüche für welche Monate und in welcher Höhe zwischen den Beteiligten streitig sind und über die es ggf. zu entscheiden hat. Da der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter bis zur Erledigung des Verfahrens am 03.03.2022 keine Erweiterung des Antrags und damit des Streitgegenstandes vorgenommen hat, ist für die Wertberechnung das sich aus dem ursprünglich gestellten Antrag ergebende Begehren maßgebend.

Diese Ausführungen gelten ebenso für den Vergütungsanspruch für September 2021. Auch dieser war nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Den Anspruch für diesen Monat erwähnte der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 18.03.2022 und damit nach Erledigung des Verfahrens. Da er auch in dem Beschwerdeschriftsatz vom 07.04.2022 vorgetragen hat, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei der Zeitraum seit Oktober 2021 bis zur Erledigung streitig gewesen, geht der Senat bezüglich der Berücksichtigung des Monats September von einem Versehen des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten aus.

2. Auf der Grundlage der dargestellten Bedeutung der Sache für den Antragsteller hat das Sozialgericht zutreffend die Hälfte der begehrten Zahlung von 665.492,00 € als Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es nicht geboten, den vollen Betrag festzusetzen.

Insbesondere lässt sich aus der Verweisung in § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 GKG nicht ableiten, dass das Interesse des Antragstellers am Ausgang eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens gleichzusetzen wäre. Vielmehr ist die jeweilige Bedeutung der Sache auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich, wobei grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Bedeutung der Sache in einem Eilverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nach ihrer Funktion und Rechtsnatur im allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 – OVG 6 L 50.17 – Rn. 3, juris). Daher beläuft sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes je nach wirtschaftlicher Bedeutung auf ein Viertel bis zur Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 2017, Ziffer 10.1, abgerufen unter https://www.lsg.nrw.de/infos/Streitwertkatalog/Streitwertkatalog_Maerz_2017.pdf; anderes kann für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG gelten, der hier jedoch nicht maßgeblich ist). Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Sozialgerichts, die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, nicht zu beanstanden.

Eine Ausnahme kommt in der Regel bei einer sogenannten Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht, so dass in diesen Fällen der volle Streitwert anzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde im vorliegenden Verfahren keine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller die begehrte Vergütung für Oktober bis Dezember 2021 zu zahlen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einer divergierenden Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine Rückabwicklung der begehrten Leistung nicht (mehr) möglich wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 – OVG 6 L 50.17 – Rn. 5, juris; vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011 – L 13 AL 3438/10 ER-B – Rn. 2, juris, zur Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung). Davon kann in Fällen, in denen – wie hier – lediglich eine Zahlung eines Geldbetrages streitig war, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen werden.

Ebenso wenig liegt hier einer der Fälle vor, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes faktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, so dass nach Abschluss des einstweiligen Verfahrens nicht mehr mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. zu einem Wettbewerbsstreit zwischen zwei Krankenkassen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2005 – L 5 ER 99/05 KR – Rn. 17, juris, auf den sich auch der Antragsteller beruft). Mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens ist jedoch der Streit zwischen den Beteiligten über das von der Antragsgegnerin verhängte Zahlungsverbot und den Vergütungsanspruch des Antragstellers nicht endgültig geklärt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr lediglich Teilzahlungen i.H.v. 30 % der Abrechnungen vorgenommen (vgl. Schriftsatz vom 14.02.2022); auf dieser Grundlage hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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