I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt höhere Entgeltpunkte und in der Folge daraus eine Altersrente in Höhe von mindestens 2.800,00 Euro ab dem 62. Lebensjahr bzw. eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro.
Der 1964 geborene Kläger bezieht laut seinem Versicherungsverlauf vom 22.06.2021 seit dem 01.02.2016 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Renteninformation vom 21.12.2020 gemäß § 109 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Gemäß der Renteninformation habe die Beklagte die für den Kläger vom 01.09.1979 bis zum 31.12.2019 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt. Demnach würde die Regelaltersrente des Klägers am 01.07.2031 beginnen. Wäre der Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert, bekäme er von der Beklagten eine monatliche Rente in Höhe von 248,99 Euro. Bezüglich der Höhe der künftigen Regelaltersrente des Klägers heißt es in der Renteninformation, dass die bislang erreichte Rentenanwartschaft nach heutigem Stand einer monatlichen Rente in Höhe von 208,43 Euro entspräche. Sollen bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekäme der Kläger ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen eine monatliche Rente in Höhe von 250,42 Euro. Aufgrund zukünftiger Rentenanpassungen könne die errechnete Rente in Höhe von 250,42 Euro tatsächlich höher ausfallen. Bisher seien für das Rentenkonto des Klägers Beiträge vom Kläger in Höhe von 12.297,28 Euro, von dem Arbeitgeber des Klägers in Höhe von 13.127,77 Euro sowie von öffentlichen Kassen in Höhe von 3.065,32 Euro enthalten. Aus den erhaltenen Beiträgen und den sonstigen Versicherungszeiten habe der Kläger bisher insgesamt Entgeltpunkte in Höhe von 6,0962 erworben. Der Kläger wurde in der Renteninformation zudem darauf hingewiesen, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken können.
Mit Schreiben des Jobcenters der Stadt B-Stadt vom 15.04.2021 erhielt der Kläger die Jahresmeldebescheinigung zur Sozialversicherung nach § 38 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) für das Jahr 2020. Ausweislich der beigefügten Jahresmeldebescheinigung zur Sozialversicherung nach § 38 Abs. 5 DEÜV vom 14.04.2021 sei Grund der Abgabe der Jahreswechsel gewesen. Als Beschäftigungszeit ist der 01.01.2020 bis 31.12.2020 angegeben (Leistungsart: Arbeitslosengeld II). Das Entgelt betrage 0 Euro.
Am 18.05.2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg gegen die Beklagte und gegen das Jobcenter der Stadt B-Stadt erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die gleiche Beschäftigungszeit und Anrechnung wie bei gleich beschäftigten Angestellten fordere. Er habe das gleiche Recht wie andere, die in ähnlichen Berufen beschäftigt seien, auf eine Altersrente, die diesen gleichkomme. Er fordere daher eine Altersrente von 2.800,00 Euro, weil er als Musiklehrer, Komponist, Musiker in Bands, Pianist und als Organist über 30 Jahre beschäftigt gewesen sei. Dieses Recht basiere aus der UN-Konvention. Die Jahresmeldebescheinigung vom 14.04.2021 sei eine Zumutung, die eine Missachtung der UN-Konvention darstelle, denn er habe das gleiche Recht wie andere an einer angemessenen Altersrente. Deswegen seien ihm für seine gesamte Arbeitszeit die Beschäftigungszeiten anzurechnen und zwar ab dem Jahr 1985. Ab dem Jahr 1985 habe er mit diesem Beruf angefangen und habe daher ab dieser Zeit die Anteile zu erhalten, damit eine Altersrente von 2.800‚00 Euro herauskäme. Er dürfe von Sozialleistungen nicht ausgeschlossen werden, erst Recht nicht, wenn es um die Altersrente und die Anteile dafür gehe. Er habe das gleiche Recht wie andere, er habe ein Recht auf Leben und er habe ein Recht auf Teilhabe. Deswegen fordere er eine Rentenleistung für die Altersrente von 2.800‚00 Euro pro Monat ab seinem 62. Lebensjahr. Da er behindert sei gelte für ihn diese Altersgrenze. Es existiere kein Grund, warum vor 1964 Geborene bevorzugt werden. Es gäbe auch keine Abzüge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, weil er nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme verantwortlich sei, sondern seine Einschränkungen. Mit Schreiben vom 07.06.2021 hat der Kläger nochmals dargelegt, dass es ihm um seine Altersrente und deren Höhe gehe. Er klage gegen die unangemessene Höhe der Altersrente. Zudem klage er gegen das Jobcenter, weil das Jobcenter Leistungsträger sei und ihm die Leistung zur Teilhabe erbringen müsse. In seiner Renteninformation vom 21.12.2020 stehe eine Altersrente von 250,42 Euro. Dies sei eine Zumutung und eine Erniedrigung seiner Person gegenüber. Er fordere daher eine Aufbesserung seiner Rente. Außerdem sei das Jobcenter ein Leistungsträger und dürfe keine besonderen Vorkehrungen ablehnen. Er habe Anspruch auf soziale Teilhabe, dazu gehöre auch eine gleichgestellte Altersrente. Das Jobcenter und die Beklagte haben für seine Zeit als Arbeitslosengeld II- Empfänger die Punkte, die nötig seien, um eine Altersrente von 2.800‚00 Euro zu erreichen, zu erbringen. Zusammenfassend fordere er daher einen Rentenversicherungsverlauf, so wie ihn ein Angestellter oder Komponist, der einen Verdienst von mindestens 3.500,00 Euro habe, damit sich ein Rentenanspruch ab dem 62. Lebensjahr von mindestens 2.800,00 Euro ergebe. Auch fordere er eine dementsprechende Erwerbsminderungsrente, die mindestens 2.500,00 Euro ergeben müsse.
