Ob die Berufung einstimmig für unbegründet im Sinne von § 153 Abs.4 SGG erachtet wird, richtet sich allein nach der avisierten Entscheidung in der Hauptsache.
Die Abänderung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung, hier die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 SGG, hindert die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht.#
Verschuldenskosten, Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten wird aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und führen in diesem Zusammenhang zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.
Mit auf den 20. Februar 2020 datierten Schriftsatz, eingegangen bei dem Sozialgericht Schleswig am 3. März 2020, haben die Kläger Klage erhoben und als Gegenstand dabei fünf Widerspruchsaktenzeichen benannt. Dabei handelte es sich um die Widersprüche mit den Aktenzeichen:
9562- 2018/00000 467 (im Folgenden Widerspruchsbescheid 1)
6562- 2018/00000 937 (im Folgenden Widerspruchsbescheid 2)
6562- 2018/00000 938 (im Folgenden Widerspruchsbescheid 2)
9562- 2017/0000 1738 (im Folgenden Widerspruchsbescheid 3)
6562- 2018/0000 1515 (im Folgenden Widerspruchsbescheid 4)
Widerspruchsbescheid 1 datierte vom 11. Oktober 2018. Gegenstand war der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hatten die Kläger bereits am 12. Oktober 2018 Klage erhoben (S 4 AS 594/18), die das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 9. August 2021 abgewiesen hat. Gegen dieses ihnen am 14. September 2021 zugestellte Urteil hatten die Kläger am 1. Dezember 2021 Berufung (L 3 AS 10046/21) eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 22. August 2022 als unzulässig verworfen hat. Die Kläger haben dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG erhoben, die dort noch anhängig ist.
Die an 2. und 3. Stelle genannten Widersprüche sind in einem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2018 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht gegen rechtsbehelfsfähige Verwaltungsakte gerichtet waren.
Dagegen richteten sich zwei Klageverfahren der Kläger. Mit der am 22. November 2018 erhobenen Klage (S 4 AS 584/18) bezogen sich die Kläger auf den Widerspruch 6562 2018/00000 939 und trugen vor, den Widerspruchsbescheid am 16. Oktober 2018 erhalten zu haben. Diese Klage hat das Sozialgericht später ebenfalls mit Urteil vom 9. August 2021 wegen Fristversäumnisses als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 14. September 2021 zugestellte Urteil richtete sich die Berufung der Kläger (L 3 AS 10054/21) vom 1. Dezember 2021, die der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2022 als unzulässig verworfen hat, weil die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde (B 7 AS 55/22) hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 6. April 2022 verworfen.
Ebenfalls mit am 22. November 2018 erhobener Klage (S 4 AS 574/18) bezogen sich die Kläger auf den Widerspruch 6562- 2018/00000 937 und trugen ebenfalls vor, den Widerspruchsbescheid am 16. Oktober 2018 erhalten zu haben. Auch diese Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2021 wegen Fristversäumnisses als unzulässig abgewiesen und der erkennende Senat hat die dagegen am 1. Dezember 2021 erhobene Berufung (L3 AS 100055/21) mit Beschluss vom 17. Februar 2022 als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Beschwerde (B 7 AS 56/22) hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 6. April 2022 verworfen.
Widerspruchsbescheid 3 datiert vom 9. Oktober 2018 und betrifft den Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018. Die Kläger haben gegen diesen Widerspruchsbescheid am 22. November 2018 Klage erhoben (S 4 AS 564/18). Diese Klage hat das Sozialgericht Schleswig mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2022 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 14. Juni 2022 zugestellt worden. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht erhoben worden.
Widerspruchsbescheid 4 datiert vom 23. April 2019 und betrifft den Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019. Die Kläger haben auch gegen diesen Widerspruchsbescheid bereits zuvor Klage erhoben, die vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 4 AS 304/19 geführt wird. Das Klageverfahren ist vor dem Sozialgericht noch anhängig, es wurde ebenfalls am 27. Juli 2022 mündlich verhandelt, ist dort aber vertagt worden.
