1. Der gerichtliche Sachverständige kann Untersuchungen außerhalb der im JVEG ausdrücklich normierten Fälle (§ 10 JVEG i.V.m. Anlage 2 oder nach Abschnitt O der GOÄ) nicht nach GOÄ und auch nicht nach DKG-NT abrechnen.
2. Wird vom Gericht eine zusätzliche Untersuchung in Auftrag gegeben, kann bei einer Pauschalvereinbarung der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand nach Teil III Abs. 2 der Vereinbarung vergütet werden.
3. Auch auf die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Umsatzsteuer zu erstatten.
4. Eine Erstattung der vom Sachverständigen an seinen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Abdeckung anteiliger Gemeinkosten abgeführten Pauschale kommt nicht in Betracht.
Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 21.06.2022 wird auf 1.695,44 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung für ein vom Antragsteller erstelltes Gutachten.
In dem beim Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 7 R 3764/21 geht es um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antragsteller, der mit dem Antragsgegner eine Vereinbarung über die Vergütung als Sachverständiger in sozialgerichtlichen Verfahren geschlossen hat, wurde im März 2022 mit der Erstellung eines gastroenterologischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 10.05.2022 an das Gericht und bat um Genehmigung einer Koloskopie. Er habe den Kläger bereits untersucht; hinsichtlich des Morbus Crohn und seiner Aktivität sei eine Koloskopie erforderlich, da die letzte Koloskopie zwei Jahre zurückliege und keine Histologieergebnisse vorlägen. Die Durchführung der Koloskopie wurde daraufhin genehmigt. Am 29.06.2022 ging das Gutachten des Antragstellers vom 21.06.2022 bei Gericht ein.
Mit Liquidation vom 27.06.2022 hat der Antragsteller für sein Gutachten einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.561,13 € in Rechnung gestellt (Pauschale nach M2: 990 €, besondere Leistungen 263,93 €, Verbrauchsmaterial/Medikamente 25,84 €, Schreibauslagen 19,50 €, Porto 15,00 € und Umsatzsteuer). Der Kostenbeamte hat lediglich 1.264,61 € vergütet (Pauschale nach M2: 990 €, besondere Leistungen 14,75 €, Schreibauslagen 19,50 €, sonstige Aufwendungen 25,84 €, Umsatzsteuer sowie antragsgemäß Porto). Zur Begründung hat er im Schreiben vom 30.06.2022 ausgeführt, die aufgeführten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Nrn. 11, 687, 705, 5298a (für die Koloskopie) könnten nicht nach § 10 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) vergütet werden, da es sich weder um Labor-, Röntgen- noch um elektrophysiologische Untersuchungen handele. Diese ärztlichen Leistungen könnten allenfalls nach Zeitaufwand vergütet werden, jedoch sei hier mit der festgestellten Pauschale i.H.v. 990 € der Zeitaufwand bereits abgegolten, auch wenn die Untersuchung zuvor genehmigt worden sei.
Mit Nachtrag vom 29.06.2022 hat der Antragsteller zusätzlich eine Laborrechnung vorgelegt, die antragsgemäß entschädigt worden ist (134,65 € zzgl. 25,58 € Umsatzsteuer, Summe 160,23 €).
Mit weiterem Nachtrag vom 15.07.2022 sind für histologische Untersuchungen beim Kläger 244,50 € nach DKG-NT (Gebühren-Nr. 4800, 4815 + Porto) in Rechnung gestellt worden, deren Erstattung der Urkundsbeamte mit Schreiben vom 25.07.2022 abgelehnt hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.06.2020, L 10 KO 1328/20).
Mit Schreiben vom 19.08.2022 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt und zunächst weiterhin die Übernahme der Kosten der genehmigten Koloskopie nach GOÄ i.H.v. 249,18 € zzgl. Umsatzsteuer begehrt. Nach Hinweis auf die fehlende Erstattungsfähigkeit der Untersuchungskosten nach GOÄ hat er zunächst eine Ergänzungsliquidation vorgelegt unter Forderung von 250 € für die Koloskopie zzgl. 47,50 € Umsatzsteuer ohne Nennung von GOÄ-Ziffern. Auf weiteren Hinweis hat der Antragsteller schließlich für die Untersuchung 2,5 Stunden à 90 € abgerechnet sowie darüber hinaus „10% v. Rechnung v. 27.06.2022 an Klinikum S“ (126,40 €) zzgl. Mehrwertsteuer gefordert.
II.
