Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Hilfebedarf des Klägers im Lebensbereich Wohnen des beigeladenen Sozialpädagogischen Zentrums B. gGmbH (Landhaus) in A-Stadt.
Der Kläger wohnt seit 2003 in der Wohngruppe 3 des sog. Landhauses, einer Einrichtung der Beigeladenen mit bis zu 10 Erwachsenen zusammen. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe hatte in der Vergangenheit Leistungen der Eingliederungshilfe für den Bereich Wohnen auf Basis der Bedarfsgruppe 4 gewährt.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 übersandte die Beigeladene dem Beklagten den jährlichen Entwicklungsbericht über den Kläger mit der Empfehlung der Verlängerung der Maßnahme nebst weiterer Kostenübernahme. Nach dem beigefügten Auswertungsraster (Metzler-Bogen) ergab sich aufgrund einer Gesamtsumme von 130 Punkten die Zuordnung zur Bedarfsgruppe 4.
Mit Bescheid vom 04.08.2014 „erklärte sich der Beklagte bereit“, die Betreuungskosten für den Kläger im Wohnheim der B. gGmbH, Fachbereich Landhaus, im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 01.09.2014 bis 31.08.2017 weiterhin zu übernehmen. Die Leistungen für den Bereich „Wohnen“ würden auf der Basis der Bedarfsgruppe 3 in Höhe von 97,01 € täglich erbracht. Eine Begründung für die Herabstufung der Bedarfsgruppe war dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 26.08.2014 widersprach die Betreuerin des Klägers der Eingruppierung in die Hilfebedarfsgruppe 3.
Auf den Widerspruch des Klägers erfolgte am 11.12.2014 eine Überprüfung des Bedarfs in der individuellen Lebensgestaltung im Bereich Wohnen durch den Fachdienst des Beklagten. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 29.12.2014 wurde die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe 3 bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.08.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 10.02.2015 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 die Kostenzusage für die Übernahme für die vollstationäre Unterbringung im Wohnheim der B. gGmbH in A-Stadt ab dem 01.08.2014 unter Zuordnung der Bedarfsgruppe 4 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hat im Klageverfahren eine weitere gutachterliche Stellungnahme seines Fachdienstes eingeholt. Nach erneuter Prüfung des Bedarfs im Wohnbereich am 01.03.2016 bestätigte der Fachdienst die Zuordnung zur Bedarfsgruppe 3.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 ist rechtmäßig verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Gemäß §§ 53, 54 SGB XII gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4.8.2014 als Sachleistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Unterbringung im Wohnheim der B. gGmbh. Der Umfang der Sachleistung ergibt sich aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach den §§ 75 Abs. 3, 76 ff. SGB XII zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 18.12.2006. Das Gericht ist nach der Aktenlage und den Schilderungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger in der Einrichtung seinen Bedürfnissen entsprechend gut versorgt wird. Frau S. erläuterte in der mündlichen Verhandlung für die Beigeladene, dass der Kläger in einer Wohngruppe mit insgesamt 9 Personen betreut werde. Die Bewohner hätten unterschiedliche Bedarfe. Gemischte Gruppen, deren Teilnehmer unterschiedliche Bedarfe haben, böten für alle Gruppenmitglieder Vorteile.
Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 04.08.2014 dahingehend, dass die in dem Bescheid für den Leistungsbereich „Gestaltung des Tages“ mitgeteilte Eingruppierung in die Bedarfsgruppe 3 in die Bedarfsgruppe 4 abgeändert wird. Die mit der Klage angegriffene Einstufung nach dem HBM-Verfahren nach Metzler ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X. Der Bescheid beinhaltet gegenüber dem Kläger keine Regelung über die Vergütung der gewährten Sachleistung. Die Hilfebedarfsgruppen sind lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale i. S. d. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB XII zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen (BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R, Rdnr. 14). Die Mitteilung, dass die Sachleistung für den Bereich Wohnen auf Basis der Bedarfsgruppe 3 in Höhe von 97,01 € täglich sichergestellt werde, hat für den Kläger allein informatorischen Charakter.
Des Weiteren hat der Kläger gegenüber dem beklagten Träger der Sozialhilfe nur einen Anspruch auf Übernahme solcher Kosten, die er selbst dem beigeladenen Heimträger schuldet.
Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe i. S. d. §§ 53, 54 SGB XII wie auch der Heimpflege, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt (BSG, Urteil vom 28.08.2008 – B 8 SO 22/07 R).
Nach § 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen der Eingliederungshilfe dann - wie hier - durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr 1, Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Satz 1 Nr 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr 3, Prüfungsvereinbarung) besteht (BSG, Urteil vom 28.08.2008 – B 8 SO 22/07 R). Eine solche Vereinbarung besteht in zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen.
In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geld- sondern als Sachleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen (BSG, Urteil vom 28.08.2008 – B 8 SO 22/07 R).
Die Übernahme der Unterbringungskosten bedeutet damit Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme); denn das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege – oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) geht von einer fortbestehenden Verpflichtung des Heimbewohners aus. Der Schuldbeitritt hat dann zum einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.08.2008 – B 8 SO 22/07 R).
Der Hilfeempfänger hat jedoch nur einen Anspruch auf Übernahme solcher Kosten, die er dem Einrichtungsträger tatsächlich schuldet (BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R). Der Anspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger ergibt sich nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz aus dem jeweiligen Heimvertrag des Hilfeempfängers mit dem Einrichtungsträger. Nach § 7 Abs. 2 S. 3 WBVG gilt in Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, die aufgrund des Zehnten Kapitels des 12. Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. Damit bezieht sich das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ausdrücklich auf die Entgeltvereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger. Gemäß § 15 Abs. 2 WBVG müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den aufgrund des Zehnten Kapitels des 12. Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen die diesen Regelungen nicht entsprechend sind unwirksam.
Dementsprechend enthält der streitgegenständliche Heimvertrag des Klägers mit der Beigeladenen auch keine Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe der streitgegenständlichen Hilfebedarfsgruppe 4, die Gegenstand eines Schuldbeitritts des beklagten Trägers der Sozialhilfe sein könnte. Die Entgeltvereinbarung in § 4 Abs. 1 des Heimvertrages des Klägers mit der Beigeladenen bezieht sich ausdrücklich auf die Vergütungsbestandteile, die auf der Grundlage des §§ 75 SGB XII zwischen dem Beklagten und der Einrichtung vereinbart worden sind. Eine Erhöhung des Entgelts ist nach § 4 Abs. 3 des Heimvertrages nur in dem Umfang zulässig, wie er mit den Sozialhilfeträgern für die zu deren Lasten in der Einrichtung lebenden Bewohnerinnen vereinbart worden ist.
Es obliegt allein dem beklagten Träger der Sozialhilfe und dem beigeladenen Leistungserbringer die Vergütung für die Gestaltung des Tages in der Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 76 ff. SGB XII umfassend zu regeln. Sofern die Vertragspartner die Höhe der Vergütung kalkulatorisch mit Hilfe von Bedarfsgruppen ermitteln, bedarf es einer Vereinbarung über das Verfahren, nach dem die Leistungsberechtigten in die Bedarfsgruppen eingestuft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.