L 5 KR 5/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 624/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 5/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 22/22 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich (noch) gegen die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Einnahmen aus ihrer türkischen Rente.

 

Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seit dem 01.12.2018 gesetzlich krankenversichert und bei der A Pflegekasse pflegeversichert. Sie bezieht neben ihrer Rente aus der deutschen Rentenversicherung auch eine Rente durch den türkischen Sozialversicherungsträger (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK).

 

Im Januar 2019 legte die Klägerin entsprechende Nachweise über ihre türkische Rente vor. Danach hattet sie für Dezember 2018 eine Rente i.H.v. 1.973,59 Türkischen Lira (TL) erhalten. Dies entsprach nach dem im Monat Dezember 2018 gültigen Wechselkurs einem Betrag von 325,68 Euro.

 

Mit Bescheid vom 22.01.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus der türkischen Rente seit dem 01.12.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Für die Beitragsberechnung werde ein Bruttorentenbetrag i.H.v. 325,68 Euro ab dem 01.12.2018 zu Grunde gelegt. Der aktuelle Monatsbeitrag ab dem 01.01.2019 betrage daher 35,49 Euro (25,56 Euro für die Krankenversicherung sowie 9,93 Euro für die Pflegeversicherung). Für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 ergebe sich eine Nachberechnung i.H.v. 36,63 Euro.

 

Hiergegen legte die Klägerin am 25.01.2019 Widerspruch ein. Die Beitragserhebung entspreche nicht dem Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei. Eine zwischenstaatliche Einigung sei aber erforderlich, um entsprechende Beiträge geltend machen zu können.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten – allerdings unter dem Briefkopf der Pflegekasse – den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würde zur Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gälten auch vergleichbare Renten aus dem Ausland. Nach Auskunft der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zahle der türkische Rentenversicherungsträger SGK vergleichbare Renten. Die Beiträge aus ausländischen Renten seien vom Rentenbezieher allein zu tragen.

 

Am 11.04.2019 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Im Hinblick auf ihre Einkünfte seien in der Türkei seinerzeit bereits Beiträge erhoben worden.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 aufzuheben.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

 

Mit Urteil vom 04.11.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der der Klägerin von der SGK gezahlten Rente handele es sich um eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Die an die Klägerin vom staatlichen türkischen Rententräger gezahlte Rente setze wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Regelaltersgrenze voraus, sondern solle auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 stehe einer Verbeitragung der türkischen Rente nicht entgegen. Nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 des Abkommens seien auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Rente bezieht, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung anzuwenden, hier also die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Einführung der Beitragspflicht auf ausländische Renten ab dem Jahr 2011 habe zu keiner Änderung des Abkommens geführt. Vielmehr gelte die Kollisionsregelung des Art. 14 Abs. 3 S. 1 des Abkommens gerade für den vorliegenden Fall. Soweit die Klägerin eine doppelte Verbeitragung der Rente anführe, könne dies allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung durch den türkischen Träger führen, weil er gegen die genannte Abkommensvorschrift verstoße. Die Beklagte sei aber trotzdem gehalten, sich an die in der Bundesrepublik gelten Gesetze zu halten.

 

Am 04.01.2021 (Montag) hat die Klägerin gegen das ihr am 01. oder 02.12.2020 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie habe als sog. Auslandstürkin die Möglichkeit genutzt, durch eine Einmalzahlung aus angespartem Vermögen einen Rentenanspruch in der türkischen Sozialversicherung zu erlangen. Die Rente sei daher mit einer privaten Rentenversicherung vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit mit einer inländischen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei demgegenüber gerade nicht gegeben. Ein Anspruch aus der türkischen Rentenversicherung könne durch Auslandstürken ohne jeden Bezug zur Erwerbstätigkeit erworben werden, auch eine nie erwerbstätig gewesene Hausfrau könne ihn durch Einmalzahlung erwerben. Die Klägerin sei in der Türkei nur sehr kurzzeitig beschäftigt gewesen und habe dort minimalste Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2020 abzuändern und den Bescheid vom 22.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin beziehe eine Rente aus der gesetzlichen türkischen Rentenversicherung. Auch der Vortrag der Klägerin führe zu keiner anderen Bewertung. Dies scheitere schon am Status des Garantieträgers der Rente, der eben kein privates Unternehmen sei.

