Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 05.07.2022. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen für den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung, bezogen auf den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018.
Die 1988 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 2010 geborenen Klägers zu 2) und des 2016 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger bewohnten zunächst zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zu 1) eine 74,91 m² große Wohnung in O. Aufgrund der Trennung und des Auszuges des damaligen Ehemannes der Klägerin zu 1) aus der Wohnung beantragte diese für sich und die Kläger zu 2) und 3) am 07.09.2017 bei dem Beklagten erstmalig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierzu legte die Klägerin zu 1) unter anderem neben dem Mietvertrag von Mai 2011 eine Vermieterbescheinigung vom 07.09.2017 vor. Aus dieser ergaben sich eine monatliche Grundmiete von 379,65 €, ein Zuschlag zur Nutzung eines Mietergartens von monatlich 13 € und ein Zuschlag für einen Tiefgaragenstellplatz von monatlich 40 €. Ferner gab der Vermieter in dieser Vermieterbescheinigung an, dass der Stellplatz untrennbar mit der Wohnung verbunden und eine Untervermietung seitens des Vermieters gestattet sei. Die monatlichen Vorauszahlungen betrugen ausweislich der Angaben des Vermieters für Betriebskosten 207 € und für Heizkosten 143 €.
Mit Bescheid vom 09.10.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 3) - aufstockend zum Bezug von Eltern- und Kindergeld - monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2017 bis Februar 2018. Hierbei berücksichtigte der Beklagte unter anderem als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 754,20 € (Bruttomietobergrenze von 611,20 € und Heizkosten von 143 €) anstatt der tatsächlich aufgewandten Kosten in Höhe von 782,65 €. Er führte hierzu aus, dass 611,20 € für drei Personen im Stadtbereich O die Bruttokaltmietobergrenze darstellten und nur bis zu diesem Betrag auch Stellplatzkosten als Bedarf anerkannt werden könnten.
Diesem Bescheid widersprach der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 12.10.2017. Die Kläger erhielten zum einen derzeit kein Kindergeld und zum anderen seien die Unterkunftskosten nicht auf einen Teilbetrag der tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu reduzieren.
Nachdem die Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatten, dass das Kindergeld (auch für September 2017) erst im Oktober 2017 eingegangen sei, half der Beklagte dem Widerspruch vom 12.10.2017 teilweise ab und berücksichtigte das Kindergeld für den Monat September 2017 mangels Zuflusses nicht mehr als Einkommen bedarfsmindernd (Änderungsbescheid vom 08.01.2018). Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2018 als unbegründet zurück. Zuschläge für einen Mietergarten und eine Garage könnten nur dann als Bedarf anerkannt werden, wenn die Wohnung ohne diese Aufwendungen nicht anmietbar sei und die Kosten einschließlich der Miete noch angemessen seien. Bedarfe oberhalb der Bruttokaltmietobergrenze von 611,20 € seien nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen haben die Kläger vor dem SG am 06.02.2018 Klage erhoben und höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018 begehrt.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags der Kläger vom 17.04.2018 hat der Beklagte sodann Kenntnis von der Endabrechnung des Vermieters vom 06.12.2017 erhalten, aus der sich zum einen ein Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2016 i.H.v. 497,14 € und zum anderen eine Reduzierung des Heizkostenabschlags ab dem 01.01.2018 von 143 € um 39 € auf 104 € ergab. Hierauf hat der Beklagte nach Anhörung mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2018 für Januar 2018 und Februar 2018 die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bescheid vom 09.10.2017 teilweise aufgehoben und für diesen Zeitraum nunmehr reduzierte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufgrund des Guthabens i.H.v. 497,14 € im Januar 2018 sowie wegen niedrigerer Heizkosten im Januar und Februar 2018 berücksichtigt. Zugleich hat er von den Klägern zu 1) bis 3) eine Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 305,28 € (Klägerin zu 1), 173,75 € (Kläger zu 2) und 96,10 € (Kläger zu 3) gefordert. Dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 03.07.2018 in Bezug auf das nicht den Klägern zugeflossene, sondern an den getrennt lebenden Ehemann ausgezahlte Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnung abgeholfen und in den Monaten Januar bis Februar 2018 nur noch bedarfsmindernd die reduzierten Heizkostenabschläge berücksichtigt. Dadurch reduzierten sich die Erstattungsbeträge auf 30,02 € (Klägerin zu 1), 24,40 € (Kläger zu 2) und 23,52 € (Kläger zu 3). Den weiter aufrechterhaltenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen und die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen Aufwendungen nicht erstattet. Gegen diese Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2019 haben die Kläger vor dem SG eine weitere Klage erhoben (Az: S 40 AS 608/19, Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen – LSG NRW - Az.: L 2 AS 1031/22 NZB).
