Beschreibt ein Beklagter in einem Bewilligungsbescheid die zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf eine im Leistungserbringerrecht geregelte Hilfebedarfsgruppe, so ist darin eine verwaltungsaktförmige Regelung zu sehen. Sachleistungen im Umfang der genannten Hilfebedarfsgruppe werden gewährt, weitergehende Sachleistungen, die vom Kläger unter Bezugnahme auf eine höhere Bedarfsgruppe beantragt wurden, werden abgelehnt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. September 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Hilfebedarf des Klägers im Lebensbereich Wohnen des beigeladenen Sozialpädagogischen Zentrums B. gGmbH (Landhaus) in A-Stadt für den Zeitraum von 1. September 2014 bis zum 31. August 2017.
Bei dem 1979 geborenen Kläger bestehen aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens u.a. eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung mit zwanghaften Verhaltensmustern, zwanghafter Kommunikation, manisch-depressiven Phasen.
Der Kläger wohnt seit 1999 in Einrichtungen der Beigeladenen, seit 2003 in der Wohngruppe 3 des sog. Landhauses in der Einrichtung der Beigeladenen mit bis zu zehn Erwachsenen zusammen. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe hatte in der Vergangenheit Leistungen der Eingliederungshilfe für den Bereich Wohnen auf Basis der Bedarfsgruppe 4 gewährt.
Im am 28. Juli 2015 rückwirkend geschlossenen Heimvertrag (Bl. 160 ff. d.A.) zwischen dem Kläger und der Beigeladenen finden sich folgende Regelungen:
Präambel: „…wird mit Wirkung vom 6. November 1999 der folgende Heimvertrag geschlossen.“ (…)
„§ 3 Leistungen der Einrichtung
Dem Bewohner/der Bewohnerin steht ab dem 12.8.2013 ein Wohnplatz im B. zur Verfügung. Eine allgemeine Beschreibung der Leistungen erfolgt im separaten Infoblatt.
Der Bewohner/die Bewohnerin erhält die Leistungen: Unterkunft, Verpflegung, Versorgung, Betreuung, pädagogische Förderung, Pflege und aktivierende Betreuung sowie Zusatzleistungen folgendem Umfang:
1. (…)
6. Anpassung der Leistungen und Änderung des Heimvertrages
Die Einrichtung wird ihre Leistungen, soweit ihr dies möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf des Bewohners / der Bewohnerin anpassen und hierzu die erforderlichen Änderungen des Heimvertrages anbieten.
§ 4 Entgelt
1. Das Entgelt für die in § 3 aufgezählten Leistungen wird in Form von Vergütungsbestandteilen auf der Grundlage des § 75 Sozialgesetzbuch XII zwischen dem LWV Hessen als überörtlichen Sozialhilfeträger und der Einrichtung vereinbart. Das vereinbarte Entgelt durch die Einrichtung gegenüber dem zustimmen Kostenträger geltend gemacht und von diesem unmittelbar an dem B. gezahlt.
2. Das Entgelt setzt sich nach dem durch den Kostenträger festgestellten Hilfebedarf aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:
Vergütung für Unterkunft Verpflegung (Grundpauschale) | 18,50 € |
Vergütung für Betreuung und pädagogische Förderung im Bereich Wohnen (Maßnahmepauschale Wohnen) Hilfebedarfsgruppe: 3 (...) | 73,63 € |
Investitionsbetrag | 6,76 € |
Gesamtentgelt: | 98,89 € |
3. Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Eine Erhöhung des vereinbarten Entgeltes ist nur in dem Umfange zulässig, wie er mit den gemäß SGB Xll zuständigen Kostenträgern für die zu deren Lasten in der Einrichtung lebenden Bewohner/Bewohnerinnen vereinbart wurde.
(…)
Erfolgt eine erforderliche Anpassung der in § 3 vereinbarten Leistungen und eine Änderung des Heimvertrags nach § 3 Ziffer 6, darf die Einrichtung das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechen den angepassten Leistungen senken oder erhöhen.“
Der Hessischen Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII i.d.F. vom 27. Februar 2014 enthält folgende Regelungen:
III. Vergütungsvereinbarung
§ 14 Maßnahmepauschale
(1) Die Maßnahmepauschale ist die Vergütung für Aufwendungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen (Maßnahmen nach § 6) entstehen.
Sie umfasst alle personellen und sächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht der Grundpauschale nach § 13 und dem Investitionsbetrag nach § 15 zuzuordnen sind (Anlage 4).
(2) Der Bedarf in den Bereichen „Wohnen" und „Hilfen zur Gestaltung des Tages" ist in Anlage 1 definiert. Für beide Bereiche werden separate Maßnahmepauschalen vereinbart.
