Zur Berücksichtigung von fiktivem Einkommen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 3. Januar 2022 (S 5 BA 26/21) abgeändert, soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne die Pflicht zur Ratenzahlung für dieses Klageverfahren bewilligt worden ist.
Die vom Kläger zu zahlende Rate wird auf 14.361,73 €, zahlbar am 20. Januar 2023 an die Gerichtskasse, festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Der Kläger ist ausgebildete Pflegekraft. Er war bis 2009 als Angestellter im Pflegebereich tätig. Im Jahr 2009 gründete er eine eigene Vermittlungsagentur (Fa. A. M.). Er vermittelte Pflegekräfte an 28 Pflegeinrichtungen und erhielt 20 % als Provision auf deren Honorar. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung lag erst ab dem 05.06.2012 vor. Die Geschäftsaufgabe der Firma M. erfolgte zum 30.04.2015 (Gewerbeabmeldung).
Nach den Angaben des Klägers korrespondierte das Hauptzollamt bereits im Jahr 2012 mit der beklagten Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) wegen dessen Beitragspflicht.
In den Jahren 2011/2012 erwarb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei bebaute Grundstücke (A-Stadt, A-Straße und C-Stadt, C-Straße). Die Auflassung erfolgte am 31.08.2011 bzw. 26.07.2012. Der Kläger übergab seiner Ehefrau seine jeweiligen Eigentumsanteile im März 2014. Hinsichtlich des bebauten Grundstücks in A-Stadt (A-Straße) wurde für den Kläger eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB) am 07.04.2014 eingetragen. Das Haus mit 11 Zimmern bewohnt der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Liegenschaft hat laut notariellem Übergabevertrag einen Wert von 425.000 €. Die Liegenschaft in C-Stadt (Haupthaus und Anbau, 195 qm) ist vermietet (Mietzins mtl. 1.755 €) und hat laut notariellem Übergabevertrag einen Wert von 200.000 €.
Nach entsprechenden Ermittlungen durch das Hauptzollamt führte die DRV in der Zeit vom 29.06.2016 bis 18.07.2018 eine Betriebsprüfung der Fa. A. M. durch.
Mit Bescheid vom 30.07.2018 forderte die DRV für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2013 Sozialversicherungsbeiträge (für 335 Personen in insgesamt 28 Einrichtungen) incl. Säumniszuschläge in Höhe von 4.374.521,35 € von dem Kläger. Dieser sei als Verleiher zahlungspflichtig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020 zurück.
Das Verfahren wegen Verdachts des Vorenthaltens und des Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die eingetretene Verjährung am 31.12.2020 eingestellt (StA Gießen, 703 Js 23868/12, Schreiben vom 23.12.2020). Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (StA Gießen, 703 Js 6767/14, Schreiben vom 08.07.2020).
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Klägers lehnte das Sozialgericht Gießen ab (S 9 BA 55/18 ER). Das Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht wurde durch Vergleich beendet. Die DRV verzichtete bis zur Rechtskraft des Bescheides auf eine Zwangsvollstreckung (L 1 BA 7/19 B ER).
Am 06.03.2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gießen gegen den Bescheid vom 30.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2020 erhoben (S 5 BA 17/20).
Am 09.08.2021 hat der Kläger einen Mercedes-Benz C 180 Cabriolet (Erstzulassung 30.01.2020) gekauft. Auf den Kaufpreis in Höhe von 38.850 € hat der Kläger laut Kaufvertrag eine Anzahlung in Höhe von 6.000 € geleistet und einen Mercedes Benz C 200 d in Zahlung gegeben (19.000 €); zudem hat er einen Leasing-/Finanzierungsvertrag abgeschlossen (Bl. 192 ff. der Gerichtsakte) und leistet seit dem 25.09.2021 Ratenzahlungen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2021 das Klageverfahren S 5 BA 17/20 in 28 Verfahren hinsichtlich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen abgetrennt.
Mit Beschluss vom 03.01.2022 hat das Sozialgericht im Verfahren S 5 BA 26/21 dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin B. Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt.
Die Staatskasse hat gegen diesen Beschluss am 09.03.2022 Beschwerde eingelegt. Der Kläger könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung (zumindest in Raten) aufbringen. Er verfüge über ausreichendes Vermögen und Einkommen. Insoweit ist insbesondere auf den Kauf des Mercedes-Benz C 180 Cabriolet verwiesen worden. Zudem könne der Kläger aufgrund seines Einkommens auch nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und seiner abzugsfähigen Kosten Ratenzahlungen in Höhe von ca. 600 € leisten. Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB gegenüber seiner Ehefrau, die auch über eigenes Einkommen verfüge.
