1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person bei der Betreuung (hier dem Ausführen) eines Pferdes während des Urlaubs der Halterin (hier Unternehmerin einer privaten Reittierhaltung) wie eine Beschäftigte tätig wird.
2. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang entsprechend den konkreten Vorgaben der Tierhalterin durchgeführt wird und ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung zwischen den beteiligten Personen findet, wie sie z.B. bei einer Reitbeteiligung vorliegen kann.
3. Allein der Umstand, dass die verletzte Person Freude am Umgang mit Pferden (Pferdeliebhaberei) bzw. Tieren hat, führt nicht dazu, dass eine sog. Wie-Beschäftigung zu verneinen wäre. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden.
I. Auf die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2020 verpflichtet, das Ereignis vom 06.08.2017 als Arbeitsunfall der Klägerin anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Ereignis vom 06.08.2017 um einen Arbeitsunfall der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) handelt.
Die Beigeladene (und Berufungsklägerin) ist Halterin eines Reitpferdes, der Stute Z. Es handelt sich um eine private Tierhaltung zu Hobbyzwecken. Das Pferd war in einem Pensionsstall in S eingestellt; das Vertragsverhältnis umfasste u.a. die Leistungen "Füttern mit Heu/Grünfutter und Tränken" sowie "Misten der Pferde". Vom 31.07.2017 bis 10.08.2017 war die Beigeladene urlaubsbedingt ortsabwesend. Die Klägerin hatte sich für diesen Zeitraum bereit erklärt, Z spazieren zu führen. Nachdem die Klägerin das Pferd bereits dreimal ohne Probleme ausgeführt hatte, ging sie in Begleitung ihres Ehemannes am Nachmittag des 06.08.2017 mit dem Pferd in der Nähe des Stalles einen asphaltierten Flurweg entlang, der als Radweg ausgewiesen und für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge freigegeben war. Als dort aus einer Unterführung ein Mähdrescher auftauchte, blieb die Klägerin stehen und ging mit dem Pferd auf den grasbewachsenen Rand neben der Fahrbahn. Der Mähdrescher fuhr zunächst relativ langsam vorbei; als der Fahrer jedoch anschließend wieder Gas gab, erschrak das Pferd durch das Geräusch. Z stieg vorne hoch und sprang über den Graben. Dabei zog das Pferd die Klägerin mit, so dass diese zu Sturz kam; außerdem trat das Pferd der Klägerin auf das rechte Bein. Die Klägerin erlitt Verletzungen im Bereich des rechten Beines sowie des linken Kniegelenkes. Sie stellte sich noch am Unfalltag in der Notaufnahme der S Klinik A vor, wo sie stationär aufgenommen und eine "Unterschenkelkontusion rechts" sowie eine "vordere Kreuzbandruptur Knie links" diagnostiziert wurden. Bei einem Krankenbesuch übergab die Beigeladene der Klägerin eine kleine Flasche Prosecco, an der ein 50-Euro-Schein befestigt war.
Die Klägerin hat bereits seit etwa 30 Jahren Erfahrung mit Pferden und ist selbst gerne geritten; ein eigenes Pferd besitzt sie nicht. Sie trägt vor, dass es ihr seit dem Unfall aufgrund von unfallbedingten Verletzungen nicht mehr möglich sei zu reiten. In einem Fragebogen der Beklagten gab die Klägerin außerdem an, dass sie Freude und Spaß am Umgang mit Pferden habe; diesem Zweck habe die unfallbringende Tätigkeit gedient.
