Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.5.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.484,31 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 26.5.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 39 R 469/17 anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2017 zu Recht abgelehnt.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin vom Antragsteller für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.11.2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 77.937,24 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 18.772,00 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1) Soweit der Antragsteller (wiederholend) die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die für ihn tätigen Personen tatsächlich Arbeitnehmer und nicht Selbstständige seien, verkennt er die in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren geltenden Darlegungs- und Beweispflichten.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 30.9.2019 – L 8 BA 7/19 B ER – juris Rn. 2). Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 30.9.2019 – L 8 BA 7/19 B ER – juris Rn.3). Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden Rentenversicherungsträgers wahrscheinlich nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, sondern beschränkt er sich darauf, die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zu bestreiten, oder ist der von ihm vorgetragene Sachverhalt lediglich ebenso gut möglich wie der vom prüfenden Rentenversicherungsträger angenommene, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht wahrscheinlich als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden kann. Unschädlich ist, dass ggf. noch weitere Ermittlungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorzunehmen sind (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 18.5.2020 – L 8 BA 241/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).
Vorliegend tragen die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller als Arbeitgeber GS, JL, DS, LE und PS in den im Beitragsbescheid genannten Zeiträumen versicherungspflichtig beschäftigt hat. Ein anderer Sachverhalt ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden.
Entgegen seiner Auffassung kann der Antragsteller insbesondere aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22.11.2017 (2 Ca 335/17) kein für ihn günstiges Ergebnis herleiten. Dies gilt schon deshalb, weil das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) die erstinstanzliche Entscheidung durch Berufungsurteil vom 8.1.2019 (12 Sa 53/18 SK) abgeändert und die vom Antragsteller behauptete Selbstständigkeit des GS und des JL mit ausführlicher Begründung verneint hat. Soweit im Übrigen eine Zurückweisung der Berufung erfolgt ist, kann der Antragsteller auch dies nicht zu seinen Gunsten verwerten. Zum einen beruhte die Zurückweisung vorrangig auf prozessualen Gründen und ist zudem in einem Verfahren erfolgt, an dem die hiesige Antragsgegnerin nicht beteiligt war. Darüber hinaus sind die Sozialgerichte aber auch bereits grundsätzlich nicht an die Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtszweige gebunden, da neben unterschiedlichen prozessualen Voraussetzungen keine uneingeschränkte Parallelität der Wertungen besteht (vgl. z.B. Senatsurt. v. 12.3.2014 – L 8 R 22/12 – juris Rn. 67; BSG Urt. v. 23.5.2017 – B 12 KR 9/16 R – juris Rn. 26; Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24).
Nach dem bisherigen Sachstand sind die im streitigen Bescheid aufgeführten Personen weisungsgebunden (hierzu unter a) und eingegliedert in die Betriebsorganisation des Antragstellers tätig geworden (hierzu unter b). Eine selbstständige Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen (hierzu unter c). In der Gesamtschau liegen ausschließlich die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte vor (hierzu unter d).
a) Bei der Durchführung der jeweiligen Tätigkeiten unterlagen die vom Antragsteller als „Subunternehmer“ angesehenen Personen seinem weitreichenden Weisungsrecht in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Der Antragsteller hat bestimmt, auf welchen Baustellen und zu welchen Arbeitszeiten diese tätig werden sollten; er hat die Arbeitsabläufe geplant, Weisungen erteilt und das Material zur Verfügung gestellt. Dies folgt aus den Erklärungen des GS und des JL gegenüber den Beamten des Hauptzollamtes (HZA) Krefeld, soweit sie glaubhaft sind. Die Antragsgegnerin konnte die Ermittlungsergebnisse des HZA zulässigerweise im Betriebsprüfungsverfahren verwerten (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 16.3.2020 – L 8 BA 195/19 B ER – juris Rn. 16 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Personen ihre Arbeitszeiten im Wesentlichen frei bestimmen konnten, liegen nicht vor. Nach der Vertragspraxis ist vielmehr das Gegenteil der Fall. GS hat bei seiner Vernehmung durch das HZA am 19.3.2015 erklärt, dass er mit dem Antragsteller zusammen zur Baustelle fahre und sie – der Antragsteller, JL, ein Herr B und er – meistens zusammen auf der Baustelle arbeiteten. Es gebe aber schon mal zwei Baustellen, dann teilten sie sich diese auf. Der Antragsteller sage ihm, wann sie wo anfangen sollten. Er, GS, fahre zu den Baustellen mit seinem eigenen Kraftfahrzeug und nehme den JL mit. Diese Aussage ist von JL bestätigt worden, der nach seinen Angaben selbst auch nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Letztgenannter hat zudem ausgeführt, meistens von 8 bis 17 Uhr und insgesamt 40 bis 50 Stunden wöchentlich für den Antragsteller zu arbeiten. In der Gesamtschau ist danach im Wesentlichen von festen Arbeitszeiten nach Bestimmung des Antragstellers auszugehen.