Über das Vermögen der Klägerin zu 1) ist am 17.06.2021 ein Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal v. 17.06.2021, Az.: 145 IK 841/21) eröffnet worden, das noch andauert.
Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.07.2022 den Beklagten verurteilt, die Bescheide vom 09.10.2017 und 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2018 abzuändern und insgesamt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 782,65 € zu gewähren. Nach § 22 SGB II würden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen seien. Werde der angemessene Umfang überstiegen, sei der Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Hieraus habe das Bundessozialgericht (BSG) die Notwendigkeit eines Aufklärungsschreibens der Verwaltung abgeleitet (sogenanntes Kostensenkungsverfahren). Ein solches sei vorliegend nicht durchgeführt worden. Das Gericht sei der Ansicht, dass dies, auch wenn es sich um Kosten handele, die letztendlich durch die Mitanmietung einer Garage anfallen würden, notwendig sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck einer solchen Kostensenkung. Auch bei der Nichtzahlung der Garagenmiete sei die Klägerseite dem Risiko des Verlustes der Wohnung ausgesetzt. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 15.07.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.08.2022 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Die Berufung sei nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, denn das Urteil weiche von einer Entscheidung des BSG ab und beruhe hierauf. Das BSG habe in seinem Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, den Rechtssatz aufgestellt, dass die Kosten für eine Garage von dem SGB II-Träger regelmäßig nicht zu übernehmen seien, es sei denn, die Wohnung sei ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis halte sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort. Demgegenüber habe das Sozialgericht den divergierenden Rechtssatz aufgestellt, die Kosten für eine Garage seien auch bei Unangemessenheit der Gesamtkosten regelmäßig zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar sei. Es lasse daher eine kumulative Voraussetzung zur Übernahme der Kosten einer Garagenmiete entfallen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 zuzulassen.
Die Kläger beantragen,
die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom 15.08.2022 zurückzuweisen.
Sie erachten das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und nehmen hierauf Bezug. Das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, dass der Träger der Grundsicherung zunächst ein Kostensenkungsverfahren durchführen müsse, bevor die Kostenübernahme für die im Zusammenhang mit der Wohnung untrennbar verbundene Garagenanmietung mit Verweis auf deren Unangemessenheit abgelehnt werden dürfe. Eine Divergenz zum beklagtenseits angeführten BSG-Urteil bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
II.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat ist durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1) nicht durch eine Unterbrechung des Verfahrens an der Entscheidung über die Beschwerde gehindert. § 202 SGG i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt zwar, dass ein Verfahren, welches die Insolvenzmasse betrifft, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen wird, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Das hiesige Verfahren betrifft jedoch nicht die Insolvenzmasse in diesem Sinne. Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht verpfändet oder gepfändet werden. Mangels Pfändbarkeit gehört ein etwaiger Anspruch der Klägerin zu 1) somit nicht zur Insolvenzmasse.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend sind weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, noch übersteigt der Beschwerdewert 750,00 €.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Für den unterlegenen Beklagten ist regelmäßig die sich für ihn aus dem Urteilsspruch ergebende Belastung maßgeblich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 14). Diese Belastung liegt hier unter 750 €.
Der hier vorliegende Urteilsspruch nach § 136 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist zunächst zur Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung und Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auszulegen. Denn der Urteilsspruch ist aus sich heraus nicht eindeutig und lässt nicht ausdrücklich erkennen, für welchen Zeitraum welche höheren Leistungen zugesprochen werden. Entscheidend für die Auslegung ist, was das Gericht zum Ausdruck bringen wollte. Maßstab ist der Rechtsgedanke des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch im öffentlichen Recht zur Anwendung gelangt. Auf die Urteilsformel übertragen, bedeutet dies, dass nicht an deren Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Gerichts unter Berücksichtigung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe zu erforschen ist (siehe Schütz in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGG, 2. Auflage, Stand: 15.06.2022, § 136 SGG Rn. 27). Unter Heranziehung des Tatbestands und der in Bezug genommenen Entscheidungsgründe besteht die sich aus dem Urteilsspruch ergebende Belastung des Beklagten in der Verpflichtung, Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Kläger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung i.H.v. 782,65 € monatlich anstatt nur 754,20 € monatlich für die Zeit von September 2017 bis Februar 2018 zu gewähren. Dies ergibt bei einem monatlichen Differenzbetrag von 28,45 € (782,65 € -754,20 €) insgesamt einen Wert des Beschwerdegegenstandes von 170,70 € (28,45 € × 6 Monate).