Für Leistungen, die für die leistungsberechtigten Personen erforderlich und mit dem sachlich zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart sind, können sonstige Pauschalen vereinbart werden. (…)
Auszug aus Anlage 1 zu § 14:
1. Der Bedarf im Bereich „Wohnen" wird wie folgt definiert:
Menschen mit einem Anspruch auf sozialhilferechtliche Leistungen, die vorübergehend nicht, noch nicht oder auf unbestimmte Zeit nicht eigenständig wohnen können, sind auf Hilfen in Einrichtungen angewiesen. Auf der Grundlage des Wunsch- und Wahlrechts der leistungsberechtigten Personen sowie des Erfordernisses einer individuellen bedarfsgerechten Hilfe differenziert sich der Bereich „Wohnen" in Betreuungsformen, die Unterschiedlich intensive Hilfen in unterschiedlichen sozialen und organisatorischen Zusammenhängen bieten. (…)
Über diesen grundsätzlichen Bedarf hinaus können Hilfen erforderlich werden, die sich auf alle Belange alltäglicher Lebensgestaltung erstrecken. Dazu zählen:
• Erfordernisse der individuellen Basisversorgung (aller Aspekte der Körperpflege, der Ernährung, elementare Mobilität, Regulierung des Tag- und Nachtrhythmus)
• Aufgaben der Haushaltsführung, der Verwaltung individuellen Eigentums, der Inanspruchnahme sozialer Leistungen
• Teilnahme am kulturellen Leben (Entwickeln von Werthaltungen, Information, individuelle Freizeitgestaltung, Teilnahme an Veranstaltungen)
• Entwicklung und Aufrechterhaltung persönlich befriedigender sozialer Beziehungen (Mitbewohner/-innen, Kollegen, Nachbarschaft, Angehörige, Freunde)
• Kommunikation und Orientierung (Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen, kommunikative Verständigung mit anderen Menschen, Orientierung innerhalb und außerhalb der Einrichtung)
• Bewältigung psychischer Beeinträchtigungen (Entwickeln von Umgangskonzepten in bezug auf psychische Erkrankung, Prävention und Bewältigung von Krisen, Entwickeln alternativer Lebensführungsstrategien bei erheblich selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen)
• Gesundheitsvorsorge, Bewältigung von Krankheiten (Entwickeln von Eigenverantwortung, Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen, Einhalten ärztlicher und therapeutischer Verordnungen) (…)
2. Die Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf (Bedarfsgruppen) im Bereich „Wohnen" werden wie folgt inhaltlich beschrieben: (…)
(2) Gruppen mit vergleichbarem Bedarf für erwachsene Menschen mit einer geistigen Behinderung
• Gruppe 3 („mittlerer Bedarf"):
Menschen mit geistiger Behinderung, die überwiegend einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen können (WfbM, in Ausnahmefällen auch „Förder- und Betreuungsgruppen").
Während im Bereich der individuellen Basisversorgung Bedarf sich (als „Anleitung") auf die Aspekte Ernährung, Baden/Duschen, An- und Ausziehen konzentriert, besteht in allen Bereichen der Haushaltsführung (überwiegend) umfassender Bedarf.
In der Gestaltung sozialer Beziehungen sind im unmittelbaren Nahbereich Hilfestellung bis Anleitung erforderlich, in den Beziehungen zu Freunden/Angehörigen sowie in Partnerschaften/im Umgang mit Sexualität überwiegt ebenfalls der Bedarf als Bedarf an Hilfestellung bzw. Anleitung.
Bei der Freizeitgestaltung kann bei Eigenbeschäftigung Anleitung erforderlich sein, bei der Teilnahme an Veranstaltungen sowie der „Begegnung mit sozialen Gruppen" ist regelmäßig Anleitungsbedarf bzw. Bedarf an umfassender Hilfestellung gegeben.
Im Bereich der Kommunikation überwiegt Selbständigkeit in der elementaren Kommunikation; nur teilweise (vermutlich in der „Orientierung") sind Mitglieder dieser Gruppe auf Hilfen (Assistenz bzw. Anleitung) angewiesen. Hingegen besteht regelmäßiger Bedarf in der „allgemeinen Kommunikation" (als Anleitung oder umfassende Hilfestellung).
Allgemeine psychische Hilfen („Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst") werden überwiegend benötigt (vor allem als „umfassende Hilfestellung"); bei der Bewältigung psychiatrischer Symptomatik kann Bedarf bestehen.
Im Bereich der medizinischen Hilfen steht ein Bedarf an umfassender Hilfestellung bei der Ausführung ärztlicher/therapeutischer Verordnungen sowie bei der Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils im Vordergrund.
Insgesamt besteht bei dieser Gruppe ein Bedarf in allen Bereichen, der sich aber konzentriert auf komplexere Anforderungen in der Selbstversorgung, den gesamten Bereich der Haushaltsführung sowie auf die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft (kommunikationsfördernde Hilfen, Begleitung bei Freizeitangeboten sowie bei Kontakten nach außen und Gestaltung sozialer Beziehungen).
• Gruppe 4 („hoher Bedarf):
Ähnlich wie in Gruppe 3 besteht auch in Gruppe 4 ein Bedarf in allen Bereichen, allerdings in höherer Intensität.
Bei der individuellen Basisversorgung benötigen Mitglieder dieser Gruppe in allen Teilaspekten (mindestens) „Anleitung/stellvertretende Ausführung", in der Haushaltsführung durchgehend umfassende Hilfestellung.
Bei der Gestaltung sozialer Beziehungen ist im unmittelbaren Nahbereich überwiegend eine Anleitung erforderlich, ebenso wie in den Beziehungen zu Freunden und Angehörigen. Umfassende Hilfestellung wird in der Gestaltung von Partnerschaften bzw. im Umgang mit Sexualität benötigt.
Zur Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst sind sie auf umfassende Hilfestellung angewiesen, ebenso - sofern vorhanden - zur Bewältigung psychiatrischer Symptomatik.
