S 5 AS 1257/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1257/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 516/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

   I. Die Klage wird abgewiesen.

 II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 


T a t b e s t a n d :

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für Schlüsselverlust und Ersatz des Wohnungstürzylinders wegen Sachbeschädigung durch unbekannt.

Die 1963 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 2-Zimmerwohnung in A-Stadt, Vermieterin ist ihre Mutter.

Die Klägerin beantragte am 7.9.2011 die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung entstandener Kosten für die Beauftragungen eines Schlüsseldienstes sowie wegen Schlüsselbundverlusts. Die Klägerin legte dazu zwei Rechnungen der Firma T. Schlüsseldienst vom 1.9.2011 und 6.9.2011, in Höhe von je 88,-- € vor (vgl. Bl. 199 -201 der Behördenakte).

Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2011 erläuterte die Klägerin den zu Grunde liegenden Sachverhalt für die entstandenen Kosten des Schlüsseldienstes erneut und teilte desweiteren mit, dass die Vermieterin die Kosten für die Ersatzschlüssel vorgestreckt habe. Da ihr Budget solche Zusatzkosten nicht trage, habe sie die Übernahme beim Beklagten beantragt. Sollte dies nicht möglich sein, benötige sie ein Darlehen, das sie beabsichtige in Raten von Höhe von 30,-- € monatlich zurückzahlen.

Am 22.9.2011 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Darlehensantrag vom 7.9.2011 zurückziehe (Bl. 219 der Behördenakte). Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Schlüsselkosten nach Rücksprache mit ihrer Vermieterin mit der Mietkaution verrechnet werden könnten. Die Angelegenheit habe sich erledigt, bislang sei der Antrag ohnehin nicht bewilligt worden.

Am 19.10.2011 beantragte die Klägerin "rein vorsorglich" erneut die Kostenübernahme der entstandenen Kosten wegen Verlust ihres gesamten Schlüsselbundes sowie eines zusätzlich erforderlichen nochmaligen Wohnungstürzylinderersatzes wegen Sachbeschädigung. Insgesamt würden Kosten in Höhe von ca. 606,03 € geltend gemacht. In ihrem Antrag führt die Klägerin weiterhin aus, dass sich der Antrag, sofern diese Kosten nach ihrem Auszug mit der Mietkaution verrechnet würden, erledige (vgl. Bl. 227).
Am 13.2.2012 erinnerte die Klägerin den Beklagten an ihren Antrag auf Kostenübernahme für die beiden Schlüsseldienste und bat um Überweisung der beantragten Kosten auf ihr Konto, da sie beabsichtige ihrer Mutter/Vermieterin, diese Summe, die sie ihr ausgelegt habe, umgehend voll zurückzahlen.

Mit Bescheid vom 5.7.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für Schlüsselverlust und Ersatz der Wohnungstürzylinder ab. Zur Begründung wurde ausgeführt die Leistung sei keine Leistung nach dem SGB II. Im Übrigen habe bereits die Vermieterin ein Darlehen zur Tilgung der entstandenen Kosten gewährt.

Am 8.7.2012 legte die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 5.7.2012 Widerspruch ein (Bl. 554). Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass das Darlehen, das ihr ihre Mutter/Vermieterin gewährt habe, mit der Mietkaution verrechnet würde. Diese werde von ihr in monatlichen Raten zurück bezahlt, d.h. sie bezahle es selbst. Ihr Antrag sei deshalb auf eine außerordentliche, zusätzliche Übernahme dieser Kosten gerichtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Bedarfe seien, sofern sie nicht durch die Vermieterin zu übernehmen sind, durch Einsparungen aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu decken. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II setze einen unabweisbaren Bedarf voraus. Ein solcher Bedarf sei nicht ersichtlich, da bereits durch die Vermieterin ein Darlehen zur Tilgung der entstandenen Kosten gewährt worden sei.

Dagegen erhob die Klägerin am 4.10.2012 Klage, mit dem sinngemäßen Antrag,

die Beklagte zu verpflichten den Bescheid vom 5.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2012 aufzuheben und ihr 88,-- € für Kosten eines Schlüsseldienstes zu gewähren.