Soweit Klage gegen das Jobcenter der Stadt B-Stadt erhoben worden ist, wurde diese als eigenständige Klage unter dem Aktenzeichen S 16 AS 440/21 registriert.
Mit Schreibens vom 02.09.2021 hat der Kläger Akteneinsicht in seine Privaträume verlangt. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2021 mitgeteilt, dass ihm Akteneinsicht gewährt wird, allerdings nur im Gericht. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 15.09.2021 mit, dass dies eine Diskriminierung darstelle. Er könne mit Maske nicht Atmen und könne aus diesem Grund im Gerichtsgebäude keine Akteneinsicht durchführen. Außerdem habe er Rückenschmerzen und könne keine zwei Stunden am Stück Akteneinsicht nehmen.
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 11.01.2022 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Dieses gerichtliche Schreiben ist den Beteiligten nachweislich zugegangen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 04.02.2022 gewährt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Altersrente in Höhe von mindestens 2.800‚00 Euro monatlich ab seinem 62. Lebensjahr bzw. eine Erwerbsminderungsrente (Az.: S 24 R 207/21) in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass aus der Klageschrift nicht klar erkennbar sei, gegen was sich die Klage wendet. Gemäß § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein entsprechendes Vorverfahren liege nicht vor. Insofern sei die Klage unzulässig. Da als Beweis die Jahresmeldebescheinigung zur Sozialversicherung des Jobcenters der Stadt B-Stadt vom 14.04.2021 übersandt worden sei, komme gegebenenfalls das Jobcenter als Beklagte in Betracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheides zu hören. Es muss allgemein rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 10). Das Einverständnis der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich (vgl. Herold-Tews/Merkel, Der Sozialgerichtsprozess, 7. Auflage 2017, Rn. 328). Wenn die Voraussetzungen des § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen, ob es einen Gerichtsbescheid erlassen oder mündlich verhandeln will (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 9). Das Gericht hält vorliegend eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für angemessen.
II. Die Klage ist bereits unzulässig.
Streitgegenständlich ist das Begehren des Klägers, höhere Entgeltpunkte zu erlangen, um eine höhere Rente zu erreichen. Hierfür ist die Beklagte zuständig. Die Höhe der Rente richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB VI.
Soweit sich die Klage daher gegen die unangemessene Höhe der Rente richtet, ist diese unzulässig. Seitens der Beklagten wurde bisher kein anfechtbarer Bescheid erlassen, auch hat der Kläger keinen Antrag diesbezüglich bei der Beklagten gestellt.
