Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. November 2018 bis 24. März 2020 unter Berücksichtigung des zuletzt vom 1. Januar bis zum 24. September 2018 erzielten positiven Arbeitseinkommens, hilfsweise unter Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid für 2015 ausgewiesenen positiven Arbeitseinkommens.
Der 1965 geborene Kläger ist als hauptberuflich selbständig tätiger Rechtsanwalt seit dem 1. August 2009 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Aufgrund der von ihm abgegebenen Wahlerklärung hat er grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20. November 2017 waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb („aus Beteiligungen“) in Höhe von 4.698 € sowie aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.686,00 € ausgewiesen. Wegen Verlustvortrags ergab sich jedoch kein steuerpflichtiges Einkommen. Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20. November 2017 wurden (negative) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) in Höhe von ‑15.150,00 € berücksichtigt. Die Festsetzung der Einkommensteuer sei nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge und des Grundfreibetrages, der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen, des Abzugs einer unzumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung sowie der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben; auf Bl. 78/81 der Verwaltungsakte wird insoweit Bezug genommen. Hierauf erfolgte die Erhebung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage.
Am 25. September 2018 erlitt der Kläger einen von der zuständigen V (VBG) als Arbeitsunfall anerkannten Unfall, als ihm nach Beendigung der Arbeit ein Stein vom Garagentor seines Hauses rechts auf die Stirn fiel. Die VBG erkannte mit Bescheid vom 21. November 2018 eine folgenlos verheilte Prellung des Schädels sowie eine Schulterprellung rechts als Folgen des Arbeitsunfalles an und teilte dem Kläger mit, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit werde bis 2. Oktober 2018 anerkannt. Aufgrund der Karenztagregelung bestehe über den 26. September 2018 hinaus kein Anspruch auf Verletztengeld. Die VBG beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2018 mit der Auszahlung von Verletztengeld für den 26. September 2018.
Für die Zeit vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2018 wurde weiterhin Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte der B-Klinik T aufgrund des Arbeitsunfalles bescheinigt. Darüber hinaus bescheinigte der Hausarzt des Klägers O mit Folgebescheinigungen die seit 25. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit fortlaufend bis 23. April 2021.
Aus einer stationären Rehabilitationsbehandlung vom 9. Juli bis 6. August 2019 war der Kläger bei Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 mit vielfältigen funktionellen, auch kognitiven Beschwerden, Anpassungsstörung und posttraumatischer Belastungsstörung mit Flashbacks und Albträumen als weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden. Ein verwertbares berufliches Leistungsvermögen bestehe nicht. Bei potentieller Besserungsmöglichkeit wurde eine Reevaluation in neun Monaten empfohlen (Reha-Entlassungsbericht des J, Kliniken Schmieder, vom 6. August 2019).
Bereits mit Schreiben vom 20. November 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld, nachdem die VBG die Weitergewährung von Verletztengeld abgelehnt habe. Im Fragebogen zur Ermittlung des Einkommens gab er am 7. Dezember 2018 an, sein Arbeitseinkommen sei in den letzten zwölf Monaten nicht wesentlich geringer gewesen, als in seinem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Er legte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vor, wonach er im ersten Quartal 2018 ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis (Einnahmen-Ausgaben-BWA) in Höhe von 26.967,19 € erzielt habe. Den voraussichtlichen Ausfall von Arbeitseinkommen während der Arbeitsunfähigkeit bezifferte er für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 auf monatlich ca. 10.000,00 €.
Nach vorheriger telefonischer Information lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 die Gewährung von Krankengeld ab. Das Krankengeld berechne sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, hier dem Einkommensteuerbescheid 2016, in dem ein negatives Einkommen von monatlich 1.262,50 € ausgewiesen sei. Somit ergebe sich für das dem Grunde nach ab 7. November 2018 zustehende Krankengeld keine positive Berechnungsgrundlage.