Im Bereich der medizinischen Hilfen besteht ebenfalls in allen Teilbereichen ein umfassender Bedarf. (…)
In der Vereinbarung nach § 75 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung) zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen findet sich folgende Regelung:
§ 3 Personenkreis
(3) Innerhalb der in ä 3 Abs. 2 der Vereinbarung beschriebenen Zielgruppe werden gem. Anlage 1 des Rahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG nachfolgende Hilfebedarfsgruppen in der Einrichtung betreut:
X Hilfebedarfsgruppe 1 („sehr geringer Hilfebedarf")
X Hilfebedarfsgruppe 2 („geringer Hilfebedarf“)
X Hilfebedarfsgruppe 3 („mittlerer Hilfebedarf")
X Hilfebedarfsgruppe 4 („hoher Hilfebedarf")
X Hilfebedarfsgruppe 5 („sehr hoher Hilfebedarf")
Im Einzelfall ist eine abweichende Regelung möglich.
§ 4 regelt in einer dem Rahmenvertrag vergleichbaren Weise das Leistungsangebot nach Bedarfsbereichen.
Hinsichtlich der Vergütungsvereinbarungen für die einzelnen Hilfebedarfsgruppen wird auf Bl.III/262 ff. d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übersandte die Beigeladene dem Beklagten den jährlichen Entwicklungsbericht über den Kläger mit der Empfehlung der Verlängerung der Maßnahme nebst weiterer Kostenübernahme. Nach dem beigefügten Auswertungsraster (Metzler-Bogen) ergab sich aufgrund einer Gesamtsumme von 130 Punkten die Zuordnung zur Bedarfsgruppe 4.
Mit Bescheid vom 4. August 2014 (Bl. 941 der Verwaltungsakte) „erklärte sich der Beklagte bereit“, die Betreuungskosten für den Kläger im Wohnheim der B. gGmbH, Fachbereich Landhaus, im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 1. September 2014 bis 31. August 2017 weiterhin zu übernehmen. Die Leistungen für den Bereich „Wohnen“ würden auf der Basis der Bedarfsgruppe 3 in Höhe von 97,01 € täglich erbracht. Ausweislich der Verwaltungsakte (Bl. 940 d.A.) kam es in allen Bereichen des Auswertungsrasters zu einer abweichenden Bewertung mit einer Punktesumme von 86. Eine Begründung für die Herabstufung der Bedarfsgruppe war dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 26. August 2014 widersprach die Betreuerin des Klägers der Eingruppierung in die Hilfebedarfsgruppe 3.
Auf den Widerspruch des Klägers erfolgte am 11. Dezember 2014 eine Überprüfung des Bedarfs in der individuellen Lebensgestaltung im Bereich Wohnen durch den Fachdienst des Beklagten. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 wurde die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe 3 bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. August 2014 zurück. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf das Ergebnis der Exploration vom 11. Dezember 2014.
Der Kläger hat am 10. Februar 2015 Klage erhoben. Er hat sich auf die Bewertung des Entwicklungsberichts vom 30. Juli 2014 auf der Grundlage des Auswertungsrasters Bl. 939 der Verwaltungsakte bezogen und widerspricht der eigenen Bewertung durch den Beklagten (Bl. 940 der Verwaltungsakte); hinsichtlich der Abweichungen im Einzelnen wird auf die Klagebegründung vom 7. Mai 2015 verwiesen (Bl. 21 ff. d.A.).
§ 3 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung unterscheide nach fünf Bedarfsgruppen; der Hilfebedarf habe sich nicht geändert; die angenommene Verbesserung sei unstimmig.
Im Bereich 1.1. „Einkaufen“ sei unkorrekt, dass der Kläger in diesem Bereich einer lediglich teilweisen stellvertretenden Ausführung bedürfe. Sowohl das Erstellen eines Einkaufszettels wie auch der Einkauf selbst seien mit einem hohen Betreuungsaufwand verbunden. Zum Bereich 1.6. „Geld verwalten“ ergebe sich unmittelbar aus dem Entwicklungsbericht, dass der Kläger einer umfassenden Hilfestellung und intensive Anleitung und Begleitung bedürfe. Im Bereich 2. „individuelle Basisversorgung“ verkenne der Beklagte, dass zu berücksichtigen sei, dass der Kläger die Toilette wiederholt zweckentfremdet benutze, z.B. als Schlafplatz, weshalb er durch Betreuer geweckt werden müsse und mehrfach an das Aufstehen von der Toilette erinnert werden müsse. Bei 3. „Gestaltung der sozialen Beziehungen“ ergebe sich aus dem Entwicklungsbericht, dass sie ein erhöhter emotionaler Bedarf des Klägers zu erkennen sei. Z.B. Feiertage und Geburtstage seien für den Kläger sehr belastend, da er sich bewusst an seine Familie erinnere und er einer der wenigen Bewohner sei, die immer im Wohnheim verbleiben müssten. Zum Bereich 4 „Teilnahme an kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ seien nicht ausreichend die ambivalenten Verhaltensmuster des Klägers berücksichtigt worden, insbesondere unangemessene Formen der Kontaktaufnahme. Zum Bereich 4.4. „Erschließen außerhäuslicher Lebensbereiche“ bedürfe es wegen seiner fixierten Wahrnehmung und fehlender Wahrnehmung im Sinne eines „nicht rechts und nicht links schauen“ einer intensiven Anleitung und Begleitung beim alltäglichen Weg von der Werkstatt zum Wohnheim. Unter 5.4. „Räumliche Orientierung in fremder Umgebung“ sei der Kläger als hilflose Person einzustufen. Zu 6.2. „Bewältigung von Antriebsstörung, Interesselosigkeit, Apathie“ stelle der Fachdienst fest, dass Antriebslosigkeit und Apathie seit vier Jahren nicht mehr zu beobachten seien. Dies sei nicht korrekt; beispielhaft habe es 2013 eine depressive Phase gegeben. Um diesen und anderen Entwicklungen entgegenzuwirken und zu erreichen, dass nicht eine Tiefphase eintrete, sei eine dauerhafte enge Betreuung des Klägers erforderlich. Im Bereich 7. „Gesundheitsförderung und Erhaltung“ werde verkannt, dass der Kläger nicht von selbst in der Lage sei mitzuteilen, ob es ihm gut oder schlecht gehe. Es bedürfe eines engmaschigen und intensiven Arbeitsprozesses, um überhaupt festzustellen, ob eine festgestellte Erkrankung sich verschlimmert oder verbessert habe.