Zur Begründung ihrer streitgegenständlichen Klage haben die Kläger vorgetragen, die benannten Widersprüche seien von Verdi nur zum Schein bearbeitet worden und durch Absprache zwischen den Sachbearbeitern B und N abgewimmelt worden. Es lägen eine vorsätzliche Schlechterstellung, Schikane sowie bösartige Nichtzahlungen von Leistungen vor. Die Kläger haben eine handschriftliche Aufstellung über den Zeitraum April 2017 bis September 2020 über Leistungsbestandteile, die ihres Erachtens nicht oder nicht zutreffend gewährt worden sind, eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 haben die Kläger vorgetragen, mit der Klage solle zum Ausdruck gebracht werden, dass sie in allen Verfahren mit der Betreuung durch Verdi nicht einverstanden gewesen seien. Ihnen sei klar, dass sie damit zum Zivilgericht müssten, sie würden in der Sache aber gerne die Summe der genannten Aktenzeichen erhalten.
Der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung seines Erachtens missbräuchlich ist und erkennbar in Ausnutzung der sozialgerichtlichen Kostenfreiheit erfolgt.
Die Kläger haben nach diesem Hinweis die Klage ausdrücklich aufrecht erhalten.
Mit Urteil vom 27. Juli 2022 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien und den Klägern Verschuldenskosten in Höhe von 300,- € auferlegt. In der Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht den Mindestanforderungen des § 92 Abs.1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genüge. Der Klagegegner sei nicht eindeutig bezeichnet, weil die Kläger zwar den beklagten Kreis als Beklagten benannt hätten, sich aus ihrem Vortrag im Termin jedoch ergebe, dass sie sich gegen die Betreuung durch Verdi wenden wollten. Auch der Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht hinreichend bezeichnet worden. Es hätte nahegelegen, dass die Kläger gegen die in der Klageschrift bezeichneten Widerspruchsbescheide Klage erheben wollten, diese seien jedoch tatsächlich bereits anderweitig rechtshängig geworden. Es bleibe im Unklaren, ob sich die Kläger - unzulässig wegen Verfristung und anderweitiger Rechtshängigkeit - gegen die Widerspruchsentscheidungen der Beklagten wenden wollten oder gegen nicht näher bezeichnete Handlungsweisen ihrer vormaligen Prozessvertreter. Das Gericht habe die Kläger auch auf die Mindestanforderungen des § 92 Abs.1 S. 1 SGG hingewiesen und sie aufgefordert die erforderlichen Ergänzungen vorzunehmen. Gleichwohl sei eine hinreichende Bezeichnung des Klagegegenstandes nicht erfolgt. Im Übrigen stünde der Zulässigkeit der Klage jedenfalls die anderweitige Rechtshängigkeit der von den Klägern benannten Widerspruchsentscheidungen entgegen. Zur Auferlegung von Verschuldenskosten hat das Gericht ausgeführt, den Klägern sei durch Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor Augen geführt worden, dass die Klage erkennbar in Ausnutzung der sozialgerichtlichen Kostenfreiheit weitergeführt werden solle, obwohl sie in Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit der Widerspruchsentscheidungen des Beklagten unzulässig sei bzw. die erst im Termin geltend gemachten Vorwürfe gegen die frühere, gewerkschaftliche Prozessvertretung nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sein könnten. Die Höhe der Verschuldenskosten entspreche dem Mindestbetrag gemäß §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S.3, 184 Abs. 2 SGG, der gegen zwei Kläger festgesetzt werden könne.
Gegen dieses ihnen am 17. September 2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 20. September 2022.
Zur Begründung tragen sie vor, die Ladung zur Verhandlung am 9. August 2021 habe sie nicht erreicht, es werde versucht zu vertuschen. Sie, die Klägerin zu 1, erwarte die Wiedereinstellung und Schadenersatz. Das Ganze sei ein unfaires Spiel mit ihrer Existenz. Es seien keine fairen Verfahren. Es werde nicht immer alles wiederholt, Klagen würden in eine andere Richtung gelenkt. Sie werde weiterhin Verletzungen der Kreisverwaltung melden und versuchen, mit Beweisen ihre Ehre und das Recht wiederherzustellen. Sechsmal sei ihr eine Wiedereinstellung zugesagt worden. Aber auch die Anwälte hätten weitergemacht und Belege verschwinden lassen. Es liege Rechtsbeugung und Strafvereitelung vor. Sie brauche jeden Cent zum Leben und deshalb wolle sie ihren Arbeitsplatz lückenlos zurück. Sie sei durch den Sachbearbeiter F genötigt worden, da sei nichts zu beschönigen. Beklagter sei und bleibe der Kreis. Es gebe Absprachen und Seilschaften zwischen B und N vom DGB. Die ganze Zeit würden sich immer wieder mit viel Fantasie Gemeinheiten ausgedacht. Es werde keine Klage zurückgenommen und es sei nichts erledigt.