Zur Begründung des dagegen sinngemäß eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, er habe im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. September 2018 voraussichtlich deutlich mehr als 60.000,00 € verdient. Es sei unhaltbar, dass er weder Kranken- noch Verletztengeld erhalte. Zum Unfallzeitpunkt habe lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vorgelegen, der positive Einnahmen aus Gewerbebetrieb ausweise. Ein abschließender Bescheid, der die Einkünfte aus der Erbengemeinschaft (Einnahmen aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 und 2017) mit umfasse, liege noch nicht vor. Die Auszahlung des Krankengeldes solle daher auf der Basis des Einkommensteuerbescheides von 2015 vorgenommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beitragsbemessung für das Jahr 2018 sei aufgrund des Einkommensteuerbescheides für 2016 nach der Mindestbemessungsgrundlage erfolgt. Eine Neuberechnung des Krankengeldes sei – anders als eine Beitragsfestsetzung – auch bei Nachweis eines höheren Einkommens für die bestehende Arbeitsunfähigkeit ab 25. September 2018 rechtlich ausgeschlossen. Eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2016 wegen eines nicht enthaltenen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb der Erbengemeinschaft könne keine Zahlung von Krankengeld für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bewirken. Es sei mehrfach vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden, dass hinsichtlich des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen vom tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen auszugehen sei. Dies gelte auch, wenn sich nach Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage tatsächlich höhere bzw. positive Einkünfte ergeben hätten.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. August 2019 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG).
Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Krankengeld bei bestehender Arbeitsunfähigkeit (und gerichtlicher Anerkennung des Anspruchs auf Zahlung) längstens bis zum 24. März 2020 bestehe. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 2020 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei der Kläger seit dem 25. September 2018 befristet voll erwerbsgemindert. Er erfülle aber nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung).
Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger ergänzend aus, der Einkommensteuerbescheid 2016 könne nicht herangezogen werden. Dieser gelte nur als vorläufiger Bescheid und berücksichtige nicht den Gewinn aus Gewerbebetrieb. 2017 habe er infolge Schäden in seiner Wohnung und seinen Geschäftsräumen sowie eines Traumas, da er beinahe Opfer des Attentats am Berliner Breitscheidplatz geworden sei, nur sehr eingeschränkt arbeiten können. Seit dem 25. September 2018 sei er bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit vielfältigen funktionellen und kognitiven Beschwerden durchgehend arbeitsunfähig. Ergänzend legte er die Einkommensteuerbescheide für 2015 vom 20. November 2017 und für 2017 vom 26. März 2019 (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit – freiberufliche Tätigkeit – in Höhe von -13.162,00 €; Bl. 39/43 der SG-Akte) sowie für 2018 von Mai 2020 (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit – aus freiberuflicher Tätigkeit – in Höhe von 46.221,00 €; wegen Verlustvortrags kein zu versteuerndes Einkommen; Bl. 171/173 der SG-Akte), die betriebswirtschaftliche Auswertung 2018 vom 18. November 2019, den Bericht über die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 vom 24. Februar 2020 und die Einkommensteuererklärung 2018 vom 26. Februar 2020 einschließlich Einnahmenüberschussrechnung vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Maßgeblich für die Höhe des Krankengeldes sei der Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich gewesen sei, vorliegend die im Einkommensteuerbescheid 2016 ausgewiesenen – negativen – Einkünfte. Auch der Einkommensteuerbescheid 2017 weise ein Negativeinkommen aus. Der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst noch zu erstellen gewesene Einkommensteuerbescheid 2018 könne nicht zugrunde gelegt werden. Arbeitseinkommen sei definiert als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Daher blieben Einkünfte bezüglich der Erbengemeinschaft, eventuelle Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Berechnung des Krankengelds – gegebenenfalls abweichend von der Beitragsberechnung – unberücksichtigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2021 wies das SG die Klage ab. Für das dem Kläger dem Grunde nach ab 7. November 2018 zustehende Krankengeld gebe es keine positive Berechnungsgrundlage. Krankengeld könne daher nicht ausgezahlt werden. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Parallelität von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung sei der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich dem Steuerbescheid zu entnehmen (Verweis auf BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris). Liege der Beitragsbemessung ein vom Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zugrunde, sei die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens für die Bemessung von Krankengeld diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betreffe, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintrete, unmittelbar vorausgehe. Die Beklagte habe daher grundsätzlich von den im Einkommensteuerbescheid 2016 ausgewiesenen negativen Einkünften als Berechnungsgrundlage ausgehen dürfen. Bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der für die letzte Beitragsbemessung herangezogene Einkommensteuerbescheid nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspreche, müsse die Krankenkasse das Arbeitseinkommen im Referenzjahr konkret ermitteln. Der Einkommensteuerbescheid 2017 für das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr weise jedoch ebenfalls negative Einkünfte aus. Die Beklagte sei weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, aus den vorgelegten Einnahme/Überschussrechnungen bzw. der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung 2018 das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln. Sie habe das Einkommen aus den jährlich ergehenden Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes zu entnehmen. Vor Schluss des Kalenderjahres stehe der nach steuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nicht fest. Die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelung der rückwirkenden Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten lasse die Regelungen zur Berechnung des Krankengeldes nach gesetzgeberischer Entscheidung unberührt.