Der Beklagte hat erstinstanzlich eine weitere gutachterliche Stellungnahme seines Fachdienstes eingeholt. Nach erneuter Prüfung des Bedarfs im Wohnbereich am 1. März 2016 bestätigte der Fachdienst mit Stellungnahme vom 1. April 2016 (Bl. 54 ff. d.A.) die Zuordnung zur Bedarfsgruppe 3. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, ihm komme bei der Einordnung in die Bedarfsgruppe ein Beurteilungsspielraum zu (Hinweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 2 O 20/06), weshalb diese Entscheidung nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle unterliege.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2018 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß §§ 53, 54 SGB XII habe der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. August 2014 als Sachleistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Unterbringung im Wohnheim der B. gGmbh gewährt. Der Umfang der Sachleistung ergebe sich aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 18. Dezember 2006. Das Gericht sei nach der Aktenlage und den Schilderungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger in der Einrichtung seinen Bedürfnissen entsprechend gut versorgt werde. Darüber hinaus habe der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 4. August 2014 dahingehend, dass die in dem Bescheid für den Leistungsbereich „Gestaltung des Tages“ mitgeteilte Eingruppierung in die Bedarfsgruppe 3 in die Bedarfsgruppe 4 abgeändert werde. Die mit der Klage angegriffene Einstufung nach dem HBM-Verfahren nach Metzler sei kein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X. Der Bescheid beinhalte gegenüber dem Kläger keine Regelung über die Vergütung der gewährten Sachleistung. Die Hilfebedarfsgruppen seien lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale i. S. d. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB XII zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Die Mitteilung, dass die Sachleistung für den Bereich Wohnen auf Basis der Bedarfsgruppe 3 in Höhe von 97,01 € täglich sichergestellt werde, habe für den Kläger allein informatorischen Charakter. Des Weiteren habe der Kläger gegenüber dem beklagten Träger der Sozialhilfe nur einen Anspruch auf Übernahme solcher Kosten, die er selbst dem beigeladenen Heimträger schulde. Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe sei im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe i. S. d. §§ 53, 54 SGB XII wie auch der Heimpflege, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. August 2008 – B 8 SO 22/07 R). Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII solle der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, sondern auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Würden die Leistungen der Eingliederungshilfe dann – wie hier – durch eine Einrichtung erbracht, sei der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 1, Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Satz 1 Nr. 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 3, Prüfungsvereinbarung) bestehe. Eine solche Vereinbarung bestehe zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen. In diesem Dreiecksverhältnis erbringe der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geld- sondern als Sachleistung. Er zahle gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr sei dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Die Übernahme der Unterbringungskosten bedeute damit eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme); denn das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege – oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) gehe von einer fortbestehenden Verpflichtung des Heimbewohners aus. Der Schuldbeitritt habe dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger trete auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Der Hilfeempfänger habe jedoch nur einen Anspruch auf Übernahme solcher Kosten, die er dem Einrichtungsträger tatsächlich schulde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 02. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R). Der Anspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger ergebe sich nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz aus dem jeweiligen Heimvertrag des Hilfeempfängers mit dem Einrichtungsträger. Nach § 7 Abs. 2 S. 3 WBVG gelte in Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch gewährt werde, die aufgrund des Zehnten Kapitels des 12. Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. Damit bezieht sich das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ausdrücklich auf die Entgeltvereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger. Gemäß § 15 Abs. 2 WBVG müssten die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nähmen, den aufgrund des Zehnten Kapitels des 12. Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Dementsprechend enthalte der streitgegenständliche Heimvertrag des Klägers mit der Beigeladenen auch keine Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe der streitgegenständlichen Hilfebedarfsgruppe 4, die Gegenstand eines Schuldbeitritts des beklagten Trägers der Sozialhilfe sein könnte. Die Entgeltvereinbarung in § 4 Abs. 1 des Heimvertrages des Klägers mit der Beigeladenen beziehe sich ausdrücklich auf die Vergütungsbestandteile, die auf der Grundlage des §§ 75 SGB XII zwischen dem Beklagten und der Einrichtung vereinbart worden sind. Eine Erhöhung des Entgelts sei nach § 4 Abs. 3 des Heimvertrages nur in dem Umfang zulässig, wie er mit den Sozialhilfeträgern für die zu deren Lasten in der Einrichtung lebenden Bewohnerinnen vereinbart worden ist. Es obliege allein dem beklagten Träger der Sozialhilfe und dem beigeladenen Leistungserbringer die Vergütung für die Gestaltung des Tages in der Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 76 ff. SGB XII umfassend zu regeln. Sofern die Vertragspartner die Höhe der Vergütung kalkulatorisch mit Hilfe von Bedarfsgruppen ermittelten, bedürfe es einer Vereinbarung über das Verfahren, nach dem die Leistungsberechtigten in die Bedarfsgruppen eingestuft werden.