Zu dem Kontakt zwischen der Beigeladenen und der Klägerin war es über die damalige Arbeitgeberin der Klägerin, K H (H), gekommen. H war Eigentümerin mehrerer Pferde; die Klägerin war damals seit einigen Monaten bei H bzw. deren damaligen Lebensgefährten im Rahmen der sog. Minijob-Regelung als Stallhilfe (Arbeitszeit etwa zwei Stunden täglich) beschäftigt gewesen. Hauptberuflich ist H Tierärztin und behandelte u.a. auch das Pferd der Beigeladenen. Der Stall, in dem Z eingestellt war, gehört einem Familienmitglied der H und liegt nur wenige hundert Meter von dem Stall der H entfernt. Einige Tage vor dem Urlaub der Beigeladenen trafen sich die Beigeladene und die Klägerin bei Z, um die Einzelheiten zu besprechen. Die Klägerin sollte das Pferd mehrmals pro Woche (etwa zwei- bis dreimal) ausführen. Dabei war es der Klägerin freigestellt, wann und wie lange sie das Pferd ausführen werde; zur Auswahl standen eine kleinere und eine größere Runde. Die Beigeladene stellte ausdrücklich klar, dass die Klägerin Z nicht reiten sollte und dass Trense und Hufschuhe angelegt werden sollten. Die Klägerin und die Beigeladene gingen außerdem stillschweigend davon aus, dass zum Ausführen auch das vorherige Putzen des Pferdes dazugehöre. Über eine etwaige Bezahlung der Klägerin wurde nicht ausdrücklich gesprochen. Darüber hinaus führte die Klägerin Z in Begleitung der Beigeladenen probeweise aus.
Nach dem Unfall machte die Klägerin zunächst zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld gegen die Beigeladene vor dem Landgericht (LG) Bayreuth (Az.: 41 O 372/18) geltend. In diesem Verfahren gab der Ehemann der Klägerin als Zeuge an, nicht zu wissen, was seine Frau (die hiesige Klägerin) und die Beigeladene vereinbart hätten. Seine Frau sei durch und durch eine Pferdeliebhaberin. Deshalb habe sie für verschiedene Pferdehalter Pferde ausgeführt und geritten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten in Bezug auf die damaligen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes wird gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des LG Bayreuth vom 13.02.2019 Bezug genommen. Mit Endurteil vom 03.04.2019 wies das LG Bayreuth die Klage ab, weil eine Haftung der Beklagten (hiesige Beigeladene) nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Es sei von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Die mit dem Ausführen des Pferdes verbundene Übernahme der Aufsichtspflicht für das Pferd durch die Klägerin gehe über eine übliche Gefälligkeit unter Bekannten oder Fremden hinaus und sei nicht vorwiegend im Interesse der Klägerin selbst erfolgt. Weder sei damit eine eigene Reitbeteiligung verbunden gewesen noch habe ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Verhalten von Reitern vorgelegen. Gegen das Endurteil des LG Bayreuth legten die Bevollmächtigten der Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (4 U 99/19) ein. Mit Beschluss vom 30.08.2019 setzte das OLG Bamberg die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bei der Berufsgenossenschaft (hiesige Beklagte) aus (§ 108 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII).
Parallel zu dem zivilgerichtlichen Verfahren hatten die Bevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten (und Berufungsbeklagten) mit Schreiben vom 07.03.2019 beantragt, den Unfall vom 06.08.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 20.05.2019 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 06.08.2017 als Versicherungsfall anzuerkennen. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu erbringen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin weder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch wie eine Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden sei. Zwar habe das Bewegen des Pferdes der privaten, nicht gewerbsmäßigen Reittierhaltung der Beigeladenen gedient und auch deren mutmaßlichen Willen entsprochen; zudem sei die verrichtete Tätigkeit einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis (z.B. Stallgehilfin) ähnlich. Allerdings seien solche Handlungen unversichert, die - wie hier - aus eigenwirtschaftlichen Gründen (z.B. Hobby, Freizeitgestaltung, Pferdeliebhaberei) vorgenommen würden. Denn in diesen Fällen stehe die Verfolgung persönlicher Interessen im Vordergrund (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 01.07.2009 - L 2 U 46/07). Die Beigeladene erhielt einen Abdruck des Bescheides.
Unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Endurteil des LG Bayreuth, wonach von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen sei, erhoben die Bevollmächtigten sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten. Der Versicherungsschutz entfalle auch bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2002 - 4 U 213/01). Für die Beurteilung seien grundsätzlich die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgebend (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 -; BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RU 42/77).
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2020, zur Post gegeben am 14.02.2020, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nicht zuletzt im Hinblick auf den eigenen Vortrag der Klägerin im zivilgerichtlichen Verfahren ergebe sich zweifelsfrei, dass deren Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt ausschließlich auf die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke (Freizeitgestaltung sowie Freude und Interesse am Umgang und Kontakt mit Pferden) gerichtet gewesen sei. Die Klägerin habe das Pferd aus Gefälligkeit und aufgrund ihrer Affinität zu Pferden ausgeführt.
Dagegen haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 03.03.2020 Klage erhoben (S 4 U 25/20), die Bevollmächtigte der Beigeladenen am 16.03.2020 (S 12 U 31/20). Nachdem das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Beigeladene mit Beschluss vom 12.05.2020 (S 4 U 25/20) beigeladen hatte, nahm deren Bevollmächtigte die Klage S 12 U 31/20 zurück. Im Verfahren S 4 U 25/20 trug sie ergänzend vor, dass keine Sonderbeziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestanden habe, weder freundschaftlicher noch familiärer Art. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seien die nach der Rechtsprechung des BSG geforderten Voraussetzungen zur Erfüllung einer sog. Wie-Beschäftigung (vgl. u.a. Urteile des BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 -, vom 20.04.1993 - 2 RU 38/92 -, vom 08.05.1980 - 8a RU 38/79 -, vom 24.01.1991 - 2 RU 44/90 -, vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - und vom 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -; HessLSG, Urteil vom 12.04.2016 - L 3 U 171/13 -) zu bejahen. Die Tätigkeit der Klägerin könne ihrer Art nach auch von Arbeitnehmern verrichtet werden, nämlich Pferdepflegern, Pferdewirten, Stallgehilfen oder Tierpflegern und habe einen wirtschaftlichen Wert. Letztlich seien die erforderlichen Voraussetzungen von der Beklagten zugestanden worden - mit Ausnahme des Kriteriums der Handlungstendenz. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es jedoch der Annahme einer sog. Wie-Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Klägerin nach ihren Angaben "Freude und Spaß am Umgang mit dem Pferd" gehabt habe. Dies dürfte in gleicher Weise für die im Rahmen eines sog. Minijobs von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung als Stallhilfe in einem anderen Stall gegolten haben. Die Beweggründe der Klägerin seien irrelevant. Die Handlungstendenz der Klägerin sei nicht allein wesentlich auf die Verfolgung eigener Belange gerichtet gewesen. Die von der Klägerin im Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Handlungen seien entsprechend der Absprache mit der Beigeladenen - nämlich "Ausführen des Pferdes mit Hufschuhen und Trense" - durchgeführt worden. Hätte die Handlungstendenz der Klägerin primär ihrem Hobby "Pferdeliebhaberei" gedient, hätte sie darauf gedrungen, das Pferd auch reiten zu dürfen. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis der Klägerin "wie bei einem Beschäftigten" sei anzunehmen.