Gegen den ihm am 6. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. April 2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. März 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2019 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 7. November 2018 bis 24. März 2020 Krankengeld unter Berücksichtigung des zuletzt vom 1. Januar bis zum 24. September 2018 erzielten positiven Arbeitseinkommens, hilfsweise unter Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid für 2015 ausgewiesenen positiven Arbeitseinkommens zu zahlen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Berichterstatter hat am 22. März 2022 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn der Kläger begehrt laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
2. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Zahlung von Krankengeld ab dem 7. November 2018 bis 24. März 2020 unter Berücksichtigung der zuletzt vom 1. Januar bis zum 24. September 2018 erzielten positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, hilfsweise unter Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid für 2015 ausgewiesenen positiven Arbeitseinkommens. Dies hat der Kläger im Erörterungstermin auch hinsichtlich des Zeitraums ausdrücklich klargestellt; auf das Protokoll vom 22. März 2022 wird insoweit Bezug genommen. Der Bescheid vom 27. Februar 2020, in dem die Beklagte einen möglichen Anspruch auf Krankengeld auf den 24. März 2020 begrenzte, steht dem Leistungsbegehren des Klägers nicht entgegen und ist mithin von seinem Kassationsbegehren nicht umfasst. Streitbefangen ist damit nur der Bescheid vom 19. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2019 (§ 95 SGG).
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 7. November 2018 bis 24. März 2020. Die dies ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
a) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 7. November 2018 bis 24. März 2020 Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach hatte. Nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, u.a. wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V allerdings hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Der Kläger ist seit dem 1. August 2009 bei der Beklagten als hauptberuflich Selbständiger freiwillig krankenversichert. Aufgrund der von ihm abgegebenen Wahlerklärung hat er grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Für den Senat steht des Weiteren fest, dass er ab dem 25. September 2018 und anschließend im gesamten streitbefangenen Zeitraum vom 7. November 2018 bis 24. März 2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Nach den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zunächst von den Ärzten der B-Klinik T und anschließend von O war der Kläger wegen eines Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades (ICD-10 S06.0), teils mit Taumel und Schwindel, einer Prellung der Schulter und des Oberarmes (S40.0), später auch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) arbeitsunfähig. Aus der stationären Rehabilitationsbehandlung vom 9. Juli bis 6. August 2019 war der Kläger bei Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 mit vielfältigen funktionellen, auch kognitiven Beschwerden, Anpassungsstörung und posttraumatischer Belastungsstörung mit Flashbacks und Albträumen als weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden. Ein verwertbares berufliches Leistungsvermögen bestand nicht. Dies entnimmt der Senat dem aufgrund der erhobenen und dargestellten Befunde nachvollziehbaren Leistungseinschätzung von J im Reha-Entlassungsbericht vom 6. August 2019. Zwar wurde von einer potentiellen Besserungsmöglichkeit ausgegangen. Die diesbezüglich empfohlene Reevaluation sollte aber neun Monate nach der Entlassung stattfinden, mithin erst nach Ende des hier streitbefangenen Zeitraums. Eine frühere wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers oder seiner Leistungsfähigkeit ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Der zuständige Rentenversicherungsträger ging noch im Februar 2020 ebenfalls von einer zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden vollen Erwerbsminderung aus. Angesichts der hohen geistigen Anforderungen des Anwaltsberufs und der gerade in diesem Bereich bestehenden wesentlichen Funktionseinschränkungen steht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum außer Zweifel.
b) Die Beklagte hat jedoch mangels ausgefallenen Arbeitseinkommens zu Recht im streitbefangenen Zeitraum kein Krankengeld gezahlt.
aa) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird dieses Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und gemäß Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die – wie der Kläger – nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 25. September 2018 erfolgte die Beitragsbemessung beim Kläger nicht nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen, sondern nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2018). Dies entnimmt der Senat dem Auszug des Versicherungskontos des Klägers (Einnahmeinformationen; Bl. 54/55 der Verwaltungsakte). Dies steht in Überstimmung mit dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20. November 2017, der für das Kalenderjahr 2016 insgesamt nur negative Einkünfte auswies (aus selbständiger Tätigkeit – freiberufliche Tätigkeit – in Höhe von -15.150,00 €).
bb) Von dem Grundsatz der Bestimmung des Regelentgelts nach der letzten Beitragsfestsetzung ist vorliegend unter Berücksichtigung des Zwecks des Krankengelds abzuweichen.
