L 5 KR 1505/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1817/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1505/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten stellt weder eine künstlerische noch eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG dar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.05.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung.

Die 1986 geborene Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben seit Februar 2016 im Wesentlichen als Traurednerin und Zeremonienleiterin bei der Durchführung von freien Trauungen selbstständig tätig.

Am 14.12.2017 meldete die Klägerin bei der Beklagten im Bereich „Wort“ die Tätigkeiten Rednerin bei Feiern, Hochzeiten, Festen und Beerdigungen und im Bereich „darstellende Kunst“ die Tätigkeiten als Schauspielerin, Tänzerin, Sprecherin, Moderatorin und Choreografin an. Sie legte eine Bestätigung der Versicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen vor. Im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 22.11.2017 gab sie insoweit an, als Rednerin bei Feiern, Hochzeiten, Festen sowie Beerdigungen tätig zu sein. Als solche sei sie in unterschiedlichen Bereichen tätig, dies zum Beispiel für den Bereich der Moderation (klassische Bühnenmoderation bei Veranstaltungen wie Abendgalas, auf Messen, Ehrungen oder im Rahmen der Kindermoderation), als Sprecherin (Aufnahmen im Studio für Werbefilme oder Imagefilme-Unternehmensfilme, Tätigkeiten vor der Kamera für Werbefilme) sowie als Rednerin (Traurednerin und Zeremonienleiterin bei Hochzeiten, Rednerin bei freien Taufen/Kinderwillkommensfesten, Beerdigungen sowie als Hochzeitsmoderatorin). Darüber hinaus sei sie als Texterin (Redenschreiben, z.B. Festreden) sowie im Medientraining, Personal-Coaching, Referentin/Übungsleiterin sowie als Tänzerin, Schauspielerin und Statistin tätig. Mit Schreiben vom 01.03.2018 hat die Klägerin ihr Arbeitseinkommen aufgeteilt. Danach ist sie zu 45% als Rednerin bei familiären Anlässen tätig, als Moderatorin zu 15% und als Referentin zu 10%. Ergänzend hat sie Rechnungen und beispielhafte Verträge vorgelegt.

