S 5 AL 466/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AL 466/17
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
  1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2017 über die Ablehnung des Saison-Kurzarbeitergeldes und ergänzender Leistungen für den Monat Januar 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2017 zur Ablehnung der Baubetriebe-Eigenschaft in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den Monat Januar 2017 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
     
  2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen gerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

T a t b e s t a n d :

 

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzenden Leistungen für den Monat Januar 2017 auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch (SGB III). Die Beteiligten streiten dabei insbesondere darüber, ob die Klägerin ein Betrieb des Baugewerbes ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in A..... Gegenstand des Unternehmens sind der Handel, die Montage und Errichtung von Produktions- und Lagerhallen sowie Bürokomplexen aus von ihr dazu bezogenen Stahlbau- und Verbundteilen, Fenster-, Türen-, Fassaden- und Dachelementen. Die Klägerin erbringt dabei sämtliche Tätigkeiten, die zur Errichtung und funktionsgerechten Inbetriebnahme der Gebäude aus dazu bezogenen Bauteilen notwendig sind, einschließlich der statischen Gesamtsysteme wie Träger, Rahmen usw. Die Klägerin montiert Kompletthallen, die mit dem von Dritten errichteten Fundament insbesondere dadurch verbunden werden, dass die Stahlstützen mit den in die Fundamentbewährung eingelassenen Ankerbolzen verschraubt und mit Beton übergossen werden. Auch die Dampfsperren und Abdichtungen werden durch die Klägerin hergestellt. Es werden anschließend u. a. sogenannte Sandwich-Elemente als großformatige, mehrschichtige Dach- und Fassadenplatten verbaut, die den je nach Anforderung variierenden Wand- bzw. Dachaufbau einschließlich ggf. Dämmung und Verkleidung in der Regel bereits enthalten. Die Elemente werden durch die Mitarbeiter der Klägerin abdichtend miteinander verbunden. Dabei kommen bituminöse Dichtmittel, silikonartige Mittel oder mineralhaltige Kompribänder zum Einsatz. Für die entsprechenden Errichtungs- und Herstellungsarbeiten finden im Wesentlichen Akku- und Schlagschrauber, Akkubohrer, Bohrhammer, Nieten, Stich- und Kreissägen, Kräne, Teleskopstapler, Teleskop- und Scherenarbeitsbühnen Verwendung.

Die Klägerin nimmt am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil und gewährt ihren Arbeitnehmern tarifliche Vergütungen und ergänzende Leistungen nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Bau. Mit Schreiben vom 19.11.2016 teilte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und zugleich Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (SOKA-BAU) der Klägerin mit, dass der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausführe und daher berechtigt sei, die Leistungen der SOKA-BAU im Rahmen der Sozialkassenverfahren in Anspruch zu nehmen. Die Kontoeröffnung wurde durch die SOKA-BAU rückwirkend zum 01.12.2011 vorgenommen.

Am 16.02.2017 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld
(S-Kug) in Höhe von 1.446,46 €, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für umlagepflichtige Arbeitnehmer in Höhe von 1.127,16 € und die Bewilligung von Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von 891,00 € sowie Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 13,75 € für den Monat Januar 2017 für acht Arbeitnehmer. Vom Arbeitsausfall aus Witterungsgründen seien die Baustellen des Neubaus einer Spinnereihalle der C…. GmbH …… und des Neubaus einer Kfz-Halle für die H…. GmbH D.... betroffen.

Mit Bescheid vom 28.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag für Januar 2017 ab. Mit weiterem Bescheid vom 28.03.2017 lehnte die Beklagte die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und die Baubetriebe-Eigenschaft der Klägerin ab.

Gegen die Bescheide vom 28.03.2017 betreffend die Ablehnung des S-Kug und ergänzender Leistungen für Januar 2017 und die Prüfung der Baubetriebe-Eigenschaft legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2017 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2017 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.03.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Klägerin am 29.11.2017 Klage zum Sozialgericht D.... und begründete diese insbesondere damit, dass die Klägerin einem Wirtschaftszweig angehöre, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März in besonderem Maße betroffen sei, so dass § 101 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SGB III einschlägig sei. Die Beklagte habe dazu in ihren jeweiligen Entscheidungen keinerlei Erwägungen angestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1.  die Bescheide der Beklagten jeweils vom 28.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 aufzuheben,

