L 2 AS 804/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 4288/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 804/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 2/23 R
Datum
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2021 geändert und der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 19.08.2020, 28.09.2020, 21.11.2020, 14.12.2020, 30.12.2020, 26.01.2021, 17.03.2021, 04.06.2021, 23.02.2022 sowie der Widerspruchsbescheide vom 12.11.2020 und 14.12.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.04.2021 um 450,00 Euro monatlich höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum 01.09.2020 bis 30.04.2021. Diesbezüglich ist zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob vom Kläger zu zahlende Ausbildungskosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben zu berücksichtigen sind.

Der am 00.00.1981 geborene, erwerbsfähige Kläger studierte bis Juli 2016 Psychologie an der Universität N und schloss dieses Studium mit dem Master of Science ab. Er bezieht seitdem von dem Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger lebte bis zum 30.09.2020 unter der Adresse „W-Straße 46“ in L. Für diese Wohnung waren von ihm Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 730,00 Euro zu zahlen. Seit dem 01.10.2020 bewohnt der Kläger eine Wohnung in der „U-Straße 340“ in L, für die im streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 722,00 Euro monatlich sowie im Februar 2021 eine Betriebs- und Heizkostennachzahlung in Höhe von 138,47 Euro zu zahlen waren.

Seit dem 01.09.2020 befindet sich der Kläger aufgrund eines am 28.07.2020 unterzeichneten Ausbildungsvertrages in einer dreijährigen Ausbildung zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten – Vertiefung Verhaltenstherapie – vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Ausbildungsstätte ist das LVR-Klinikum E. Ausbildungsinhalt ist die theoretische und praktische Ausbildung von Diplom-/Master-Psychologinnen und Psychologen mit dem Ziel der Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Heilbehandlungen von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen sowie von psychischen Folgeerscheinungen körperlicher Erkrankungen mit den Mitteln der Verhaltenstherapie. Hierzu wird neben der theoretischen Ausbildung (600 Unterrichtseinheiten) unter anderem eine praktische Tätigkeit (mind. 1800 Stunden) gefordert, die im ersten Ausbildungsjahr durchschnittlich 26 Stunden wöchentlich umfasst und nach dem Ausbildungsvertrag ausschließlich dem Ziel dient, praktische Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) sowie Kenntnisse anderer Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, zu erwerben. Die Tätigkeit steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Die Ausbildungskosten für die theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung, Selbsterfahrung und praktische Tätigkeit inklusive Supervision betragen insgesamt 16.200,00 Euro. Die Kosten sind in monatlichen Raten von 450,00 Euro jeweils am 1. eines Monates, beginnend ab dem 01.09.2020, zu entrichten. Der Kläger hat diesbezüglich einen Dauerauftrag zum Monatsersten eingerichtet. Nach den Bestimmungen des Ausbildungsvertrages zu den Zahlungsmodalitäten (3.1.1) kann die Ausbildungsstätte die Zahlung des gesamten noch offenen Betrages auf einmal verlangen, wenn eine Rate bis zum 3. Werktag nach Fälligkeit nicht eingeht oder der Kläger in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Monat erstreckt, mit der Zahlung eines Betrages in Verzug gerät, der wenigstens die Höhe einer Rate erreicht. Für die praktische Tätigkeit vom 01.09.2020 bis zum 31.08.2021 wird eine monatliche Vergütung von 1000,00 Euro brutto (799,25 Euro netto) gewährt, die laut Ausbildungsvertrag spätestens bis zum letzten Tag des laufenden Monats zu zahlen ist. Der Kläger finanziert davon ab Oktober 2020 unter anderem ein Jobticket (74,33 Euro monatlich). Im September 2020 sind ihm Fahrtkosten in Höhe von 136,50 Euro entstanden. Er hat außerdem eine private Haftpflichtversicherung (15,52 Euro monatlich) und eine Berufshaftpflichtversicherung (9,40 Euro monatlich) abgeschlossen.