Mit Bescheid vom 17.04.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen werden. So habe sie sich als Schauspielerin, Tänzerin, Choreografin, Rednerin bei familiären Anlässen, Moderatorin, Medientrainerin und Referentin zur Prüfung der Versicherungsvoraussetzungen nach § 1 KSVG gemeldet. Aussagekräftige Tätigkeitsnachweise lägen insofern jedoch lediglich für die Tätigkeiten als Rednerin, Moderatorin und Referentin vor. Eine erwerbsmäßige Tätigkeitsausübung als Medientrainerin habe die Klägerin nicht nachgewiesen, sondern insofern lediglich Werbematerial übersandt. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit sei daher nicht möglich. Die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit als Schauspielerin, Tänzerin, Choreografin und Sprecherin sei ebenfalls nicht belegt. Bei der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Rednerin bei familiären Anlässen und Referentin handele es sich überdies nicht um eine publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG. Der Arbeitsschwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin liege mit 55% bei den ausgeübten nicht künstlerischen Tätigkeiten. Die Eigenschaft als versicherungspflichtige Künstlerin/Publizistin komme indes nur solchen Personen zu, bei denen die künstlerische/publizistische Tätigkeit als Wesensmerkmal angesehen werden könne. Bei einem aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne daher von einem künstlerischen/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, Kunst bzw. Publizistik, also den Schwerpunkt der Berufsausübung darstellten. Bei der Prüfung, ob eine künstlerische/publizistische Tätigkeit ausgeübt werde und mithin Versicherungspflicht nach dem KSVG bestehe, sei vorrangig auf die jeweilige Vergütung in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen abzustellen. Bei dem Tätigkeitsprofil der Klägerin überwiege der künstlerische/publizistische Aspekt (Moderatorentätigkeit) insoweit nicht. Eine Tätigkeit als Redner zu familiären Anlässen weise keine ausreichenden Analogien zum Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten auf. Im Vordergrund stehe die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung in Absprache mit dem Auftraggeber bzw. den Auftraggebern. Sowohl in der Arbeitsweise als auch in der Zielsetzung der Tätigkeit bestünden gravierende Unterschiede zu einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit. Auch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, bei denen es primär um Wissensvermittlung und nicht um die Anleitung zu eigener künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit gehe, stelle keine nach dem KSVG versicherungspflichtige Tätigkeit dar.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 07.05.2018 Widerspruch. Zunächst müsse berücksichtigt werden, dass sie ihre Arbeit um einen künstlerischen und publizistischen Bereich erweitert habe, der noch nicht im Antrag angegeben worden sei. Insofern bestehe ein bedeutender Teil ihrer Gesamteinnahmen aus dem künstlerischen Bereich der bildenden Kunst und Design. Dies sei jedenfalls zu erwarten. Sie habe diese Tätigkeit zum 16.03.2018 aufgenommen, wobei sie zunächst hauptsächlich durch eine Agentur beauftragt worden sei, für mehrere Auftraggeber deren Social Media-Accounts, insbesondere bei lnstagram und Facebook, zu führen. Für den von ihr angegebenen Bereich der Tätigkeit als Medientrainerin sei festzuhalten, dass sie beispielsweise Anmeldeformulare von neocom.tv für Einzelcoachings und Kompaktseminare als Nachweise für diese Tätigkeit vorgelegt habe. Aus diesem Angebot habe sich ein erster Auftrag zum Personalcoaching einer Bezirksvorsteherin ergeben. Als Sprecherin sei sie darüber hinaus bei Studioaufnahmen tätig. Ferner habe sie Nachweise und Abrechnungen des Staatstheaters S sowie der B für ihre Tätigkeit als Schauspielerin, Tänzerin und Choreografin vorgelegt. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid mitgeteilte Einschätzung, dass es sich bei der Tätigkeit als Hochzeitsrednerin sowie als Rednerin bei familiären Anlässen nicht um eine Tätigkeit im Sinne der Künstlersozialversicherung handeln solle, sei als falsch und überholt zurückzuweisen. So habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R) festgestellt, dass der in der Künstlersozialversicherung für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug schon dann hergestellt sei, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreiche, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offenbleibe und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt werde. Angesprochen würden insofern all diejenigen, die sich veranlasst fühlten, dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen, mögen sie zu den übrigen Teilnehmern an der Beisetzung auch keinerlei persönliche Beziehung haben. Trauerfeiern seien in diesem Sinne öffentlich. Nichts Anderes könne für eine Hochzeitsfeier gelten, da eine andere Beurteilung