2.  die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen für den Monat Januar 2017 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese. Eine Förderung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin kein Betrieb des Bauhauptgewerbes sei. Bei der Klägerin handele es sich um einen Betrieb des reinen
Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus, weswegen der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 13 Baubetriebe-Verordnung einschlägig sei. Diese Ausnahme-Vorschrift des § 2 Baubetriebe-Verordnung gehe der Regelung des § 1 Baubetriebe-Verordnung vor.
Fenster, Türen, Innenausbau, Elektroarbeiten würden durch Fremdfirmen durchgeführt und die Arbeitnehmer der Klägerin seien größtenteils keine ausgebildeten Fassadenmonteure oder Bauleute. Gegen eine Förderung spreche zudem, dass die Klägerin seit 2004 Mitglied der Berufsgenossenschaft Maschinenbau- und Metall (Bezeichnung heute: Berufsgenossenschaft Holz und Metall) sei und nicht der Berufsgenossenschaft Bau. Am 21.05.2019 habe die Beklagte eine Folgeprüfung zur Prüfung der Baubetriebe-Eigenschaft durchgeführt. Diese habe ergeben, dass die Klägerin „ca. 10 % Dämmarbeiten“ und „90 % Montage von Stahlhallen gem. § 2 Nr. 13 Baubetriebe-VO“ durchführe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 hat das Gericht den Montageleiter der Klägerin für die Baustellen des Neubaus der Spinnereihalle in …. und des Neubaus der Kfz-Halle in D....  und den weiteren Montageleiter A.... als Zeugen vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten zum S-Kug und den ergänzenden Leistungen, zur Winterbeschäftigungs-Umlage und zur Prüfung der Baubetriebe-Eigenschaft sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 28.03.2017 über die Ablehnung des S-Kug und ergänzender Leistungen für den Monat Januar 2017 und die Ablehnung der Baubetriebe-Eigenschaft in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

I.

Die Klägerin als Arbeitgeberin ist nicht nur berechtigt, gegen die Ablehnung der Baubetriebe-Eigenschaft Klage zu erheben, sondern auch die Rechte ihrer Arbeitnehmer – hier betreffend des S-Kug und ergänzender Leistungen – im Wege der gesetzlichen Verfahrens- und Prozessstandschaft geltend zu machen (BSG, Urteil v. 17.03.2016, B 11 AL 3/15 R, juris, Rn. 12).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

II.

Die Arbeitnehmer/innen der Klägerin haben einen Anspruch auf die Bewilligung von S-Kug gem. § 101 SGB III, Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld sowie Mehraufwands-Wintergeld gem. § 102 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 SGB III sowie die Klägerin auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 102 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB III für den Monat Januar 2017.

 

1.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Bewilligung von S-Kug ist § 101 SGB III in der Fassung vom 18.07.2016. Nach § 101 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,

2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und

3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.

Die Kammer ist aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin für den Monat Januar 2017 vorliegen.

a) Der Monat Januar 2017 lag in der gesetzlich definierten Schlechtwetterzeit.

b) Zudem handelt es sich bei der Klägerin um einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III. Ein Betrieb des Baugewerbes ist gem. § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB III ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist nach § 101 Abs. 2 Satz 3 SGB III kein Betrieb des Baugewerbes.

Die Klägerin ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.

Unter der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken werden alle Arbeiten an einer erdverbundenen, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellten Anlage verstanden, die herkömmlich vom Baugewerbe verrichtet werden; maßgeblich ist die herrschende Verkehrsanschauung (BSG, Urteil v. 19.03.1974 – 7 RAr 42/72, juris, Rn. 14; BSG, Urteil v. 15.02.2000 – B 11 AL 41/99 R, juris, Rn. 15). Erfasst werden alle Arbeiten, die zur bestimmungsmäßigen Nutzung eines Bauwerks erforderlich sind (BSG, Urteil v. 15.02.2000 – B 11 AL 41/99 R, juris, Rn. 16), z. B. daher auch Dämm- und Isolierarbeiten, das Anbringen von Folien oder Beschichtungen (BSG, Urteil v. 24.06.1999 - B 11/10 Al 7/98 R, juris, Rn. 16), die Herstellung und das Zusammenfügen von Fertigbauteilen (BSG, Urteil v. 17.07.1979 - 12 RAr 6/78, juris, Rn. 9 ff.). Ein erdverbundener Bau liegt auch vor bei Bauwerken, die auf Fundamente und Sockel gestellt und mit diesen durch Schrauben oder ähnliche Verrichtungen befestigt sind (BSG, Urteil v. 22.03.1979 - 7/12 RAr 51/77, juris, Rn. 17 ff., vgl. auch Scholz in: Hauck/Noftz, SGB III, § 101, Rn. 29 m. w. N....).