Nach Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29.01.2021 und entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2021 (S 4 U 25/20) abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen schuldrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen, der die wesentlichen Umstände der Leistungserbringung und des Entgelts beinhaltet hätte. Auch sei die Klägerin keine sog. Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die Gesamtschau falle zulasten der Klägerin und der Beigeladenen aus. Zur genaueren Abgrenzung sei eine 3-stufige Prüfung empfehlenswert (Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745 ff.). In der ersten Stufe seien die Aspekte zu sichten, die für eine arbeitnehmerähnliche Qualität der ausgeübten Tätigkeit sprächen. In der zweiten Stufe sei eine Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten zu untersuchen. In der dritten Stufe gehe es um eine Gesamtschau im Rahmen einer Gesamtabwägung anhand der Ergebnisse der Prüfung der beiden vorhergehenden Stufen. Im Fall der Klägerin sei bereits Stufe 1 nicht erfüllt. Der Typus einer abhängigen Beschäftigung könne nicht gebildet werden. Die Tätigkeit habe zwar einen wirtschaftlichen Wert, sei jedoch nicht hinreichend fremdbestimmt, da keine fremdnützige, sondern eine eigennützige Handlungstendenz ("Pferdeliebe") vorliege. Die Abgrenzung zur Gefälligkeit sei eine selbstständige Prüfung (Stufe 2).
Gegen den ihr am 18.05.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Bevollmächtigte der Beigeladenen am 07.06.2021 Berufung eingelegt und zur Begründung den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere wurde ausgeführt, dass ein Pferdewirt bei einer 40-Stunden-Woche monatlich zwischen 1.400,00 und 2.100,00 Euro brutto verdiene, was einem Stundenlohn von etwa 13,13 Euro brutto entspreche. Ein Pferdepfleger verdiene nur geringfügig mehr. Insgesamt habe sich die Klägerin dem Weisungsrecht der Beigeladenen in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet. Dem stehe nicht entgegen, dass die genaue Zeit und Dauer des Ausführens des Pferdes offen gelassen worden sei. Die Vorgabe, dies zwei- bis dreimal wöchentlich für einen Zeitraum von einer halben bis zu einer Stunde zu tun, sei ausreichend, denn es seien u.a. Faktoren wie das jeweilige Wetter bzw. die aktuelle Verfassung des Pferdes zu berücksichtigen. Eine Sonderbeziehung, wie z.B. auch die Mitgliedschaft im selben Reitverein, habe nicht bestanden. "Pferdeliebhaberei" allein könne kein Eigeninteresse begründen, welches die fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Unternehmer (die Beigeladene) entfallen lasse.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben ausgeführt, dass die Klägerin ihre Pferdeliebhaberei nicht "zum Beruf gemacht" habe. Der Minijob als Stallhilfe habe der Überbrückung während einer Zeit der Arbeitslosigkeit in ihrem Beruf als Verkäuferin gedient. Vor dem Unfall habe die Klägerin das Pferd bereits zweimal für die Dauer von jeweils etwa 30 Minuten ausgeführt gehabt. In der zweiten Urlaubswoche der Beigeladenen sei Z nur deshalb nicht ausgeführt worden, weil die Beigeladene keine andere Lösung habe organisieren können. Auch wenn die Bewegung für das Pferd vielleicht nicht zwingend notwendig gewesen sei, so hätte sie doch dem Wohl des Tieres gedient. Unerheblich sei, was die Klägerin mit dem Geld, welches sie für derartige Betreuungen erhalte, mache. Außerdem ist auf erhebliche Unfallfolgen im Bereich des Kniegelenkes der Klägerin hingewiesen worden; eine sog. TEP (Totalendoprothese) sei lediglich wegen des geringen Alters der Klägerin noch nicht vorgenommen worden.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht fremdbezogen gewesen sei. Tätigkeiten, die vorwiegend im eigenen Interesse verrichtet würden, seien nicht versichert, auch wenn sie zugleich anderen zugute kämen. Die Klägerin habe im Fragebogen der Beklagten ausdrücklich angegeben, dass der Zweck der unfallbringenden Tätigkeit "Freude und Spaß am Umgang mit dem Pferd" gewesen sei. Überdies sei eine Entlohnung nicht vorab vereinbart worden und die Versorgung des Pferdes sei in der zweiten Urlaubswoche der Beigeladenen auch ohne die Klägerin sichergestellt gewesen; eine zwingende Notwendigkeit, Z auszuführen, habe nicht bestanden. Gegen einen Versicherungsschutz spreche auch die Angabe der Klägerin, wonach sie mittlerweile Zuwendungen, die sie für die Betreuung von Tieren erhalte, für Zwecke des Tierschutzes spende.
