L 5 KR 35/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 48 KR 2305/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 35/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 8/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von 1.500,-- Euro, die Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln sowie die Übernahme von Kosten für eine Ernährungsberatung und Krankengymnastik sowie einer Haushaltshilfe.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert. Am 30.03.2019 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen mit folgenden Klageanträgen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfsmittel laut MDK-Gutachten zu liefern.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.
  5. Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.

 

Dieses Klageverfahren wurde beim Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Az.: S 17 KR 2025/19 geführt.

Ebenfalls am 30.03.2019 und ebenfalls per Telefax, jedoch zeitlich später, hat der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen erhoben. Dieses Klageverfahren, das das Arbeitsgericht an das Sozialgericht abgegeben hatte, wurde unter dem Az.: S 48 KR 2305/19 geführt. Das Sozialgericht hat den Kläger(erfolglos) darauf hingewiesen (Schreiben vom 11.09.2019), dass beide Klageverfahren inhaltsgleich seien und die später eingelegte Klage mit dem Az.: S 48 KR 2305/19 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14.12.2019 als unzulässig abgewiesen: Nach § 202 GVG i.V.m. GVG könne während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

Gegen den ihm am 19.12.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.12.2019 ohne Begründung Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 08.06.2020, zugestellt am 10.06.2020, hat der Senat den Kläger aufgefordert, die Berufung zu begründen. Der Kläger ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die Berufung gemäß § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben wird. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des Rechtsmittels.

Der Kläger hat hierauf entgegnet, dass er nicht verpflichtet sei, die Berufung zu begründen; der Senat solle einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihm absprechen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2019 zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Es fehlt hier an der Prozessvoraussetzung, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein darf (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Denn hier war bereits das inhaltsgleiche Streitverfahren unter dem Az.: S 17 KR 2025/19 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen rechtshängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.

 

Rechtskraft
Aus
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