Die vom SG gewollte zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018 ergibt sich hierbei zum einen aus der im Urteilsspruch enthaltenen Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 09.10.2017, der ausschließlich diesen Bewilligungszeitraum betrifft, und zum anderen aus der ausdrücklichen Bezeichnung dieses Zeitraums als streitgegenständlichen Zeitraum im Tatbestand des Urteils. Die vom SG gewollte Begrenzung der Höhe nach auf den Differenzbetrag von monatlich 28,45 € ergibt sich ebenso unter Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe. Denn hieraus wird deutlich, dass nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft zwischen den Beteiligten streitig sind, sondern lediglich der Differenzbetrag der als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannten Kosten i.H.v. 754,20 € gegenüber der begehrten Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 782,65 €. Nachdem sich die Kläger mit der am 06.02.2018 erhobenen Klage auch nicht mehr gegen die Höhe des anzurechnenden Einkommens gewehrt haben, sondern ihr auf Gewähr höherer Leistungen gerichtetes Klagebegehren ausschließlich auf die fehlende Berücksichtigung der vollständigen mietvertraglichen Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 stützen, haben siewirksam den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzt (BSG, Urteil v. 04.06.2014, Az.: B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 10-11).
Für die Bestimmung des Beschwerdewertes kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2018 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.02.2019 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Für eine Einbeziehung spricht, dass der nach Klageerhebung am 06.02.2018 ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2018 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2019 den bzgl. der Höhe der Leistungen für den Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung teilangefochtenen Bescheid vom 09.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2018 im Hinblick auf die im Bewilligungszeitraum Januar 2018 und Februar 2018 gewährten Leistungen abändert und die um monatlich 39 € reduzierten Heizkostenabschläge bedarfsmindernd bei der gewährten Höhe der Leistungen für Januar 2018 und Februar 2018 berücksichtigt. Selbst wenn sich daraus aber eine im Urteilsspruch verkannte Belastung für die Kläger ergäbe, ist diese vorliegend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands irrelevant, da nicht die Kläger, sondern der Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt hat. Unabhängig hiervon würden sich die im Streit stehenden Leistungen nur um die reduzierten Heizkosten für die Monate Januar 2018 bis Februar 2018, mithin insgesamt um weitere 78 € erhöhen. Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € wäre auch dann nicht gegeben.
Ferner hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom 05.07.2022 nicht zugelassen.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a)
Der Entscheidung in der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die das Sozialgericht auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und unter Anwendung der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung getroffen hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein bloßes Individualinteresse genügt hierfür nicht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 28). Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf und wird von der Beklagten auch nicht vorgebracht. Hinsichtlich der geltend gemachten Problematik existiert hinreichende obergerichtliche Rechtsprechung.
Es entspricht den Grundsätzen des BSG, dass Voraussetzung für eine Absenkung der Leistung für Unterkunft und Heizung auf die angemessene Höhe der Aufwendungen ist, dass der erwerbsfähige Hilfsbedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für Unterkunft, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Fehlt es aber an der Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung, fehlt es an der subjektiven Möglichkeit der Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Insoweit ist ein Kostensenkungsaufforderung im Regelfall Voraussetzung dafür, dass der SGB II-Träger die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten beschränken kann (s. BSG Urteil v. 17.12.2009, Az.: B 4 AS 19 /09 R, juris Rn. 14; BSG Beschluss v. 29.12.2016, Az.: B 4 AS 277/16 B, juris Rn. 14.). Ferner ist auch geklärt, dass ausnahmsweise auch nicht zu Wohnzwecken angemietete Räume oder Plätze Bestandteil des Unterkunftsbedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen können, wenn diese untrennbarer Gegenstand des Mietvertrages geworden sind (vgl. BSG Urteil v. 06.08.2014, Az.: B 4 AS 37/13 R, juris Rn. 21; BSG Urteil v. 16.06.2015, Az.: B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 35). Dies ist bei Garagenstellplätzen gegeben, wenn die Wohnung ohne diesen Stellplatz nicht anmietbar ist und dieser auch nicht separat gekündigt werden kann (BSG-Urteil v. 19.05.2021, Az.: B 14 AS 39/20 R, juris Rn. 17). Ebenso hat das BSG in dem Urteil vom 19.05.2021 (Az.: B 14 AS 39/20 R, a.a.O., Rn. 20) klargestellt, dass es bei fehlender Abtrennbarkeit eines mitvermieteten Stellplatzes bei den Regelungen über die Kostensenkung bei Unangemessenheit verbleibt.