Dem Vorbringen der Kläger ist das Begehren zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 aufzuheben.
Ein weiteres Begehren in der Sache kann der Senat dem Vorbringen der Kläger nicht eindeutig entnehmen.
Der Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Dabei hat er ausgeführt, dass seines Erachtens das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Der Senat beabsichtige daher, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten über den weiteren Inhalt der der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückverweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Die Abänderung der Kostenentscheidung betreffend die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG hindert die Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht. Eine Entscheidung durch Beschluss ist ausgeschlossen, wenn die Berufung begründet oder teilweise begründet ist. Dies ist der Fall, wenn die von dem Sozialgericht getroffene Hauptsachentscheidung abzuändern ist. Eine Kostenentscheidung wird zwar als Annex zur Hauptsacheentscheidung im Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterzogen, sie kann aber gemäß § 144 Abs. 4 SGG nicht isoliert mit der Berufung angefochten werden. Dies gilt auch für die spezielle Kostenentscheidung nach § 192 SGG (vergleiche Keller in MKLS SGG 13. Aufl. § 144 Rn. 48; Stotz in jurisPK SGG § 192 Rn. 84). Die Abänderung einer Entscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren führt daher ebenso wenig wie die Abänderung einer Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 SGG zur Begründetheit der Berufung, solange nicht auch eine aufhebende Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Auch die Sonderregelung des § 192 Abs.3 S. 2 SGG, wonach eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG im Rechtsmittelverfahren auch dann noch abgeändert werden kann, wenn die Klage zurückgenommen wird, spricht dafür, dass eine solche Entscheidung auch im Verfahren des § 153 Abs. 4 SGG abgeändert werden kann.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht eingegangen. Die Berufungsbeschränkung gemäß § 144 Abs.1 S. 1 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung vorliegend nicht entgegen, weil sich dem Vorbringen der Kläger ein wertmäßig bezifferbares Begehren auf eine Sach-, Geld- oder Dienstleistung nicht wirklich entnehmen lässt. Stellte man auf die von den Klägern eingereichte Aufstellung für den Zeitraum April 2017 bis September 2020 ab, so würde der dort genannte Mindestbeschwerdewert überschritten.
Die Berufung ist allerdings unbegründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klage schon den Mindestanforderungen des § 92 SGG nicht genügte, weil sie den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens nicht eindeutig bezeichnete. Dafür spricht zwar, dass die Kläger in ihrem Vorbringen immer wieder Unzufriedenheit mit der vormaligen Vertretung durch Verdi (gemeint die DGB Rechtsschutz GmbH) geäußert haben und so der Eindruck entstehen konnte, die vormalige Prozessvertreterin sei die eigentliche Klagegegnerin in Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche. Allerdings haben die Kläger in ihrer Klageschrift den beklagten Kreis eindeutig als Klagegegner benannt und dies im Berufungsverfahren auch noch mal bekräftigt und sie haben auch fünf konkrete Widersprüche bzw. vier Widerspruchsbescheide als Klagegegenstand benannt.
Die Klage war aber auch ungeachtet der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig, denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand hinsichtlich sämtlicher durch die Kläger durch Aufzählung der genannten Widersprüche bezeichneter Streitgegenstände anderweitige Rechtshängigkeit, die der Zulässigkeit einer erneuten Klage gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegenstand. Danach kann während der Rechtshängigkeit eine Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, auch nicht erneut vor demselben Gericht. Sämtliche von den Klägern bezeichneten Widerspruchsentscheidungen waren aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. März 2020 wie im Tatbestand aufgezeigt bereits in anderen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig rechtshängig im Sinne von § 94 SGG.
In Hinblick auf das Verfahren S 4 AS 304/19 ist die Rechtshängigkeit auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 und darüber hinaus bis heute nicht entfallen, denn dieses Verfahren ist noch vor dem Sozialgericht Schleswig anhängig.
