Über einen Antrag einer Coronavirus-Teststelle, die Kassenärztliche Vereinigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, über Honoraransprüche für Leistungen nach der Corona-Testverordnung zu entscheiden und bereits mit Bescheid festgesetzte Beträge auszukehren, ist gemäß § 20i Abs 3 SGB V iVm § 7 der Coronavirus-Testverordnung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. September 2022 wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt.
Gründe
Die gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), §§ 172 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.
Nach § 51 Abs 1 Nr 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierunter fallen Angelegenheiten, die sich aus der Wahrnehmung und Erfüllung der nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben.
Bei der zugrundeliegenden Untätigkeitsklage, welche die Auskehrung von Vergütungsansprüchen gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine solche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, da sich die TestV mit der Norm des § 20i Abs 3 SGB V auf eine Verordnungsermächtigung im SGB V stützt. Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 TestV. Die Antragstellerin wiederum ist Leistungserbringerin im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 TestV, welche die Vergütung einer Leistung nach § 7 TestV begehrt. Für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruches ist daher der Sozialrechtsweg gegeben (Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 17. Januar 2022, 3 B 80/21; Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Auflage 2020, § 11 Rdnr 34).
Eine abweichende Rechtswegzuweisung ergibt sich auch nicht aus den Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Denn § 68 Abs 1a lfSG ist als aufdrängende Sonderzuweisung hinsichtlich des Verwaltungsrechtswegs nicht einschlägig. Nach dieser Norm ist für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit a, auch in Verbindung mit Nr 2 des SGB V sowie des § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 4 lit c lfSG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die streitgegenständliche Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) wurde allerdings nicht aufgrund von § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit a SGB V oder § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 4 lit c lfSG, sondern aufgrund von § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit b SGB V erlassen (vgl Eingangsformel der TestV). Mit § 68 Abs 1a lfSG hat der Gesetzgeber den Verwaltungsgerichten damit ausschließlich die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) betreffende Ansprüche zugewiesen.
Mithin ist der Beschwerde antragsgemäß zu entsprechen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).