b) Die für den Antragsteller tätigen Personen waren bei der Ausführung der angenommenen Aufträge vollumfassend in seine Arbeitsorganisation eingegliedert, da sie als dessen Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber seinen Auftraggebern mit den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien tätig geworden sind. Wie dargelegt hat (allein) der Antragsteller, der regelmäßig selbst auf den Baustellen anwesend war, die dortigen Tätigkeiten der einzelnen Personen geplant, organisiert und geleitet. Hierbei ist er nach den Aussagen des GS und des JL beim HZA Ansprechpartner bei Fragen und Problemen in Bezug auf die Bauausführung gewesen. Die in Rede stehenden Personen selbst haben noch nicht einmal in Ansätzen über eine eigene Betriebsinfrastruktur, die sie zur Durchführung ihrer Tätigkeiten für den Antragsteller hätten einsetzen können, über keine eigenen Betriebsräume, keine eigenen relevanten Betriebsmittel und keine eigene Infrastruktur für administrative Tätigkeiten verfügt. Sie sind nicht einmal in der Lage gewesen, selbst eine Rechnung zu stellen. Vielmehr hat der Antragsteller hierfür jeweils Hilfe geleistet und die Rechnungen der vermeintlich Selbstständigen sogar selbst im PC geschrieben. Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich wiederum aus den Erklärungen des GS und des JL, soweit sie jeweils glaubhaft sind.
Besonders deutlich wird die Eingliederung der für den Antragsteller tätigen Personen in seine Betriebsorganisation insbesondere auch dadurch, dass diese offenkundig auf verschiedenen Baustellen für den Antragsteller und mit ihm zusammengearbeitet haben. So hat JL gegenüber dem HZA Krefeld erklärt, dass er mit GS zusammenarbeite. GS wiederum hat ausgeführt, alle Mitglieder der Wohngemeinschaft H-Straße 110 seien meistens zusammen auf der Baustelle bzw. bei zwei Baustellen aufgeteilt tätig geworden. Auch eine Zusammenarbeit mit DS hat GS – jedenfalls für ein halbes Jahr – zugestanden. GS und PS wiederum haben offensichtlich jedenfalls im Februar 2014 beim Bauvorhaben S-Straße 30, F, bei dem Einbau von Fertigstürzen, Fassadendämm- und -klinkerarbeiten zusammengearbeitet, da von ihnen hierüber nahezu identische Rechnungen unter dem 20.2.2014 mit einem identischen Pauschalbetrag von 1.500,00 Euro gestellt worden sind. Auch im Januar und März 2014 haben sie Vergütungen in identischer Höhe erzielt, was darauf schließen lässt, dass sie auch in diesen Kalendermonaten vom Antragsteller bei demselben Bauvorhaben mit identischen Arbeitszeiten eingesetzt worden sind. Weitergehende entsprechende Ermittlungen bleiben gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller GS, JL und TD zunächst geringfügig beschäftigt hat. Ein Unterschied zu der anschließend als selbstständig angegebenen Tätigkeit, die im Streitzeitraum ausschließlich für ihn vorgenommen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine für Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkte vor.
Die vom Antragsteller beschäftigten Personen haben über keine eigene Betriebsstätte verfügt. Ausweislich der Auskünfte aus dem Gewerberegister der Stadt Mönchengladbach waren die gemeldeten Anschriften der „Betriebsstätten“ identisch mit den Anschriften ihrer Wohnungen und diese wiederum identisch mit den Anschriften der Betriebsstätte und der Wohnung des Antragstellers. GS hat gegenüber dem HZA auch erklärt, mit JL und B sowie dem Antragsteller bei diesem zur Miete zu wohnen.