an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe. Allerdings habe sich das Berufsbild des Trauerredners nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R) aus einem Teilbereich des Tätigkeitsbildes des Pfarrers entwickelt, der üblicherweise das Begräbnis konfessionsgebundener Personen gestalte und damit nach allgemeinem Verständnis nicht Kunst schaffe, sondern Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes miteinander verbinde. Trauerredner hätten diese Aufgabe für nicht religiös gebundene Menschen übernommen, ohne aber an dem grundsätzlich rituellen Charakter der Zeremonie Wesentliches zu ändern. Bei beiden Berufsgruppen stehe der Wortbeitrag bei einem Begräbnis im Vordergrund, sie seien deshalb nicht als Künstler anzusehen. Diese Rechtsprechung sei indes nicht auf den Hochzeitsredner übertragbar, wobei sich auch die freien Trauerreden seit dem Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterentwickelt hätten. Bei einer freien Trauung, wie sie von ihr durchgeführt werde, könne diese sich völlig von jedweden althergebrachten Zeremonien und Brauchtümern lösen. Die einzige Schnittmenge sei, dass Menschen, die sich für eine Ehe entschieden hätten, diesen Akt feiern und zelebrieren wollten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG könne insofern ausschließlich für selbstständige (künstlerische bzw. publizistische) Erwerbstätigkeiten erfolgen. Ausweislich der der Beklagten vorgelegten Unterlagen sei die Klägerin am 26.07.2017 bei der H GmbH in B1 bzw. der B GmbH in S und von September 2017 bis Dezember 2017 beim W S als Arbeitnehmerin abhängig beschäftigt gewesen und habe insoweit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für abhängig Beschäftigte unterlegen. Bei dem Engagement an dem W S – Schauspiel – im Vertragszeitraum vom 01.10.2018 bis 31.07.2019 dürfe es sich ebenfalls um eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmerin handeln. Insofern komme eine Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG für die genannte Tätigkeit nicht in Betracht. Zu der von der Klägerin selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Hochzeitsrednerin und Rednerin bei familiären Anlässen sei in Bezug auf das Berufsbild des Trauerredners darauf hinzuweisen, dass nach allgemeinem Verständnis hierdurch keine Kunst geschaffen werde, sondern Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes miteinander verbunden würden. Von einer künstlerischen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 KSVG sei bei dieser Tätigkeit daher nicht auszugehen. Dieselben Grundsätze müssten insofern auch für die Tätigkeit des Trauredners gelten. Bei der Tätigkeit als Trauer- oder Trauredner und auch als Redner bei Familienanlässen handele es sich nicht um eine publizistische Tätigkeit, da kein ausreichender Bezug zum Berufsbild eines Schriftstellers oder Journalisten (Leitberuf, publizistische Tätigkeiten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG) vorliege. Es handle sich dabei nicht um Pressearbeit oder Meinungsbildung, sondern um Zeremonien mit familiärer Prägung. Der Gesetzgeber habe zum 01.01.2012 den Wortlaut von § 2 Satz 2 KSVG von „oder in anderer Weise" zu „oder in ähnlicher Weise" geändert und damit absichtlich den Anwendungsbereich der Norm erheblich eingeschränkt, sodass gerade Trauerredner nun nicht mehr als Publizisten anzusehen seien. Die Tätigkeit des Trauerredners werde im Wesentlichen dadurch geprägt, dass eine Hilfestellung zur seelischen und psychischen Verarbeitung des Todes eines Verwandten oder Bekannten geboten werde. Es fehle indes eine ausreichende Analogie zum Berufsbild des Journalisten, weil nicht die aktive Teilnahme an einer öffentlichen Meinungsbildung, sondern eine Art seelsorgerische Tätigkeit gegeben sei. Für eine Tätigkeit als Trauredner und/oder Redner bei sonstigen familiären Anlässen könne hier ebenfalls nur dasselbe gelten. Die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Künstler/Publizist komme im Übrigen nur solchen Personen zu, bei denen die künstlerische/publizistische Tätigkeit als Wesensmerkmal angesehen werden könne. Bei einem – wie hier – aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne daher von einem künstlerischen/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, Kunst bzw. Publizistik, also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde. Bei dem hier zu bewertenden Tätigkeitsprofil des selbstständigen Teils der Berufstätigkeit der Klägerin mit – ausweislich der vorliegenden Tätigkeits- bzw. Einnahmenbelege – Einkommenserzielung hauptsächlich als Traurednerin und/oder Rednerin bei sonstigen familiären Anlässen und zwar sowohl vor als auch seit dem 16.03.2018, überwiege der künstlerische/publizistische Aspekt nicht. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob es sich bei den weiteren selbstständigen Tätigkeiten der Klägerin um künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten im Sinne des KSVG handele.