In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 26.07.2022 wurden die Klägerin und die Beigeladene angehört. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2020 zu verpflichten, das Ereignis vom 06.08.2017 als Arbeitsunfall der Klägerin anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2020 zu verpflichten, das Ereignis vom 06.08.2017 als Arbeitsunfall der Klägerin anzuerkennen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Die Klägerin hat binnen der Berufungsfrist keine eigenständige Berufung eingelegt, jedoch liegt spätestens mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Anschlussberufung vor.
II. Die Berufungen sind auch begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2020, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Unfall der Klägerin vom 06.08.2017 beim Ausführen des Pferdes der Beigeladenen als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen. Soweit die Beklagte im Tenor ihres Bescheides zusätzlich ausgeführt hat, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien, so handelt es sich bei dieser pauschalen Leistungsablehnung nicht um einen oder mehrere (weitere) Verwaltungsakte. Denn eine Entscheidung über konkrete Leistungsansprüche war damit nicht verbunden. Vielmehr sollten mit diesem Textbaustein ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschrieben werden, die sich aus der Nichtanerkennung eines Versicherungsfalles ergeben (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R -, BSGE 131, 297 und juris Rn. 11 ff.).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (st.Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m.w.N. und Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 11) und begründet. Die Klägerin hat am 06.08.2017 beim Ausführen des Pferdes der Beigeladenen einen Arbeitsunfall erlitten.
1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R -, BSGE 131, 144 und juris Rn. 8; jeweils m.w.N.); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).
Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden und etwaige Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, handelt es sich bei dem Ereignis vom 06.08.2017 um einen Arbeitsunfall der Klägerin.
a) Zweifelsfrei kam es am 06.08.2017 beim Ausführen des Pferdes der Beigeladenen zu einem Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, als die Klägerin durch das sich erschreckende und fliehende Pferd mitgerissen wurde und dabei stürzte sowie von dem Pferd im Bereich des rechten Beines getreten wurde. Der Senat hat zudem keinen Zweifel, dass die Klägerin dabei als Gesundheitsschäden zumindest Zerrungen und Prellungen im Bereich beider Beine, insbesondere eine Unterschenkelkontusion rechts, erlitten hat. Welche Gesundheitsschäden die Klägerin im Einzelnen erlitten hat und welche Unfallfolgen daraus ggf. konkret resultieren (die Klägerin macht insbesondere länger dauernde Unfallfolgen aufgrund einer vorderen Kreuzbandruptur im Bereich des linken Kniegelenkes geltend), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wird nachfolgend von der Beklagten zu prüfen sein.
b) Das Ausführen des Pferdes stellte eine versicherte Tätigkeit dar. Die Klägerin ist zwar nicht als Beschäftigte, jedoch wie eine Beschäftigte tätig geworden.
aa) Ein den Versicherungsschutz begründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hat zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht bestanden.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung kommt es maßgeblich auf eine Gesamtschau an (st.Rspr. des BSG, z.B. Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R -, juris Rn. 11 f.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 15 f.).
Ausgehend vom Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wurde die Klägerin vorliegend nicht als Beschäftigte tätig. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand kein Wille zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Arbeitsvertrages oder eines sonst gearteten Rechtsverhältnisses (z.B. Auftrag) mit (dauerhafter) Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der Beigeladenen (hier private Pferdehaltung). Einklagbare gegenseitige Rechtsansprüche sollten nicht begründet werden. So war kein festes Gehalt vereinbart worden und die Klägerin sollte nur im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten tätig werden. Es handelte sich um eine zeitlich befristete Hilfstätigkeit, die unter Berücksichtigung der zeitlichen Möglichkeiten der Klägerin erfolgte und einen insgesamt eher geringfügigen Umfang hatte. Jedes Ausführen des Pferdes hätte - jeweils einschließlich des Zeitaufwandes für das vorherige Putzen - etwa 45 Minuten (kleine Runde) bzw. bis zu 75 Minuten (große Runde) gedauert.