b)
Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt ebenso nicht vor. Das SG hat keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
Nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Ein abstrakter Rechtssatz liegt dabei nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage vor (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020 § 160 Rn. 13 mwN). Das Gericht muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Nicht ausreichend ist ein Rechtsirrtum im Einzelfall, wie z.B. fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder auch Übersehen einer Rechtsfrage (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020 § 160 Rn. 14). Die Abweichung muss allerdings nicht unbedingt bewusst oder gewollt sein, sondern kommt auch in Betracht, wenn das Gericht von einer ihm noch nicht bekannt gewordenen Entscheidung des BSG abweicht. Ob es sich dann um eine objektive Abweichung oder um einen Rechtsirrtum im Einzelfall handelt, hängt davon ab, ob ein die Entscheidung tragender Rechtssatz entwickelt worden ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020 § 160 Rn. 14a).
Einen solchen tragenden Rechtssatz, der von einer Entscheidung des BSG abweicht, hat das SG nicht entwickelt. Das SG stützt seine Entscheidung offensichtlich zum einen darauf, dass es den Tiefgaragenplatz ausnahmsweise als Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses ansieht. Dies ergibt sich vorliegend auch aus dem Mietvertrag sowie der eingereichten Vermieterbescheinigung vom 07.09.2017. In der Vermieterbescheinigung vom 07.09.2017 wird die Untrennbarkeit der Garage mit der Wohnung bestätigt und lediglich eine mögliche Untervermietung bejaht. Die Möglichkeit einer Teilkündigung ist weder im Mietvertrag noch in der Vermieterbescheinigung erwähnt.
Zum anderen begründet das SG seine Entscheidung mit dem Fehlen eines durchzuführenden Kostensenkungsverfahrens, dass beim Übersteigen des angemessenen Umfangs der Kosten der Unterkunft auch hier erforderlich sei. Soweit der Beklagte vorbringt, dass das SG hiermit den im BSG - Urteil vom 07.11.2006 (Az.:B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 28) entwickelten Rechtssatz widerspricht, ist dem nicht zu folgen. Zutreffend gibt der Beklagte den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssatz wieder, dass Kosten für eine Garage regelmäßig nicht von dem SGB II-Träger zu übernehmen seien, es sei denn, die Wohnung sei ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis halte sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort. Dieser Rechtssatz trifft bei Annahme einer fehlenden Abtrennbarkeit eines nicht zu Wohnzwecken angemieteten Raumes jedoch lediglich eine Aussage zur Angemessenheit der Kosten und stellt in Bezug auf die Gesamtmiete klar, dass für Wohnungen mit Stellplatz bei fehlender Abtrennbarkeit keine höheren Angemessenheitswerte gelten als für Wohnungen ohne Stellplatz (BSG Urteil v. 19.05.2021, Az.: B 14 AS 39/20 R, juris Rn. 20). So wird in diesem Rechtssatz auch ausdrücklich lediglich der Regelfall wiedergegeben, nicht aber eine Aussage dazu getroffen, ob bei einer untrennbaren Anmietung einer Garage / eines Stellplatzes unangemessene Kosten der Unterkunft auch ohne Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens bzw. ohne entsprechende Kenntnis des Leistungsempfängers abzulehnen sind. Vielmehr lässt sich aus dem im dortigen Urteil unter Rn. 29 aufgeführten Zusatz „Gelangt das LSG zur Erkenntnis, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann bezogene Wohnung nach dem am Wohnort geltenden Maßstab abstrakt und konkret unangemessen ist, ist die Zumutbarkeit eines (..) Umzugs zu beurteilen. Erst dabei gewinnt das Informationsschreiben (...) Bedeutung“ die Erforderlichkeit einer entsprechenden Kenntnis des Hilfebedürftigen von den als angemessen erachteten Aufwendungen herleiten. Hierfür spricht auch bereits der Leitsatz dieser Entscheidung, der nach wie vor eine Information des Leistungsempfängers über die maßgebliche Miethöhe für erforderlich hält.
c)
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wurde nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts erlangt damit Rechtskraft (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).