Am 18.04.2019 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Zunächst müsse ausgeführt werden, dass sich ihre Tätigkeit erneut gewandelt habe und ihre Haupttätigkeit klar in der Durchführung von freien Trauungen und somit im Bereich der Tätigkeit als Traurednerin liege. Im Jahr 2018 habe sie letztendlich 24 freie Trauungen durchgeführt und damit 80% ihrer Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit erzielt. Für das Jahr 2019 habe sie bereits 26 feste Zusagen bzw. Aufträge für die Durchführung solcher freien Trauungen. Da sich die Versicherungspflicht nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richte, befasse sich die Klage gleichfalls schwerpunktmäßig mit der Frage, ob freie Trauungen künstlerisch seien. Die Gattungsform der Hochzeitsrede stelle insofern einen Werktyp nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.10.1995 - 3 RK 24/94 -) dar. Der Einschätzung der Beklagten, wonach die Tätigkeit als Traurednerin in ihrer Art der Ausübung mit einer Trauerrednerin gleichgesetzt werde, könne nicht zugestimmt werden. Insofern sei es irrelevant, ob bei einer Trauerrede eine Hilfestellung zur seelischen und psychischen Verarbeitung des Todes geboten werde. Dieser Aspekt sei bei einer Entscheidung über die Tätigkeit als Traurednerin nicht betroffen und auch eine Seelsorge werde bei Brautleuten und ihren Gästen nicht betrieben. Der von der Beklagten insofern gefolgerte Schluss, dass für Redner bei sonstigen familiären Anlässen nur dasselbe gelten könne, wie bei Trauerrednern, sei daher falsch. Es bleibe dabei, dass Hochzeitsredner künstlerisch tätig seien. Insofern könne auch die Beurteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 03.12.2015 - V R 61/14 -, wonach ein Hochzeitsredner künstlerisch tätig sein könne, nicht lapidar zur Seite gewischt werden. Denn auch im Sozialversicherungsrecht lasse sich nicht negieren, was als Kunst anzusehen sei. Überdies seien die Anforderungen an den Kunstbegriff im Steuerrecht erheblich höher, als im Sozialversicherungsrecht. So habe das BSG bereits im Urteil vom 25.10.1995 (3 RK 24/94) betont, dass entsprechend dem Zweck der Künstlersozialversicherung und der mit ihrer Einführung vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, der Senat als materielle Voraussetzung im Gegensatz zum Steuerrecht ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung genügen lassen könne. Wenn sogar im Steuerrecht eine Tätigkeit als künstlerisch angesehen werde, dann müssten die Überlegungen und Kriterien, die zu dieser Überzeugung geführt hätten, auch im Sozialversicherungsrecht zumindest einbezogen und bedacht werden. Insofern sei erneut darauf hinzuweisen, dass der für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug schon dann hergestellt sei, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreiche, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offenbleibe und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt sei (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -). Insofern würden viele Trauungen im Außenbereich vorgenommen, bei denen es zahlreiche Zaungäste geben könne. Zuletzt müsse unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 25.10.1995 mitgeteilt werden, dass, wenn bereits eine Damenwäschevorführung ohne Vorbildung als Unterhaltungskunst angesehen werde, erst recht Unterhaltungskunst stattfinde, wenn ein Redner bzw. eine Rednerin eine gesamte Hochzeitsgesellschaft, die schnell 100 Personen oder mehr umfassen könne, für durchschnittlich eine Stunde unterhalte, zum Lachen, Weinen, Träumen und Schwelgen bringe. Das BSG stelle dabei auch auf den eigenschöpferischen Gehalt ab, der bei einer erstellten Rede und ausgedachten Inszenierung und dem Entwickeln eines eigenständigen Hochzeitsrituals umso eher bestehe, wobei das BSG selbst ausführe, dass es entgegen den Anforderungen im Steuerrecht ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung zulasse. Die Kunstform der Unterhaltskunst erlange insofern eine gesteigerte Bedeutung. Die gesamte Hochzeitsrede und die Durchführung einer freien Hochzeitszeremonie sei auf Unterhaltung angelegt. Es sei nichts Offizielles und ersetze auch keine standesamtliche Trauung. Es stelle auch keine Kopie, Nachahmung oder Abklatsch einer kirchlichen Zeremonie dar, sondern etwas völlig Anderes, was individuell sehr unterschiedlich in seiner Ausgestaltung sein könne. Dadurch habe die freie Trauung auch einen höheren Unterhaltungswert, weil es nicht vorhersehbar und überraschend für die Gäste und Beteiligten sei bzw. sein könne. Die von der Beklagten vorgelegten Urteile anderer Sozialgerichte könnten nicht herangezogen werden. Es unterscheide sich der dort u.a. entschiedene Einzelfall von dem hier streitigen Einzelfall in dem Punkt, dass die damalige Klägerin keine Selbstdarstellung ihrer Person vorgenommen habe und dass ein rein zeremonieller Wortbeitrag im Vordergrund gestanden habe. Vorliegend stehe die Klägerin jedoch seit ihrer Jugend auf der Bühne. Als fünffache deutsche Meisterin der rhythmischen Sportgymnastik und Teilnehmerin an zahlreichen Turnfesten und Shows weltweit unter Vorbringung ihrer sportlichen und künstlerischen Talente sei sie auch Interviewpartner in Funk und Fernsehen gewesen und habe sich dort präsentiert. Damit werbe sie auch ausdrücklich für die Durchführung der freien Trauungen durch sich selbst. Die Klägerin unterliege hierbei keinen Einschränkungen in der Form ihrer Darbietung im Rahmen einer freien Trauung und sei nicht an vorgegebene Traditionen – soweit diese nicht ausdrücklich Wunsch des Paares seien – gebunden. Sie müsse keine ausgetretenen Wege beschreiten. Die Darbietung der streitbefangenen freien Trauungen bestehe zwar zum überwiegenden Teil in der Präsentation der Rede und in vielen Fällen an der Teilnahme oder Einleitung von Ritualen und Darbietungen anderer, wie Künstlern, Akrobaten, Sängern, Musikern und Rednern, damit sich ein harmonisches Gesamtbild ergebe. Es gebe jedoch keinen festen Anfang, keinen festen Schluss, keine feste Reihenfolge und keine zwingenden Elemente. Auch der Ringtausch sei ein sehr häufiges Element, jedoch kein Muss, weil es genügend Ehepaare gebe, die auf den Ringtausch verzichteten. Auch das von der Beklagten vorgebrachte Argument, wonach das von dem Künstler erstellte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müsse, sei durch die Klägerin erfüllt. Bei den Örtlichkeiten einer freien Trauung gebe es grundsätzlich keine Schranken. Das Paar suche sich den für sie passenden Ort aus. Dies könne zum Beispiel auch auf der Burg Hohenneuffen im Innenhof sei, sodass bei der Trauzeremonie, vor allem an einem Wochenende, hunderte Zuschauer zuschauen könnten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ergänzend hat sie ausgeführt, unstreitig bleibe zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin ganz überwiegend als Traurednerin bei Hochzeiten tätig sei und insoweit 80% ihrer Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreite. Es bleibe dabei, dass Traureden bzw. Trauerreden nicht dem § 2 KSVG unterfielen. Insofern verweise die Beklagte auch auf Urteile des Sozialgerichts Fulda vom 19.04.2011, des Sozialgerichts Lüneburg vom 07.11.2014 und des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2017. In allen Entscheidungen werde bestätigt, dass aufgrund der Gesetzesnovellierung des § 2 KSVG (Anlass sei das Urteil des BSG vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R - gewesen) zum 01.01.2012 diese Tätigkeiten nicht mehr unter § 2 KSVG fielen. Die Beklagte hat des Weiteren die Frage in den Raum gestellt, was für eine Art von darstellender Künstlerin die Klägerin während einer Traufeier sein solle. Eine Darstellung im Rahmen eines Schauspiels könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. In diesem Sinne fehle es auch an dem sogenannten Wirkbereich, also des sozialen und wirtschaftlichen Rahmens, in dem nach allgemeiner Verkehrsauffassung darstellende Kunst stattfinde. Die Gegenseite gehe insofern zu Unrecht davon aus, dass bereits eine künstlerische Tätigkeit vorliege, wenn die Tätigkeit unterhaltenden Charakter habe. Dies entspreche nicht dem Kunstbegriff des KSVG.

