Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehren als Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten R die Gewährung einer Rente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura – (BK 4103) i.V.m. dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII).
Bei dem am 00.00.1947 geborenen und während des erstinstanzlichen Verfahrens am 00.11.2014 verstorbenen Versicherten ist mit Bescheid vom 23.08.2012 die BK 4103 ohne Rentenanspruch festgestellt worden. Als Folge der Berufskrankheit wurden radiologisch feststellbare asbestassoziierte Pleuraveränderungen in den Mittelunterfeldern dorsal sowie in den Oberfeldern ventro-lateral ohne Lungenfunktionseinbußen anerkannt. Unabhängig davon wurde eine schwerste COPD Gold Stadium IV mit Lungenemphysem und Hinweisen auf ein Cor pulmonale und die damit einhergehenden Lungenfunktionseinschränkungen mit schwerster Obstruktion und Lungenüberblähung sowie Einschränkung der Diffusion sowie eine arterielle Hypertonie festgestellt.
Den hiergegen am 21.09.2012 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 zurück. Es lägen keine asbestbedingten Gesundheits- und Körperschäden vor, die der BK 4103 zugeordnet werden und zu einem Rentenanspruch führen könnte.
Am 21.01.2013 hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht erhoben, welche nach dessen Tod von seinen Söhnen als Rechtsnachfolger weitergeführt wurde.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 zu verurteilen, aus Anlass der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. S vom 01.10.2013 unter Einschluss eines sowie ein lungenfunktionsanalytischen Zusatzgutachtens von Dr. A eingeholt. Nach dem Tod des Versicherten hat die Beklagte ein pathologisches Gutachten von Dr. U zu den Akten gereicht. Zusätzlich hat die Beklagte ein arbeitsmedizinisches Zusammenhangsgutachten nach Aktenlage von Dr. H zu den Akten gereicht. In einem Parallelverfahren (S 29 U 38/13) ist darüber hinaus ein radiologisches Sachverständigengutachten von Dr. G vom 27.04.2017 eingeholt worden. Im Ergebnis hat kein Gutachter festgestellt, dass bei dem verstorbenen Versicherten, dem Vater der Kläger, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen der Folgen der bei ihm festgestellten BK 4103 gegeben gewesen ist. Wegen der Einzelheiten der Gutachten wird auf den Inhalt der Gutachten in den Gerichtsakten verwiesen.
Mit Urteil vom 31.08.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zu Lebzeiten bei dem Versicherten anerkannte Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV habe zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt, so dass kein Anspruch auf eine Verletztenrente bestanden habe. Aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten sowie der medizinischen Feststellungen im Verwaltungsverfahren, habe sich beim Versicherten keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellen können.
Gegen das den Klägern am 21.09.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.10.2018 eingelegte Berufung. Dem Kläger stehe eine Verletztenrente aufgrund der berufsbedingten Asbestose (BK 4103) in Höhe von einer MdE i.H.v. 50 v.H. zu..
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2018 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 zu verurteilen, ihm aus Anlass der anerkannten Asbestose eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Mit Schreiben vom 18.03.2022 hat der Senat mitgeteilt, dass er wegen Erfolglosigkeit der Berufung beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Hierzu ist den Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.04.2022 gegeben worden. Der Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22.03.2022 zugegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und eine mündliche Verhandlung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich erscheint. Die Beteiligten sind dazu schriftlich gehört worden.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger als Rechtsnachfolger des Versicherten werden durch den angefochtenen Bescheid vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 nicht in ihren Rechten verletzt, da dieser rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der verstorbene Versicherte hatte aufgrund der anerkannten BK nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge der BK über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (sog. Stützrente, § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird Teilrente geleistet. Sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Die Höhe der MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt damit zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der _Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (st. Rspr. Bundessozialgericht (BSG), vgl. etwa Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R – juris Rn. 14). Bei der Einschätzung der MdE sind die von der Rechtsprechung und der Literatur herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die eine Grundlage für die gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden (BSG a.a.0., juris Rn. 17).
Danach hat das Sozialgericht unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten und Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren sowie zusätzlich aus dem Parallelverfahren S 29 U 38/13 zu Recht zu entschieden, dass bei dem verstorbenen Vater des Klägers die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen der Folgen der bei ihm festgestellten BK 4103 nicht gegeben waren und entsprechende Ansprüche deswegen auch nicht auf den Kläger übergegangen sind.
Kein einziger Sachverständiger, einschließlich des im Verfahren S 29 U 38/13 nach § 109 SGG benannten Dr. G, hat einen Zusammenhang zwischen den beim Versicherten sicherlich in hohem Ausmaß vorhanden gewesenen Leistungsbeeinträchtigung durch Gesundheitsstörungen im Bereich der Lunge und den Auswirkungen der BK bejaht. Diese bestanden lediglich in geringgradigen Veränderungen des Rippenfells in Form von nicht verkalkten asbestassoziierten Pleuraplaques beidseits. Durch diese Veränderungen wurden aber keine maßgebliche Einschränkung der Lungenfunktion hervorgerufen und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgelöst. Diese wurde vielmehr durch das ausgeprägte, basal betonte Lungenemphysem in Verbindung mit einer chronisch-obstruktiven Bronchitis (Stadium COPD IV) verursacht. Das Ausmaß der Gasaustauschkomponente entsprach exakt der Destruktionskomponente durch das Emphysem. Diese schwerstgradige Erkrankung stand nicht im Zusammenhang mit der nur geringgradigen Veränderungen des Rippenfells, sondern war Folge des inhalativen Zigarettenrauchens.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen verweist der Senat im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG), welchen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.