Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 22.03.2016.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und als solcher seit dem 28.06.2012 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer I und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dem Beigeladenen zu 2).
Am 22.08.2012 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung für seine am 01.10.2001 aufgenommene Tätigkeit in der Rechtsabteilung der Beigeladenen zu 1) für die Zeit ab dem 01.07.2012. Mit Bescheid vom 22.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Die Tätigkeit des Klägers als Assessor bei der Beigeladenen zu 1) sei nicht als anwaltliche Tätigkeit zu werten, sie begründe weder die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer noch im Versorgungswerk. Dagegen erhob der Kläger am 13.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 24 R 2158/18 WA).
Am 23.03.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer I. Mit an das SG gerichtetem Schriftsatz vom 30.03.2016 stellte der Bevollmächtigte des Klägers außerdem „rein vorsorglich“, für den Fall, dass der ursprüngliche Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 22.08.2012 nicht ausreichend sein sollte, einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und auf rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Der Antrag ging am 31.03.2016 beim SG ein und wurde von diesem unter dem 04.04.2016 an die Beklagte weitergeleitet. Dort ging der Antrag am 06.04.2016 ein.
Mit Bescheid vom 29.06.2016, dem Kläger zugegangen am 02.07.2016, ließ ihn die Rechtsanwaltskammer I als Syndikusrechtsanwalt zu. Die Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 06.10.2016 für die Zeit ab 02.07.2016 (Zulassungsdatum) für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1), für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden sei, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI für die in der Zeit vom 01.10.2001 bis 01.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Angestellter bei der Beigeladenen zu 1) lehnte die Beklagte hingegen mit Bescheid vom 30.11.2016 ab, da der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bis zum 01.04.2016 bei ihr gestellt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 22.12.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, ein neuerlicher Antrag sei aufgrund des bereits im Jahr 2012 gestellten Antrags und des noch laufenden Gerichtsverfahrens (S 24 R 803/13 = S 24 R 2158/18 WA) nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei der vorsorglich gestellte Antrag auf rückwirkende Befreiung mit Telefax am 30.03.2016 dem Gericht übermittelt worden. Bei dem Antrag auf rückwirkende Befreiung und dem ursprünglichen Antrag aus dem Jahr 2012 handele es sich um denselben Streitgegenstand, so dass der Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Verfahrens werde. Mit Schreiben vom 06.12.2017 forderte der Kläger aufgrund einer Neuregelung des § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht jedenfalls ab dem Datum der Antragstellung auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt. Dies deutete die Beklagte als Änderungsantrag und gewährte mit Bescheid vom 27.12.2017 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 23.03.2016.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 zurück. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung sei nicht fristgerecht bis zum 01.04.2016 gestellt worden. Anträge auf Sozialleistungen seien gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie würden auch von unzuständigen Leistungsträgern und von allen Gemeinden entgegengenommen. Sozialgerichte gehörten hingegen nicht zu den zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen im Sinne des § 16 SGB I und könnten daher auch keine Anträge auf Sozialleistungen fristwahrend im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I entgegennehmen.
Am 27.03.2018 hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen, dass es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand mit dem bereits anhängigen Klageverfahren handele, jedenfalls aber der Antrag auf rückwirkende Befreiung rechtzeitig gestellt sei, wiederholt und vertieft. Es sei der Rechtsgedanke des § 91 SGG anzuwenden.
Der Kläger hat beantragt,
- Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.11.2016 – 11 160967 S 213 – in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger fristgerecht den Antrag auf Befreiung auch für die Zeit rückwirkend ab dem 28.06.2012 gestellt hat.
- hilfsweise: Es wird beantragt, den Bescheid für die Zukunft insoweit zu ändern, als die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit geändert wird, als die Befreiung für die Zukunft vom 23.03.2016 an zu erteilen ist.
- Das Verfahren wird mit dem Klageverfahren Sozialgericht SG Dortmund S 24 R 222/18 WA verbunden.