c) Durch die Beklagte wurde aus Sicht des Gerichts zu Unrecht allein auf die Baubetriebe-Verordnung abgestellt. Aus Sicht des Gerichts bestehen Zweifel, dass die Baubetriebe-Verordnung in der aktuellen Fassung auf § 101 SGB III anwendbar ist, denn die Baubetriebe-Verordnung, die den Kreis der zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung zugelassenen Betriebe konkretisiert (§ 1 Abs. 1 Baubetriebe-Verordnung) und andererseits eine Reihe von Betrieben der Bauwirtschaft aufzählt, die von der Förderung ausgeschlossen sind (§ 2 Baubetriebe-Verordnung), ist vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1980 auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 76 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen worden. Hiernach bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, in welchen Betrieben des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AFG). Zweck, Inhalt und Ausmaß dieser Ermächtigung waren in § 76 Abs. 2 Satz 2 AFG näher bestimmt und begrenzt. Die noch geltende Baubetriebe-Verordnung von 1980 bezieht sich weiterhin nur auf Betriebe des Baugewerbes. Dies ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung der Verordnung als auch aus der immer noch geltenden Eingangsformel „Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemäß § 76 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes - verordnet: […]“. Unberücksichtigt bleiben damit die wesentlichen Änderungen der Kurzarbeitergeldregelungen ab 2006.

aa) Die Vorschriften des AFG wurden hinsichtlich der Regelungen zum Schlechtwettergeld für die Bauwirtschaft im Jahr 2006 grundlegend geändert. Es wurde im neu geschaffenen § 175 SGB III, der im Wesentlichen in den nun geltenden § 101 SGB übernommen wurde, das sog. S-Kug eingeführt, dass für den Bereich der Bauwirtschaft das dort bisher bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Winterausfallgeld ablöste. Bei dem S-Kug handelt es sich um eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und dieses ist seitdem als solches nicht mehr allein auf die Bauwirtschaft beschränkt. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Zweck der neuen Vorschrift, wonach die Überbrückung aller Arbeitsausfälle aus witterungsbedingten oder konjunkturellen Gründen berücksichtigt werden sollen, im Gegensatz zur alten Vorschrift des § 76 AFG, die sich allein auf die Betriebe des Baugewerbes beschränkte. Nach der neuen Vorschrift sind dessen Adressaten Arbeitnehmer bestimmter Branchen sowohl des Baugewerbes als auch anderer Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind (Gesetzesbegründung zu § 175 SGB III, BT-Drs. 16/429, S. 14).

bb) Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden (§ 109 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales allerdings seit Inkrafttreten der Vorschrift am 01.04.2012 nach Überzeugung des Gerichts nicht Gebrauch gemacht (so auch Müller-Grune, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 101 SGB III [Stand: 01.03.2021], Rn. 47), denn die Baubetriebe-Verordnung wurde zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854 [2924]) geändert und damit vor Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage in § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB III am 01.04.2012. Bei der Änderung der Baubetriebe-Verordnung wurde zwar in § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung die Angabe „§ 175 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 102 Abs. 2“ ersetzt, im Übrigen erfolgten aber keine Änderungen, so dass die wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Rechtsgrundlagen nicht berücksichtigt wurden.

d) Selbst wenn die Baubetriebe-Verordnung anwendbar sein sollte, wäre der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 13 Baubetriebe-Verordnung – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht einschlägig, weil es sich bei der Klägerin nicht um einen reinen Stahlbaubetrieb handelt. Denn unter Berücksichtigung des Wortlautes der Vorschrift müsste die Klägerin „reinen“, d. h. ausschließlichen, Stahlbau betreiben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn es werden auch Dacharbeiten, Dämmarbeiten sowie weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Hallen und Gebäude ausgeführt. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Mischbetrieb, so dass selbst für den Fall, dass die Baubetriebe-Verordnung anwendbar wäre, durch die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts überwiegend Bauleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 [Dämm-(Isolier-) Arbeiten], Nr. 12 [Fertigbauarbeiten], Nr. 18 [Hochbauarbeiten], Nr. 36 [Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschließlich …)] und Nr. 38a [Wärmeverbundsystemarbeiten] Baubetriebe-Verordnung verrichtet werden und es sich daher bei der Klägerin um einen Betrieb des Bauhauptgewerbes handelt.

e) Davon unabhängig handelt es sich bei der Klägerin jedenfalls um einen Betrieb im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB III, denn die Klägerin errichtet komplette Bauwerke, insbesondere Lager- und Produktionshallen, aber auch Bürogebäude. Zu den Tätigkeiten der Klägerin gehören sämtliche Tätigkeiten, die zur Errichtung der Bauwerke erforderlich sind.