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass Kosten für derartige Beschädigungen nicht in den Regelsätzen enthalten seien. Für den Schlüsselverlust und für die nochmals anfallenden Kosten für den Schlüsseldienst durch Sachbeschädigung habe ihr ihre Mutter/Vermieterin ein Darlehen gewährt. Sie weise darauf hin, dass sie monatlich 30,-- € Mietkautionsdarlehen abtrage und die Kosten bei Auszug darauf angerechnet würde. D.h., sie bezahle die streitgegenständlichen Kosten ohnehin selbst aus einem bereits unzulänglichen Regelsatz. Weiterhin sei ihre Mutter weder vermögend, noch für Sachbeschädigungen durch andere, noch für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verantwortlich. Die Situation habe sich i.ü. ein Jahr später durch erneute Sachbeschädigung wiederholt, der Widerspruchsbescheid hierzu stehe noch aus. Sie sei gewillt die Kosten für den Schlüsselverlust, für den sie selbstverantwortlich sei, grds. zu tragen. Sachbeschädigungen durch Unbekannt wolle sie jedoch nicht auch noch übernehmen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23.10.2012

  die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 8.4.2013 zu der Absicht, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Die Beteiligten haben sich dazu nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die Streitsache konnte gem. § 105 Abs.1 S.1 und 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.


Die zulässige Klage ist nicht begründet.


Der ablehnende Bescheid vom 5.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Übernahme der Kosten für einen Schlüsseldienst wegen Sachbeschädigung durch Unbekannt in Höhe von 88,-- € (vgl. Klageschrift vom 1.10.2012). Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser Kosten im Wege eines Darlehens oder eines Zuschusses lässt sich jedoch aus den Vorschriften des SGB II nicht ableiten.
Die Klägerin kann die begehrten Aufwendungen für den Schlüsseldienst nicht in Gestalt eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Beklagten beanspruchen. Nach §§ 24 Abs. 1 S. 1, 42 a Abs. 1 SGB II (vgl. Eicher, Kommentar zum SGB II, 3.Auflage, § 24 Rn. 39) kann der Beklagte bei entsprechendem Nachweis, soweit im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a und 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, diesen als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Bei den von der Klägerin begehrten Aufwendungen handelt es sich um Aufwendungen, die grds. aus der Regelleistung zu bestreiten sind (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 55, 63). Die Gewährung eines Darlehens gem. § 24 SGB II würde einen nach den Umständen unabweisbaren, d.h. einen seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf voraussetzen, der nicht (auf andere Weise) gedeckt werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Ohne dass es auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen noch ankäme, liegt schon kein unabweisbarer ungedeckter Bedarf vor, da der Bedarf bereits durch Zuwendungen Dritter (darunter fallen auch private Leistungen Angehöriger) gedeckt ist, nachdem die Klägerin bereits für die angefallenen Kosten ein Darlehen ihrer Mutter/Vermieterin erhalten hat. Der Bedarf ist somit nicht unabweisbar i.o.g. Sinne, er muss vielmehr als bereits gedeckt angesehen werden (vgl. Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 36; Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 90 ff).
Darüber hinaus handelt sich auch um keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, der im Wege eines Zuschusses zu übernehmen wäre. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarf besteht. Gemeint sind damit Härtefälle, die einen periodisch wiederkehrenden unabweisbaren Bedarf begründen. Auch diese Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor, i.ü. schon deshalb nicht, weil auch insoweit kein unabweisbarer Bedarf vorliegt , da er bereits durch die Darlehensgewährung der Mutter/Vermieterin gedeckt ist (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Auf die o.g. Ausführungen und Fundstellennachweise wird Bezug genommen. Im Übrigen handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemacht Bedarf auch nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Dass der Klägerin - wie diese vorträgt - nach einem Jahr erneut das Türschloss beschädigt worden ist, begründet keinen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf im dargelegten Sinne. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist auf dem Bewilligungszeitraum abzustellen (vgl. BT-Drs 17/45, S.8f, Löns/Herlod-Tews, SGB II, 3. Auflage, § 21 Rn. 38ff).


Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Sie war deshalb als unbegründet zurückzuweisen

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Gegen diesen Gerichtsbescheid ist ohne Zulassung die Berufung nicht möglich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nach 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG bei dem gegenständlichen Streitwert von 88,-- € nicht erreicht wird. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr.1 SGG.

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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