Wegen der Beschäftigungsaufnahme des Klägers hob der Beklagte die bis zum 30.04.2021 erfolgte Leistungsbewilligung (Bescheid vom 26.03.2020) mit Bescheid vom 19.08.2020 zunächst für die Zeit ab dem 01.09.2020 auf und bewilligte ihm mit weiterem Bescheid vom 19.08.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.08.2020, 28.09.2020, 21.11.2020, 14.12.2020, 30.12.2020, 26.01.2021, 17.03.2021, 04.06.2021 und vom 23.02.2022 vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von 744,57 Euro für September 2020 (Änderungsbescheid vom 26.01.2021), in Höhe von 686,13 Euro für Oktober 2020 (Änderungsbescheid vom 04.06.2021), in Höhe von 685,09 für November und Dezember 2020, in Höhe von 699,41 Euro für Januar, März und April 2021 (Änderungsbescheid vom 26.01.2021) und in Höhe von 873,88 Euro für Februar 2021 (Änderungsbescheid vom 17.03.2021). Es wurde für September 2020 ein Gesamtbedarf von 1162,00 Euro (Regelleistungen in Höhe von 432,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung „W-Straße 46“ in Höhe von 730,00 Euro), für  Oktober 2020 bis Dezember 2020 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 722,00 Euro sowie eines Mehrbedarfs für Warmwasser in Höhe von 9,94 Euro ein Gesamtbedarf von 1163,94 Euro und für Januar, März und April  2021 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze (446,00 Euro) und des Mehrbedarfs für Warmwasser (10,26 Euro) ein Gesamtbedarf von 1178,26 Euro berücksichtigt. Für Februar 2021 erhöhte sich dieser Bedarf wegen einer Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 138,47 Euro auf insgesamt 1316,73 Euro. Die Vergütung aus der Beschäftigung im LVR-Klinikum wurde nach Abzug der Freibeträge und Werbungskosten (Fahrtkosten und Versicherungsbeiträge) in Höhe von 417,43 Euro (September 2020), 477,81 Euro (Oktober 2020), 478,85 Euro (November bis Dezember 2020) bzw. 478,85 Euro (Januar bis April 2021) als Einkommen berücksichtigt.

Eine endgültige Festsetzung der Leistungen ist mangels Antragstellung nicht erfolgt. Den gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.08.2020 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2020 zurück. Den Widerspruch gegen Änderungsbescheid vom 19.08.2020 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020 zurück.

Der Kläger hat am 23.11.2020 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2020 und am 01.01.2021 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020 (Az.: S 40 AS 110/21) vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Das SG hat die Verfahren verbunden (Beschluss vom 28.01.2021). Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger geltend gemacht, dass von seinem Nettoeinkommen weitere Absetzbeträge abzuziehen seien. Insbesondere seine monatlichen Ausbildungskosten in Höhe von 450,00 Euro seien als mit der Einkommenserzielung notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 19.08.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.09.2020, 21.11.2020, 30.12.2020, 26.01.2021 und vom 17.03.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 abzuändern und Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom September 2020 bis April 2021 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Werbungskosten für das von ihm für die Tätigkeit im LVR-Klinikum in E erworbene Jobticket, die Berufshaftpflichtversicherung, seine privater Haftpflichtversicherung sowie die Ausbildungskosten in Höhe von 450,00 Euro zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 12.04.2021 dazu verurteilt, dem Kläger für die Zeit von September 2020 bis April 2021 vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Werbungskosten (Fahrtkosten, Berufshaftpflichtversicherung und private Haftpflichtversicherung) zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte die Ausbildungskosten für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten in Höhe von monatlich 450,00 Euro zu Recht nicht als notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II berücksichtigt habe. Es handele sich hierbei nicht um notwendige Ausgaben im Sinne der Vorschrift. Ein zentrales Anliegen des SGB II sei es, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Dies müsse im Einzelfall bei der Prüfung der Notwendigkeit berücksichtigt werden. Es sei auf die tatsächlich erfolgte Tätigkeit und das daraus erzielten Einkommen abzustellen. Bezugspunkt für die Notwendigkeit der Aufwendungen sei hier der angestrebte Beruf als Psychologischer Psychotherapeut. Zwischen der Einkommenserzielung und den Ausbildungskosten bestehe zwar ein Kausalzusammenhang, es müsse aber berücksichtigt werden, dass diese Ausbildung für eine Tätigkeit des Klägers als Psychologe nicht erforderlich sei. Der Kläger könne auch ohne Weiterbildungen eine Tätigkeit ausüben und Einkünfte erzielen. Seine Tätigkeit am LVR-Klinikum binde sogar die Arbeitskraft des Klägers in Vollzeit für eine vergleichsweise niedrige und seinen Lebensunterhalt nicht sichernde Entlohnung. Eine leistungserhöhende Anrechnung der vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Ausbildung stehe im Wertungswiderspruch zu den Zwecken des arbeitsmarktbezogenen Leistungssystems des SGB II. Denn es wäre im Ergebnis erlaubt, die besonderen, dem Ausbildungsinteresse geschuldeten Bedarfe indirekt über eine Einkommensabsetzung zu decken. Der Kläger habe insoweit im Vorfeld entsprechende Eingliederungsleistungen erfolglos geltend gemacht. Eine indirekte Förderung über die Berücksichtigung als Absetzbeträge ließe den dem Beklagten im Rahmen der Förderung nach § 16 SGB II zustehenden Ermessensspielraum ins Leere laufen.

Gegen das ihm am 19.05.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.05.2021 Berufung eingelegt. Er hat sein Begehren zuletzt auf die Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden monatlichen Ausbildungskosten in Höhe von 450,00 Euro beschränkt. Die Kosten der Ausbildung seien notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2021 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 19.08.2020, 28.09.2020, 21.11.2020, 14.12.2020, 30.12.2020, 26.01.2021, 17.03.2021, 04.06.2021, 23.02.2022 sowie der Widerspruchsbescheide vom 12.11.2020 und 14.12.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.04.2021 um 450,00 Euro monatlich höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er geht weiterhin davon aus, dass eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten in Höhe von 450,00 Euro monatlich nicht möglich sei, weil diese Ausbildungskosten nicht unmittelbar vom Ausbildungsentgelt einbehalten würden. Hinsichtlich dieser Kosten sei vielmehr eine eigenständige Zahlungsvereinbarung getroffen worden. Die Verpflichtung aus dieser Ratenzahlungsvereinbarung sei keine unmittelbar mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe. Die Darlehensschuld sei bereits vor der ersten Einkommenserzielung begründet worden und werde in Raten abbezahlt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe Ausbildungskosten für eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit als nicht mit der Einkommenserzielung kausal angesehen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende diene nicht der Ausbildungsförderung. Dies komme insbesondere in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausdruck. Der Gesetzgeber erwarte in verfassungsgemäßer Weise, dass der Betroffene seine Ausbildung abbreche, um seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des SG Köln vom 12.04.2021 und die Bescheide vom 19.08.2020 in der Gestalt der  Änderungsbescheide vom 28.09.2020, 21.11.2020, 14.12.2020, 30.12.2020, 26.01.2021, 17.03.2021, 04.06.2021 und 23.02.2022 und der Widerspruchsbescheide vom 12.11.2020 und 14.12.2020. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte die dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst vorläufig festgesetzt. Eine endgültige Festsetzung ist mangels Antragstellung nicht erfolgt, so dass die Entscheidungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1, Abs. 3, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II als abschließend festgesetzt gelten.

Der Kläger verfolgt sein Rechtsschutzbegehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 450,00 Euro monatlich; hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R, Rn. 11 bei juris mwN).

Das SG hat die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 450,00 Euro monatlich zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auch auf diese Leistungen. Die Voraussetzungen für eine höhere Leistungsgewährung liegen vor. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind § 19 iVm §§ 7 ff. und § 20 ff. SGB II. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld II. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum 39 bzw. 40 Jahre alt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II); ein Ausschlusstatbestand lag bei ihm nicht vor. Er war insbesondere nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil die Ausbildung zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten im LVR-Klinikum E keine Ausbildung, sondern eine Maßnahme der Weiterbildung im Sinne von § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist, die keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen begründet (so auch Landessozialgericht – LSG – Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12, Rn. 23 bei juris).

Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme. Entscheidend ist insoweit der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase, die deswegen vielfach – wenn auch nicht zwingend – mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R, Rn. 20 bei juris; Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 23 bei juris). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien handelt es sich bei der Ausbildung zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten um eine Weiterbildung. Sie setzt ein abgeschlossenes Studium der Psychologie voraus und baut auf dem während des Studiums vermittelten Wissen auf. Dies ergibt sich bereits aus dem Ausbildungsvertrag, nach dem der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn ein Diplom/Master in Psychologie und eine Prüfung im Fach Klinische Psychologie oder eines von dem Landesprüfungsamt als äquivalent anerkannten Abschlusses vorliegt (1.1. des Ausbildungsvertrags). Es folgt auch aus der bundesweit geregelten Ausbildungsverordnung, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 5 Abs. 2 PsychThG in der Fassung vom 16.06.1998, BGBl. I S. 1311, so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2011 – L 12 AS 55/08, Rn. 51 bei juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12, Rn. 23 bei juris).

Als Maßnahme im Rahmen der beruflichen Weiterbildung kann die Ausbildung im LVR-Klinikum aber keinen Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bewirken (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R, Rn. 19 bei juris; Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 18 bei juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus den systematischen Zusammenhängen innerhalb des SGB II, insbesondere aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der auch Leistungen der beruflichen Weiterbildung als Eingliederungsmaßnahme vorsieht. Bei Gewährung solcher Eingliederungsmaßnahmen wäre es systemwidrig, den Teilnehmer solcher Maßnahmen trotz Hilfebedürftigkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszuschließen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 19 ff. bei juris).

Der Kläger war auch in dem von ihm zuletzt geltend gemachten Umfang hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger verfügt über kein berücksichtigungsfähiges Vermögen und erhält auch keine Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Er hat im streitigen Zeitraum zwar berücksichtigungsfähiges Einkommen aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im LVR-Klinikum E erzielt, konnte mit diesem Einkommen aber seinen Lebensunterhalt lediglich teilweise sichern. Sein monatlicher Bedarf lag im September 2020 bei 1162,00 Euro (Regelleistungen in Höhe von 432,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung „W-Straße 46“ in Höhe von 730,00 Euro), im Zeitraum von Oktober 2020 bis Dezember 2020 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 722,00 Euro sowie eines Mehrbedarfs für Warmwasser in Höhe von 9,94 Euro bei insgesamt 1163,94 Euro, im Januar, März und April  2021 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze  (446,00 Euro) und des Mehrbedarfs für Warmwasser (10,26 Euro) bei 1178,26 Euro und im Februar 2021 wegen einer Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 138,47 Euro bei insgesamt 1316,73 Euro. Diesem Bedarf stand zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1000,00 Euro brutto bzw. 799,25 Euro netto gegenüber. Diese Vergütung aus der Beschäftigung im LVR-Klinikum, die dem Kläger ab September 2020 monatlich in diese Höhe zugeflossen ist, ist nach Abzug der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen. Neben den insoweit vom Beklagten bereits anerkannten Beträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB II in Höhe von 417,43 Euro (September 2020), 477,81 Euro (Oktober 2020), 478,85 Euro (November bis Dezember 2020) bzw. 478,85 Euro (Januar bis April 2021) sind auch die für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu zahlenden Gebühren in Höhe von monatlich 450,00 Euro als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Auch bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um notwendige Ausgaben im Sinne der Vorschrift (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12, Rn. 22 ff. bei juris).

Notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind nur solche, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R, Rn. 33 bei juris mwN). Auch Weiterbildungs- und Fortbildungskosten können solche notwendige Ausgaben sein, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der Erzielung des Einkommens in der Weise verbunden sind, das zwischen der Fortbildungsmaßnahme und der ausgeübten Erwerbstätigkeit ein objektiver Zusammenhang besteht und die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme sich bei vernünftiger Wirtschaftsführung dem Grunde und der Höhe nach als notwendig erweisen (vgl. Meißner, jurisPR-SozR 15/2020 Anm. 1 zu BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R mwN und Hinweis auf die fachlichen Weisungen der BA zu §§ 11-11b Rn. 11.139). Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Ausbildungskosten ist dabei die Verknüpfung mit der während und im Rahmen der Ausbildung erfolgten Tätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen (LSG Hamburg, Urteil vom 04.02.2015 – L 4 AS 394/13, Rn. 21 bei juris). Insbesondere dann, wenn ansonsten die Erzielung der Einkünfte für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gefährdet wäre, kommt eine Berücksichtigung der Kosten für eine Ausbildung in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2019 – L 29 AS 625/18, Rn. 37 bei juris).

Dies ist hinsichtlich der vom Kläger zu zahlenden Ausbildungskosten in Höhe von monatlich 450,00 Euro der Fall. Die Zahlung dieser Ausbildungskosten ist kausal mit der Erzielung der Einkünfte aus der praktischen Tätigkeit in Höhe von 1000,00 Euro brutto verknüpft, weil der Kläger diese praktische Tätigkeit, die nach dem Ausbildungsvertrag mit dem LVR-Klinikum im ersten Ausbildungsjahr durchschnittlich 26 Stunden wöchentlich umfasst, nicht unabhängig von der Ausbildung ausüben kann. Die praktische Tätigkeit ist ausdrücklich Teil der Ausbildung, deren Inhalt die theoretische und praktische Ausbildung mit dem Ziel der Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Heilbehandlungen von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen sowie von psychischen Folgeerscheinungen körperlicher Erkrankungen mit den Mitteln der Verhaltenstherapie ist. Für diese Ausbildung hat der Kläger aber nach dem Ausbildungsvertrag Kosten in Höhe von insgesamt 16200,00 Euro zu entrichten. Diese Ausbildungsgebühren sind nach der ausdrücklichen Regelung im Ausbildungsvertrag (3.1.1. Zahlungsmodalitäten) in Raten über 36 Monate zu zahlen. Die monatlichen Raten in Höhe von 450,00 Euro sind jeweils am 1. eines Monates, beginnend ab dem 01.09.2020 zu leisten. Einen entsprechenden Dauerauftrag hat der Kläger auch eingerichtet. Sofern er mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät, werden die vollständigen Ausbildungskosten sofort fällig, die Möglichkeit einer Stundung der Ausbildungskosten ist im Vertrag nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Gestaltung ist es dem Kläger nicht möglich, die praktische Tätigkeit im LVR-Klinikum unabhängig von den mit dieser Ausbildung verbundenen Kosten auszuüben. Dass der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsgebühren bereits vor Aufnahme der Tätigkeit begründet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist, dass die Zahlung während der Ausbildung erfolgen soll und im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufnahme der Tätigkeit steht.

Aus Sicht des Senats kann auch die Rechtsprechung des BSG, nach der das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich so konstruiert ist, dass es nicht dazu dienen soll, eine Ausbildung in den Fällen subsidiär zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen, zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dieser Rechtsprechung können Ausgaben des Leistungsberechtigten, die dem zentralen Anliegen des SGB II dienen, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit zu unterstützen, also Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen, im Anwendungsbereich des SGB II (nur) nach Maßgabe der Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 16 ff. SGB II von Bedeutung sein, unabhängig davon, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Leistungen im konkreten Fall erhält oder erhalten könnte (BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R, Rn. 39 bei juris). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Anerkennung tatsächlich entstandener Weiterbildungskosten als Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, die Regelungen zur Förderung über Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II unterlaufen würden, weil dem Beklagten hinsichtlich dieser Leistungen ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, der ins Leere laufen würde, wenn der Beklagte bei einer Ablehnung der Förderung nach § 16 SGB II die Kosten indirekt über die Berücksichtigung als Absetzbeträge im Rahmen der Leistungsbewilligung zu tragen hätte. Da das BSG unabhängig von diesen grundsätzlich zutreffenden Erwägungen mehrfach entschieden hat, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht auf „Weiterbildungsmaßnahmen“ nach §§ 77 ff. SGB III anzuwenden ist (s.o.) und dies insbesondere auch damit begründet hat, dass auch das SGB II, wie sich aus § 16 Abs. 1 SGB II ergibt, Leistungen zur beruflichen Weiterbildung gewähren kann (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R, Rn. 21.bei juris), ist dieses Argument für Weiterbildungsmaßnahmen nicht überzeugend (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12, Rn. 24 bei juris). Wenn die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nicht zu einem Leistungsausschluss führt, kann allein das Argument, dass Leistungen des SGB II nicht der (mittelbaren) Ausbildungsfinanzierung dienen, keine Rechtsgrundlage dafür bieten, das daraus erzielte Einkommen nicht um die damit zwingend verbundenen Ausbildungskosten zu verringern, obwohl kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich um eine notwendige Verknüpfung von Einkommenserzielung und Ausbildungskosten handelt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit der Anerkennung der Ausbildungskosten als notwendige Ausgabe keine unmittelbare Förderung der Ausbildung erfolgt, sondern nur der Verdienst aus der praktischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung um die mit der Aufnahme dieser Beschäftigung verbundenen unmittelbaren und notwendigen Ausbildungskosten gemindert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12, Rn. 24 bei juris). Dies hat beispielsweise zur Folge, dass Kosten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit stehen (beispielsweise Kosten für Lernmaterialien oder Prüfungsgebühren), nicht erstattungsfähig sind. Für eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten spricht schließlich, dass diese bei einer anderen Vertragsgestaltung auch unmittelbar vom Verdienst hätten einbehalten werden können. Allein der Umstand, dass das LVR-Klinikum diesbezüglich eine andere Finanzierungsform über eine Ratenzahlungsvereinbarung gewählt hat, ändert nichts an dem Umstand, dass dem Kläger die zu zahlenden 450,00 Euro zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten für eine im Zusammenhang mit einer praktischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durchzuführende Weiterbildung vom Einkommen nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II abzusetzen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Rechtskraft
Aus
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