 

Auf den Hinweis des Senats, dass die Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin ausweislich des Briefkopfes auf dem Widerspruchsbescheid augenscheinlich durch den Widerspruchsausschuss der Pflegekasse ergangen sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach Durchsicht des Protokolls der zuständige Widerspruchsausschuss der Beklagten entschieden habe. Es sei nur die falsche Briefvorlage verwendet worden.

 

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich abgeschlossen und den Streitgegenstand auf die Beiträge zur Krankenversicherung beschränkt. Zudem sollen etwaige Bescheide, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, außer Betracht bleiben. Diesbezüglich solle die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit folgen.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Rechtliche Würdigung

 

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

 

A. Sie ist zwar zulässig. Die statthafte und formgerecht erhobene (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 2, 151 Abs. 1 und 3 SGG) Berufung wurde insbesondere auch fristgerecht eingelegt. Dabei kann offen bleiben, ob das Urteil dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin erst am 02.12.2020 oder aber bereits am 01.12.2020 zugegangen ist. Für Letzteres spricht ein handschriftlicher Vermerk auf dem Anschreiben des Sozialgerichts vom 24.11.2020, welches dem Senat auf Anfrage durch den aktuellen Bevollmächtigten der Klägerin in Kopie übersandt wurde. Die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG ist aber mit Berufungseinlegung am 04.01.2021 in jedem Fall gewahrt. Denn die Berufungsfrist konnte am 01.01.2021, einem gesetzlichen Feiertag, gemäß § 193 BGB nicht enden. Da der 01.01.2021 auf einen Freitag fiel, war der nächste Werktag i.S.d. § 193 BGB Montag, der 04.01.2021, an dem die Berufung eingelegt wurde.

 

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

 

I. Gegenstand des Verfahrens ist – nach Abschluss des Teilvergleichs – ausschließlich der Bescheid vom 22.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019, soweit die Beklagte mit diesem die Beiträge der Klägerin aus ihrer türkischen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab dem 01.12.2018 zukunftsoffen festgesetzt hat. Ob die Beklagte auch über die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung entscheiden durfte (§ 46 Abs. 2 S. 4 SGB XI), musste der Senat nach Abschluss des Teilvergleichs nicht entscheiden. In zeitlicher Hinsicht wird das Klagebegehren nach Abschluss des Teilvergleichs auf die Zeit bis zum Erlass des nächsten Änderungsbescheides begrenzt. Gegen den insoweit zeitlich und sachlich begrenzten Inhalt des Bescheides richtet sich die Klägerin mit ihrer isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG.

 

II. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er Gegenstand des Verfahrens ist, nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit (dazu unter 1.). Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte auch auf die Einnahmen der Klägerin aus ihrer türkischen Rente Beiträge erhoben (dazu unter 2.). Sie hat die Beiträge schließlich in zutreffender Höhe festgesetzt (dazu unter 3.).

 

1.) Der Bescheid vom 22.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat der zuständige Widerspruchsausschuss der Beklagten i.S.d. § 36a SGB IV i.V.m. § 41 der Satzung der A und nicht – wie es der verwendete Briefkopf zunächst vermuten lässt – derjenige der Pflegekasse über den Widerspruch der Klägerin entschieden.

 

2.) Nach § 223 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 SGB V (in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung) werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung in der GKV der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (Satz 1); dabei gelten § 228 SGB V (Rente als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend (Satz 4).

 

Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gemäß Satz 2 gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Die danach erforderliche Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt daher insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 R Rn. 39 f.).

 

Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der von der Klägerin bezogenen türkischen Rente um eine solche nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Klägerin bezieht unstreitig eine Rente der staatlichen türkischen Sozialversicherungsanstalt SGK, der einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung in der Türkei. Die Rente wird aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, das die typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckt, gezahlt. Die Altersrenten werden auf Grund der gezahlten Beiträge gewährt. Für die Klägerin lag das Renteneintrittsalter bei 58 Jahren. Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses (zu diesen Voraussetzungen vgl. die Ausführungen des türkischen Sozialversicherungsträgers SGK unter http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Leistungssystem+der+Sozialversicherung+durch+die+SGK, Stand 05.05.2021; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2016 – L 1 KR 28/16 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 – L 11 KR 4549/17). Die Rente ist damit an eine Altersgrenze gekoppelt und besitzt Entgeltersatzfunktion.