Mit Urteil vom 04.05.2022 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sowie den von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen ergebe, sei die Klägerin ganz überwiegend als Traurednerin bei freien Trauungen tätig und erziele hieraus den ganz überwiegenden Anteil ihrer Erwerbseinnahmen. Zur sozialversicherungsrechtlichen Bewertung im Rahmen des vorgezeichneten Kunst- bzw. Publizistikbegriffes habe insoweit alleine diese Tätigkeit als Traurednerin gestanden. Bei dieser handele es sich entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Die berufliche Betätigung der Klägerin entspreche keinem der künstlerischen Katalogberufe. Die Klägerin sei nicht mit einem Sänger oder Texter (Verfasser von Liedtexten) vergleichbar, denn ihren eigenen Angaben zufolge liege der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im Bereich Musik. Die Klägerin sei ferner auch nicht mit einem Sprecher aus dem Bereich Darstellende Kunst vergleichbar, weil darunter nur dem Schauspieler vergleichbare Akteure verstanden würden – etwa Rezitatoren, Märchenerzähler oder Vorleser, die stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden Werke einwirkten und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalteten. Es handele sich vorliegend vielmehr um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild; in solchen Fällen könne von einer künstlerischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägten, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, auch wenn die Traureden nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin überwiegend nicht nach Redeschablonen gefertigt, sondern im Wesentlichen eigenschöpferisch gestaltet seien und sich durch eine Vielfalt und Anpassung an den Einzelfall auszeichneten. Insoweit sei indes gerade nicht die Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt als Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin zu sehen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die vom BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R) zum Trauerredner entwickelten Grundsätze auch auf den Beruf der Traurednerin anzuwenden seien. Auch hier gehe es, anders als in anderen Fällen der Unterhaltungskunst, gerade nicht um die Unterhaltung der Zuschauer durch die Person des Vortragenden an sich, sondern um die konkreten Wortbeiträge, die durch das übergeordnete Ziel – die Trauung – inhaltlich eingeschränkt und konkretisiert würden. Die Vorbereitung und Durchführung der Trauung und nicht die künstlerische Gestaltung durch die Klägerin oder die Unterhaltung der Gäste bliebe insoweit – ungeachtet einer gewissen interpretatorischen Freiheit der Klägerin – maßgeblicher Gegenstand und Zweck der gesamten Tätigkeit. Die für Trauerreden vom BSG dargestellten allgemeinen Grundsätze würden insoweit weitgehend auch für Hochzeitsreden gelten. Auch bei diesen handele es sich im Regelfall um „Gebrauchsreden", die einen bestimmten Zweck verfolgten, nämlich die Vorstellung des Brautpaars und die Präsentation allgemeiner Gedanken zur Bedeutung der Ehe und der Liebe. Wer hiervon erheblich abweiche, werde nicht mehr als Hochzeitsredner, sondern als allgemeinunterhaltender Künstler wahrgenommen (unter Verweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 -). Dass dies im Fall der Klägerin anzunehmen wäre, sei für die Kammer indes nicht ersichtlich geworden. Die Kammer sei vielmehr davon überzeugt, dass bei einer Trauzeremonie von der Klägerin nicht Kunst geschaffen werde, sondern dass im Vordergrund der zeremonielle Wortbeitrag stehe. Insoweit habe auch die Klägerin im Widerspruchsverfahren zugeben müssen, dass es aufgrund der Tatsache, dass es „als gemeinsame Schnittmenge“ aller Trauungen um die Durchführung und Zelebrierung einer Eheschließung gehe, häufig ein Trauritual oder auch mehrere Traurituale sowie eine Traufrage gebe, um diese Ehe zu besiegeln. Dieser Rahmen gebe die Tätigkeit der Klägerin als Traurednerin zur Überzeugung des Gerichts insoweit inhaltlich derart vor, dass sich der der Klägerin hinsichtlich der Art und Weise seiner Durchführung womöglich zukommende Gestaltungsfreiraum nicht dergestalt auswirken könne, um vom Vorliegen einer - den Kunstbegriff rechtfertigenden - freien, schöpferischen Gestaltung ausgehen zu können. Auch die von der Klägerin diesbezüglich genannten Variationsmöglichkeiten, nach denen das Ritual beispielsweise durch Herkunft, Hobbies, Musikgeschmack, Beruf oder nach den gemeinsamen Zielen des Brautpaares geprägt werden könne, seien zur Überzeugung der Kammer in ihrer Wirkungsweise im Rahmen einer Hochzeit nicht dazu geeignet, als freie schöpferische Gestaltung im Sinne eines Kunstbegriffes herangezogen zu werden. Im Mittelpunkt einer jeden Trauung stehe das Brautpaar, dessen Vorgeschichte, Ziele und die Absicht, die Ehe einzugehen. Dies gelte auch für die Traurede an sich, bei der es – anders als von der Klägerin angedeutet – trotz der langjährigen Erfahrung der Klägerin als Sportlerin und Rednerin gerade nicht um sie als Person oder ihre schöpferische Gestaltung, sondern um die Vorbereitung und die Durchführung der Trauung gehe. Ein gewisser Interpretationsspielraum sei hierbei selbstverständlich, wobei auch die Klägerin angegeben habe, sich nach den Vorgaben des Brautpaares zu richten. Die Kammer halte es für richtig, wie das BSG und das Finanzgericht Baden-Württemberg darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit durch das künstlerische Element oder, nach allgemeinem Verständnis, durch andere Elemente bestimmt werde. Andernfalls könne z.B. auch die Verhandlungsgebühr, die ein Rechtsanwalt erhalte, als Gegenstand von Kunst ermäßigt besteuert werden, wenn sein Plädoyer nur hinreichend kunstvoll sei (unter Verweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - 14 K 982/20 -). Das Gericht sei insoweit davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Traurednerin nach allgemeinem Verständnis nicht unter den Kunstbegriff des § 2 Satz 1 KSVG zu subsumieren sei. Die Klägerin gehöre auch nicht zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten. Leitbilder publizistischer Tätigkeit seien die im Gesetz ausdrücklich genannten Berufsbilder des Schriftstellers und des Journalisten. Hierzu zähle die Klägerin erkennbar nicht. Der Gesetzgeber habe den Begriff des Publizisten im Sinne des KSVG jedoch nicht auf diese klassischen Berufe beschränkt, wie sich aus der Öffnungsklausel „oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig" ergebe. Daraus sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis habe das BSG zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage gefolgert, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen sei. Die