- Es wird das Ruhen des Verfahren des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG in dem Verfahren B 5 RE 12/17 B (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.07.2017 – L 7 R 3495/15) und B 5 RE 14/17 B (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom LSG Hamburg vom 14.11.2017 – L 3 R 117/16 WA), beantragt.
- Die Kosten des Klageverfahrens und des Widerspruchsverfahrens trägt die Deutsche Rentenversicherung. Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei auch seine außergerichtlichen Kosten – einschließlich der anwaltlichen Vertretung – erstattet werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den beiden Streitverfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handele. Streitgegenstand des zuerst anhängig gemachten Verfahrens sei die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikusanwalt), nicht dagegen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als zugelassener Syndikusrechtsanwalt. Die im nun anhängig gemachten Verfahren betroffene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stehe somit nicht im Zusammenhang mit dem dortigen Streitgegenstand. Dass der Streitgegenstand nicht identisch sei, verdeutliche die Regelung des § 46 Abs. 2 BRAO, die nicht den Begriff Syndikusanwalt sondern Syndikusrechtsanwalt verwende. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung sei erst am 06.04.2016 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 231 Abs. 4b SGB VI (bis zum Ablauf des 01.04.2016) bei ihr eingegangen. Dass der in Rede stehende Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei dem erkennenden Gericht eingegangen sei, sei rechtlich unerheblich.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.10.2020 abgewiesen. Der Antrag zu 2) sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehre, ihn für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die zulässige Klage sei unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine in der Zeit vom 01.10.2001 bis 01.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Angestellter bei der Beigeladenen zu 1), weil er den Antrag nicht in der hierfür geltenden Ausschlussfrist gestellt habe (§ 231 Abs. 4b SGB VI). Der Antrag sei erst nach dem 01.04.2016 bei der Beklagten eingegangen. Die Übersendung an das Gericht habe für eine Antragstellung nicht ausgereicht. Das SG sei weder ein Leistungsträger im Sinne des § 16 SGB I noch komme eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 SGG in Betracht. Der Hilfsantrag zu 3) sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2017 dem Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 23.03.2016 gewährt habe.
Gegen das am 29.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.11.2020 Berufung eingelegt und weiter die Auffassung vertreten, es handele sich insgesamt um einen einheitlichen Streitgegenstand, der Gegenstand des Parallelverfahrens sei. Selbst aber wenn man von zwei verschiedenen Streitgegenständen ausgehe, sei die Antragstellung bei Gericht ausreichend gewesen. Insbesondere sei insoweit der Rechtsgedanke des § 91 SGG anzuwenden. Auch gelte § 16 Abs.1 SGB I nur für den Fall, dass erstmals Leistungen bezogen würden, nicht aber, wenn es ein laufendes Klageverfahren bezüglich der gleichen Tätigkeit der klagenden Partei gebe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß noch,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2020 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 27.12.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 zu verurteilen, den Kläger für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.10.2001 bis zum 22.03.2016 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt sei, dass zwischen der Befreiung mit dem Status als Rechtsanwalt und der Befreiung mit dem Status als Syndikusrechtsanwalt zu differenzieren und beiden Entscheidungen eine eigene Regelungswirkung beizumessen sei. Auch der Zuständigkeitswechsel vom 5. auf den 12. Senat des BSG ändere nichts an der Rechtslage. Eine fristwahrende Antragstellung könne im Übrigen auch nicht über den Rechtsgedanken des § 91 SGG fingiert werden.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.04.2021 zu den Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört und mit Schreiben vom 13.12.2021 darauf hingewiesen, dass nunmehr beabsichtigt sei zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und fristgemäß eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 22.03.2016.
