L 21 AS 1268/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 2924/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1268/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AS 225/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt die Übernahme von Mietschulden.

 

Der 1962 geborene Kläger ist in verschiedenen künstlerischen Bereichen selbständig tätig. Seit dem Jahr 2010 bezog er vom Beklagten Leistungen nach dem Zwei­ten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsiche­rung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die selbständige Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich tragfähig war. In diesem Zusammenhang holte der Beklagte Stellungnahmen einer fachkundigen Stelle ein, die negative Wirtschaftsprognosen erstellte (vgl. Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.6.2014 - S 12 AS 468/13, und vom 13.5.2019 - S 24 AS 645/15). Da der Kläger nur sehr geringe Gewinne erzielte, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Selbständigkeit nicht tragfähig sei und er sich daneben dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsse, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu beenden.

 

Im Rahmen von Beratungsgesprächen weigerte sich der Kläger, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen, so dass der Beklagte Eingliederungsverwaltungsakte erließ. Diese sahen vor, dass der Kläger einerseits zu einem Perspektivwechsel bewegt und andererseits in eine sozialversicherungspflichtige Arbeit integriert werden sollte. Die Eingliederungsvereinbarungen enthielten insbesondere die Verpflichtung des Klägers, sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und pro Monat mindestens zehn Bewerbungen zu schreiben sowie dieses nachzuweisen. Da der Kläger sich weigerte, diese Pflichten zu erfüllen, erließ der Beklagte im Folgenden mehrere Sanktionsbescheide, die im Ergebnis zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1.7.2014 bis 31.7.2015 führten (vgl. Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2019 - S 24 AS 3494/14). Aus diesem Grund war der Kläger nicht mehr in der Lage, die Kosten der Unterkunft an seine Vermieterin zu zahlen.

 

Bereits mit seiner Klage vom 2.1.2015 beim Amtsgericht Düsseldorf begehrte der Kläger u.a. die Zahlung sämtlicher Mietrückstände durch „das Amt für Wohnungsnotfälle der Stadt Düsseldorf“. Parallel dazu wurde der Beklagte im Rahmen eines beim Sozialgericht Düsseldorf eingeleiteten Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 3.2.2015 (S 24 AS 356/15 ER) verpflichtet, die bis zu diesem Tag entstandenen Mietrückstände als darlehensweise Leistung für den Kläger zu zahlen.

 

Nachdem der Beklagte sämtliche Mietschulden bis einschließlich 31.3.2015 übernommen hatte, stellte der Kläger im Folgenden einen Antrag auf Übernahme weiterer entstandener Mietschulden, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.5.2015 ablehnte. Aufgrund des fortlaufenden vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II sei die zukünftige Mietzahlung nicht sichergestellt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2015 zurück. Trotz der Mietschuldenübernahme habe sich die Vermieterin nicht mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt, so dass die Erhaltung des Wohnraumes nicht möglich sei. Im Übrigen habe der Kläger durch sein Verhalten den Verlust der Wohnung billigend in Kauf genommen. Die Übernahme der Mietschulden sei demnach nicht gerechtfertigt und notwendig.

 

Das Amtsgericht hat den Rechtstreit zur am 2.1.2015 erhobenen Klage, soweit der Kläger die Zahlung sämtlicher Mietrückstände durch einen Dritten begehrt hat, mit Beschluss vom 30.6.2015 (24 C 358/15) an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen, bei dem diese Klage unter dem 6.8.2015 (S 24 AS 2924/15) eingegangen ist. Mit seiner Klage vom 8.10.2015 (S 24 AS 3912/15) hat sich der Kläger zudem gegen die mit Bescheid vom 12.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2015 abgelehnte Übernahme weiterer entstandener Mietschulden gewendet.

 

Nach der Räumung der Wohnung in der R-Straße 14 ist der Kläger in seine aktuelle Wohnung in E in der F-Straße 49 gezogen.

 

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

 

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2015 zu verpflichten, weitere hinsichtlich der früheren Wohnung des Klägers in der R-Straße 14 in E entstandene Mietschulden zu übernehmen.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klagen abzuweisen.

 

Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 7.9.2015 bezogen.

 

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13.5.2019 die Verfahren S 24 AS 2924/15 und S 24 AS 3912/15 unter dem führenden Aktenzei­chen S 24 AS 2924/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbun­den.

