L 18 AS 884/22 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AS 660/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 884/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. August 2022 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 80 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Der Antragstellerin wird für das Verfahren bei dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.

 

 

 

Gründe

 

 

Die Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen, dh hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen. Der Antragsgegner war im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im tenorierten Umfang zu gewähren; die Entscheidung ergeht dem Grunde nach (vgl § 130 Abs. 1 SGG). Den Versagungsbescheid vom 12. Juli 2022 hat der Antragsgegner mittlerweile aufgehoben (vgl Bescheid vom 12. August 2022).

 

Nach ständiger Rspr des erkennenden Senats ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der geltend gemachte Regelbedarf iSv § 20 Abs. 1 SGB II regelmäßig nur iHv 80 vH zu berücksichtigen, weil er nur in diesem Umfang unabweisbar ist (vgl Bundesverfassungsgericht ‹BVerfG›, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 5 AS 797/10 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2007 – L 20 B 75/07 SO ER –; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 B ER – alle juris). Die Antragstellerin macht demgemäß auch nur 80 vH des Regelsatzes geltend.

 

Die Entscheidung des Senats beruht insoweit auf einer verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung, da eine abschließende Sachaufklärung zu der streitentscheidenden Frage, ob die Antragstellerin, die im Haus ihrer Mutter lebt, mit dieser eine Haushaltsgemeinschaft – was die Antragstellerin und deren Mutter bestreiten – und damit (auch) eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bildet, umfangreichere Ermittlungen, ggf auch eine Vernehmung der Mutter und der Betreuerin der Antragstellerin (K S) als Zeuginnen, erfordert, die im Eilrechtsverfahren zur Gewährung effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes indes untunlich sind. Vom Ergebnis dieser Ermittlungen, ggf auch einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin selbst, hängen zudem die abschließenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage ab, ob die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II vorliegend greift. Die derzeit (nur) feststellbare Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrem Auszug aus einer geschützten und betreuten Wohneinrichtung (wieder) im Haus ihrer Mutter lebt, die im Übrigen auch Eigentümerin der Immobilie ist, reicht für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht aus. Denn nach der Rspr des Bundessozialgerichts (BSG) stellt sich der „Haushalt“ iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als „Schnittstelle“ von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 10 – Rn 19).

 

Auch bei volljährigen Kindern kommt als gesetzgeberische Rechtfertigung für die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern bzw eines Elternteils zwar nur das besondere Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht. Allerdings reicht im Hinblick auf ein Eltern-Kind-Verhältnis bei volljährigen Kindern der Hinweis auf die elterliche Sorge nicht aus. Die entsprechenden Verpflichtungen der leiblichen Eltern entfallen im Grundsatz mit Vollendung des 18. Lebensjahres, auch wenn die engen Eltern-Kind-Beziehungen im Übrigen nicht kalendermäßig mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden. Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist damit entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils. Das BSG hat das Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern (das sich etwa in § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz <BKGG>, in § 56 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch oder in § 48 Abs 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI> findet) im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen umschrieben und hat insoweit zuletzt auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abgestellt, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt. Die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht. Auch ein Zusammenleben unter einem Dach – wie hier – kann in getrennten Haushalten erfolgen. Ein weitergehendes Verständnis des § 7 Abs.3 Nr. 4 SGB II dahin, dass jedes Zusammenwohnen erwachsener Kinder mit ihren Eltern unter einem Dach unterschiedslos ein entsprechendes Einstehen für einander zur Folge hat, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zur eheähnlichen Gemeinschaft nicht als verfassungsgemäß angesehen werden (BSG aaO Rn 25,26). Erforderlich ist eine über das bloße Zusammenleben hinausgehende weitergehende Familienbeziehung, die hier eine eingehende Klärung der Beziehung der Antragstellerin zu ihrer Mutter, der Umstände ihres Zusammenlebens, der Gründe für den früheren Auszug und den Wiedereinzug wie auch der Fähigkeit der augenscheinlich psychisch beeinträchtigten Antragstellerin gebieten, überhaupt einen eigenen Haushalt führen zu können.