Die Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V muss im systematischen Zusammenhang mit der Grundnorm des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V gesehen werden, die auf das „erzielte“ und durch die Krankheit entfallende Arbeitseinkommen abstellt. Hierin und in weiteren Normen (vgl. z.B. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 SGB V) bringt der Gesetzgeber die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes zum Ausdruck. Dies gilt auch für Versicherte, die – wie der Kläger – keine Arbeitnehmer sind (BSG, Urteile vom 6. November 2008 – B 1 KR 8/08 – juris, Rn. 12 und vom 30. März 2004 – B 1 KR 32/02 R – juris, Rn. 13 ff. sowie Beschlüsse vom 22. Februar 2017 – B 3 KR 47/16 B – juris, Rn. 12, vom 10. Mai 2010 – B 1 KR 144/09 B – juris, Rn. 8 und vom 24. Juli 2009 – B 1 KR 85/08 B – juris, Rn. 12). Um die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes zu wahren, muss andererseits eine rasche Bewilligung möglich sein, da der Versicherte typischerweise zur Sicherung des Lebensunterhalts auf diese Leistung angewiesen ist. Diesen Gesichtspunkten wird durch § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V Rechnung getragen, der mit der letzten Beitragsbemessungsgrundlage an einfach festzustellende Tatsachen anknüpft (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 11/06 R – juris, Rn. 12). Weil die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes nicht in jedem Fall der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gewahrt wird, ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006 und 6. November 2008, jeweils a.a.O.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 – L 4 KR 4766/08 – juris, Rn. 25). Eine Krankengeldbemessung anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Mindestarbeitseinkommens scheidet insoweit aus (BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017 – B 3 KR 47/16 B – juris, Rn. 12 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte lagen im Falle des Klägers vor. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen – wie vorliegend bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit – besteht regelmäßig Anlass, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., Rn. 14).
cc) Liegen – wie hier – ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde lag, hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war, ist eine möglichst zeitnahe Ermittlung des maßgeblichen Arbeitseinkommens anzustreben. Für die Ermittlung des Regelentgelts ist auf das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr abzustellen. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert als „der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit“. Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuerrecht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl. § 25 Abs. 1 EStG). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht. Fehlt es bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einer Feststellung des Gewinns für das dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangene Kalenderjahr, weil das zuständige Finanzamt den Steuerbescheid hierfür noch nicht erlassen hat, ist das Arbeitseinkommen dieses Veranlagungszeitraumes aufgrund der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (vgl. z.B. § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 14, 15, und vom 6. November 2008, a.a.O., Rn. 17, sowie Beschluss vom 24. Juli 2009, a.a.O., Rn. 12).
Vorliegend war daher für die Krankengeldbemessung für die am 25. September 2018 beginnende Arbeitsunfähigkeit das Arbeitseinkommen im Jahr 2017 maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Klägers war somit nicht sein Arbeitseinkommen im Jahr 2018 bzw. im Zeitraum vom 1. Januar bis 24. September 2018 heranzuziehen. Denn dieses Kalenderjahr war bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit gerade noch nicht abgeschlossen. Auf die von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerbescheid für 2018 kommt es daher vorliegend nicht an. Insbesondere ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V („vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit“) eine Neubemessung des Krankengeldes für Zeiten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich. Auf die im Einkommensteuerbescheid 2015 ausgewiesenen (positiven) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann ebenfalls nicht zurückgegriffen werden. Diese betreffen nicht das der Arbeitsunfähigkeit vorausgehende, abgeschlossene Kalenderjahr (2017). Zwar kann unter bestimmten Umständen auf den der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden, auch wenn dieser nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (Thüringer LSG, Urteil vom 1. November 2016 – L 6 KR 178/15 – juris, Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend beruhte die Beitragsfestsetzung jedoch nicht auf dem Einkommensteuerbescheid 2015, sondern auf dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20. November 2017. Für einen Rückgriff auf ein noch weiter zurückliegendes Kalenderjahr ist daher vorliegend kein Raum.
Der Senat muss vorliegend nicht klären, ob die Beklagte zu Recht auf die in dem bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20. November 2017 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zurückgegriffen hat, sie das Arbeitseinkommen im Jahr 2017 hätte anhand von aussagekräftigen Unterlagen ermitteln oder den zumindest bei Erlass des abschließenden Widerspruchsbescheides vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2017 vom 26. März 2019 auswerten müssen. Denn in beiden Einkommensteuerbescheiden sind negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen (2016: -15.150,00 €; 2017: -13.162,00 €). Einen Gewinn und damit ein Arbeitseinkommen hat der Kläger mithin in beiden Jahren nicht erzielt. In Fällen der vorliegenden Art scheidet daher trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf Krankengeldgewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017 – B 3 KR 47/16 B – juris, Rn. 12 m.w.N.).
