L 18 AS 778/22 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AS 680/21
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 778/22 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- € nicht übersteigt (Höhe der nach endgültiger Festsetzung streitigen Erstattungsforderung für die Zeit von August 2019 bis Januar 2020 = 525,40 €), ist nicht nach § 144 Absatz 2 SGG zuzulassen. Die in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

 

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sowohl das Sozialgericht (SG) als auch die Klägerin Bezug nehmen, geklärt.

 

Es liegt auch keine – entscheidungserhebliche – Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das SG hat keinen – entscheidungserheblichen – abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Es stützt sich vielmehr ausdrücklich (auch) auf tragende Rechtsgrundsätze des BSG. Ein widersprechender Rechtssatz des SG lässt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BSG vom 24. Februar 2011 (- B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 10) ersehen. Unabhängig davon, dass das BSG in der bezeichneten Entscheidung keinen – wie aber die Klägerin meint – allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass – was im Übrigen allenfalls eine allgemeinkundige Tatsache, aber kein abstrakter Rechtssatz sein kann – Allergien einen ernährungsbedingten Mehrbedarf auslösen können, lassen sich zwar unter Umständen aus fallbezogenen Ausführungen fallübergreifende rechtliche Aussagen herleiten (vgl zB BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – B 14 AS 251/16 B – juris). Die Klägerin leitet aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des BSG und den daraus wörtlich zitierten Passagen, die sich ohnehin nur auf im dortigen Einzelfall vom BSG als erforderlich angesehene tatsächliche Feststellungen in Bezug auf das dort in Rede stehende und als Konservierungsmittel „häufig“ eingesetzte Allergen Parahydroxybenzoat bezogen haben, aber letztlich nur Aussagen ab und stellt dem Wertungen gegenüber, die ihrer Auffassung nach als Rechtssatz der Entscheidung des BSG zugrunde zu legen seien und mit denen das BSG abweichende Anforderungen – hier wohl zur Ermittlungspflicht in Fällen der Prüfung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs – aufgestellt habe. Damit rügt die Klägerin allenfalls eine fehlerhafte Anwendung vom BSG aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung in dem dargelegten Sinne. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen SG-Urteils ist zudem im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.

 

Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Satz 2 Nr 3 SGG). Sie rügt, dass das SG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen seine Amtsermittlungspflicht (vgl § 103 SGG) verstoßen habe.

 

Zuzulassen ist die Berufung, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Auszugehen ist dabei von der materiell-rechtlichen Sicht des SG (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl § 144 Rn 32a). Damit ist ein Verfahrensfehler des SG schon nicht schlüssig dargetan, weil die Klägerin nicht von der – insoweit maßgeblichen (vgl zB Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 31. Januar 1979 – 11 BA 166/78 – juris – Rn 3 mwN; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 38/06 B – juris – Rn 6) – materiell-rechtlichen Beurteilung des SG ausgeht. Dieses hat auf der Grundlage eines im Wege des Urkundenbeweises (vgl zu dieser Möglichkeit zB BSG, Beschluss vom 17. Mai 2022 – B 5 R 21/22 B – juris – Rn 10 mwN) herangezogenen Sachverständigengutachtens aus dem Verfahren – L 1 AS 1010/18 – das Vorliegen einer Zöliakie nicht feststellen können. Eine sog NCGS (Nicht-Zöliakie-Glutensensitivität) sei zwar nicht auszuschließen, aber nicht gesichert. Nachgewiesen sei eine Allergie auf Haselnüsse und Roggengräser. Die Klägerin hatte auch nur lediglich bezogen auf etwaige Allergien beim SG die Einholung von Sachverständigengutachten angeregt.

Das Ausmaß der von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei von der Rechtsprechung des BSG die Beiziehung von Gutachten aus früheren Verfahren als zulässiges Beweismittel anerkannt ist (vgl schon BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 4, S 8; Urteil vom 17. Juni 1993 – 13 RJ 33/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 33 – Rn 19). Ob das gewonnene Ergebnis dann ausreicht, um von weitergehenden Amtsermittlungen absehen zu können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das SG hat sich auf ein ärztliches Gutachten über die Klägerin aus einem früheren gerichtlichen Verfahren sowie weitere Erkenntnisse aus einem von der Klägerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (- S 49 AS 1/21 ER -) gestützt. Selbst für den – vom SG nicht sicher festgestellten – Fall des Vorliegens einer NCGS hat es unter Rückgriff auf die Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV einen Mehrbedarf verneint. Die Mehrbedarfsempfehlungen sind zwar keine antiziperten Sachverständigengutachten (vgl BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R  = SozR 4-4200 § 21 Nr 15 – Rn 16 mwN). Als Orientierungshilfe könne sie indes dienen (vgl BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 138/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 14 – Rn 23), zumal das SG schon die eigentliche Grunderkrankung – NCGS – nicht hat zweifelsfrei feststellen können. Es bedurfte ausgehend davon daher auch keiner – letztlich hypothetischen – Erwägungen, welchen konkreten Mehrbedarf eine Zöliakie bzw eine NCGS im Streitzeitraum zur Folge gehabt hätten.

 

Soweit die NZB dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Beweiswürdigung des SG angegriffen wird, läge ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor. Eine fehlerhafte und mit ggf falschem Ergebnis erfolgte Auswertung vorhandener Beweismittel ist kein Verfahrensmangel, der zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen könnte. Ein solcher Fehler wäre nicht dem insoweit zu prüfenden äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, vielmehr der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der NZB nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann (vgl Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2014 – L 12 AS 1208/13 NZB – juris – Rn 36 mwN).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
Saved