 

Dass die Klägerin nach ihren eigenen – im Übrigen bislang nicht nachgewiesenen – Angaben die Beiträge zur Rentenversicherung durch eine Einmalzahlung aus ihrem Vermögen ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung selbst entrichtet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass auch für überobligatorische Leistungen eines Rentenversicherungsträgers, für die in der Ansparphase keine gesetzliche Verpflichtung bestand und die daher auf freiwilligen Einzahlungen beruhen, eine Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen kann, weil auch die Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gegebenenfalls auf einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI beruhen können und / oder auf Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung i.S.d. § 234 SGB VI in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung (vgl. BSG Urteil vom 23.02.2021 – B 12 KR 32/19 R Rn. 18 sowie Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 R Rn. 19). Auch vorliegend beruht die türkische Rente der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausschließlich auf ihrer freiwilligen Einmalzahlung, sondern auch auf einer – wenn auch geringen – kurzzeitigen Beschäftigung in der Türkei, durch die sie „minimalste Einkünfte“ erzielt hatte.

 

Die Rente ist damit auch nicht mit einer privaten Rentenversicherung vergleichbar. Sie wird zu einer solchen nicht deshalb, weil ausschließlich aus dem privaten Vermögen Beiträge entrichtet werden. Einer solchen Einstufung steht bereits der Umstand entgegen, dass die Rente durch den staatlichen türkischen Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Derartige Renten sind allein am Maßstab des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V zu bewerten. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die gerade für den Fall geschaffen wurde, dass Renten durch ausländische Rentenversicherungsträger gezahlt werden (vgl. BT-Drs. 17/4978 S. 20).

 

Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BSG vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R beruft, vermag sie auch daraus kein günstigeres Ergebnis für sich herzuleiten. Denn anders als im vorliegenden Fall befasst sich die genannte Entscheidung nicht mit einer ausländischen Rente, sondern mit einem inländischen „Versorgungsbezug“, der nicht am Maßstab des § 228 SGB V, sondern des § 229 SGB V zu messen ist. Insbesondere kommt es für die Beurteilung der staatlichen Rente nicht auf einen betrieblichen Zusammenhang an. Eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen ist daher von vornherein nicht gegeben.

 

Zutreffend hat das Sozialgericht schließlich ausgeführt, dass auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl. 1965 II, S. 1170; im Folgenden: SozSichAbk TR) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl. 1972 II, S. 2), des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl. 1975 II, S. 374) und des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl. 1986 II, S. 1040) einer Verbeitragung der türkischen Rente nicht entgegensteht. Wie schon das Hamburgische LSG (Urteil vom 12.07.2016 – L 1 KR 28/16; die hiergegen eigelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BSG, Beschluss vom 11.04.2017 – B 12 KR 87/16 B, als unzulässig verworfen) hat das Sozialgericht auf Art. 14 Abs. 3 S. 1 SozSichAbk TR verwiesen, der für den Fall, dass – wie vorliegend – sowohl eine deutsche als auch eine türkische Rente bezogen werden, die Anwendung der Rechtsvorschriften über Krankenversicherung des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes – hier Deutschland – anordnet. Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen, insbesondere auch zur Anwendbarkeit der Norm im vorliegenden Fall, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, § 153 Abs. 2 SGG.

 

3.) Die Beklagte hat schließlich auch die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt. Für ausländische Renten gilt gemäß § 247 S. 2 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 S. 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 S. 2 SGB V die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach § 241 SGB V 14,6 %, der Zusatzbeitrag der Beklagten betrug im streitbefangenen Zeitraum 1,1 %. Vorliegend war daher von einem Beitragssatz von 7,85 % auszugehen.

 

Für die Höhe des Einkommens, aus dem der Beitragssatz zu berechnen ist, ist auf § 17a SGB IV abzustellen. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wird zu berücksichtigendes Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Nach Abs. 2 S. 1 ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis die Sozialleistung zu ändern ist, sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.

 

Die Klägerin hat vorliegend bereits ab Dezember 2018 eine Rente i.H.v. 1.974,59 TL erhalten, die Beiträge wurden nach Vorlage der Unterlagen im Januar 2019 berechnet. Der Währungsumrechnungskurs im Dezember 2018 betrug 6,063. Dementsprechend ergaben sich ein Rentenzahlbetrag von 325,68 Euro und ein Beitrag von 25,56 Euro.

 

Soweit die Beklagte für Dezember 2018 einen geringfügig höheren Gesamtbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen hat als für Januar 2019, so erklärt sich dieser nach den überzeugenden Erläuterungen des Vertreters der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer vorgenommenen Nachverrechnung. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen diese ausdrücklich keine Einwendungen erhoben.

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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