bb) Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin jedoch kraft Gesetzes versichert, weil sie wie eine Beschäftigte tätig geworden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unmittelbar vor dem Unfall führte die Klägerin das Pferd der Beigeladenen auf einer großen Runde aus, wobei Trense und Hufschuhe angelegt waren. Um den Mähdrescher passieren zu lassen, wartete die Klägerin mit dem Pferd am Wegesrand, als dieses aufgrund eines Geräuschs des Mähdreschers scheute und es zu dem Unfallereignis mit Sturz der Klägerin und Tritten durch das Pferd kam. Diese unmittelbar vor dem Unfall ausgeführte Verrichtung erfüllte den Tatbestand einer als sog. Wie-Beschäftigung versicherten Tätigkeit.
(1) Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (der sich der Senat anschließt), dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine versicherte Wie-Beschäftigung setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war. Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 17; vgl. auch: BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R -, BSGE 125, 225 und juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R -, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris Rn. 16 f.).
(2) Im vorliegenden Fall entsprach die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene dem Typus des Beschäftigten und nicht dem des Unternehmers.
Die Tätigkeit der Klägerin diente objektiv und subjektiv dem fremden Unternehmen der Beigeladenen (private Reittierhaltung). Ein fremdes Unternehmen erfordert nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es genügt z.B., wenn in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 19 m.w.N.). Zudem entsprach die Tätigkeit dem wirklichen Willen der Beigeladenen, denn sie hatte mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart, dass diese mit Z mehrmals die Woche mit Trense und Hufschuhen spazieren gehen sollte.
Außerdem hatte die Tätigkeit der Klägerin, das Pferd der Beigeladenen mit Trense und Hufschuhen zu bewegen, einen wirtschaftlichen Wert (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R -, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 18 m.w.N.). Es handelte sich um eine Tätigkeit, wie sie auch von Pferde- bzw. Tierpflegern, Pferdewirten oder Stallgehilfen gegen Entgelt erbracht werden kann, und deren Durchführung durch einen Dritten während der zehntägigen urlaubsbedingten Abwesenheit der Beigeladenen zumindest sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig gewesen ist. Die Beigeladene hat sich somit mögliche Aufwendungen für anderweitige bezahlte Hilfskräfte erspart. Überdies hat die Beigeladene die Tätigkeit der Klägerin mit insgesamt 50,00 Euro tatsächlich entlohnt. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei diesem Betrag um eine Bezahlung für das Ausführen des Pferdes gehandelt hat. Zwar war eine Bezahlung nicht ausdrücklich vereinbart worden, sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene waren jedoch davon ausgegangen, dass sich die Beigeladene finanziell erkenntlich zeigen werde. Überdies steht der gezahlte Betrag nicht in einem Missverhältnis zu dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand. Die Klägerin hatte Z vor dem Unfall dreimal ausgeführt, wobei sie aufgrund des Wetters (Hitze) jeweils die kleine Runde bzw. einmal eine abgekürzte große Runde gewählt hatte, weshalb der zeitliche Umfang jeweils etwa 45 Minuten erreichte. Im Übrigen kommt es jedoch letztlich gar nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine Bezahlung vereinbart worden ist oder nicht und ob es sich bei der Flasche Prosecco und den 50,00 Euro, die die Klägerin von der Beigeladenen nach Rückkehr aus dem Urlaub erhalten hat, um eine Bezahlung gehandelt hat oder um eine Entschädigung angesichts des erlittenen Unfalls. Denn eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit setzt gerade keine Bezahlung voraus.