 

Die Folgenabwägung erfolgt im ausgeworfenen Umfang zugunsten der Antragstellerin. Bei der Folgenabwägung sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (vgl BVerfG aaO). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ggf ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig (sog Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl BVerfG aaO Rn 19 mwN) zu befriedigenden soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten. Die Nachteile, die die Antragstellerin bei einer Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Klage in der Hauptsache entstünden, erweisen sich als schwerwiegender als die den Antragsgegner treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrags und angenommener Unbegründetheit der Hauptsache. Die Gefahr der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs bezüglich der insoweit zu leistenden Zahlungen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind, überwiegt die Interessen der Antragstellerin nicht.

 

Allerdings ergeht die Anordnung erst für die Zeit ab 1. September 2022, weil die Antragstellerin ausweislich der eingereichten Kontoauszüge zum 1. August 2022 noch über ein bedarfsdeckendes Guthaben auf ihrem Girokonto iHv 1.052,01 € verfügte, das vorläufig vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen war.

 

Für die von der Antragstellerin darüber hinaus erstrebte Regelungsanordnung, gerichtet (auch) auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von KdUH iHv mtl 260,- €, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund iS eines zur Vermeidung anders nicht abwendbarer Nachteile unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses.

 

Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (Grundgesetz) garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl BVerfGE 93, 1 <13f>; 126, 1 <27f>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl BVerfGE 35, 382 <402>). Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (vgl BVerfGE 84, 366 <369f>; 93, 1 <15>). Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 – juris - Rn 12; Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 – juris – Rn 9). Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl BVerfG aaO).

 

Nach den genannten Maßgaben ist hier ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Der Gesetzgeber hat auf eine beispielhafte Aufzählung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verzichtet, denn das Gericht soll ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eine Einzelfallentscheidung treffen (vgl BTDrucks 14/5943, S 25). Damit begrenzt der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die Beeinträchtigung bestimmter formaler Rechtspositionen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall. Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der "angemessenen" Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen (vgl BVerfGE 125, 175 <228>). Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 – juris – Rn 15,16).

 

Hier ist ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis indes schon deshalb nicht dargetan, weil ein Verlust der Unterkunft der Antragstellerin im vorliegenden Einzelfall nicht zu besorgen ist. Ungeachtet dessen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin tatsächlich einer durchsetzbaren Mietzinsforderung ausgesetzt ist, ist schon aufgrund der Tatsache, dass die Mutter die Antragstellerin wieder in ihrem Haus aufgenommen hat, nicht zu befürchten, dass diese ihre – vermeintliche – Mietzinsforderung durchsetzen bzw gerichtliche Schritte zur Räumung des von der Antragstellerin bewohnten Zimmers einleiten wird. Der 14. Senat des BSG (vgl SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 18 und 20) hat zum Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BSG (vgl SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27) zwar bereits entschieden, dass Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächlich Aufwendungen für KdUH zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht. Diesen Entscheidungen ist der 8. Senat des BSG für den Bereich des SGB XII beigetreten (vgl zB SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14). Ein rechtlicher Bindungswille könnte sich zwar daraus ergeben, dass die Antragstellerin den monatlich ausbedungenen Mietzins iHv 260,- € laufend überwiesen hat (wobei am 21. September 2022 eine „Teilrückzahlung“ iHv 200,- € erfolgte), der vorliegende undatierte „Untermietvertrag über ein möbliertes Zimmer“ wirft indes die Frage auf, warum die Mutter als Eigentümerin des Hauses unzutreffend als „Hauptmieterin“ bezeichnet ist und weshalb ein Mietzins für das „Untermietverhältnis“ iHv mtl 260,- € ausbedungen wurde, der im Verhältnis zu den monatlichen Grundstückslasten im Streitzeitraum, wie sie sich schließlich aus den von der Mutter am 21. September 2022 vorgelegten Unterlagen ergeben, und der behaupteten Beschränkung der Vermietung auf ein Zimmer unter Außerachtlassung der monatlichen Tilgungszahlungen unverhältnismäßig hoch erscheint.

 

Der Antragstellerin war für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kapust zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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