Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.2.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.916,37 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 11.2.2020 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.6.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.5.2016 in Gestalt des Bescheids vom 17.1.2020 über die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 19.7.2016 hinaus, mit welcher diese den Vollzug der Beitragsforderung von 81.540,62 Euro in Höhe von 49.875.14 Euro bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt hat, anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedenfalls nicht über die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 19.7.2016 hinaus anzuordnen, da ein (noch weitergehender) Erfolg des Widerspruchs nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 28f Abs. 2 SGB IV erlassene Summenbescheid vom 31.5.2016 in der Fassung des Bescheids vom 17.1.2020, mit dem diese vom Antragsteller Beiträge und Umlagen für den Prüfzeitraum vom 23.5.2011 bis 31.12.2013 in Höhe von zuletzt 81.540,62 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 8.079,50 Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheids vom 31.5.2016 in der Fassung des Bescheids vom 17.1.2020 und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.
Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid. Kann jedoch ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelte einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können, ist der Erlass eines Summenbescheides rechtswidrig (§ 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV). Ist die Feststellung hingegen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand möglich, hat der prüfende Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen (§ 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV).
Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 8 m.w.N.). Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides für die Antragsgegnerin bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 4.4.2018 – B 12 R 38/17 B – juris Rn. 38; BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28).
a) Der Bescheid vom 31.5.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 17.1.2020 ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller insbesondere vor Erlass mit Schreiben vom 17.2.2016 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört.
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben. Es spricht derzeit mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller die erhobenen Beiträge jedenfalls mindestens in dem im Eilverfahren streitigen Umfang von 31.665,48 Euro zu entrichten hat.
aa) Die derzeitigen Erkenntnisgrundlagen tragen zunächst die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Zu den in die Entgeltunterlagen aufzunehmenden Angaben über die Beschäftigten gehören insbesondere das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Beitragsverfahrensordnung – BVV).
Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich inhaltlich vollumfänglich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
bb) Wegen der nicht hinreichenden Aufzeichnungen konnte vorliegend die Beitragshöhe für die beim Antragsteller beschäftigten Versicherten nicht im Sinne von § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV festgestellt werden.
cc) Auch die Annahme der Antragsgegnerin, personenbezogene Feststellungen seien nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand möglich, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, ein unverhältnismäßiger Aufwand bestehe deshalb nicht, weil in seinem (kleinen) Betrieb sämtliche Arbeitnehmer bekannt und gemeldet gewesen seien, ist dies nach dem bisherigen Aktenstand bereits unzutreffend. Bei Verkehrsverstößen am 10.5.2012 und am 9.9.2012 sind zwei nicht im Betrieb gemeldete Fahrer abgelichtet worden (vgl. hierzu z.B. die Feststellungen im Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 21.6.2018 – 6 K 2821/15). Die Identität dieser Personen konnte bisher nicht geklärt werden. Der Antragsteller hat auch auf richterlichen Vorhalt vom 30.9.2020 im Beschwerdeverfahren keine weiteren diesbezüglichen Auskünfte erteilt.
Darüber hinaus greift der Einwand aber auch in der Sache nicht. So ist § 28f Abs. 2 SGB IV gleichermaßen auf Fälle anzuwenden, in denen die Personalien der betroffenen Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können, die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV; Wagner in: BeckOK-Sozialrecht § 28f SGB IV Rn. 7; Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 28f Rn. 58). Dies ist hier der Fall. Der Senat schließt sich übereinstimmend mit dem SG nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Einschätzung des FG an, dass die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Lohnunterlagen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und eine personenbezogene Zuordnung der Arbeitsentgelte überhaupt nicht, d. h. noch nicht einmal mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand, möglich ist. Das FG hat nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen und umfangreicher Beweisaufnahme in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die Buchführung des