Nach ihrem Gesamtbild wurde die Tätigkeit der Klägerin arbeitnehmerähnlich, nicht unternehmerähnlich erbracht. Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können, des Weiteren die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte im Sinne des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf. Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte. Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; vgl. auch: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris Rn. 17).
Die Klägerin hat die Betreuung des Pferdes in Form des Spazierengehens anhand der Vorgaben der Beigeladenen durchgeführt. Das Ausführen sollte nicht täglich, aber mehrmals wöchentlich stattfinden. Hierfür standen grundsätzlich zwei verschiedene Rundwege zur Verfügung, ein kleinerer von etwa 30 Minuten Dauer und ein größerer von bis zu einer Stunde Dauer. Z sollte mit Trense und Hufschuhen ausgeführt werden und die Klägerin durfte Z ausdrücklich nicht reiten. Entsprechend diesen Vorgaben hatte die Klägerin das Pferd der Beigeladenen vor dem Unfalltag bereits dreimal ausgeführt. Das Bewegen des Pferdes zum Zeitpunkt des Unfallereignisses erfolgte ebenfalls in dieser Art und Weise. Soweit die Klägerin das Pferd vor dem Ausführen jeweils geputzt hat (Dauer etwa 15 bis 20 Minuten), entsprach auch dies dem wirklichen Willen der Beigeladenen. Zwar war dies nicht ausdrücklich abgesprochen worden, allerdings gehörte das vorherige Putzen aus Sicht sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen ganz selbstverständlich mit dazu. Danach war der Klägerin die Art und Weise des Umgangs mit dem Pferd in wesentlichen Teilen durch die Beigeladene vorgegeben.
Soweit die Beigeladene der Klägerin in zeitlicher Hinsicht keine exakten Anweisungen erteilt hatte, spricht dies hier nicht gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Denn der jeweils konkrete Zeitpunkt und zeitliche Umfang des Spazierenführens des Pferdes hing von Faktoren ab, die von der Klägerin und der Beigeladenen nicht im Einzelnen vorausbestimmt werden konnten. Relevant waren insoweit einerseits die zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin sowie andererseits die jeweils aktuelle Verfassung des Pferdes bzw. die Wetterverhältnisse. Zudem besteht heutzutage selbst im Rahmen vieler abhängiger Beschäftigungsverhältnisse die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung, sofern und soweit es die Art der Beschäftigung zulässt oder ggf. sogar erfordert. Unerheblich ist auch, dass eine (konkrete) Bezahlung nicht ausdrücklich vereinbart war. Immerhin gingen sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene stillschweigend davon aus, dass die Klägerin nicht ohne jegliches Entgelt tätig werden sollte. Tatsächlich hat die Klägerin von der Beigeladenen neben einer Flasche Prosecco auch 50,00 Euro erhalten.
Die Klägerin handelte demgegenüber nicht als Unternehmerin im eigenen Interesse. Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt. Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird. Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm Übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26).
Eine Unternehmerähnlichkeit in dem Sinne, dass die Klägerin der Beigeladenen ein eigenverantwortlich hergestelltes Werk geschuldet hätte, liegt ganz offensichtlich nicht vor. Auch wurde die Klägerin gerade nicht frei planerisch bzw. eigenverantwortlich tätig. Wie bereits ausgeführt wurde, richtete sie sich beim Ausführen des Pferdes nach den Vorgaben der Beigeladenen.