Das Urteil ist dem Kläger am 17. September 2018 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 17. Oktober 2018 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Kläger keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer über die bewilligte Leistung hinaus treffe. Der Vertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer setze eine Anpassung voraus, wenn eine Änderung des Betreuungsbedarfs eintrete. Der Vertrag sei unzweifelhaft auf Basis einer Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe 4 abgeschlossen und diese Zuordnung als Vertragsbestandteil angesehen worden. Eine Änderung des Bedarfs werde durch die zivilrechtlichen Partner nicht erkannt, so dass die Vergütungsverpflichtung aus dem Vertrage weiterhin auf Basis der Bedarfsgruppe 4 vereinbart sei. Diese Zuordnung mit den Folgen der exakten Beschreibung des Leistungsanspruchs des Leistungsberechtigten auf der einen Seite und dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers auf der anderen Seite sei durch die Vertragsparteien des zivilrechtlichen Vertrages gewünscht und Ergebnis der Auslegung nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Leistungsberechtigte verfolge mit dem Abschluss des Heimvertrages zwei Ziele; erstens möchte er sein Bedarf im tatsächlichen Umfang gedeckt erhalten, zweitens möchte er mit keinen Kosten belastet werden. Der Leistungserbringer verfolge die Erzielung von Einnahmen; diese seien jedoch praktisch nicht gegenüber dem Leistungsberechtigten durchsetzbar, so dass die finanziellen Interessen des Leistungsberechtigten nur durch die Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers gesichert werden könne. Damit richte sich die Leistungspflicht des Beigeladenen nach der Hilfebedarfsgruppe. Eine Änderung nach § 3 Ziff. 6 des Heimvertrages sei nicht erfolgt. Es sei auch keine Änderung im Sinne des § 8 WBVG erfolgt.
Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts würde dazu führen, dass der Beklagte, welcher nicht Vertragspartner des zivilrechtlichen Vertrages sei, in diesen autonom eingreifen und ohne die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB anpassen könne.
Der Kläger trägt vor, dass die erneute Begutachtung 2020 nicht den Teilhabebedarf 2014 betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. September 2018 sowie den Bescheid vom 4. August 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der vollstationären Unterbringung in dem Wohnheim der B. gGmbH in der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 4 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass selbst dann, wenn man dem Kläger ein subjektives Recht auf die konkrete Überprüfung seines Hilfebedarfs ohne Einräumung eines Beurteilungsspielraums zu Gunsten des Beklagten zubilligen würde, im konkreten Einzelfall kein diesbezüglicher Anspruch bestünde. Dies sei deshalb der Fall, weil ein weitergehender Anspruch des Klägers auf eine höhere Leistung nach der Hilfebedarfsgruppe 4 zunächst voraussetze, dass der beigeladene Leistungserbringer diesen Vergütungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend machen könne. Dafür müsste der abgeschlossene Heimvertrag wiederum die rechtliche Grundlage bieten. Nur soweit, wie der Kläger dem Leistungserbringer aus dem in Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrag ein Entgelt schulde, könne ein Anspruch auf Leistungen bestehen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Werkstattvertrag weise § 4 aus, dass das geschuldete Entgelt für die Betreuung des Klägers 73,63 € in der Maßnahmenpauschale „Wohnen“ für die Hilfe Bedarfsgruppe 3 betrage.
Die Bedarfsfeststellung liege beim Beklagten. Nach Kenntnis der Geltendmachung eines höheren Bedarfs durch den Beklagten hole diese bei dem Fachdienst zur Feststellung des Bedarfs ein aktuelles Gutachten ein, um die Begründetheit des geltend gemachten höheren Bedarfs feststellen zu können. Aufgrund dieser Information treffe der Beklagte seine Entscheidung über die mit Bescheid festgesetzte Bedarfsgruppe. Hierbei bestehe ein Beurteilungsspielraum.
Entgegen dem richterlichen Hinweis sei nicht zwischen der Rechtslage vor und ab dem 1. Januar 2017 zu differenzieren. Die Regelungen des § 75 Abs. 6 SGB XII sowie des § 123 Abs. 6 SGB IX setzten lediglich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – um. In diesem sehr grundsätzlichen Urteil sei die bis dahin gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Charakter der Eingliederungshilfe teilweise aufgehoben und klargestellt worden, dass das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich auch bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, nicht mehr dem Geldleistungsprinzip, sondern der SachIeistungsverschaffung zuzuordnen seien. Nach der vorgenannten BSG-Rechtsprechung sei untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung die „Übernahme“ der der Einrichtung zustehenden Vergütung. „Übernahme“ der Unterbringungskosten bedeute damit die Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Aus diesem Schuldbeitritt werde dann ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger/ Eingliederungshilfeträger begründet, allerdings nur in Höhe der vom Sozialleistungsträger bewilligten Leistungen.
Der Beklagte stützt sich ergänzend auf die gutachterliche Stellungnahme vom 20. März 2020 (Frau H., Bl. 322 ff. d.A.)
