Die Entziehung des Mandats durch den Antragsteller/Kläger rechtfertigt als wichtiger Grund regelmäßig die Aufhebung der Beiordnung auf den Antrag des zuvor im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
Unter Abänderung des Beschlusses vom 20.06.2022 wird die Beiordnung von Rechtsanwalt V, K aufgehoben.
Gründe
I.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht ihr mit Beschluss vom 20.06.2022 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V beigeordnet.
Rechtsanwalt V hat mit Schreiben vom 16.09.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin ihm mit E‑Mail vom 08.09.2022 jegliches Recht, sie als Rechtsanwalt zu vertreten, entzogen habe, weswegen er die Aufhebung seiner Beiordnung beantrage. Es bestünden diametral gegensätzliche Meinungen zur Fortführung des Verfahrens.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.09.2022 folgendes erklärt: „Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich Herrn V mit Wirkung vom 08.09.2022 alle Rechte entzogen habe, mich als Anwalt zu vertreten.“
II.
Der Antrag des bisherigen Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung der Beiordnung ist zulässig und begründet.
Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann gem. § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Der Vertretene kann das Mandat jederzeit kündigen; die Beiordnung ist dann auf Antrag aufzuheben (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 73a Rn. 13e). Zwar gibt § 48 Abs. 2 BRAO einem Beteiligten nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts zu beantragen. Die Norm steht einem Antragsrecht der Partei aber auch nicht entgegen, weil sie nur das Antragsrecht des Rechtsanwalts regelt. Der Beteiligte hat regelmäßig ohne weiteres einen Anspruch auf Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts, weil ihm ein Rechtsanwalt nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2007, 6 W 2/07, NJOZ 2007, 4629, beck-online m.w.N.)
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze hatte der Senat dem Antrag des bisherigen Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung der Beiordnung stattzugeben, nachdem die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine weitere Vertretung durch den bisher beigeordneten Rechtsanwalt V nicht mehr wünscht, was einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Beiordnung darstellt.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.