Der Umstand, dass die Klägerin Freude am Umgang mit Pferden bzw. Tieren allgemein hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeitnehmerähnlichkeit ihrer Tätigkeit entfallen würde, weil es an der Fremdnützigkeit fehle, bzw. Unternehmerähnlichkeit zu bejahen wäre. Zwar ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin eine große Tier- und Pferdeliebhaberin ist und daher entsprechende Tätigkeiten, die den Umgang mit Pferden zum Inhalt haben, sehr gerne ausführt bzw. damals ausgeführt hat. Allein der Umstand, dass jemand Freude an einer Tätigkeit hat, macht diese Tätigkeit jedoch nicht zu einer (überwiegend) eigennützigen oder unternehmerähnlichen Tätigkeit. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, juris Rn. 13 f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 8/01 R -, juris Rn. 24). Insbesondere erzielte die Klägerin hier keinen über die Freude an der Tätigkeit hinausgehenden eigenen Nutzen z.B. in Form einer Reitbeteiligung oder in Form eines gegenseitigen Aushelfens unter Reitern. Zudem orientierte sich die hier konkret vorgenommene Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ausführen des Pferdes der Beigeladenen objektiv nach außen erkennbar an den Vorgaben und Wünschen der Beigeladenen. Die Klägerin führte das Pferd mit Trense und Hufschuhen aus und unterließ es, das Pferd zu reiten. Somit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin ausschließlich auf ein Tätigkeitwerden für die Beigeladene ausgerichtet und somit die fremdnützige Handlungstendenz rechtlich wesentlich. Die subjektive Motivation der Klägerin (Freude am Umgang mit Pferden) ist demgegenüber nicht nach außen erkennbar zu Tage getreten und hatte sich demnach nicht objektiviert; zumindest war sie nicht vorrangig und damit nicht wesentlich (Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3747) für die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit.
Allenfalls läge ein Handeln mit gemischter Motivationslage (auch als Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz bezeichnet) vor. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung wäre aber auch nach diesen Grundsätzen versichert, weil sie nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz hatte (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 20, 22). Insbesondere hatte die Klägerin die Vorgaben der Beigeladenen zu Art und Weise der Betreuung des Pferdes beachtet und tatsächlich umgesetzt.
Die Tätigkeit der Klägerin fand ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57) zur Beigeladenen. Vor dem Unfall bestand weder eine freundschaftliche noch eine familiäre Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen; die beiden kannten sich bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Auch für eine sonstige Sonderbeziehung, z.B. nachbarschaftlicher oder mitgliedschaftlicher Art, sind keine Hinweise ersichtlich. Insbesondere hat keine Reitbeteiligung bestanden oder ein Aushelfen zwischen Reitern bzw. Pferdebesitzern.
Schließlich ergibt auch eine Gesamtabwägung bzw. Gesamtbetrachtung der jeweiligen Ergebnisse zu den Fragen des Überwiegens der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung einerseits sowie zum Vorliegen einer Sonderbeziehung andererseits, die sich gegenseitig beeinflussen können (vgl. Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3746, 3751), dass im vorliegenden Fall eine Wie-Beschäftigung zu bejahen ist. Denn die Ähnlichkeit der konkreten Tätigkeit der Klägerin mit dem Typus einer Beschäftigung ist vorliegend stark ausgeprägt. Dies gilt auch dann, wenn die konkret unfallbringende Verrichtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BSG vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 24 ff.) betrachtet und dabei berücksichtigt wird, dass sich die Klägerin immer mal wieder um fremde Tiere gekümmert hat, wenn deren Besitzer abwesend waren. Eine Sonderbeziehung, die gegenüber der Beschäftigtenähnlichkeit abzuwägen wäre, besteht demgegenüber gerade nicht.
Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BayLSG vom 01.07.2009 (L 2 U 46/07, juris) ergibt sich nichts anderes; es handelt sich um einen in entscheidenden Punkten anders gelagerten Sachverhalt. Insbesondere bestand im dortigen Fall eine Sonderbeziehung zwischen der beim Reiten verunfallten Klägerin und der beigeladenen Pferdehalterin. Im vorliegenden Fall bestand demgegenüber weder eine Sonderbeziehung noch hat die Klägerin aufgrund eines etwaigen Eigeninteresses Z geritten.
c) Liegt demnach eine sog. Wie-Beschäftigung vor, ist die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger (§ 121 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R -, juris Rn. 29 f.) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Beigeladene hat im Klage- und Berufungsverfahren jeweils einen Sachantrag gestellt.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).