dd) Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Heranziehung insbesondere des Einkommensteuerbescheides 2016 greifen nicht durch. Entgegen seinem Vorbringen handelt es sich nicht um einen in vollem Umfang nur vorläufigen Bescheid. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 20. November 2017 ist die darin vorgenommene Festsetzung der Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig allein hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge und des Grundfreibetrages, der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen, des Abzugs einer unzumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung sowie der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Hierdurch wird aber die Festsetzung negativer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat solches auch nicht konkret dargelegt. Eine Vorläufigkeit hinsichtlich gegebenenfalls weiterer Einkünfte, etwa aus Gewerbebetrieb, enthält der Bescheid hingegen nicht. Jedenfalls hat der Kläger die von ihm als noch fehlend gerügten Einkünfte aus der Erbengemeinschaft (Einnahmen aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 und 2017) zu keinem Zeitpunkt dargelegt oder gar nachgewiesen, wofür, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch aussagekräftige Unterlagen ausgereicht hätten. Der Senat kann daher offenlassen, ob Einkünfte solcher Art als Arbeitseinkommen i.S. des § 15 SGB IV zu berücksichtigen sind. Der Kläger kann schließlich nicht erfolgreich geltend machen, 2017 habe er infolge von Schäden in seiner Wohnung und seinen Geschäftsräumen sowie eines Traumas nur sehr eingeschränkt arbeiten können. Wie ausgeführt, ist auch bei hauptberuflich Selbstständigen auf die Verhältnisse vor Beginn der maßgeblichen Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Das Krankengeld soll nur jenes Einkommen ersetzen, das aktuell entgeht. War das letzte festgestellte Einkommen des Versicherten bereits – z.B. durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit – gemindert, so spiegelt dieses geminderte Einkommen die Einkommenssituation unmittelbar vor der nunmehrigen Arbeitsunfähigkeit wider. Nur dieses geminderte Einkommen entgeht dem Versicherten und soll durch das Krankengeld kompensiert werden (Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 – L 4 KR 4766/08 – juris, Rn. 29).
ee) Zutreffend sind Beklagte und SG schließlich davon ausgegangen, dass die gesetzliche Neuregelung über die Beitragsfestsetzung keine Rückwirkungen auf die Bemessung des Krankengeldes bedingt.
Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neu eingeführten § 240 Abs. 4a SGB V (i.d.F. des Art. 1 Nr. 16b Buchst. b Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung [Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG] vom 4. April 2017, BGBl. I, S. 778) sind Beiträge zunächst vorläufig nach dem letzten Einkommensteuerbescheid festzusetzen und werden später auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Eine entsprechende rückwirkende Bemessung des Krankengeldes ist hingegen nicht vorgesehen. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V, der auf das Arbeitseinkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt, ist keiner Änderung unterzogen worden. Dies entspricht ausdrücklich dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 18/11205, S. 72, Zu Nummer 16b):
„Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit einer nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Wahlerklärung bei Arbeitsunfähigkeit zu berechnende Krankengeld ergeben sich durch die Neuregelungen keine Änderungen. Für die Berechnung des Krankengeldes für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Absatz 4 Satz 2 als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Damit ist das Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Krankengeldberechnung maßgeblich war, unabhängig von Beitragsnachberechnungen nach dem neuen § 240 Absatz 4a Satz 3 endgültig festzustellen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen ist und die Bewilligung zeitnah zum Ausfall des zu ersetzenden Einkommens erfolgen muss. Dem wird Rechnung getragen, wenn als Regelentgelt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung auf die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können. Dies trägt der Funktion des Krankengeldes Rechnung, den Entgeltersatz bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen.“
ff) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt im Vergleich zu pflichtversicherten Beschäftigten mit regelmäßigem Arbeitsentgelt liegt nicht vor. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dementsprechend in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 – juris, Rn. 79 ff.). Des Weiteren rechtfertigen die Unterschiede zwischen Arbeitsentgelt und
–einkommen als Anknüpfungspunkte für die Ersatzleistung die unterschiedliche Berechnung der Ersatzleistung (BSG Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 – B 3 KR 4/17 B – juris, Rn. 8; 22. Februar 2017 – B 3 KR 47/16 B – juris, Rn. 12; 10. Mai 2010 – B 1 KR 144/09 B – juris, Rn. 10 sowie Urteil vom 30. März 2004 – B 1 KR 32/02 R – juris, Rn. 23 jeweils m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 1831/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1289/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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