Das Vorbringen der Beklagten, Fenster, Türen, Innenausbau, Elektroarbeiten würden durch Fremdfirmen durchgeführt werden und die Arbeitnehmer/innen der Klägerin seien größtenteils keine ausgebildeten Fassadenmonteure oder Bauleute, lässt diese Einordnung unberührt.

f) Eine Förderung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin seit 2004 Mitglied der Berufsgenossenschaft Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft ist. Diese berufsgenossenschaftliche Zuordnung steht einer Einordnung als Baubetrieb nicht entgegen.

g) Auch im Übrigen liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 101 SGB für die Bewilligung des S-Kug vor.

aa) Insbesondere ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin von saisonbedingtem Arbeitsausfall i. S. v. § 101 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB III betroffen ist. Ein Wirtschaftszweig ist gem. § 101 Abs. 4 SGB III von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht. Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag), vgl. § 101 Abs. 6 Satz 1 SGB III. Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen, vgl. § 101 Abs. 6 Satz 2 SGB III. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann, vgl. § 101 Abs. 6 Satz 3 SGB III.

Der Arbeitsausfall war vorliegend witterungsbedingt. Die Arbeitnehmer/innen der Klägerin üben ihre Tätigkeit ganzjährig im Freien aus. Bei schlechtem Wetter, insbesondere Regen, Sturm, Schnee, Frost und Eis, ist ein Arbeiten im Freien nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Davon ist die Kammer insbesondere nach Würdigung der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und dem durch das Gericht und die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingesehenen Video überzeugt. Durch den Zeugen B...., der im Januar 2017 Montageleiter auf den betroffenen Baustellen war, wurde zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass ein Arbeiten aufgrund von Frost, Schnee und Eis nicht möglich war. Im Januar 2017 sollten insbesondere Dacharbeiten durchgeführt werden. Eine Begehung des Daches war den Arbeitnehmer/innen aufgrund von Frost und Eis bei Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen nach Überzeugung des Gerichts nicht zumutbar.

bb) Auch war der Arbeitsausfall im Januar 2017 erheblich im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 SGB III.

cc) Die betrieblichen Voraussetzungen gem. § 101 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen gem. § 101 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 98 SGB III liegen ebenso vor.

dd) Die Dauer und Höhe des entstandenen Anspruchs auf Bewilligung S-Kug richtet sich nach § 101 Abs. 7 i. V. m. §§ 104 ff. SGB III.

2.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung ist für Januar 2017 § 102 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011. Nach § 102 Abs. 1 SGB III haben Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin zahlt Winter-Beschäftigungsumlage gem. §§ 354 ff. SGB III.

Im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren betreffend die Winter-Beschäftigungsumlage sind lediglich die Berechnung der Höhe einzelner Umlagebeträge sowie die Verjährung einzelner Forderungen streitig. Damit wurde die Umlagepflicht dem Grunde nach bindend im Sinne von § 77 SGG festgestellt.

Nach § 102 Abs. 4 SGB III werden die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von S-Kug auf Antrag erstattet. Da die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld hat, steht ihr auch die Erstattung der beantragten Sozialversicherungsbeiträge zu.

3.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes gem. § 102 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 SGB III liegen ebenfalls vor. Zuschuss-Wintergeld wird gem. § 102 Abs. 2 SGB III in Höhe von bis zu 2,50 € je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. Mehraufwands-Wintergeld wird gem. § 102 Abs. 3 SGB III in Höhe von 1,00 € für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind.

4.
Die Ablehnung der Baubetriebe-Eigenschaft durch die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 war fehlerhaft, weil es sich bei der Klägerin um einen Baubetrieb i. S. v. § 101 Abs. 2 SGB III handelt.

5.
Daher waren die Entscheidungen der Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, so dass der Klage stattzugeben war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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