Hinsichtlich der voraussichtlichen Prozesskosten gelte, dass bei PKH-Bewilligung mit Ratenzahlungen die Staatskasse gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten sowie die Kosten der beigeordneten Rechtsanwältin einzuziehen habe. Dabei sei § 49 RVG (Kappungsgrenze bei einem Streitwert über 50.000 €) nicht maßgeblich, da gemäß § 50 Abs. 1 RVG die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 a und b ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche einzuziehen habe, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen habe, zulässig sei (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, § 50 Rn. 3, weitere Vergütung).
Der Streitwert betrage vorliegend 233.855,39 €. Die Gerichtskosten lägen demnach bei 6.951,00 € (KV Nr. 7110 Gebührensatz 3,0) und die (Wahl-)Anwaltsvergütung bei 7.410,73 € (3.227,90 € Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG 1,3; 2.979,60 € Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG 1,2; 20,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikation; 1.183,23 € Umsatzsteuer 19 %). Damit sei von voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 14.361 € auszugehen.
Die Staatskasse beantragt,
den Kläger unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gießen vom 03.01.2022 (S 5 BA 26/21) für den ersten Rechtszug zur Ratenzahlung zu verpflichten.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse könne er eine Ratenzahlung nicht leisten. Seine Ehefrau sei nicht zum Kostenvorschuss verpflichtet, da es sich schon nicht um eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB handele. Auch könne sie keineswegs in allen anhängigen Verfahren Prozesskostenvorschuss leisten. Ferner hat der Kläger hinsichtlich des Verkaufserlös in Höhe von 19.000 € ausgeführt, dass 15.467,78 € an die H. Bank zurückgeführt worden seien, der Differenzbetrag in Höhe von 3.532,2 € sei in die Finanzierung des Mercedes C 180 geflossen. Da er seine Nebenbeschäftigung gekündigt habe, werde er den Mercedes verkaufen und den Erlös zur Tilgung an die Bank überweisen.
Weitere Beschwerdeverfahren sind unter den Aktenzeichen L 1 BA 39/22 B bis L 1 BA 42/22 B anhängig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Fristen aus § 127 Abs. 3 Sätze 3 ff. ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) sind eingehalten: Der Beschluss des Sozialgerichts ist der Staatskasse – wie üblich und entsprechend der Vorgaben aus § 127 Abs. 3 Satz 6 ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) – zunächst nicht bekanntgegeben worden. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher erst mit dem Zeitpunkt des Akteneingangs im Rahmen der – in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit inzwischen üblichen stichprobenartigen – Überprüfung von Prozesskostenhilfe-Bewilligungsentscheidungen ohne Zahlungsbestimmung; dieser erfolgte nach Mitteilung der Staatskasse, an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, am 03.03.2022. Angesichts des Eingangs der Beschwerdeschrift beim Sozialgericht am 09.03.2022 sowie am 22.03.2022 am Landessozialgericht ist damit die Beschwerdefrist eingehalten.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht rechtmäßig.
Der Kläger verfügt über einsetzbares Einkommen und Vermögen gemäß § 115 ZPO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des jeweiligen Gerichts. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren. Veränderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse seit Antragstellung sind zu berücksichtigen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.02.2022, L 1 SF 219/21 B, juris, Rn. 6).
Der Kläger verfügt über einen Mercedes-Benz C 180 Cabriolet (Erstzulassung 30.01.2020), den er am 09.08.2021 gekauft hat. Auf den Kaufpreis in Höhe von 38.850 € hat der Kläger laut Kaufvertrag eine Anzahlung in Höhe von 6.000 € geleistet und einen Mercedes Benz C 200 d in Zahlung gegeben (19.000 €). Zudem hat er einen Leasing-/Finanzierungsvertrag abgeschlossen.
Bereits aufgrund dieses Sachverhalts ist von einem Vermögen des Klägers auszugehen, welches einer Gewährung von PKH entgegensteht. Zum einen hat der Mercedes-Benz C 180 Cabriolet einen Wert, welcher weit über dem Schonvermögen liegt. Zum anderen ist von einer grob fahrlässigen Vermögensminderung seitens des Klägers auszugehen.