Nach der auf der Grundlage von § 14 JVEG getroffenen Vereinbarung, die die Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit der Erstattung schriftlicher Gutachten auch auf Grund ambulanter Untersuchung (vgl. Vereinbarung unter I.) umfassend regelt, kann der Antragsteller gemäß Teil IV der Vereinbarung i.V.m. § 4 JVEG die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beanspruchen. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat in voller berufsrichterlicher Besetzung, weil die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen hat.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (Bundesgerichtshof <BGH> 05.11.1968, RiZ (R) 4/68, juris Rn. 28). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Bleutge in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.07.2022, JVEG § 4 Rn. 18 m.w.N.; Schneider in Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 11). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Sächsisches LSG 10.03.2015, L 8 SF 99/13 E; Bayerisches LSG 04.07.2014, L 15 SF 123/14).
Nach Teil I der Vereinbarung wird unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand für jedes schriftliche Gutachten eine Pauschalvergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem Auftraggeber (Sozialgericht oder Landessozialgericht) und dem Schwierigkeitsgrad - verwiesen wird auf die Einteilung der Honorargruppen im JVEG - richtet.
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die drei Honorargruppen M1, M2 und M3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186).
Die Vergütung des Gutachtens des Antragstellers nach Honorargruppe M2 ist zu Recht nicht umstritten, denn es handelt sich um ein typisches Zustandsgutachten zur Frage der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für ein solches Gutachten ist beim Landessozialgericht als Auftraggeber eine Pauschale von 990 € vorgesehen, die vom Kostenbeamten auch zu Grunde gelegt worden ist. Insoweit ist der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten antragsgemäß zu vergüten.
Weitergehende, hier einschlägige Vergütungsregelungen enthält die Vereinbarung nicht (mit Ausnahme der nachfolgend noch relevanten Regelung in Teil III Abs. 2), sondern sie verweist in Teil IV ausdrücklich auf die Regelungen des JVEG. Eine Erstattung der besonderen Leistungen erfolgt daher nach Teil IV der Vereinbarung i.V.m. § 10 JVEG. Erbringt nach § 10 Abs. 1 JVEG ein Sachverständiger Leistungen, die in Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar nach dieser Anlage. Nach § 10 Abs. 2 JVEG erhält er für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz (Satz 1).
Auf dieser Grundlage wird das EKG als elektrophysiologische Untersuchung i.S. der Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG nach der Rechtsprechung des Kostensenats - danach wird der in Anlage 2 vorgesehene Honorarrahmen grundsätzlich durch den einfachen Satz der GOÄ konkretisiert (LSG Baden-Württemberg 18.06.2020, L 10 KO 1328/20; 21.06.2018, L 10 KO 1935/18 und 11.12.2017, L 12 KO 2217/17 B) - entsprechend GOÄ-Nr. 651 i.H.v. 14,50 € vergütet.
Die vom Antragsteller für die Koloskopie angesetzten Gebühren nach GOÄ-Nrn. 11, 687, 705, 5298a sind dagegen weder in der Anlage 2 noch in Abschnitt O der Anlage zur GOÄ enthalten. Die GOÄ findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung (vgl. LSG Baden-Württemberg 31.05.2017, L 12 SF 3137/15 E; Thüringer LSG 16.03.2015, L 6 JVEG 140/14; LSG Sachsen-Anhalt 30.07.2010, L 3 RJ 154/05). Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut („soweit“) und dem Charakter als eng auszulegende Sondervorschrift (vgl. Thüringer LSG 09.11.2015, L 6 JVEG 570/15; Schneider, a.a.O., § 10 Rn. 2; Scholz in BeckOK Kostenrecht, a.a.O., § 10 Rn. 8; Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., 2021, JVEG § 10 Rn 1).
Aus demselben Grunde ist eine Abrechnung nach DKG-NT nicht möglich. Es handelt sich hierbei um einen Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus (so der vollständige Titel). Vorliegend stehen aber gerade nicht die Abrechnung von einem Krankenhaus erbrachter Leistungen oder eine Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus in Rede, sondern Leistungen, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erbrachte und deren Vergütung das JVEG abschließend regelt (Senatsbeschluss vom 18.06.2020, L 10 KO 1328/20).