 

Mit Urteil vom 13.5.2019 hat das SG Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

 

Soweit der Kläger im Rahmen des verwiesenen Rechtsstreits Schadensersatzansprüche geltend mache, sei auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hinzuweisen. Aus diesem Grund sei der Rechtsstreit auch nur hinsichtlich des Begehrens des Klägers, Mietrückstände durch einen Dritten zahlen zu lassen, an das Sozialgericht verwiesen worden. Es könne zudem dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen des verwiesenen Rechtsstreits die Übernahme der Mietschulden vom Amt für Wohnungsnotfälle oder vom Beklagten begehre und ob demnach die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Soweit der Kläger die Übernahme der Mietschulden vom Beklagten begehre, sei die Klage jedenfalls unbegründet.

 

Gemäß § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II könnten, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werde, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten gemäß Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe.

 

Eine Sicherung der Unterkunft habe aufgrund der Erklärung der Vermieterin, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, bei einer Mietschuldenübernahme nicht erreicht werden können. Nach der Räumung der Wohnung in der R-Straße 14 und dem Umzug des Klägers in seine aktuelle Wohnung habe sich das Begehren auch erledigt. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden seien demnach nicht gegeben.

 

Der Kläger hat gegen das ihm am 3.7.2019 zugestellte Urteil am 1.8.2019 Berufung erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2019 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2015 zu verpflichten, weitere hinsichtlich der früheren Wohnung des Klägers in der R-Straße 14 in E entstandene Mietschulden zu übernehmen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts sei rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Ein erster Ablehnungsantrag des Klägers gegen die Richter des Senats ist mit Beschluss vom 6.12.2021 zurückgewiesen worden. Mit am 23.3.2022 zugestelltem Schreiben ist der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.4.2022 geladen worden. Im Laufe des Vormittags des 29.4.2022 hat der Kläger weitere Ablehnungsanträge gestellt. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vertagung abgelehnt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge­richtsakten sowie die beigezoge­nen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug ge­nommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Senat ist durch das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.04.2022 nicht an einer Entscheidung gehindert gewesen. Der Senat war befugt, sowohl über dieses Ablehnungsgesuch des Klägers (§ 60 SGG) als auch in der Sache zu entscheiden, denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich bzw. offensichtlich unzulässig.

 

Ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder sonst offensichtlich unzulässig, dürfen die abgelehnten Richter selbst über das Gesuch entscheiden. In diesem Fall ist auch in der Regel keine gesonderte Entscheidung über das Gesuch erforderlich. Die Gründe sind dann in der Entscheidung über die Sache zu nennen (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2020, § 60 Rn. 10d, 10e). Hier ist ein solcher Fall gegeben.

 

Ein Ablehnungsgesuch ist z.B. rechtsmissbräuchlich, wenn es allein der Verfahrensverschleppung oder der Erzwingung einer Terminsverlegung dient. Teilweise werden hierunter auch Fälle einer völlig unzureichenden Begründung subsumiert. Ein Ablehnungsgesuch ist z.B. unzulässig, wenn über den geltend gemachten Ablehnungsgrund bereits unanfechtbar entschieden worden ist, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist bzw. keinerlei substantiierte Tatsachen angegeben werden oder ohne Individualisierbarkeit pauschal alle Mitglieder des Spruchkörpers abgelehnt werden (Nachw. bei Keller, a.a.O., Rn. 10c, 10b).

 

Der Ablehnungsantrag vom 29.4.2022 entspricht in Form und Inhalt weitgehend dem Ablehnungsantrag vom 21.10.2021, über den mit Beschluss vom 6.12.2021 unanfechtbar entschieden worden ist. Ein geordneter Vortrag zu etwaigen Ablehnungsgründen im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers betreffen zumindest in Teilen andere abgeschlossene Verfahren (etwa L 21 AS 1815/19 oder L 12 AS 940/17). Mit der Auflistung aller Berufsrichter des Senats ohne nähere Konkretisierung wird der Senat pauschal abgelehnt. Soweit auch RiLSG N genannt wird, war dieser am vorliegenden Verfahren gar nicht beteiligt.

 

Ein sachlicher Bezug zu den vorliegenden Verfahren insgesamt besteht allein insofern, als der Kläger die Ladung aller sechs von ihm im erkennenden Senat anhängigen Verfahren in 15minütigem Abstand rügt, was als Verhalten dem Senatsvorsitzenden zugeordnet werden kann. Im  Verfahren L 21 AS 1251/19 rügt der Kläger die fehlende Beweisaufnahme in Gestalt eines Sachverständigengutachtens zu seiner selbständigen Tätigkeit, dies kann dem Berichterstatter RiLSG T bzw. erneut dem Senatsvorsitzenden zugeordnet werden.