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich inhaltlich dem Vorbringen des Klägers an. Sie trägt weiter vor, bis 2014 sei der Hilfebedarf in der Bedarfsgruppe 4 anerkannt und unstreitig gewesen. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019 vertieft die Beigeladene ihren Vortrag zu den Differenzen zwischen ihr und dem Beklagten (Bl. II/289 ff. d.A.) Hinsichtlich der Feststellung der Hilfebedarfsgruppe.
Bei der erneuten Begutachtung sei aufgefallen, dass Fragen gestellt worden seien, die die derzeitige Betreuung des Klägers betroffen hätten. Hinsichtlich der Abweichungen bei der Bewertung bezüglich der einzelnen „Items“ oder Bereiche wird auf Bl. 346 ff d.A. verwiesen.
Trotz der Herabstufung habe man den Hilfebedarf nicht einfach einstellen können. Die Beigeladene habe dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger eine entsprechende Unterstützung erhalte. Er lebe weiterhin in einer Gemeinschaft, wo die Gestaltung sozialer Beziehungen sowie die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben dazu gehörten, und er könne nicht einfach diese Leistungen vorenthalten bekommen. Die Anregung des Sozialgerichts, den Vertrag zu kündigen, sei bereits im Verfahren erläutert worden. Im Falle der Kündigung würde der Kläger in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung verkümmern. Dies wäre gewissenlos.
Der Berichterstatter hat mit Verfügungen vom 27. März 2019, 3. August 2021 und 6. September 2021 Unterlagen angefordert und rechtliche Hinweise erteilt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2022 wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Streitgegenstand sind Leistungen vom 1. September 2014 bis 31. August 2017. Wegen der bereits im Ausgangsbescheid ausdrücklich vorgenommenen Befristung war Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und Klagegegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nur die Regelung für diesen Zeitraum. Zudem beantragte der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ab 1. September 2017 mit neuem Antrag Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 4; es seien nur Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 3 gewährt worden. Das Widerspruchsverfahren ruhe.
Soweit gewichtige verwaltungsverfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Bedenken gegen die weit verbreitete Verwaltungspraxis bestehen, im Recht der Eingliederungshilfe auch nach alter Rechtslage Leistungen von vornherein befristet zu gewähren (vgl. ausf. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, BSGE 131, 246, zit. nach juris Rn. 33 ff.), schlägt dies jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht auf das Prozessrechtsverhältnis, insbesondere nicht auf den Streitgegenstand durch (vgl. zu § 96 SGG: BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, BSGE 131, 246, zit. nach juris Rn. 13). Ausgehend von der Erwägung, dass die Befristung nicht zu einer maßgeblichen Zäsur des einheitlich zu betrachtenden Leistungsgeschehens führt (BSG a.a.O. Rn. 35), bleibt im vorliegenden Fall bei monatlich anfallenden Bedarfen der Kläger hinreichend dadurch geschützt, dass er nach diesem Rechtsstreit die Leistungen für die Folgemonate im Widerspruchsverfahren und mit einer Klage gegebenenfalls weiterverfolgen kann. Die Einheitlichkeit des Eingliederungshilfefalls, bei dem die Leistung erst dann vollständig erbracht ist, wenn das Teilhabeziel erreicht ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass im Falle einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Zäsur eine für den Folgezeitraum erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig wird, jedenfalls dann nicht, wenn der Sachleistung monatlich anfallende Bedarfe zugrunde liegen.
Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Als Rechtsgrundlage für Mehrleistungen der Eingliederungshilfe im Bereich „Wohnen“ kommt allein §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Betracht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. sind Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Leistungen nach den § 55 des Neunten Buches. Nach der dortigen Vorschrift werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen u.a. erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern. Gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX a.F. sind solche Leistungen insbesondere:
„3.Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
4.Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
5.Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
6.Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
7.Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.“
Die Berechtigung des Klägers dem Grunde nach, auf dieser Rechtsgrundlage Eingliederungshilfe im Bereich „Wohnen“, insbesondere, aber nicht abschließend nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu erhalten, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Begriff der Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach der Nr. 6 weit zu verstehen ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 – B 8 SO 7/15 R –, juris Rn. 19; Schütte in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl. 2014, Teil 2 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX, Kapitel H Rn. 41). Der Gesetzgeber hat sich bewusst nicht auf die etablierte Begrifflichkeit von „Heim“, „stationär“ oder „ambulant“ bezogen. Das Ziel dieser Form der Eingliederungshilfe besteht in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem zB einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird (BSG a.a.O., Rn. 19).
Hinsichtlich der Berechtigung dem Grunde nach wird auf die angefochtenen Bescheide und die diesen zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere den Bericht Wohnen der Beigeladenen vom 30. Juli 2014 verwiesen; diese Feststellungen macht sich der Senat mit Ausnahme des beigefügten Auswertungsrasters der Beigeladenen zu Eigen.
Der Kläger hat indes keinen rückwirkenden Anspruch auf höhere Leistungen, die aus einer Einordnung des klägerischen Bedarfes in die Hilfebedarfsstufe 4 erfolgen könnten. Dabei kann offen bleiben, ob tatsächlich ein höherer Bedarf gegenüber dem Beklagten hätte geltend gemacht werden können, denn der Beklagte schuldet als Sachleistungserbringung nicht mehr, als nach Auslegung des Bescheides bewilligt wurde.