Da andere Abrechnungspositionen nach Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG ebenfalls nicht in Betracht kommen, sind die Leistungen im Rahmen des für die Untersuchung erforderlichen Zeitaufwands zu vergüten (vgl. LSG Baden-Württemberg 31.05.2017, L 12 SF 3137/15 E). Ist eine Pauschalvereinbarung getroffen, wird grundsätzlich der gesamte erforderliche Zeitaufwand mit dem vereinbarten Pauschalbetrag hierfür abgegolten (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2018, L 10 KO 1935/18). Im konkreten Einzelfall besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht - nachdem die Untersuchung des Klägers durch den Antragsteller bereits erfolgt war - auf den Hinweis des Antragstellers eine zusätzliche Untersuchung in Auftrag gegeben hat, die wegen der Besonderheiten des Krankheitsbildes zur Klärung des beruflichen Leistungsvermögens zwingend erforderlich war. Diese Situation entspricht der in Teil III Abs. 2 der Vereinbarung geregelten Konstellation einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme bzw. einem Nachtragsgutachten. Hierfür erhält der Sachverständige ein an den tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Stunden orientiertes Honorar. Keinesfalls ist der Antragsteller verpflichtet, die zusätzliche Untersuchung, die allein im Interesse der Justizgewährung erforderlich war, auf eigene Kosten zu erbringen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt 24.11.2016, L 3 R 407/16 B). Nach Mitteilung des Antragstellers belief sich der zeitliche Aufwand auf 2,5 Stunden. Dieser Aufwand kann daher hier zusätzlich berücksichtigt und mit dem Stundensatz von 90 € (für M2) vergütet werden.
Zutreffend berücksichtigt hat bereits der Kostenbeamte die besonderen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 JVEG i.H.v. 25,84 € für die im Einzelnen vom Antragsteller dargelegten Verbrauchsstoffe und Werkzeuge. Diese sind in der beantragten Höhe erstattungsfähig. Gleiches gilt für die vorgelegte Rechnung über Laborkosten vom 29.06.2022 i.H.v. 134,65 €.
Die vom Antragsteller angesetzte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG i.H.v. 15 € ist ebenfalls zu erstatten. Entgegen der Berechnung des Kostenbeamten ist hierfür jedoch auch die Umsatzsteuer zu erstatten. Auch wenn für die Fremdleistung selbst keine Umsatzsteuer zu zahlen ist (vgl. § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz - UStG), ist diese auch für Fremdleistungen zu erstatten, da sich die vom Sachverständigen für seine Vergütung abzuführende Umsatzsteuer nach dessen Entgelt bemisst (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Auch auf die Portokosten ist daher Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG zu ersetzen (Schneider, a.a.O., § 12 Rn. 91 f.; Weber in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 12 Rn. 30; Sozialgericht Fulda 03.06.2015, S 4 SF 58/14 E, BeckRS 2015, 69077). Der Senat geht insoweit nicht über den Antrag des Berechtigten hinaus, denn maßgebend sind nicht die einzelnen Positionen, sondern es ist auf den Gesamtbetrag abzustellen (Schneider, a.a.O., § 4 Rn. 48).
Nicht vergütungsfähig ist dagegen der zuletzt noch zusätzlich geforderte Betrag i.H.v. 10 % des Rechnungsbetrags für das Gutachten, den der Antragsteller nach eigenen Angaben an das Klinikum abzuführen hat. Nach Teil IV der Vereinbarung i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind mit der Vergütung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Sachverständige, welche die Einrichtung des Dienstherrn in Anspruch nehmen, haben für die Benutzung der Einrichtung, von Material und dem bei dem Dienstherrn beschäftigten Personal oftmals ein bestimmtes Entgelt an diesen abführen. Durch das Entgelt werden hauptsächlich solche Kosten abgegolten, die der Sachverständige selber tragen müsste, wenn er über eigene Räumlichkeiten und Personal verfügen würde. Mit der Zahlung wird mithin die Abgeltung anteiliger Gemeinkosten bezweckt, deren Erstattung § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG gerade ausschließen will (Schneider, a.a.O., § 4 Rn. 4 ff.; Bleutge, a.a.O., § 4 Rn. 4; LSG Schleswig-Holstein 25.01.2002, L 1 B 113/00 SF SK, BeckRS 2002, 31401894). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier ein bestimmter Anteil des abzuführenden Betrags konkret etwa für eine zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens erfolgte Inanspruchnahme von Hilfskräften vorgesehen wäre, deren notwendige besondere Kosten ggf. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig sein könnten.
Somit ergibt sich insgesamt folgende Vergütung:
Pauschale nach der Honorargruppe M 2 |
990,00 € |
Ergänzender Zeitaufwand 2,5 Stunden |
225,00 € |
Besondere Leistungen EKG |
14,75 € |
Besondere Aufwendungen Verbrauchsstoffe |
25,84 € |
Schreibauslagen |
19,50 € |
Porto |
15,00 € |
Zwischensumme |
1.424,74 € |
19 % Umsatzsteuer |
270,70 € |
Gesamtsumme |
1.695,44 € |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).