Auch ein unternehmerisches Risiko haben die für den Antragsteller tätigen Personen nicht getragen. Weder Kapital noch ihre Arbeitskraft ist von ihnen mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt worden. Materialien mussten sie nicht stellen. Vielmehr hat GS, der in seinem Auto JL zu den Baustellen mitgenommen hat, nach seinen Angaben beim HZA sogar Geld für Benzin vom Antragsteller erhalten und dies darüber hinaus „immer, wenn der Tank leer“ war.
Der Umstand, dass die in Rede stehenden Personen Gewerbe angemeldet haben, spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. z.B. Senatsurt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 113). Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen können vielmehr ausschließlich in den Verfahren nach §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erfolgen (vgl. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 65).
Dass die genannten Personen im streitigen Zeitraum neben dem Antragsteller noch für andere Auftraggeber tätig geworden sind, ist bereits nicht glaubhaft vorgetragen. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber darüber hinaus auch erst dann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 35 m.w.N.). Hieran fehlt es jedoch. Nach ihren insoweit glaubhaften Bekundungen haben GS und JL keine Werbung zwecks Einholung von Aufträgen betrieben und nur für den Antragsteller und nicht für andere Auftraggeber gearbeitet. Dies hat der Antragsteller bei seiner eigenen Vernehmung durch das HZA Krefeld am 5.10.2015 bestätigt.
d) Nach den genannten aktenkundigen Umständen ist von identischen Sachverhalten bei allen im Bescheid benannten Personen auszugehen. Vom Antragsteller sind abweichende vertragliche Regelungen bzw. eine abweichende Vertragspraxis auch für keine Person vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden. Das Vorliegen von abhängigen Beschäftigungen ist danach offensichtlich, die Annahme von selbstständigen Tätigkeiten fernliegend. Weitere Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdeschrift geltend macht, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Vielmehr ist nach dem aktenkundigen Sachstand von einer zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung auszugehen. Der Heranziehung von Umständen aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller und seiner rechtskräftigen Verurteilung (AG Mönchengladbach-Rheydt Strafbefehl v. 22.12.2015 – Cs 130 Js 638/15) bedarf es dabei nicht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die Verpflichtung, die beschäftigten Arbeitnehmer den zuständigen Einzugsstellen ordnungsgemäß zu melden und die nach dem maßgeblichen Arbeitsentgelt zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bis zum Fälligkeitstermin abzuführen, zumindest für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge auch billigend in Kauf genommen hat. Sämtliche Indizien haben – wie bereits ausgeführt – eindeutig für Beschäftigung, nichts hingegen für Selbstständigkeit gesprochen. Ein Arbeitgeber, der von sämtlichen Umständen, die seine eigene Arbeitgeberstellung begründen, Kenntnis hat, kann sich nicht einfach darauf berufen, er hätte diese sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erkannt. Solche Behauptungen zum subjektiven Tatbestand müssen nicht als unwiderlegbar angesehen werden, wenn dafür im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen (vgl. zu § 266a Strafgesetzbuch: BGH Beschl. v. 24.9.2019 – 1 StR 346/18 – juris Rn. 30 m.w.N.). Einen vorsatzausschließenden Irrtum über seine Beitragspflichten hat der Antragsteller weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für das – im Beschwerdeverfahren wiederholte – Vorbringen, die Gestaltung der Vertragsbeziehungen mit den Subunternehmern habe er auf Anraten seines Steuerberaters vorgenommen. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber dem HZA Krefeld am 5.10.2015, da der Antragsteller dort noch erklärt hat, hinsichtlich der Tätigkeit der Subunternehmer nie bei seinem Steuerberater nachgefragt zu haben.
3) Schließlich hat das SG – entgegen der Auffassung des Antragstellers – zutreffend auch das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides verneint.
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen und in der Beschwerdeschrift noch einmal dargelegten wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17).
Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senatsbeschl. v. 7.3.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17), wobei vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen ist, ob er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs bei Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 15.6.2020 – L 8 BA 139/18 B ER – juris Rn. 15, Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 22).
Danach scheidet eine unbillige Härte bereits deshalb aus, weil der Antragsteller weder schlüssig dargelegt, noch glaubhaft gemacht hat, dass er die Beitragsforderung auch bei einem rechtmäßigen Geschäftsbetrieb, der die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten beinhaltet, in überschaubarer Zeit erfüllen kann. Im Übrigen fehlt der umfassende Vortrag zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, einschließlich der Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch Darlehensaufnahme, sowie die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese befindet als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung; vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§, 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).