Antragstellers erhebliche Mängel aufweist. Der Antragsteller habe u.a. die Originalschichtzettel der einzelnen Taxifahrer der Vernichtung zugeführt und durch nachgeschriebene Schichtzettel mit abweichenden Angaben ersetzt. Diese für das vorliegende Verfahren besonders relevanten Umstände hat das FG überzeugend auf die Ergebnisse einer beim Antragsteller durchgeführten Hausdurchsuchung, auf die Angaben des Zeugen Z in dessen richterlicher Vernehmung vom 21.6.2018 und auf das einheitliche Schriftbild der nachgeschriebenen Schichtzettel gestützt. Hinzu komme, dass in die Buchführung nicht alle für den Antragsteller in der jeweiligen Schicht tätigen Fahrer einbezogen worden seien. Neben den beiden bereits erwähnten, nicht im Betrieb des Antragstellers gemeldeten Fahrern sei am 17.6.2011 ein weiterer Fahrer ohne verbuchte Schicht ermittelt worden. Hierbei habe es sich, wie das FG unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Taxirufs M ausgeführt hat, nicht um singuläre Fälle gehandelt. Soweit bei der Hausdurchsuchung noch einige Originalschichtzettel für Juli und August 2013 gefunden worden seien, hätten diese keinen Eingang in die Buchführung gefunden. Vielmehr seien stattdessen niedrigere Einnahmen in die Buchführung aufgenommen worden. Das FG ist in der Gesamtschau dieser groben Unrichtigkeiten der Buchführung zu der für den Senat nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass die Schichtzettel systematisch zur Verschleierung der tatsächlichen Einnahmen vernichtet und nachgeschrieben worden sind. Anhaltspunkte dafür, die Feststellungen im Urteil des FG als unzutreffend anzusehen, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat diese trotz Vorhalts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten. Erst recht fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung eines anderweitigen Sachverhalts (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine personenbezogene Zuordnung der Arbeitsentgelte mit Wahrscheinlichkeit noch gelingen wird. Dagegen spricht zunächst, dass der Antragsteller den Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Beitragsabführung weiterhin (pauschal) bestreitet und offenkundig nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 31.5.2016 zu Recht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine personenbezogene Zuordnung der beitragspflichtigen Entgelte und der daraus resultierenden Beiträge nur möglich wäre, wenn der Antragsteller offenbart, an welche Personen welche Entgelte für welche Zeiträume tatsächlich gezahlt worden sind. Dies hat den Antragsteller jedoch nicht zur Mitteilung der entsprechenden Informationen oder Vorlage aussagekräftiger Unterlagen bewogen. Der im Beschwerdeverfahren insoweit allein erfolgte Hinweis auf beim Steuerberater vorhandene Lohnabrechnungen vermag nicht zu genügen. Zum einen geht der Senat davon aus, dass diese Abrechnungen auf den vom Antragsteller nachgeschriebenen Schichtzetteln mit unzutreffenden Angaben beruhen und somit für eine personenbezogene Zuordnung nicht verwertbar sind. Zum anderen ist die Behauptung des Antragstellers, er sei wegen der Corona-Pandemie nicht in der Lage, die Lohnunterlagen kurzfristig beizubringen, nicht nachvollziehbar. In dem (seit der Anhörung durch die Antragsgegnerin) nunmehr bereits knapp fünf Jahre andauernden Verfahren hat ausreichend Zeit bestanden, alle wesentlichen Informationen einzureichen. Soweit der Antragsteller im Übrigen einwendet, dass nicht alle 15 aktenkundigen Fahrer bei ihm beschäftigt gewesen seien, sondern entweder das Unternehmen seines Vaters oder seiner Mutter beträfen, fehlt es an jeder Substantiierung.
Auch die Angaben der Zeugen im Protokoll des FG vom 21.6.2018 lassen es nicht wahrscheinlich erscheinen, dass eine personenbezogene Zuordnung der Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 23.5.2011 bis 31.12.2013 noch möglich ist. Vielmehr sprechen sie im Gegenteil eher dafür, dass der Sachverhalt nicht mehr mit der gebotenen hinreichenden Zuverlässigkeit rekonstruiert werden kann. Der Zeuge Z konnte sich nicht einmal daran erinnern, in welchem Jahr er die Beschäftigung beim Antragsteller aufgenommen hat. Auch seine Auskünfte zur Lohnhöhe sind mit der Angabe von „Abschlägen in bar in Höhe von jeweils 50 oder 100 Euro“ und einer fehlenden Erinnerung zu den Abständen dieser Zahlungen vage geblieben. Der Zeuge N hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge H hat lediglich – und dies auch nur auf Vorhalt – angegeben, dass er jeweils 40% des Umsatzes erhalten habe. Sein Lohn sei nie über 390 Euro, „aber auch schon mal weniger“ gewesen. Auch der Zeuge S, der vom FG im Übrigen als nicht glaubwürdig angesehen worden ist, hat von einem unterschiedlichen Gehalt, „mal kurzzeitig nur als Aushilfe, ansonsten aber immer Vollzeit“, überwiegend durch Überweisung auf das Konto aber auch durch Auszahlungen in bar berichtet. Hinweise darauf, dass sich die Zeugen eigene Notizen gemacht haben, aus denen die Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zeitgenau rekonstruiert werden könnte, gehen weder aus dem Protokoll hervor noch sind diese zu erwarten. Letzteres gilt auch für weitere bisher nicht vernommene (ehemalige) beschäftigte Taxifahrer.