Anerkennung als Publizist setze nicht voraus, dass der/die Betreffende in einem publizistischen Beruf vorgebildet sei oder besondere Wertschätzung in Publizistikkreisen genieße. Die Anerkennung eines Trauredners als Publizist setze somit ebenfalls keine professionelle Vorbildung oder ein Niveau als Redner voraus, das auf einer Stufe mit dem Verfassen redaktioneller Texte in den Medien vergleichbar wäre. Der Begriff des Publizisten beschränke sich auch nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasse jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden. Eine Publikation werde überwiegend schriftlich, sie könne aber auch in mündlicher Form erfolgen. Das Wort „Publizist" gehe zurück auf das lateinische Verb „publicare", was mit „veröffentlichen" zu übersetzen sei. Dabei verzichte das Gesetz allerdings auf die Nennung einer Zahl von potentiellen Interessenten oder Adressaten, die in der Regel erreicht sein müsse, um von „Öffentlichkeit" zu sprechen. Der Begriff der Öffentlichkeit lasse sich auch nicht aus sich selbst zahlenmäßig näher eingrenzen; die Öffentlichkeit könne einerseits, wie z.B. bei Boulevardblättern, sehr breit sein, andererseits aber auch nur einen engen Kreis von Interessenten betreffen, wie z.B. bei hochspezialisierten Fachzeitschriften oder Lehrbüchern. Das BSG habe in einer früheren Entscheidung zur näheren Begriffsbestimmung auf § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 (BGBI I 1273) - der allerdings eine andere Zielrichtung, nämlich den Urheberrechtsschutz habe - verwiesen, wonach die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt sei und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden seien. Als Beispiel für eine solche Begrenzung sei damals die Erstellung und Verteilung von Seminarunterlagen an die Teilnehmer eines konkreten Seminars genannt worden (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -). Im Fall einer Trauerrede sei der erforderliche Öffentlichkeitsbezug vom BSG insoweit hergestellt worden, weil sich Trauerredner an durch das persönliche Verhältnis zum Verstorbenen individualisierte Trauergemeinden richteten, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibe und nicht von vornherein z.B. auf engste Familienangehörige begrenzt sei. Denn es komme nicht darauf an, ob die in Rede stehende Publikation einen weiten oder nur einen engen Kreis von Interessenten betreffe; entscheidend sei allein die Möglichkeit des offenen, und nicht begrenzten Zugangs, mögen die Teilnehmer auch durch eine persönliche Beziehung zum Verstorbenen gekennzeichnet sein. Trauerfeiern gehörten – ob mit oder ohne religiösen Bezug – zum überkommenen und über Jahrhunderte gepflegten Brauchtum; sie seien in aller Regel nicht als an die breite Öffentlichkeit gerichtete Veranstaltungen anzusehen, sondern dienten einer letzten Würdigung des/der Verstorbenen und dem Abschiednehmen durch die Lebenden. Der Kreis der Teilnehmer an solchen Trauerfeiern werde zumeist durch die jeweilige persönliche Beziehung zum/zur Verstorbenen bestimmt. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz lasse erkennen, dass eine Veranstaltung dort noch als „öffentlich" angesehen werde, wenn sie in geschlossenen Räumen, gar als „geschlossene Veranstaltung" stattfinde, sofern der Kreis der Teilnehmer nicht durch rein private und persönliche Beziehungen untereinander verbunden sei, sondern der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführe (Betriebsfeier - BGHZ 17, 376). „Öffentlichkeit" sei ebenso bejaht worden bei Musikaufführungen in einer Justizvollzugsanstalt, weil die Insassen zwangsweise, aber nicht durch persönliche Beziehung verbunden seien (BGH, Urteil vom 07.06.1984 - I ZR 57/82 -), und bei Altenheimbewohnern, die nur als reine Wohngemeinschaft miteinander verbunden seien (BGH, Urteil vom 12.07.1974 - I ZR 68/73 -). Trauerfeiern seien in der Regel ebenfalls nicht auf den Kreis der persönlich miteinander verbundenen – nahen – Angehörigen beschränkt; angesprochen würden vielmehr alle, die sich veranlasst fühlten, dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen, mögen sie zu den übrigen Teilnehmern an der Beisetzung auch keinerlei persönliche Beziehungen haben. Trauerfeiern seien in diesem Sinne als „öffentlich" bezeichnet worden (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sei das erkennende Gericht der Auffassung, dass bei der Tätigkeit einer Hochzeitsrednerin – wie hier der Klägerin – der erforderliche Öffentlichkeitsbezug gerade nicht hergestellt werde. Es gebe bei Hochzeitsfeiern typischerweise gerade keine öffentliche Bekanntmachung, die es jedem, der von der Zeremonie Kenntnis erhalte, freistellen würde, daran teilzunehmen oder nicht. Anders als bei einer Trauerfeier hänge die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier typischerweise von einer entsprechenden Einladung ab. Gerade da sich der Begriff der Öffentlichkeit – wie dargelegt – zahlenmäßig nicht eingrenzen lasse, spiele es keine Rolle, dass entsprechende Einladungen zur Hochzeitsfeier nicht nur an einen handverlesenen Personenkreis oder an engste Familienangehörige ergehen mögen. Auch den von der Klägerin genannten Zaungästen, die beispielsweise bei einer Trauung im Innenhof einer öffentlich zugänglichen Burg, zuschauen konnten, sei insoweit ohne weiteres klar gewesen, dass sie gerade nicht Adressat der im Vorfeld zweifellos ergangenen Einladungen gewesen seien. Typischerweise bestehe insofern bei einer Hochzeitsfeier zwischen dem Hochzeitspaar und den Hochzeitsgästen eine Beziehung, die durch die zuvor erklärte Einladung vermittelt werde. Damit sei der Kreis dieser Personen auf eine bestimmte Weise abgrenzbar; Hochzeitsfeiern seien deshalb in der Regel nicht öffentlich. Nur ergänzend könne diesbezüglich noch aufgeführt werden, dass die dargestellte weite Auslegung des Publizistikbegriffs durch das BSG auf der alten Textfassung des § 2 Satz 2 KSVG beruhe. Publizist im Sinne dieses Gesetzes sei seit dem 01.01.2012 jedoch nur noch wer als Schriftsteller, Journalist oder in „ähnlicher Weise" publizistisch tätig sei oder Publizistik lehre. Anders als bei dem zuvor ausreichenden Vorliegen einer „anderen Weise" dürfte der Begriff der publizistischen Tätigkeit daher bedeutend enger auszulegen sein, sodass dieser vorliegend – selbst bei unterstellter Veröffentlichung – nicht zur Anwendung des § 2 Satz 2 KSVG führen dürfe. Insoweit fehle es bei der Durchführung von freien Trauungen zur Überzeugung der Kammer erkennbar an der eigenschöpferischen Teilnahme einer in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Aussage (unter Verweis auf Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019 - L 1 KR 196/17-).

