L 8 BA 77/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 BA 37/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 77/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.885,45 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 18.5.2022 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.3.2022 zu Recht abgelehnt.

 

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

 

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Soweit die Antragstellerin wiederholend die Auffassung vertritt, der Minderheitsgesellschafter M verfüge deshalb über eine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmacht, weil zwischen ihm und dem Mehrheitsgesellschafter H am 24.07.2003 eine Vereinbarung über je 50% Stimmanteile bei Abstimmungen geschlossen worden sei, ist dies unzutreffend. Dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen wie auch Stimmbindungsabreden bei der statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zu berücksichtigen sind, entspricht – wie schon vom SG und der Beklagten dargestellt – ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin erfassen die Entscheidungen des BSG dabei nicht nur Konstellationen mit mehreren Gesellschaftern, sondern konkret auch eine wie hier vorliegende „Zweierkonstellation“ (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.9.2019 – B 12 KR 21/19 R – vgl. juris Rn. 2 und Rn. 18). Die Vertragsfreiheit zwischen den Gesellschaftern wird – anders als die Antragstellerin meint – hierdurch nicht eingeschränkt. So führt die sozialrechtliche Statusbeurteilung in keiner Weise zu einer inhaltlichen Einschränkung, entsprechende Stimmbindungsabreden zu treffen und in der Praxis auch hiernach zu verfahren. Im Übrigen hätte eine Satzungsänderung zu einer (hier offenkundig gewünschten) anderen sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer geführt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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