Soweit der Antragsteller vorschlägt, die nach der Schätzmethode des FG ermittelten Löhne den bei ihm gemeldeten Fahrern prozentual zuzurechnen, ist dies vor dem Hintergrund der – durch den Antragsteller verursachten – erheblichen Unklarheiten hinsichtlich der Anzahl der tatsächlich beschäftigten Personen, der Arbeitszeiten und Lohnhöhen nicht möglich.
Unzutreffend ist auch die im Übrigen vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Erlass eines Summenbescheids komme nur im Falle einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen in Betracht. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Erlass eines Summenbescheids weder eines Verschuldens des Arbeitgebers bei der Verletzung der Aufzeichnungspflichten noch dessen Kenntnis vom konkreten Inhalt dieser Pflichten bedarf (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R - juris Rn. 55 m.w.N.; vgl. auch Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, § 28f SGB IV Rn. 8 m.w.N.).
dd) Die Höhe der Beitragsforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen keine überwiegenden Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 S. 3 u. 4 SGB IV durchgeführte Schätzung.
Die Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Auch wenn der Rentenversicherungsträger bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 12.3.2020 – L 8 BA 15/19 B ER – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die von der Antragsgegnerin der Schätzung zugrunde gelegten Erwägungen entsprechen diesen Anforderungen. Sie ergeben sich aus ihren Ausführungen im Bescheid vom 31.5.2016 und sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem finanzgerichtlichen Verfahren mit Bescheid vom 17.1.2020 zugunsten des Antragstellers korrigiert worden. Das FG wiederum hat seine Entscheidung vom 17.6.2018 auf die Unterlagen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, des Hauptzollamtes Köln sowie auf Zeugenaussagen gestützt und die vorhandenen Erkenntnisquellen nachvollziehbar gewürdigt.
Der Einwand des Antragstellers, die Schätzungen des FG seien unzutreffend, weil er nur zwei Taxis besessen habe, übersieht, dass dieses bei seiner Entscheidung auch nur von zwei Fahrzeugen ausgegangen ist. Die Orientierung an der Jahresfahrleistung der beiden Taxis berücksichtigt zugunsten des Antragstellers zudem Abschläge für unproduktive Fahrten. Auch wird darüber hinaus zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er im Umfang von 60 Stunden in der Woche selbst gefahren ist. Hierbei dürfte es sich um eine sehr wohlwollende Prämisse handeln, da der Antragsteller (auch noch) im Beschwerdeverfahren angegeben hat, auf Grund seines Studiums erst in den späten Nachmittag- bzw. Abendstunden gefahren zu sein.
Auch ist in den streitgegenständlichen Bescheiden bereits – wie der Antragsteller dies begehrt – berücksichtigt, dass er das Unternehmen erst am 23.5.2011 eröffnet hat.
Die Hochrechnung der Beitragsforderung nach § 14 Abs. 2 SGB IV begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Es wird insoweit nach §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 31.5.2016 Bezug genommen. Insbesondere gebietet der Einwand des Antragstellers, ihm könne nicht der Vorwurf der illegalen Beschäftigung gemacht werden, da sein Vater das Büro als Verkehrsleiter besetzt habe, keine andere Beurteilung, da sich der Antragsteller das Verschulden seines Vaters nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Rechtgedanken des § 278 Bürgerliches Gesetzbuch zurechnen lassen muss (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.10.1983 – 7 RAr 41/82 – juris Rn. 40; Senatsurt. v. 30.10.2019 – L 8 R 838/16 – juris Rn. 101 m.w.N.).
ee) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 24 SGB IV erhobenen Säumniszuschläge. Es wird insoweit ebenfalls auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).
2. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen nicht. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 26 ff.). Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind nicht erkennbar.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Der Antragsteller hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren auf den nicht von der Vollziehung ausgenommenen Betrag (31.665,48 Euro) beschränkt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).