Dabei folgt der Senat nicht dem Sozialgericht, soweit es in der „Abänderung“ der Hilfebedarfsgruppe von 4 auf 3 mangels Regelung keinen Verwaltungsakt und wohl auch keine Teilablehnung erblickt.
Zwar ist das zwischen den Beteiligten bestehende Vertragswerk, das zur Auslegung eines etwaigen Regelungswillens heranzuziehen ist, selbst auslegungsbedürftig. So haben die Hilfebedarfsgruppen die Funktion, die Höhe des Entgelts zu bestimmen, wie aus § 4 des Heimvertrages und den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen hervorgeht. Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die Hilfebedarfsgruppen lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R –, juris Rn. 14). Zudem bestimmen sie das Leistungsangebot des Leistungserbringers, wie aus § 14 und der Anlage I des Rahmenvertrages und §§ 3, 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hervorgeht. Soweit die Vergütung gesteuert wird, haben die Hilfebedarfsgruppen den Charakter, Pauschalen für ein recht komplexes Leistungsbündel voneinander abzugrenzen. Die Hilfebedarfsgruppen haben damit aber nicht unmittelbar die Funktion, das Bedarfsniveau der „Erforderlichkeit“ der Eingliederungshilfeleistung individuell für den Umfang der vom Beklagten zu erlassenden Bewilligung zu bestimmen. Gleichwohl hält es der Senat für regelungstechnisch möglich, den Bedarf über eine an die Hilfebedarfsgruppe anknüpfende Formulierung zu bestimmen. Denn sind Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen nicht als Geld-, sondern als Sach- und Dienstleistungen zu erbringen, schuldet der Sozialhilfeträger auch nicht lediglich den zur Bedarfsdeckung notwendigen Geldbetrag, sondern die tatsächliche Deckung des Hilfebedarfs selbst. Diesen Kern des Sozialhilfeanspruchs betrifft die Zuordnung zu einem in einem Vertrag nach § 75 Abs. 3 SGB XIII vereinbarten Leistungstyp (auch zum Folgenden: Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – L 8 SO 71/13 B ER – juris Rn. 18), und damit auch für eine Hilfebedarfsgruppe. Zwar bilden Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen nur einen abstrakt definierten Hilfebedarf ab. Das bedeutet aber nicht, dass sie für die Deckung des individuellen Hilfebedarfs eines konkreten Leistungsberechtigten irrelevant wären. Jedenfalls in den Normalfällen der jeweiligen Hilfebedarfsgruppen, in denen sich der individuelle Bedarf nicht atypisch zu den Gruppen verhält oder zu grob ist, wird konkludent mit der Einordnung in die Hilfebedarfsgruppe auch über Maß und Intensität der durch die Einrichtung zu leistenden Hilfe und damit über das Niveau des zu deckenden Bedarfs entschieden.
Besteht keine andere sinnvolle Anknüpfung, so kann und muss der Beklagte das Maß der Leistungsgewährung durch eine Anknüpfung an die Hilfebedarfsstufen festsetzen. Andernfalls würde dem Leistungsberechtigten – über die nachfolgenden ohnehin bestehenden Einschränkungen hinaus – die Möglichkeit genommen, gegen eine solche Teilablehnung vorzugehen und die aus seiner Sicht zutreffende Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe einzuklagen (ähnl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – L 8 SO 71/13 B ER –, juris Rn. 18). Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R –, juris Rn. 14, ausführt, dass die Einstufung mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage kein Verwaltungsakt sei, bezieht sich dies ersichtlich auf das Sachleistungsverschaffungsverhältnis in dem Sinne, dass der Sozialhilfeträger nicht unmittelbar gegenüber dem Einrichtungsträger per Verwaltungsakt die Einstufung vornehmen könne.
Mithin ist der angefochtene Bescheid als Teilablehnung von Eingliederungshilfeleistungen mit einem Leistungsumfang im Bereich Wohnen nach der Hilfebedarfsgruppe 4 und eine entsprechende Bewilligung des Leistungsumfangs nach der Hilfebedarfsgruppe 3 auszulegen.
Für den zum Schluss der mündlichen Vergangenheit vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist indes keine höhere Leistung mehr einklagbar, denn nach den Verträgen im privatrechtlichen Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer wird nicht mehr geschuldet.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt und auch das Sozialgericht gefolgt ist, handelt es sich bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe, die über Einrichtungen Dritter gewährt wird, um Sachleistungshilfe (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R –, BSGE 102, 1, zitiert nach juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Diehm, ZfSH/SGB 2018, 71). Der Träger der Sozialhilfe (nach altem Recht) zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. So betrifft die Vergütungsvereinbarung in dem Dreiecksverhältnis nur das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger. Zudem sind bei einem Streit zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger – typisch für das Sachleistungsprinzip – Schiedsstellen vorgesehen (§ 94 BSHG, § 80 SGB XII). § 93 Abs. 2 BSHG und § 75 Abs. 3 SGB XII sprechen ausdrücklich von der „Übernahme“ der Vergütung. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Übernahme im Wege der Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme; im Einzelnen dazu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R –, BSGE 102, 1, zitiert nach juris Rn. 25 f.).