Auch in Hinblick auf das Verfahren S 4 AS 594/18 ist die Rechtshängigkeit bis zur Entscheidung des Sozialgerichts und auch bis heute nicht entfallen. Zwar hat das Sozialgericht diese Klage mit Urteil vom 9. August 2021 abgewiesen, die Rechtshängigkeit endet aber erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (vergleiche Schmidt in MKLS SGG 13. Aufl. § 94 Rn. 4). Diese wiederum setzt die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung voraus (vgl. Keller in MKLS § 141 Rn. 2 ff). Die Rechtshängigkeit dauerte daher während des von den Klägern eingeleiteten Berufungsverfahrens (L3 AS 10046/21) an und dauert in Folge der gegen den Beschluss des Senates vom 22.August 2022 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG weiter an.
Hinsichtlich der Klageverfahren S 4 AS 584/18 und S 4 AS 574/18 lag allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts am 27. Juli 2022 keine Rechtshängigkeit mehr vor, denn sowohl die Klageverfahren waren mit Urteilen vom 9. August 2021 beendet als auch die dagegen eingeleiteten Berufungsverfahren waren mit Beschlüssen des Senates vom 17. Februar 2022 abgeschlossen und die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden sind mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. April 2022 verworfen worden. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Klage hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2018 mit Wegfall der anderweitigen Rechtshängigkeit zulässig geworden wäre, denn eine rechtskräftige Entscheidung in der gleichen Angelegenheit steht der Zulässigkeit einer erneuten Klage ebenfalls entgegen (vergleiche Keller aaO vor § 51 Rn. 15). Die Entscheidungen des Sozialgerichtes vom 9. August 2021 sind aber durch den zurückweisenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. April 2022 rechtskräftig geworden. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die Ladung zum Termin am 9. August 2021 nicht erhalten, hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht.
Eine rechtskräftige Entscheidung in gleicher Angelegenheit stand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils vom 27. Juli 2022 auch der Zulässigkeit der Klage bezüglich des Widerspruchs 9562 - 2017 /0000 1738 entgegen, denn das bereits anderweitig in dieser Angelegenheit anhängige Klageverfahren (S 4 AS 564/18) wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Juni 2022 beendet. Da dieser Gerichtsbescheid den Klägern am 14. Juni 2022 zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist am 14. Juli 2022 (einem Donnerstag). Die Kläger haben keine Berufung eingelegt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes war daher bereits Rechtskraft in gleicher Angelegenheit eingetreten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klage auch ungeachtet anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. eingetretener Rechtskraft nicht zulässig wäre, weil sie bezogen auf alle genannten Widerspruchsbescheide weit außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs.1 SGG erhoben worden ist und damit deutlich verfristet war.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Die Entscheidung des Sozialgerichts zur Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG war hingegen aufzuheben. Nach dieser Norm kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Vorliegend war die Rechtsverfolgung missbräuchlich, dies hatte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Schleswig den Klägern auch anschaulich in der mündlichen Verhandlung dargelegt und sie haben die Klage dennoch fortgeführt. Allerdings hat das Sozialgericht es versäumt, die Kläger explizit darauf hinzuweisen, dass deshalb die Möglichkeit der Kostenauferlegung besteht. Dem dokumentierten Hinweis, dass erkennbar eine Ausnutzung der sozialgerichtlichen Kostenfreiheit vorliege, lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass deshalb die Auferlegung von Kosten als Ausnahme zur sozialgerichtlichen Kostenfreiheit in Betracht kommt. In Hinblick auf die Warnfunktion der Hinweispflicht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG muss sich diese sowohl eindeutig auf die Missbräuchlichkeit als auch auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung beziehen (vgl. Schmidt in MKLS SGG 13. Aufl. § 192 Rn. 10). Daran mangelt es hier. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung war auch nicht entbehrlich, weil den Klägern in anderen Verfahren bereits Verschuldenskosten auferlegt worden waren und sie daher grundsätzlich Kenntnis von der Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Missbräuchlichkeit hatten. Ein vollständiger Hinweis gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG muss vielmehr in jedem einzelnen Verfahren, in dem von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden soll, individuell erfolgen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.