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 06.05.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.05.2022 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und macht ergänzend geltend, die Abgrenzung der Tätigkeit der Klägerin zu dem Katalogberuf „Redner“ im Urteil des SG überzeuge nicht, da die Klägerin gerade stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden und sogar selbst entworfenen Werke einwirke und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalte. Bei dieser pauschal vorgenommenen Abgrenzung habe das erstinstanzliche Gericht den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin und die Art ihrer Darbietung außer Acht gelassen. Auch sei die Unterhaltung des Brautpaares, der Gäste und Zuschauer/-hörer bei den Reden der Klägerin ein zentrales Element. Die Zuschauer/-hörer hätten hinterher Emotionen mitgenommen und empfunden und sicherlich würden sie sich an Passagen erinnern, aber nicht an (alle) konkreten Wortbeiträge. Die Stimmung, die von der Klägerin durch ihre Vortragsart erzeugt werde, sei, was deren Besonderheit und Qualifikation ausmache. Ihre Reden könnten nicht einfach von anderen abgelesen werden, dort könne die reine Wortrezitation langweilig sein oder niemanden im Kern erreichen – der Vortrag müsse genauso stimmig sein. Die Urteilsbegründung, die davon ausgehe, dass es nur um Wortbeiträge gehe, sei falsch. Hier liege z.B. ein großer Unterschied der Tätigkeit der Klägerin zu einer Trauung eines Standesbeamten und dessen rechtlich bedeutsame Fragen, ohne die eine Eheschließung nicht formwirksam zustande kommen könne. Auch habe das SG nicht in ausreichendem Maße bedacht, dass auch die Thematik, dass es Traurituale gebe oder geben könne, komplett divergierten und diese sich völlig unterschieden und neu geschaffen werden könnten. Hier könne es zu verschiedenen Ausformungen kommen, zu dem noch ausgeführt werden könne, die mit den Eheleuten, deren Vorlieben, Talenten und Erlebnissen erarbeitet und gemeinsam umgesetzt würden. Dabei überspitze das Gericht zudem den Aspekt der „Freiheit“ im Rahmen der schöpferischen Gestaltung eines künstlerischen Werkes. Auch bei vielen anderen Kunstformen könne es zu einem Rahmen kommen, zu mehr oder weniger festen Abläufen und Vorgaben, ohne dass der künstlerische Aspekt überhaupt nur in Zweifel gezogen werden könne. Als Beispiele künstlerischer Tätigkeiten mit einem „festen Rahmen“ könnten Opern in Akten, Theater- oder auch Comedy-Aufführungen genannt werden. Das SG zitiere Überlegungen zur Entscheidung bei einem Trauerredner, dass es dabei um die Verbindung der Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes gehe. Diese Kriterien seien eindrücklich nicht auf Hochzeiten übertragbar, denn bei welcher Hochzeit werde schon der Seelsorger benötigt, mit einer Hilfestellung zur seelischen und psychischen Verarbeitung wie im BSG Urteil noch weiter ausgeführt werde. Die Entscheidung der Paare für eine freie Trauung sei zudem in den allermeisten Fällen davon getragen, von der Kirche und Elementen eines Gottesdienstes wegzukommen. Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar oder tatsächlich subsumiert oder begründet, warum aus Sicht des SG diese Grundsätze für einen Trau- bzw. Hochzeitsredner anzuwenden sein sollten. Hinsichtlich der Einordnung als publizistisch habe das SG nicht berücksichtigt, dass viele der Hochzeiten und der Reden zumindest zum Teil im Internet abrufbar seien und auch bei unterschiedlichen Foren, die nicht auf den Kreis der Hochzeitsgäste beschränkt seien. Auf das Merkmal „Adressat einer Einladung gewesen zu sein“ komme es nicht an. Eine moderne Hochzeitsfeier sei inzwischen öffentlich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.05.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung zum 27.02.2018 sozialversicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die Traureden der Klägerin unterfielen der von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkung des Publizistikbegriffs. Wie sich aus den vorgelegten Musterverträgen der Klägerin ergebe, sollten gerade die Traureden „herzlich, individuell, persönlich und einzig" sein. Hierzu heiße es auch im Internetauftritt der Klägerin: „Kontakt mit Familie, Freunden und Gästen zur Absprache - Tipps zur Umsetzung von Beiträgen und Ideengebung - Strukturierung und Festlegung der Reihenfolge - Moderation am Hochzeitstag inklusive individuell gestalteter Übergänge und herzlichen Anmoderationen“. Nach Auffassung der Beklagten sei daher im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -) das „verbreitete Werk so individuell, dass kein öffentliches Interesse erkennbar“ sei. Die Reden seien in diesem Sinne individuell und sollen persönlich das angesprochene Publikum (hier: Hochzeitsgäste, Brautpaar) erreichen. Es fehle damit der Öffentlichkeitsbezug.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.