Der Kläger hat hierbei einen Anspruch auf Übernahme nur solcher Kosten, die er selbst dem Heimträger schuldet (vgl. auch zum Folgenden BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R –, juris Rn. 12 ff.). Das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) geht nach wie vor von einer eigenen Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Heimvergütung aus. Jedenfalls aufgrund der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage führte erst der Schuldbeitritt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger; andererseits hat der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung durch den Sozialhilfeträger unmittelbar an die Einrichtung. Die Begrenzung auf die dem Heimträger geschuldeten Kosten kann sich auch aus einem Auseinanderfallen zwischen begehrtem und vereinbartem Leistungsniveau ergeben, etwa wenn keine Koppelung der Vergütung an die Leistungsbewilligung erfolgt (Beispiel bei BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R –, juris Rn. 13); das Bundessozialgericht geht ersichtlich davon aus, dass insbesondere auch in den Leistungserbringerverträgen geregelt werden kann, wie die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe zu erfolgen hat, wer also über die Einstufung zu entscheiden hat und zwischen welchen der an dem Dreiecksverhältnis Beteiligten die Einstufung zu klären ist (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R –, juris Rn. 14). Wenn die Leistungserbringungsverträge keinen Mechanismus der Klärung zwischen den Vertragspartnern selbst vorsehen, schließt das Bundesozialgericht eine Klärung im Verhältnis unmittelbar zwischen Kläger und Beklagtem über die auf Grund des Hilfebedarfs richtige vertragliche Vergütung nicht von vornherein aus, weist aber auf Folgendes hin: „Ggf wäre allerdings dann zuvor eine Vertragsänderung (§ 6 HeimG; s nunmehr allerdings § 8 WBVG) erforderlich, wenn bzw weil der Heimvertrag eine konkrete Vergütung überhaupt nicht vorsieht.“ Mithin kann also eine abschließende heimvertragliche Lösung eine Klärung der richtigen Leistungshöhe zwischen Kläger und Beklagtem versperren.
So liegt es hier: Weder der vorgelegte Rahmenvertrag noch die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung noch die Vergütungsvereinbarungen sehen einen Mechanismus vor, wie ein Gleichklang zwischen umstrittenem Leistungsniveau im Grundverhältnis und geschuldeter Vergütung im Sachleistungsverschaffungsverhältnis zu erreichen ist. Insofern könnte der Kläger allein dann höhere Leistungen erstreiten, wenn er einer der höheren Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Mehrvergütung durch die Beigeladene ausgesetzt ist.
Mangels einer rahmenvertraglichen Kopplung o.ä. ist der Heimvertrag auszulegen. Entgegen den Angaben von Kläger und Beigeladener kann diesem eine Vergütungsregelung auf der Basis der Hilfebedarfsgruppe 4 nicht entnommen werden. Vielmehr spricht der Wortlaut des § 4 vorgelegten Vertrages gerade von der Hilfebedarfsgruppe 3 und beziffert diese für den Stand 2014 auch richtig (vgl. die Vergütungsvereinbarung Bl. III/262 d.A.). Zwar sind einer wortlautbezogenen Auslegung dieser Vertragsurkunde gewisse Grenzen gesetzt, da die letzte Unterschrift unter die Vertragsurkunde erst vom 28. Juli 2015 datiert und eine rückwirkende Veränderung der Hilfebedarfseinstufung aus Sicht der Vertragsparteien nicht gewollt sein kann. Indes ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass es der Beigeladenen nicht verborgen geblieben sein kann, dass zu diesem Zeitpunkt die Einstufung zwischen Kläger und Beklagtem streitig war. Insofern hätten verständige Vertragspartner diesem Punkt erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Naheliegender ist vielmehr der Schluss, dass die „Herabstufung“ bewusst aus dem angefochtenen Bescheid übernommen wurde, eben um Deckungsgleichheit herzustellen, ohne sich eventuell über die weiteren Rechtsfolgen im Klaren gewesen zu sein. Dem entspricht der Hinweis der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach sinngemäß die jeweiligen Angaben aus den in der EDV vorhandenen Daten übernommen worden seien. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund der Senat nicht der Auslegung von Kläger und Beigeladener folgen, dass allein wegen vorangegangener Bewilligungen die Hilfebedarfsgruppe 4 konkludent Vertragsinhalt geworden sei. Hätte es eine konkludente, vom schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarung für den Zeitraum bis 28. Juli 2015 gegeben, wäre bei der schriftlichen Abfassung darauf Rücksicht genommen worden.
Von den Anpassungsrechten aus § 3 Nr. 6 des Heimvertrages oder § 4 Abs. 3 letzter Satz des Heimvertrages machte die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Gebrauch. Ein Anpassungsangebot oder eine Anpassungserklärung nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 WBVG ist ebenfalls nicht abgegeben worden.
Der Kläger ist auch keinen Ansprüchen auf anderer Rechtsgrundlage gegenüber der Beigeladenen ausgesetzt. Soweit die Beigeladene – eher unsubstantiiert – auf den richterlichen Hinweis hin vorgetragen hat, sie habe trotz der „Herabstufung“ auf Hilfebedarfsgruppe 3 weiterhin höherwertige Leistungen erbracht, steht einem Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) entgegen, da die Beigeladene den Inhalt des Heimvertrages als Vertragspartner kannte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt hat.
Revisionszulassungsgründe sind wegen der Abhängigkeit von der einzelnen Vertragsgestaltung nicht ersichtlich, wenngleich der Senat nicht verkennt, dass es parallel gelagerte Fälle geben kann. Der Senat hat aber keine über die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinausgehenden Rechtssätze aufgestellt.