Selbstverschuldete Vermögenslosigkeit steht der Gewährung von PKH zwar nicht grundsätzlich entgegen. Aus dem allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt jedoch, dass PKH ausnahmsweise verweigert oder eine Zahlungspflicht auferlegt werden kann. So kann von Selbstständigen und Gewerbetreibenden verlangt werden, in ihrem Betrieb finanzielle Rücklagen zur Finanzierung absehbarer Rechtstreitigkeiten zu schaffen, auch wenn der konkrete Rechtsstreit noch nicht vorhersehbar ist. Sind hingegen keine Rücklagen gebildet, obwohl dies möglich gewesen wäre, so kann PKH versagt werden. Ist der konkrete Rechtstreit vorhersehbar, so ist darüber hinaus jedermann gehalten, Rücklagen zu bilden. Vorhandenes Vermögen, das möglicherweise für die Prozesskosten benötigt wird, darf dann nur noch für unbedingt notwendige Ausgaben verwendet werden. Unbedingt notwendig sind insbesondere alle Ausgaben, die für einen beim Bezug einer Sozialleistung angemessenen Lebensstandard benötigt werden (vgl. Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, § 115 Rn. 75; BGH, Beschluss vom 20.06.2018, NJW-RR 2018, 1411).
Zudem muss eine Partei in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Darlegungen müssen ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben.
Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessführung einrichten musste, sich seines Vermögens durch unangemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand. Anderenfalls wäre sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 184/05, juris mwN).
Vorliegend hat der Kläger zumindest grob fahrlässig sein Vermögen gemindert, indem er trotz des bereits anhängigen Klageverfahrens einen Mercedes-Benz C 180 Cabriolet gekauft, eine Anzahlung in Höhe von 6.000 € geleistet, den Mercedes Benz C 200 d für 19.000 € in Zahlung gegeben und einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat, welcher ihn zu Ratenzahlungen verpflichtet.
Daher sind jedenfalls die Anzahlung (6.000 €), der Betrag für die Inzahlunggabe des Mercedes Benz C 200 d (19.000 €) und die bereits vom Kläger geleisteten Ratenzahlungen für den Pkw (ab 25.09.2021 monatlich 426,01 €) als fiktives Vermögen anzurechnen.
Soweit der Kläger einwendet, ein Teil des Verkaufserlöses sei an die H. Bank geleistet worden, führt dies nicht zu einer Reduzierung des anzurechnenden Vermögens, da es sich jedenfalls nicht um unbedingt notwendige Ausgaben handelt. Von dem anzurechnenden Vermögen kann der Kläger mithin die voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 14.361,73 € leisten.
Dahinstehen kann in diesem Verfahren, ob von weiterem fiktivem Vermögen des Klägers (insb. Übertragung der Eigentumsanteile an den bebauten Grundstücken, den Ansprüchen aus dem Bausparvertrag) auszugehen ist, er aufgrund seines Einkommens zu Ratenzahlungen zu verpflichten ist und ob ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber seiner Ehefrau zusteht.
Das Beschwerderecht der Staatskasse aus § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) ist auf die unterbliebene Festsetzung von Monatsraten oder von Zahlungen aus dem Vermögen beschränkt; die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche kann die Staatskasse hingegen nicht angreifen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VIII ZB 44/09, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2012, XII ZB 664/10, juris; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127 ZPO Rn. 50). Wegen des beschränkten Beschwerdegegenstands darf das Beschwerdegericht daher auf Beschwerde der Staatskasse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufheben, auch wenn es an deren wirtschaftlichen Voraussetzungen gänzlich fehlt oder diese auf Grund unzureichender Mitwirkung des Antragstellers nicht feststellbar sind. Wohl aber darf das (Beschwerde-)Gericht in diesem Falle eine Einmalzahlung festsetzen, welche die absehbaren Prozesskosten insgesamt deckt (BGH, Beschluss vom 19.09.2012, XII ZB 587/11, juris; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 127 Rn. 49; Wache, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 127 Rn. 28; Hess. LSG, Beschluss vom 07.04.2022, L 6 AS 346/21 B, juris).
Die voraussichtlichen Prozesskosten des Klägers im Verfahren S 5 BA 26/21 betragen vorliegend 14.361,73 €. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Berechnung der Kosten wird verwiesen. Dabei geht der Senat ebenfalls davon aus, dass die voraussichtlichen Prozesskosten auch die Differenz zwischen den Prozesskostenhilfegebühren (Tabelle zu § 49 RVG) und den höheren Gebühren nach der Tabelle zu § 13 RVG umfasst, da es sich hierbei um eine „weitere Vergütung“ im Sinne von § 50 RVG handelt (vgl. Eckert, StBVV, 6. Aufl. 2017, Rn. 1 ff).
Um dem Kläger zu ermöglichen, sich auf die Zahlungspflicht einzurichten, hält der Senat es für sachgerecht, die Fälligkeit der Einmalzahlung nicht sofort, sondern für den 20.01.2023 anzuordnen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.