 

Allerdings ist dieselbe Rüge einer fehlenden Sachaufklärung bereits im erwähnten vorangegangenen Ablehnungsantrag vom 21.10.2021 erhoben worden, über den mit Beschluss vom 6.12.2021 unanfechtbar entschieden worden ist. Sowohl der Umfang der Sachaufklärung als auch die konkrete Ausgestaltung der Ladung von Terminen betreffen die Verfahrensführung durch das Gericht und sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Ablehnung der zuständigen Richter zu begründen (BSG vom 21.12.2017 – B 14 AS 4/17 B, Rn. 10; BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B, Rn. 15; Keller, a.a.O., Rn. 8g). Eine auch nur ansatzweise Begründung, warum die monierte Verfahrensführung auf einer unsachlichen Einstellung oder Willkür beruhe und damit ausnahmsweise einen Ablehnungsantrag rechtfertigen können sollte, gibt der Kläger nicht.

 

Soweit der Kläger mit dem Ablehnungsantrag die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 29.4.2022 und eine weitere Beweisaufnahme erzwingen wollte, handelte es sich um eine rechtsmissbräuchliche Anwendung des Ablehnungsrechts (vgl. BSG vom 7.12.2017 – B 5 R 208/17 B, Rn. 13 f.). Dass es dem Kläger maßgeblich um eine Behinderung des Verfahrens ging, zeigt der Umstand, dass er die Anträge trotz Zustellung der Ladung bereits am 23.3.2022 erst unmittelbar vor dem Termin am späten Vormittag des 29.4.2022 gestellt hat.

 

Ohne dass es für die Qualifizierung der Ablehnungsanträge als unzulässig noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass er über die sechs nacheinander geladenen Verfahren des Klägers trotz seiner Abwesenheit mit der Beklagtenseite noch fast zwei Stunden verhandelt hat, nämlich von 13:30 Uhr bis 15:25 Uhr.

 

 

2. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG; „einseitige mündliche Verhandlung“, vgl. Keller, a.a.O., § 126 Rn. 4).

 

Soweit die vom Kläger am 29.4.2022 gestellten Anträge zugleich als Verlegungsantrag zu verstehen gewesen sein sollten, hat der Senat diese mit Beschluss im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.4.2022 abgelehnt. Ein erheblicher Grund für eine Verlegung bzw. eine Vertagung des Termins im Sinne von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist weder schlüssig vorgetragen worden noch sonst ersichtlich gewesen. Er ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger gestellten Ablehnungsanträgen und zwar schon wegen deren zuvor dargestellter Unzulässigkeit.

 

Eine Entscheidung noch vor Beginn des Termins und eine Bekanntgabe an den Kläger sind hier weder geboten noch überhaupt möglich gewesen (anders in dem Fall, der BSG vom 12.5.2017 – B 8 SO 69/16 B zugrunde lag). Die ersten Teile der Anträge gingen erst um 11:27 Uhr auf dem Server des LSG ein und waren nicht an den Senat, sondern den Präsidenten bzw. das Präsidium des Landessozialgerichts adressiert. Es folgten weitere, umfangreiche Schriftsätze. Vor Beginn des Termins war dem Vorsitzenden daher eine Sichtung und förmliche Beschlussfassung nicht mehr möglich. Schon der Umstand, dass die umfangreichen und redundanten Schriftsätze auch einen Verlegungsantrag enthalten könnten, war erst nach eingehender Lektüre und Würdigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Ein „ordnungsgemäß gestellter“ Verlegungsantrag (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 7) lag jedenfalls nicht vor.

 

3. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

 

Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen, da diese jedenfalls unbegründet sind. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Mietschulden nach der für sein Begehren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 22 Abs. 8 SGB II in der bis zum 31.7.2016 gültigen Fassung.

 

Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit ist eine Schuldübernahme nicht mehr, wenn die Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung nicht mehr abzuwenden sind und die Wohnung nicht mehr zu halten ist (Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, § 22 (Stand: 12.1.2022) Rn. 274 ff., 277). Das war hier der Fall.

 

Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, weil der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

5. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), bestand nicht.

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved