Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berichtigung über ihn gespeicherter Gesundheitsdaten.
Die Beklagte veranlasste, nachdem der Kläger sich zum 1. August 2017 und erneut zum 7. Oktober 2017 arbeitslos gemeldet und angegeben hatte, aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben zu können, nach Erhebung eines Gesundheitsfragebogens ein ärztliches Gutachten (8. Januar 2018; Dr. G), in dem bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen beschrieben wurden.
Mit seiner bereits am 2. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Löschung der in dem am 8. November 2017 ausgefüllten Gesundheitsfragebogen erhobenen Daten begehrt. Nachdem die Beklagte ihm den Gesundheitsfragebogen im Original ausgehändigt und auf eine Verarbeitung der dort erhobenen Daten verzichtet hat, begehrt der Kläger nach Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht (SG) Berlin zuletzt die Berichtigung der von der Beklagten „unsachgemäß“ erhobenen gesundheitlichen Daten, was die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2021 abgelehnt hat.
Das SG hat diese Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Januar 2022). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nach erledigter Untätigkeit der Beklagten als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sachdienlich fortgeführt worden. Ein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 7. Juli 2021 sei entbehrlich. In der Sache stehe dem Kläger auf der Grundlage von Art. 16 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kein Berichtigungsanspruch zu, weil die Beklagte aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 8. Januar 2018 keine unrichtigen gesundheitlichen Daten gespeichert habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Berufungsschrift vom 8. Februar 2022 wird Bezug genommen.
Er beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2021 zu verurteilen, die über ihn erhobenen gesundheitlichen Daten zu berichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Absatz 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zulässige Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung ausgeschlossen bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Berufungsstreitwert 750,- € nicht übersteigt. Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung von Sozialdaten handelt es sich jedoch nicht um eine Dienstleistung iSd § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG . Dienstleistungen sind grundsätzlich alle Formen persönlicher Hilfe durch den Sozialleistungsträger, aber keine Hilfen, die nicht einem konkreten wirtschaftlichen Wert zugeordnet werden können (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl § 144 Rn 9b). Nach der Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Sozialleistung (§ 11 SGB I, §§ 18 ff SGB I) handelt (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 = SozR 1500 § 144 Nr 30 - Rn 24). Bei Art. 16 DSGVO handelt es sich indes um ein Verfahrensrecht und damit keine Dienstleistung in dem o.g. Sinne (so im Ergebnis auch Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2018 - L 32 AS 2045/16 – juris - Rn 24). Die Berufung war daher unabhängig vom Streitwert statthaft.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Einer förmlichen Nachholung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 7. Juli 2021 hat es aus den vom SG genannten Gründen nicht bedurft.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm Art. 16 DSGVO. Bis zum 25. Mai 2018 (Änderung von § 84 SGB X durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, BGBl I 2541) waren die Ansprüche auf Löschung und Berichtigung in § 84 SGB X geregelt. Wegen des sog. Wiederholungsverbotes (siehe dazu für das Sozialrecht etwa Bieresborn, Sozialdatenschutz nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung, NZS 2017, S 887 ff, 888) durften die Regelungen der DSGVO nicht in § 84 SGB X übernommen und dort wiederholt werden; allerdings gab es dafür wegen der unmittelbaren Wirkung der DSGVO auch keinen Bedarf. Maßgeblich ist die aktuelle, seit dem 25. Mai 2018 geltende Rechtslage. Zum Teil wird vertreten, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem der Leistungsträger über den Korrekturantrag entschieden hat; sei dies vor dem Inkrafttreten der DSGVO erfolgt, so bestimme sich der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht, erfolge dies nach dem Inkrafttreten der DSGVO, so sei ein solcher Anspruch grundsätzlich nach der DSGVO zu beurteilen (siehe dazu die Herleitung bei LSG Berlin-Brandenburg aaO Rn 32 ff). Soweit für die insoweit statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird (so zB LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2020 – L 21 AS 195/19 – juris – Rn 21; vgl zu Art 17 Abs. 1a DSGVO auch Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 31/17 R – Rn 14), folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts Anderes.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berichtigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB X iVm Art. 16 Satz 1 DSGVO, denn die Beklagte hat keine Gesundheitsdaten über ihn unrichtig gespeichert. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn die durch sie vermittelten Informationen über den Betroffenen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Soweit der Kläger auf den am 8. November 2017 ausgefüllten Gesundheitsfragebogen abhebt, so hat die Beklagte die dort zunächst erhobenen Daten nicht weiter verarbeitet und dem Kläger den Bogen im Original zurückgereicht. In Bezug auf das ärztliche Gutachten vom 8. Januar 2018 wie auf das Verwaltungsverfahren insgesamt liegt eine unrichtige Speicherung gesundheitlicher Daten ebenso wenig vor. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S 9 Absatz 2 bis S 10 Absatz 2 letzte Zeile) Bezug und sieht von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs. 2 SGG analog.
Anzumerken ist ergänzend noch, dass die Wertungen, die die Beklagte für ihre weitere Vermittlungstätigkeit aus den erhobenen Gesundheitsdaten abgeleitet hat und gegen die sich der Kläger mit seiner Klage letztlich wendet, keinen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der erhobenen gesundheitlichen Daten begründen. Derartige behördliche Verfahrenshandlungen können ohnehin nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen (zB Klage gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung) angefochten werden (§ 56a SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.