Zulässiger Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.11.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 27.12.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018. Der Bescheid vom 27.12.2017 ist gemäß § 86 SGG Streitgegenstand geworden, da er während des Vorverfahrens den Bescheid vom 30.11.2016 hinsichtlich seiner zeitlichen Auswirkung geändert hat. Diese Bescheide sind nicht bereits Gegenstand des beim SG unter dem Aktenzeichen S 24 R 2158/18 WA (= S 24 R 803/13) anhängigen Rechtsstreits; denn der Bescheid vom 30.11.2016 ändert den dort streitigen Bescheid vom 22.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 weder ab, noch ersetzt er diesen. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung ist gegeben, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Auflage 2020, § 96 Rn. 4ff. m.w.N.). Abändern oder ersetzen setzt dabei voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (BSG, Urteil vom 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 R, juris, Rn. 16). Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide liegt aber keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Mit Bescheid vom 22.11.2012 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die abhängige Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 1 abgelehnt. Mit Bescheid vom 30.11.2016 hat die Beklagte hingegen den „Antrag vom 06.04.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI“ abgelehnt. Der erste Bescheid bezieht sich somit auf den Status des Klägers als Rechtsanwalt, der zweite Bescheid auf seinen Status als Syndikusrechtsanwalt. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17; Beschluss vom 22.03.2018 – B 5 RE 12/17 B, juris, Rn. 25 ff.). Fehlt es an einer Identität des Regelungsgegenstandes, liegt aber auch keine Änderung oder Ersetzung im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG vor. Vielmehr ist der Bescheid vom 30.11.2016 neben den Bescheid vom 22.11.2012 getreten und entfaltet seine eigene, statusbezogene Regelungswirkung.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 4b SGB VI für seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 22.03.2016. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 27.12.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 nicht im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in denen das SG umfassend und zutreffend ausgeführt hat, dass der Kläger den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nicht fristwahrend bis zum 01.04.2016 (§ 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI) gestellt hat, weil nicht der Eingang des Antrags beim SG, sondern bei der Beklagten maßgeblich ist. Ebenfalls hat das SG zutreffend ausgeführt, dass diese Fristversäumnis unter keinem Gesichtspunkt unbeachtlich bleiben kann. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend unter Bezugnahme auf die klägerseits im Berufungsverfahren geäußerte Rechtsansicht führt der Senat weiter aus, dass ein erneuter Antrag auf Befreiung (auch) als Syndikusrechtsanwalt angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Befreiung von der Versicherungspflicht einerseits als angestellter Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits als Syndikusrechtsanwalt gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu oben) erforderlich war. Eine fristwahrende Antragstellung kann dabei nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I mittels des am 31.03.2016 beim SG eingegangenen Schriftsatzes fingiert werden. Die fristwahrende Funktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I greift nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wird. Der Begriff des Leistungsträgers wird in § 12 i.V.m. §§ 18 bis 29 SGB I klar definiert, hiervon werden die Sozialgerichte nicht erfasst. Auch kommt eine entsprechende Anwendung des § 91 SGG nicht in Betracht. Ausgehend von Wortlaut und angeordneter Rechtsfolge gilt § 91 SGG nur für fristgebundene Klagen (sachlicher Anwendungsbereich), nicht für sonstige fristgebundene Anträge oder Verfahrenshandlungen im laufenden Klageverfahren (BeckOGK/Jaritz, Stand 2019, § 91 SGG Rn. 6). Erst Recht gilt diese Vorschrift, die aufgrund ihres Ausnahmecharakters ohnehin eng auszulegen ist, nicht für Anträge, die für einen Leistungsträger bestimmt sind. Für eine entsprechende Anwendung besteht angesichts dieses Ausnahmecharakters kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren Nichteinhaltung eine Wiedereinsetzung schon wegen des Erfordernisses der umgehenden und endgültigen Klärung des Versicherungsverhältnisses nach § 27 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ausgeschlossen ist (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 231 SGB VI Rn. 19). Schließlich kann auch in dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer kein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gesehen werden; denn dem bloßen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann nicht der Wille zur Befreiung von der Versicherungspflicht entnommen werden.
Ist der Antrag auf rückwirkende Befreiung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI bei der Beklagten somit erst am 06.04.2016 wirksam gestellt worden, ist die in Satz 6 der Vorschrift vorgesehene Frist bis zum Ablauf des 01.04.2016 nicht gewahrt; eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Beginn der Beschäftigung an, für die die Befreiung erteilt wird, kommt dann nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.