1. Es liegt keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vor.
Der Kläger hat eine Renteninformation vom 21.12.2020 erhalten. Bei der vom Kläger angegriffenen Renteninformation nach § 109 Abs. 1 SGB VI handelt es sich um keinen Verwaltungsakt gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), gegen den eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig ist. Bei der Renteninformation handelt es sich um eine "Wissensauskunft". Eine solche erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X durch das Fehlen eines Regelungswillens, weil sie nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977, 8 RU 36/77; BSG, Urteil vom 12.11.1980, 1 RA 65/79). Eine Regelung liegt vor, wenn eine Maßnahme einer Behörde auf die Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet ist, somit durch die Maßnahme ohne weitere Umsetzungsakte Rechte begründet werden (BSG, Urteil vom 04.10.1994, 7 KlAr 1/93; BSG, Urteil vom 21.05.1996, 12 RK 67/94). Vorliegend hat die Beklagte keine Regelung getroffen. Die Erteilung der Auskunft durch den Rentenversicherungsträger ist vielmehr schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln. Die am 21.12.2020 erteilte Renteninformation ist somit nicht rechtsverbindlich. Die Renteninformation wird nach dem jeweilig geltenden Rentenrecht erteilt. Änderungen in persönlichen Verhältnissen und gesetzlichen Änderungen können sich auf die zu erwartende Rente auswirken (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019, L 13 R 53/19).
Vorliegend wurde der Kläger durch die Renteninformation vom 21.12.2020 darauf hingewiesen, dass ihm für die Zukunft eine Spannweite von Rentenzahlbeträgen zwischen 208,43 Euro und 250,42 Euro eröffnet werden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken können. Mangels verbindlicher Regelung und der hiermit potentiell verbundenen Beschwer kann die Renteninformationen daher gerichtlich weder angefochten noch kann die Feststellung einer bestimmten Summe an Entgeltpunkten verlangt werden.
Die Beklagte hat vorliegend auch keinen anderweitigen Bescheid erlassen, gegen den der Kläger gerichtlich vorgehen kann.
2. Auch eine reine Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG auf Erlass eines sog. Vormerkungsbescheides unter Berücksichtigung weiterer, bis jetzt im Versicherungsverlauf nicht gespeicherter Zeiten, im Sinne von § 149 Abs. 5 SGB VI kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat bisher keinen solchen Antrag bei der Beklagten gestellt, so dass die Beklagte noch nicht verpflichtet war, einen entsprechenden Bescheid zu erteilen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.12. 2006, L 16 R 510/06).
Nach § 149 Abs. 4 SGB VI sind die Versicherten verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen. Dies hat der Kläger gegenüber dem Versicherungsträger zu tun, der dann - nach Klärung des Versicherungskontos - einen Vormerkungsbescheid erteilt. Dies ist vorliegend noch nicht geschehen.
3. Auch liegen die Prozessvoraussetzungen für eine allgemeine Leistungsklage im Sinn von § 54 Abs. 5 SGG nicht vor. Dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Auskunft und Beratung nach § 109 Abs. 1 SGB VI ist die Beklagte mit der Renteninformation vom 21.12.2020 nachgekommen. Mit der Renteninformation nach § 109 Abs. 1 SGB VI ergeht keine rechtsverbindliche Mitteilung über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Versicherungszeiten, sondern lediglich eine Auskunft über die Höhe der bisher gespeicherten Rentenanwartschaften und eine Prognose über die zu erwartende Altersrente (s.o. unter II.1.).
III. Nach Auffassung des Gerichts, war auch hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 08.07.2021 keine Abtrennung der Klage gegen das Jobcenter der Stadt B-Stadt erforderlich. Soweit sich die Klage gegen die Jahresmeldebescheinigung vom 14.04.2021 sowie gegen das Jobcenter der Stadt B-Stadt richtet, wurde eine Klage bereits unter dem Aktenzeichen S 16 AS 440/21 registriert.
Darüber hinaus ergibt sich eine höhere Rente auch nicht aus der Jahresmeldebescheinigung vom 14.04.2021 des Jobcenters der Stadt B-Stadt. Bei der Jahresmeldebescheinigung handelt es sich ebenfalls um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
IV. Soweit der Kläger einen Schadensersatz bzw. einen Anspruch auf soziale Entschädigung nach § 51 SGG begehrt, ist der Sozialrechtsweg nicht zulässig.
Der Sozialrechtsweg ist dann gegeben, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die durch Sonderzuweisung der Sozialgerichtsbarkeit übertragen wurde, vgl. § 51 SGG. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG entscheiden Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen. Vorliegend handelt es sich um keinen Fall des sozialen Entschädigungsrechts.
Für Verfahren aufgrund Amtshaftung ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dem Kläger ist dies aus dem Verfahren S 24 R 207/21 bereits bekannt. Von einer Verweisung an das Landgericht Nürnberg-Fürth wurde vorliegend abgesehen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 25.01.2022 deutlich gemacht hat, dass eine solche Verweisung nicht erwünscht sei.
Die Klage war daher abzuweisen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.