Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Aachen.
Gründe
Die Verweisung des Verfahrens beruht auf §§ 98 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 17a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese gelten auch für das Eilverfahren (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 71 m.w.N.). Zu der in § 17a Abs. 2 S. 1 GVG genannten sachlichen Zuständigkeit, bei deren Fehlen eine Verweisung erfolgt, zählt auch die hier vorliegende instanzielle (Un-)Zuständigkeit (vgl. Schmidt, a.a.O., § 98 Rn. 2 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller mit seinem unter anderem an das „Sozialgericht NRW“ gerichteten „ER-Antrag“ vom 25.1.2022 wohl beim Landessozialgericht Eilrechtschutz im Hinblick auf die Ablehnung einer von ihm beantragten Erwerbsminderungsrente begehrt, ist das Landessozialgericht nicht zuständig, da weder eine erstinstanzliche Zuständigkeit gem. § 29 SGG oder § 86b SGG noch eine Eilentscheidung des Sozialgerichts, gegen die eine Beschwerde möglich wäre (§ 172 SGG), vorliegt. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b SGG ist gem. § 57 Abs. 1 SGG das Sozialgericht Aachen, da der Kläger ausweislich einer eingeholten Einwohnermeldeauskunft seinen Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich gemeldet hat.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 30.5.2022 zur fehlenden instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts und der beabsichtigten Verweisung angehört worden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.