Entscheidungsgründe

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin – über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2, § 153 Abs. 1 SGG) – ist zulässig und bedurfte nicht der Zulassung, da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG).

2. Die Berufung führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).

b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist seit 27.02.2018 nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig.

(1) Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG (i.d.F. durch Art. 48 Nr. 1 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 09.12.2004, BGBl I, S. 3242, mit Wirkung zum 01.01.2005) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S.d. Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG in der seit dem 01.01.2012 gültigen Fassung).

(2) Zur Prüfung steht die Tätigkeit der Klägerin als Traurednerin und Zeremonienleiterin bei Hochzeiten. Nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen und dem eigenen Vortrag der Klägerin ist sie ganz überwiegend als Traurednerin bei freien Trauungen tätig und erzielt hieraus den ganz überwiegenden Anteil ihrer Erwerbseinnahmen. Die Tätigkeit bildet damit den Schwerpunkt ihres Schaffens und ist damit Grundlage für die Prüfung als künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit.

(3) Die Tätigkeit der Klägerin als Traurednerin und Zeremonienleiterin bei Hochzeiten stellt indes keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG dar. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung in seinem Urteil ausgeführt. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt sich insbesondere nicht um eine künstlerische Tätigkeit i.S. des KSVG. Die berufliche Betätigung der Klägerin entspricht keinem der künstlerischen Katalogberufe; dies räumt auch die Klägerin ein. Bei einem aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann aber nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet. Dies ist hier nicht der Fall. Das Selbstgestalten der Rede und ein – wie die Klägerin vorträgt – „nicht unerheblicher“ Anteil künstlerischer Gestaltung allein reichen nicht aus. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Tätigkeit. Dieser liegt bei Hochzeits-/Traureden – wie auch bei Trauerreden (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -, in juris) – nicht in der eigenschöpferischen Gestaltung der Form des Vortrags. Im Vordergrund steht vielmehr der Inhalt der Rede, der Wortbeitrag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin durch ihre Vortragsart eine bestimmte Stimmung erzeugen kann und mit den Eheleuten individuelle Traurituale erarbeitet und umsetzt. Die Abkehr vom herkömmlichen religiösen Ritual macht eine Traurede – wie auch die Trauerrede – nicht zu einem künstlerischen Ereignis.

Es handelt sich auch nicht um eine publizistische Tätigkeit. Nach § 2 Satz 2 KSVG (idF des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057) ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R -; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -; BSG, Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R -; BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R -; alle in juris). Die Anerkennung als Publizist setzt dabei nicht voraus, dass die Person in einem publizistischen Beruf vorgebildet ist oder besondere Wertschätzung in Publizistikkreisen genießt; auch das Niveau der Tätigkeit ist nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.). Eine publizistische Tätigkeit setzt jedoch einen Öffentlichkeitsbezug voraus. Das Wort „Publizist“ geht zurück auf das lateinische Verb „publicare“, was mit „veröffentlichen“ zu übersetzen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zwar ein Öffentlichkeitsbezug schon dann hergestellt, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreicht, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt wird (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R -, in juris). Eine bestimmte Zahl potentieller Interessenten oder Adressaten ist nicht erforderlich; es reicht grundsätzlich aus, wenn das Werk oder die Tätigkeit für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.). Allerdings darf der Kreis dieser Personen nicht von vorn herein abgegrenzt oder bestimmbar sein, wie beispielsweise die Teilnehmer eines konkreten Seminars (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.). Auch nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2012 wird der Öffentlichkeitsbezug nicht durch ein bestimmtes Mindestpublikum konkretisiert. Ist ein eng begrenzter Adressatenkreis aber durch persönliche (beispielsweise freundschaftliche oder familiäre) Verhältnisse untereinander verbunden und insbesondere das (mündlich oder schriftlich) verbreitete Werk so individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar ist, fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit zur schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit (ausdrücklich den Trauerrednerfall in Bezug nehmend BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris). Seit der Gesetzesänderung reicht es daher nicht mehr aus, dass der Zugang offen und unbegrenzt ist, sondern das Werk an sich muss sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris). Dies ist im Fall der Tätigkeit der Klägerin als Traurednerin/Hochzeitszeremonienleiterin nicht der Fall. Die Reden und Zeremonien richten sich an einen bestimmten, abgrenzbaren, durch persönliche Verhältnisse verbundenen Personenkreis. Zudem ist die Tätigkeit – wie sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt – durch die Individualität der Ehepaare geprägt; deren Vorlieben, Talente und Erlebnisse werden miteinbezogen. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit derart individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar ist. Zufällige „Zaungäste“ sowie die Möglichkeit einer Veröffentlichung auf verschiedenen Foren im Internet ändern daran nichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).



 

Rechtskraft
Aus
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